Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 32 AS 2955/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 925/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsentscheidung. Die erwerbsfähige Klägerin lebte (zumindest) im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in einer E. Wohnung. Auf entsprechende Anträge bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Bescheiden vom 8. Dezember 2004, 14. Juni 2005 (hierzu auch Änderungsbescheid vom 20. September 2005) und 31. Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bereits bei der Erstantragstellung im September 2004 gab die Klägerin an, dass für ihren Ehemann eine Erwerbsunfähigenrente beantragt worden wäre. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 bat die Beklagte um Mitteilung bzw. Übersendung von Unterlagen hinsichtlich eines Einkommensbezugs aufgrund Rentenzahlung. Unter dem 1. Februar 2006 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass er noch keine Rente beziehen würde, sondern insoweit ein offenes Widerspruchsverfahren liefe. Tatsächlich bezog der Ehemann der Klägerin seit Juni 2004 rückwirkend zum Juli 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Juni 2004). Nachdem der Beklagte durch eine Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenbezug Kenntnis erlangte, holte er beim Rentenversicherungsträger Auskunft zum monatlichen Zahlbetrag ein. Hiernach betrug die Rentenzahlung für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2005 monatlich 294,02 Euro und ab dem 1. Juli 2005 monatlich 293,05 Euro. Mit Schreiben vom 22. März 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass man davon ausginge, dass in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von (i.H.v.) 4.373,31 Euro zu Unrecht bewilligt worden sei, da das Einkommen des Ehemannes aus Rente nicht berücksichtigt worden sei. Vor einer abschließenden Entscheidung auch über die Erstattung bestünde jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2006 mit, dass sie bei der nochmaligen Überprüfung ihrer Unterlagen bestätigen müsse, ihr Mann erhalte eine geringfügige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass dies auch zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II angegeben werden müsse. Mit Bescheid vom 11. April 2006 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 teilweise i.H.v. 4.373,31 Euro nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Mit ihrem Widerspruch vom 25. April 2006 machte die Klägerin geltend, dass die Regelung von § 40 Abs. 2 SGB II in der für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 maßgeblichen Fassung nicht berücksichtigt worden sei. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 (WEF 1807/06) erhob die Klägerin beim Sozialgericht Gotha unter dem 3. Juli 2006 Klage (Az. S 32 AS 2082/06). Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 4.373,31 Euro. Der nur an die Klägerin adressierte Bescheid schlüsselte die Erstattungsforderung dahingehend auf, dass sich dieser aus Arbeitslosengeld II (Regelleistung) i.H.v. 462 Euro und Unterkunftskosten i.H.v. 3.911,31 Euro zusammensetzte. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruch. Gegen den Erstattungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2006 Widerspruch und begründete diesen ebenfalls mit der Außerachtlassung der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen (Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 - WEF 3075/06). Hiergegen hat die Klägerin unter dem 25. August 2006 Klage mit dem Ziel erhoben, dass der Bescheid vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 aufgehoben wird. Am 14. Dezember 2006 hat das Sozialgericht in beiden Klageverfahren einen Erörterungstermin durchgeführt. Während das Verfahren hinsichtlich des Erstattungsbescheides (S 32 AS 2955/06) vertagt worden ist, haben sich die Beteiligten bezüglich der Aufhebungsentscheidung (S 32 AS 2082/06) dahingehend verglichen, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstattet und die Klägerin die Klage zurücknimmt. Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2082/06 für erledigt erklärt. In einem weiteren Erörterungstermin vom 14. Oktober 2009 hat der Beklagte im Verfahren S 32 AS 2955/06 erklärt, dass sich die Erstattungsforderung individualisiert auf die Klägerin auf 2.186,64 Euro belaufe. Im Rahmen dieses Erörterungstermins hat die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 und der Beklagte Klageabweisung beantragt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 11. November 2009 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die zugesandte Niederschrift zum Erörterungstermin klargestellt, dass der individuelle Erstattungsanspruch gegen die Klägerin 2.186,64 Euro beträgt und nur insoweit Klageabweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie das Teilanerkenntnis annehme. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei aber auch nicht eine Minderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorzunehmen. Vor allem sei auch nicht auf § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2006 abzustellen. Es handele sich bei der genannten Vorschrift um eine Verfahrensvorschrift, so dass die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gültige Fassung anzuwenden sei. Dies sei im entscheidenden Fall die Gesetzesfassung mit Gültigkeit ab dem 1. April 2006. Gegen den am 21. Juli 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 23. August 2010 eingelegten Berufung. Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid sei zum einen mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig, zum anderen aber sei jedenfalls auf § 40 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung abzustellen. Die Klägerin beantragt daher, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juli 2010 sowie den Bescheid vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts der Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 32 AS 2082/06, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid ist rechtmäßig.
1. Das vorliegende Klageverfahren ist zulässig. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Erstattungsbescheid nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (a.F.) - gegebenenfalls in analoger Anwendung - zum Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 2082/06 geworden ist. Denn selbst dann, wenn ein Fall des § 96 SGG a.F. (analog) anzunehmen wäre, würde sich vorliegend verfahrensrechtlich keine andere Beurteilung ergeben, als wenn kein solcher Fall vorläge. Wäre der streitgegenständliche Erstattungsbescheid nach § 96 SGG a.F. (analog) zum Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 2082/06 geworden, wäre die hier vorliegende separate Klage gegen den Erstattungsbescheid (S 32 AS 2955/06) zunächst wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) unzulässig gewesen. Diese ursprüngliche doppelte Rechtshängigkeit wäre dann aber mit dem prozessbeendenden Vergleich im Verfahren S 32 AS 2082/06 wieder entfallen und das hiesige Verfahren S 32 AS 2955/06 zulässig geworden. In diesem Verfahren wäre dann der Rechtsstreit über den nicht erledigten Teil (die Erstattungsentscheidung) aus S 32 AS 2082/06 fortgeführt worden, wobei freilich unerheblich ist, dass die Fortführung unter einem anderen Aktenzeichen erfolgte. Entscheidend ist allein, dass das Sozialgericht tatsächlich noch über den bislang offenen Teil entschied. Wäre der Erstattungsbescheid nicht - analog - § 96 SGG a.F. Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 2082/06 geworden, bestünden von vornherein keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage.
2. Die Klage - und mit ihr die Berufung - ist jedoch unbegründet. Nachdem die hier zugrundeliegende Aufhebungsentscheidung - durch Vergleich - bestandskräftig geworden ist, entscheidet der Senat allein über die Erstattung. Der Erstattungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der Fassung des Teilanerkenntnisses ist formell (a.) und materiell (b.) rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. a. Der Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht das Fehlen, der auch für den Erstattungsbescheid als eingreifenden Verwaltungsakt nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlichen Anhörung entgegen. Wenn insoweit nicht schon die Anhörung vom 22. März 2006 hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung, mit der auch die Möglichkeit der Erstattung angeführt wurde, ausreichend sein sollte, ist dies hier unschädlich. Denn die fehlende Anhörung ist jedenfalls durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden (vgl. hierzu m.w.N. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R, juris). Erforderlich ist hierfür, um der mit der Anhörungspflicht bezweckten Wahrung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen, dass dem Beteiligten schon in dem angefochtenen Verwaltungsakt oder auf andere Weise im Laufe des Widerspruchsverfahrens alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden, sodass er sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (BSG, Urteil vom 22. August 2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nicht erst aus dem Erstattungsbescheid und dem entsprechenden Widerspruchsverfahren, sondern schon aus der Anhörung zur Aufhebung und dem entsprechenden Widerspruchsverfahren zur Aufhebung ergeben sich hier die entsprechenden Umstände, die zur Erstattung führen.
b. Der Erstattungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dem steht auch keine fehlende Bestimmtheit des Bescheides entgegen. Das Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris m.w.N.). Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit sind nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. Juli 2011, a.a.O.) dann denkbar, wenn der Adressat und die Erstattungssumme sich nicht einander zuordnen lassen. Solches ist hier aber gerade nicht gegeben. Der Klägerin - als Adressat des Erstattungsbescheides - wird zweifelsfrei eine Erstattungssumme zugewiesen. Dabei ist im Rahmen der Bestimmtheit unerheblich, dass die Erstattungssumme der Höhe nach auch tatsächlich korrekt ist. Unschädlich ist hier daher, dass gegenüber der Klägerin in Außerachtlassung der Individualisierung (auch) der Erstattungsbeträge die komplette Erstattung geltend gemacht wurde. Weiter hat das BSG mit vorgenanntem Urteil klar aufgezeigt, dass zumindest für den Fall des Erstattungsverwaltungsaktes unerheblich ist, ob der Aufhebungsbetrag monatlich aufgeschlüsselt wurde. Denn die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung der monatlichen Leistungen lässt sich der gesetzlichen Regelung des § 50 SGB X nicht entnehmen. Im Übrigen ist im Rahmen der Erstattungsentscheidung auch keine Angabe über die Einzelzusammensetzung bzw. die Leistungsarten (Regelleistung, KdU etc.) erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, a.a.O.). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Aufhebung steht bereits bestandskräftig (§ 77 SGG) fest. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist nicht nach § 40 Abs. 2 SGB II a.F. zu verringern. Dabei ist ohne Belang, ob hinsichtlich des § 40 Abs. 2 SGB II auf die bis zum 31. März 2006 geltende Fassung, oder die vom Beklagten angewandte Vorschrift i.d.F. vom 24. März 2006 (gültig vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006) abzustellen ist. Nach beiden Fassungen ist vorliegend eine Minderung der Erstattungsforderung ausgeschlossen. Denn auch nach der - nach Auffassung der Klägerin anzuwendenden - Fassung bis zum 31. März 2006 scheidet eine Minderung der Erstattungssumme dann aus, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben ist (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.d.F. bis zum 31. März 2006). Solches ist hier anzunehmen. Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte die Aufhebung auf § 48 SGB X und nicht § 45 SGB X gestützt hat. Ob "ein Fall" des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt ist unabhängig von der Aufhebungsentscheidung - ggf. inzident - zu prüfen. Es lässt sich weder dem Gesetz noch den Gesetzesbegründungen entnehmen, dass darauf abzustellen wäre, auf welche genaue Rechtsgrundlage die Aufhebung bzw. Rücknahme tatsächlich gestützt wurde. Vielmehr ist mit dem Gesetzeswortlaut von einer insoweit separaten Prüfung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Abhängigkeit von der Aufhebungsentscheidung beabsichtigt, hätte er nicht allgemein auf "Fälle" abgestellt, sondern explizit ausgeführt, dass entscheidend ist, nach welcher Rechtsgrundlage die Aufhebung bzw. Rücknahme erfolgt ist. Solch eine klarstellende Formulierung findet sich indes nicht, daher kommt es nicht darauf an, auf welche konkrete Rechtsgrundlage die Aufhebung bzw. Rücknahme tatsächlich gestützt wurde, sondern es muss grundsätzlich geprüft werden, welche Konstellation bzw. welcher Sachverhalt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) tatsächlich gegeben ist. Hiernach kommt der Senat zu der Überzeugung, dass vorliegend ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Juni 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits weit vor Antragstellung (und erst Recht vor der Leistungsbewilligung) erbracht wurde. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung einräumte, sie hätte nicht gewusst, dass diese Angaben für das SGB II-Verfahren von Relevanz wären, ist dies nicht glaubhaft. In sämtlichen Formularen und vor allem in dem ursprünglichen Antragsformular wird nach sonstigen Ansprüchen gegenüber z.B. Sozialleistungsträgern gefragt. Noch bei der Antragstellung hat die Klägerin - der grünen Schrift zufolge wohl durch Hilfe eines Mitarbeiters des Beklagten - lediglich angegeben, dass "EU-Rente" in 2003 beantragt worden sei. Auch auf entsprechende schriftliche Nachfrage hat der Ehemann der Klägerin telefonisch im Februar 2006 mitgeteilt, dass noch keine Rente gewährt werden würde. Insgesamt ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann bewusst unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht haben. Die Relevanz des Rentenbezuges für das Arbeitslosengeld II war der Klägerin bewusst. Die Klägerin hat weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Umstände vorgetragen, die diese Überzeugung des Senates erschüttern würden. Da also von einem Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auszugehen ist, kommt die Klägerin auch nach der von ihr begehrten Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung nicht in den Genuss einer Kürzung des Erstattungsbetrages.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht zu erkennen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsentscheidung. Die erwerbsfähige Klägerin lebte (zumindest) im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in einer E. Wohnung. Auf entsprechende Anträge bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Bescheiden vom 8. Dezember 2004, 14. Juni 2005 (hierzu auch Änderungsbescheid vom 20. September 2005) und 31. Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bereits bei der Erstantragstellung im September 2004 gab die Klägerin an, dass für ihren Ehemann eine Erwerbsunfähigenrente beantragt worden wäre. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 bat die Beklagte um Mitteilung bzw. Übersendung von Unterlagen hinsichtlich eines Einkommensbezugs aufgrund Rentenzahlung. Unter dem 1. Februar 2006 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass er noch keine Rente beziehen würde, sondern insoweit ein offenes Widerspruchsverfahren liefe. Tatsächlich bezog der Ehemann der Klägerin seit Juni 2004 rückwirkend zum Juli 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Juni 2004). Nachdem der Beklagte durch eine Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenbezug Kenntnis erlangte, holte er beim Rentenversicherungsträger Auskunft zum monatlichen Zahlbetrag ein. Hiernach betrug die Rentenzahlung für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2005 monatlich 294,02 Euro und ab dem 1. Juli 2005 monatlich 293,05 Euro. Mit Schreiben vom 22. März 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass man davon ausginge, dass in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von (i.H.v.) 4.373,31 Euro zu Unrecht bewilligt worden sei, da das Einkommen des Ehemannes aus Rente nicht berücksichtigt worden sei. Vor einer abschließenden Entscheidung auch über die Erstattung bestünde jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2006 mit, dass sie bei der nochmaligen Überprüfung ihrer Unterlagen bestätigen müsse, ihr Mann erhalte eine geringfügige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass dies auch zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II angegeben werden müsse. Mit Bescheid vom 11. April 2006 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 teilweise i.H.v. 4.373,31 Euro nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Mit ihrem Widerspruch vom 25. April 2006 machte die Klägerin geltend, dass die Regelung von § 40 Abs. 2 SGB II in der für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 maßgeblichen Fassung nicht berücksichtigt worden sei. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 (WEF 1807/06) erhob die Klägerin beim Sozialgericht Gotha unter dem 3. Juli 2006 Klage (Az. S 32 AS 2082/06). Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 4.373,31 Euro. Der nur an die Klägerin adressierte Bescheid schlüsselte die Erstattungsforderung dahingehend auf, dass sich dieser aus Arbeitslosengeld II (Regelleistung) i.H.v. 462 Euro und Unterkunftskosten i.H.v. 3.911,31 Euro zusammensetzte. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruch. Gegen den Erstattungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2006 Widerspruch und begründete diesen ebenfalls mit der Außerachtlassung der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen (Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 - WEF 3075/06). Hiergegen hat die Klägerin unter dem 25. August 2006 Klage mit dem Ziel erhoben, dass der Bescheid vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 aufgehoben wird. Am 14. Dezember 2006 hat das Sozialgericht in beiden Klageverfahren einen Erörterungstermin durchgeführt. Während das Verfahren hinsichtlich des Erstattungsbescheides (S 32 AS 2955/06) vertagt worden ist, haben sich die Beteiligten bezüglich der Aufhebungsentscheidung (S 32 AS 2082/06) dahingehend verglichen, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstattet und die Klägerin die Klage zurücknimmt. Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2082/06 für erledigt erklärt. In einem weiteren Erörterungstermin vom 14. Oktober 2009 hat der Beklagte im Verfahren S 32 AS 2955/06 erklärt, dass sich die Erstattungsforderung individualisiert auf die Klägerin auf 2.186,64 Euro belaufe. Im Rahmen dieses Erörterungstermins hat die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 und der Beklagte Klageabweisung beantragt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 11. November 2009 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die zugesandte Niederschrift zum Erörterungstermin klargestellt, dass der individuelle Erstattungsanspruch gegen die Klägerin 2.186,64 Euro beträgt und nur insoweit Klageabweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie das Teilanerkenntnis annehme. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei aber auch nicht eine Minderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorzunehmen. Vor allem sei auch nicht auf § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2006 abzustellen. Es handele sich bei der genannten Vorschrift um eine Verfahrensvorschrift, so dass die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gültige Fassung anzuwenden sei. Dies sei im entscheidenden Fall die Gesetzesfassung mit Gültigkeit ab dem 1. April 2006. Gegen den am 21. Juli 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 23. August 2010 eingelegten Berufung. Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid sei zum einen mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig, zum anderen aber sei jedenfalls auf § 40 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung abzustellen. Die Klägerin beantragt daher, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juli 2010 sowie den Bescheid vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts der Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 32 AS 2082/06, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid ist rechtmäßig.
