L 6 SF 1107/13 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1107/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für den unter dem 21. Juni 2013 übersandten Computerausdruck des Erinnerungsführers wird auf 1,90 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Vergütung für den übersandten Computerausdruck auf 1,90 Euro festgesetzt.

Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers handelt es sich dabei nicht um einen Befundbericht nach Nr. 200 der Anlage 2 Abschnitt 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R, nach juris), der mit 21,00 Euro zu honorieren wäre. Was unter einem Befundbericht oder Befundschein zu verstehen ist, ergibt sich mangels gesetzlicher Definition aus der gezielten Anforderung an den Adressaten (ggf. ausgelegt nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie dem Gegenstand der Anforderung. Nicht relevant ist, was der behandelnde Arzt aus der Anforderung macht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R, nach juris). Üblicherweise ist ein Befundbericht ein ausgefülltes Formblatt mit standardisierten Fragen zur erhobenen Anamnese, den Befunden, ihre epikritische Bewertung und Stellungnahme zur Therapie anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen (vgl. Keller in jurisPR-SozR 30/2005 Anm. 6). Der behandelnde Arzt soll über Tatsachen berichten, die er aufgrund seiner besonderen Fachkunde als sachverständiger Zeuge (414 der Zivilprozessordnung) festgestellt hat. Das ist nicht durch eine Wiedergabe von gespeicherten Aufzeichnungen möglich, denn neben der Mitteilung von Tatsachen zieht der sachverständige Zeuge auch Schlussfolgerungen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90; Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2008 - L 6 B 134/07 SF und 30. November 2005 – L 6 SF 738/05). Daran fehlt es selbst dann, wenn die Mitteilung brauchbare Daten enthält (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98).

Geleistet wird für einen unbearbeiteten Computerausdruck ein Aufwendungsersatz für Kopien und Portoauslagen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - L 2 SF 6/05 R, nach juris). Er beträgt nach § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite ersetzt. Für den 2-seitigen Ausdruck sind dem Erinnerungsführer 1,00 Euro zu ersetzen. Zusätzlich zu erstatten sind die tatsächlich angefallenen Portokosten (§ 12 Abs. 1 JVEG).

Soweit der Erinnerungsführer vorträgt, für die Erledigung habe seine Sekretärin insgesamt 10 Minuten benötigt, erscheint dieser Ansatz bereits deutlich überhöht. Im Übrigen ist hierfür eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht vorhanden. Ein grundsätzlich möglicher Anspruch auf Zeugenentschädigung (Entschädigung für Zeitversäumnis) nach § 20 JVEG kommt nicht in Betracht, denn selbst nach dem eigenen Vortrag hatte der Erinnerungsführer selbst nur einen völlig unbedeutender Aufwand. Auf den Zeitaufwand für die in der Sache überflüssige vorab angeforderte Kostenübernahmeerklärung und die Erstellung der Liquidation kommt es jedenfalls nicht an.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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