L 9 AS 5023/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3095/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5023/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) bleibt ohne Erfolg.

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2013 den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin ausführlich und zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht deswegen zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits in der Begründung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst davon ausgeht, dass mit den Bescheiden vom 15.03.2013 der Tochter A. (und nicht ihr selbst) Leistungen für Auszubildende bewilligt wurden, sie diese Leistungen dann aber trotz der Aufforderung des SG (Fax an den Bevollmächtigten vom 02.10.2013) im eigenen Namen gerichtlich durchsetzen will. Dabei verkennt sie, dass es keine Leistungen "an die Bedarfsgemeinschaft" gibt, sondern lediglich Ansprüche des Einzelnen, worauf das SG ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. Insoweit sind auch die Bescheide vom 15.03.2013 unmissverständlich, weil sie ausdrücklich der Tochter der Antragstellerin "Leistungen für Auszubildende" bewilligt haben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung: "Ihrer Tochter A. B. werden Leistungen für Auszubildende in folgender Höhe bewilligt:" Die Antragstellerin macht insoweit auch nicht geltend, selbst Anspruch auf Leistungen für Auszubildende zu haben. Allein der Umstand, dass der Bescheid an die Antragstellerin adressiert wurde, macht die Antragstellerin nicht zum Begünstigten des Bewilligungsbescheides und begründet deshalb auch nicht das Recht, die geltend gemachte Leistung im eigenen Namen verlangen zu können. Das Vorgehen des Antragsgegners dürfte im Übrigen wegen § 38 SGB II nicht zu beanstanden sein. Die Vermutung der Bevollmächtigung nach § 38 Abs. 1 SGB II ermächtigt jedoch nicht zur Klageerhebung (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 38 Rz 47 m.w.N.).

Damit kann dahinstehen, ob sich der Antragsgegner materiellrechtlich auf bislang unberichtigte Schreibfehler im Hinblick auf die einzelnen Bewilligungszeiträume berufen kann und ob zwischenzeitlich abändernde oder den Umzug berücksichtigende Bescheide vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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