1. Das vorliegende Klageverfahren ist zulässig. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Erstattungsbescheid nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (a.F.) - gegebenenfalls in analoger Anwendung - zum Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 2082/06 geworden ist. Denn selbst dann, wenn ein Fall des § 96 SGG a.F. (analog) anzunehmen wäre, würde sich vorliegend verfahrensrechtlich keine andere Beurteilung ergeben, als wenn kein solcher Fall vorläge. Wäre der streitgegenständliche Erstattungsbescheid nach § 96 SGG a.F. (analog) zum Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 2082/06 geworden, wäre die hier vorliegende separate Klage gegen den Erstattungsbescheid (S 32 AS 2955/06) zunächst wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) unzulässig gewesen. Diese ursprüngliche doppelte Rechtshängigkeit wäre dann aber mit dem prozessbeendenden Vergleich im Verfahren S 32 AS 2082/06 wieder entfallen und das hiesige Verfahren S 32 AS 2955/06 zulässig geworden. In diesem Verfahren wäre dann der Rechtsstreit über den nicht erledigten Teil (die Erstattungsentscheidung) aus S 32 AS 2082/06 fortgeführt worden, wobei freilich unerheblich ist, dass die Fortführung unter einem anderen Aktenzeichen erfolgte. Entscheidend ist allein, dass das Sozialgericht tatsächlich noch über den bislang offenen Teil entschied. Wäre der Erstattungsbescheid nicht - analog - § 96 SGG a.F. Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 2082/06 geworden, bestünden von vornherein keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage.
2. Die Klage - und mit ihr die Berufung - ist jedoch unbegründet. Nachdem die hier zugrundeliegende Aufhebungsentscheidung - durch Vergleich - bestandskräftig geworden ist, entscheidet der Senat allein über die Erstattung. Der Erstattungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der Fassung des Teilanerkenntnisses ist formell (a.) und materiell (b.) rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. a. Der Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht das Fehlen, der auch für den Erstattungsbescheid als eingreifenden Verwaltungsakt nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlichen Anhörung entgegen. Wenn insoweit nicht schon die Anhörung vom 22. März 2006 hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung, mit der auch die Möglichkeit der Erstattung angeführt wurde, ausreichend sein sollte, ist dies hier unschädlich. Denn die fehlende Anhörung ist jedenfalls durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden (vgl. hierzu m.w.N. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R, juris). Erforderlich ist hierfür, um der mit der Anhörungspflicht bezweckten Wahrung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen, dass dem Beteiligten schon in dem angefochtenen Verwaltungsakt oder auf andere Weise im Laufe des Widerspruchsverfahrens alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden, sodass er sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (BSG, Urteil vom 22. August 2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nicht erst aus dem Erstattungsbescheid und dem entsprechenden Widerspruchsverfahren, sondern schon aus der Anhörung zur Aufhebung und dem entsprechenden Widerspruchsverfahren zur Aufhebung ergeben sich hier die entsprechenden Umstände, die zur Erstattung führen.
b. Der Erstattungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dem steht auch keine fehlende Bestimmtheit des Bescheides entgegen. Das Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris m.w.N.). Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit sind nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. Juli 2011, a.a.O.) dann denkbar, wenn der Adressat und die Erstattungssumme sich nicht einander zuordnen lassen. Solches ist hier aber gerade nicht gegeben. Der Klägerin - als Adressat des Erstattungsbescheides - wird zweifelsfrei eine Erstattungssumme zugewiesen. Dabei ist im Rahmen der Bestimmtheit unerheblich, dass die Erstattungssumme der Höhe nach auch tatsächlich korrekt ist. Unschädlich ist hier daher, dass gegenüber der Klägerin in Außerachtlassung der Individualisierung (auch) der Erstattungsbeträge die komplette Erstattung geltend gemacht wurde. Weiter hat das BSG mit vorgenanntem Urteil klar aufgezeigt, dass zumindest für den Fall des Erstattungsverwaltungsaktes unerheblich ist, ob der Aufhebungsbetrag monatlich aufgeschlüsselt wurde. Denn die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung der monatlichen Leistungen lässt sich der gesetzlichen Regelung des § 50 SGB X nicht entnehmen. Im Übrigen ist im Rahmen der Erstattungsentscheidung auch keine Angabe über die Einzelzusammensetzung bzw. die Leistungsarten (Regelleistung, KdU etc.) erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, a.a.O.). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Aufhebung steht bereits bestandskräftig (§ 77 SGG) fest. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist nicht nach § 40 Abs. 2 SGB II a.F. zu verringern. Dabei ist ohne Belang, ob hinsichtlich des § 40 Abs. 2 SGB II auf die bis zum 31. März 2006 geltende Fassung, oder die vom Beklagten angewandte Vorschrift i.d.F. vom 24. März 2006 (gültig vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006) abzustellen ist. Nach beiden Fassungen ist vorliegend eine Minderung der Erstattungsforderung ausgeschlossen. Denn auch nach der - nach Auffassung der Klägerin anzuwendenden - Fassung bis zum 31. März 2006 scheidet eine Minderung der Erstattungssumme dann aus, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben ist (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.d.F. bis zum 31. März 2006). Solches ist hier anzunehmen. Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte die Aufhebung auf § 48 SGB X und nicht § 45 SGB X gestützt hat. Ob "ein Fall" des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt ist unabhängig von der Aufhebungsentscheidung - ggf. inzident - zu prüfen. Es lässt sich weder dem Gesetz noch den Gesetzesbegründungen entnehmen, dass darauf abzustellen wäre, auf welche genaue Rechtsgrundlage die Aufhebung bzw. Rücknahme tatsächlich gestützt wurde. Vielmehr ist mit dem Gesetzeswortlaut von einer insoweit separaten Prüfung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Abhängigkeit von der Aufhebungsentscheidung beabsichtigt, hätte er nicht allgemein auf "Fälle" abgestellt, sondern explizit ausgeführt, dass entscheidend ist, nach welcher Rechtsgrundlage die Aufhebung bzw. Rücknahme erfolgt ist. Solch eine klarstellende Formulierung findet sich indes nicht, daher kommt es nicht darauf an, auf welche konkrete Rechtsgrundlage die Aufhebung bzw. Rücknahme tatsächlich gestützt wurde, sondern es muss grundsätzlich geprüft werden, welche Konstellation bzw. welcher Sachverhalt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) tatsächlich gegeben ist. Hiernach kommt der Senat zu der Überzeugung, dass vorliegend ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Juni 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits weit vor Antragstellung (und erst Recht vor der Leistungsbewilligung) erbracht wurde. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung einräumte, sie hätte nicht gewusst, dass diese Angaben für das SGB II-Verfahren von Relevanz wären, ist dies nicht glaubhaft. In sämtlichen Formularen und vor allem in dem ursprünglichen Antragsformular wird nach sonstigen Ansprüchen gegenüber z.B. Sozialleistungsträgern gefragt. Noch bei der Antragstellung hat die Klägerin - der grünen Schrift zufolge wohl durch Hilfe eines Mitarbeiters des Beklagten - lediglich angegeben, dass "EU-Rente" in 2003 beantragt worden sei. Auch auf entsprechende schriftliche Nachfrage hat der Ehemann der Klägerin telefonisch im Februar 2006 mitgeteilt, dass noch keine Rente gewährt werden würde. Insgesamt ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann bewusst unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht haben. Die Relevanz des Rentenbezuges für das Arbeitslosengeld II war der Klägerin bewusst. Die Klägerin hat weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Umstände vorgetragen, die diese Überzeugung des Senates erschüttern würden. Da also von einem Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auszugehen ist, kommt die Klägerin auch nach der von ihr begehrten Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung nicht in den Genuss einer Kürzung des Erstattungsbetrages.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht zu erkennen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved