Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 43 SF 255/12 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1106/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juni 2013. Neue rechtlich wesentliche Einwendungen hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Seine pauschalen Behauptungen, er verstehe die Entscheidung nicht und die Rechtsauffassung sei "für niemanden nachvollziehbar", sind rechtlich ohne Belang. Dass die Kammervorsitzende des Sozialgerichts im Verlauf des Verfahrens ihre Rechtsansicht geändert hat, kann den Beschluss nicht in Zweifel stellen.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass im Senatsbeschluss vom 5. März 2012 die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers endgültig festgestellt worden ist. Nachträgliche Beweiserhebungen zur dortigen Feststellung kommen heute nicht in Betracht.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juni 2013. Neue rechtlich wesentliche Einwendungen hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Seine pauschalen Behauptungen, er verstehe die Entscheidung nicht und die Rechtsauffassung sei "für niemanden nachvollziehbar", sind rechtlich ohne Belang. Dass die Kammervorsitzende des Sozialgerichts im Verlauf des Verfahrens ihre Rechtsansicht geändert hat, kann den Beschluss nicht in Zweifel stellen.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass im Senatsbeschluss vom 5. März 2012 die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers endgültig festgestellt worden ist. Nachträgliche Beweiserhebungen zur dortigen Feststellung kommen heute nicht in Betracht.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved