L 1 RS 42/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 RS 8/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 42/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 07. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Jahre 1968 sowie 1969 und von 1982 bis 1989 Jahresendprämien als erzielte Arbeitsentgelte festzustellen sind.

Die am ... 1935 geborene Klägerin erwarb durch Urkunde der Ingenieurschule Chemie "Frédéric Joliot-Curie" K. vom 03. Mai 1967 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" führen zu dürfen. Sie war vom 01. Oktober 1967 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB F. W. beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete sie seit dem 01. September 1973. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt sie zur Zeit der DDR nicht. Mit Bescheid vom 21. März 2007 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 01. Oktober 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten fest.

Am 04. September 2007 beantragte die Klägerin erstmals, an sie gezahlte Jahresendprämien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Diesen Antrag nahm sie am 08. Juli 2008 zurück. Mit Bescheid vom 01. August 2008 stellte die Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 21. März 2007 fest, weil der VEB F. W. am 30. Juni 1990 eine "leere Hülle" gewesen sei. Aus Vertrauensschutzgründen werde aber von der Rücknahme des Bescheides vom 21. März 2007 abgesehen. Am 08. Oktober 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 01. August 2008 und trug vor, der VEB F. W. sei erst ab dem 01. Juli 1990 eine Aktiengesellschaft gewesen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2009 ab. Dagegen legte die Klägerin am 23. Februar 2009 Widerspruch ein. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtsfigur der "leeren Hülle" verworfen hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2010 ihren Bescheid vom 01. August 2008 auf.

Am 08. Juli 2010 beantragte die Klägerin erneut, an sie gezahlte Jahresendprämien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Leider seien hierüber keine Unterlagen mehr in ihrem Besitz. Allerdings gebe es auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Beitragszeiten. In diesem Zusammenhang übersandte sie Nachweise über Jahresendprämien eines Kollegen. Die Sonderzahlungen seien in gleicher prozentualer Höhe erfolgt. Andere Arbeitskollegen könnten ebenfalls Zeugenerklärungen abgeben. Ihre "Jahreseinschätzung 1967" enthalte den Vermerk Jahresprämiensumme 500,-Mark. Mit Schreiben vom 25. März 2011 teilte die R. Gmbh der Beklagten im Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit, dass bei ihr keine Nachweise zu Prämienzahlungen an die Klägerin im Zeitraum von Oktober 1967 bis Juni 1990 vorhanden seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2011 den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, der Zufluss der Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Dagegen legte die Klägerin am 14. Juni 2011 Widerspruch ein und reichte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 eine tabellarische Übersicht über gezahlte Jahresendprämien ein, die von ihren ehemaligen Kollegen Herr Dr. A., Herr H. und Herr S. mit Unterschriften als "überwiegend wahrscheinlich bestätigt" wurden. Darüber hinaus legte sie Kopien aus ihren alten Sparkassenbüchern vor. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2012 zurück. Es sei nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die Jahresendprämien tatsächlich in der angegebenen Höhe gezahlt worden seien. Im Hinblick auf so weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume erscheine es unwahrscheinlich, dass von ehemaligen Kollegen nach so langer Zeit noch überwiegend verlässliche Aussagen zur Höhe der Prämie und zu den einzelnen Anspruchszeiträumen gemacht werden könnten.

Dagegen hat die Klägerin am 21. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Sie hat sich auf die von ihren Kollegen unterschriebene Erklärung berufen, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Dadurch seien die Prämienzahlungen an sie zumindest glaubhaft gemacht. Außerdem wisse die Beklagte ganz genau, unter welchen Prämissen (wie Planerfüllung) Jahresendprämien gezahlt worden seien und dass die Basis das Monatseinkommen gewesen sei. Sie könne nicht nachvollziehen, warum sich die Beklagte in den Fällen der ehemaligen VEB im Gegensatz zu den Lehrern so sperre.

Mit Urteil vom 07. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Feststellung als Arbeitsentgelt komme nicht in Betracht, weil die Jahresendprämien für den hier umstrittenen Zeitraum nach DDR-Recht steuerfrei gewesen seien; das gelte auch für sonstige Prämien, Gratifikationen usw. Damit folge es den Urteilen des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Juli 2010 (S 24 R 1318/08) und vom 15. Dezember 2010 (S 24 RS 1540/09) und weiche ebenso wie dieses von dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) ab.

Gegen das am 29. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Oktober 2012 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weiter geleitet hat. Sie beruft sich erneut auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) sowie auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung. Die Übersicht über gezahlte Jahresendprämien, die von ihren ehemaligen Kollegen Herr Dr. A., Herr H. und Herr S. mit Unterschriften als "überwiegend wahrscheinlich bestätigt" wurden, habe sie zwar selbst aufgestellt. Die genannten Herren hätten die Angaben aber so bestätigen können, weil sie die entsprechenden langjährigen betrieblichen Erfahrungen auch hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien hätten. Sie weise zudem darauf hin, dass das BSG immerhin erst 17 Jahre nach der Wende entschieden habe, dass Jahresendprämien als Arbeitsentgelt festzustellen seien. Infolgedessen bleibe oft nur die Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch Zeugenaussagen, denn die betrieblichen Unterlagen seien vielfach gar nicht mehr vorhanden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 07. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. März 2007 zu verpflichten, für sie höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 560 Mark für 1968, 670 Mark für 1969, 1.460 Mark jährlich für die Jahre 1982 bis 1985, 1.590 Mark für 1986 sowie 1.700 Mark jährlich für die Jahre 1987 bis 1989 festzustellen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 07. August 2012 zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des SG.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (im Erörterungstermin am 11. Juni 2013 sowie die Klägerin nochmals mit Schriftsatz vom 29. Juni 2013).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, so dass die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Das Urteil des SG ist deshalb im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.

1.

Dabei ist die Klage nicht bereits unzulässig, weil der von der Klägerin vor dem SG wörtlich gestellte Antrag keinen vollstreckbaren eindeutigen Inhalt hat. Danach soll die Beklagte verurteilt werden, "im Zeitraum Oktober 1967 bis Juli 1990 gezahlte Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte festzustellen". Der Antrag könnte in dieser Form zu unbestimmt sein. Allerdings entscheidet das Gericht gemäß § 123 SGG über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dabei geht das Gericht von dem aus, was die Klägerin mit der Klage erreichen möchte. Es sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 123 Rdnr. 3). Vorliegend ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin einen Antrag mit einem vollstreckbaren eindeutigen Inhalt stellen will, weil dieser ihr am besten zum angestrebten Ziel verhilft. Insoweit kann der Senat auf die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 übersandte tabellarische Übersicht über gezahlte Jahresendprämien zurückgreifen, deren dritte Spalte "Prämienzahlung Mark" lautet.

2.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob durch die Weigerung der Beklagten, die geltend gemachten Jahresendprämien im Rahmen des AAÜG als erzielte Entgelte festzustellen, im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin zu verneinen.

3.

Dabei lässt der Senat offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf die Klägerin anwendbar ist, da sie eine von diesem in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris). Es kann auch unentschieden bleiben, ob im Rahmen des AAÜG – anders als im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) – auch Entgelte zu berücksichtigen sind, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (vgl. § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

4.

Jedenfalls scheitert das Begehren der Klägerin daran, dass der Zufluss der geltend gemachten Entgelte weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, und sie insoweit beweisbelastet ist.

a)

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Keller a.a.O., § 128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen).

In Anwendung dieser Grundsätze hält es der erkennende Senat nicht für bewiesen, dass der Klägerin die Jahresendprämien für die Jahre 1968 und 1969 sowie 1982 bis 1989 in der geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihr also tatsächlich gezahlt worden sind. Nach dem Recht der DDR (§§ 116 ff. des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR)) war die Zahlung von Prämien von mehreren Voraussetzungen abhängig. Im Regelfall war sie mit dem Betriebsergebnis verknüpft. Mit ihnen sollte eine die Leistung stimulierende Wirkung erzielt werden. Zahlungsquelle war ein Betriebsprämienfonds. Ein Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie bestand nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR, wenn deren Zahlung für das Arbeitskollektiv in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart worden war, der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Über die Gewährung und die Höhe der Prämien entschied die Betriebsleitung mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung nach einer entsprechenden Beratung im Arbeitskollektiv des Betriebes (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 – L 5 RS 439/10 –, juris, Rdnr. 22). Eine Klägerin muss deshalb in diesem Zusammenhang nachweisen, dass die genannten Voraussetzungen für jedes geltend gemachte Jahr vorgelegen haben, und ihr die geltend gemachten Beträge auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden sind.

Hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien für die Jahre 1968 und 1969 sowie 1982 bis 1989 konnten weder die Klägerin noch die R. Gmbh Unterlagen zu den Zahlungen von Jahresendprämien und deren Höhe für die entsprechenden Jahre vorlegen. Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise genügen nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 02. Oktober 2012 – L 5 RS 789/10 –, juris, Rdnr. 27, sowie vom 30. April 2013 – L 5 RS 510/12 –, juris, Rdnr. 32). Die tabellarische Übersicht über gezahlte Jahresendprämien, die von den ehemaligen Kollegen der Klägerin Herr Dr. A., Herr H. und Herr S. mit Unterschriften als "überwiegend wahrscheinlich bestätigt" wurden, reicht nicht aus, die tatsächliche Zahlung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Nachweis, es habe ein Anspruch auf die Jahresendprämien bestanden, nicht ausreicht. Es muss vielmehr auch bewiesen sein, dass die Klägerin das Geld tatsächlich erhalten hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Übersicht über gezahlte Jahresendprämien, die von ihren ehemaligen Kollegen Herr Dr. A., Herr H. und Herr S. mit Unterschriften als "überwiegend wahrscheinlich bestätigt" wurden, selbst aufgestellt hat. Die genannten Herren hätten die Angaben aber so bestätigen können, weil sie die entsprechenden langjährigen betrieblichen Erfahrungen auch hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien hätten, so die Klägerin. Dem ist zu entnehmen, dass die genannten Herren die tatsächliche Zahlung nicht aus eigener Anschauung (z.B. durch damalige Einsichtnahme in Quittungen, die die Klägerin betreffen) bestätigten können. Deshalb hegt der Senat nicht unerhebliche Zweifel, zumal, wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, angesichts des Zeitablaufs ein außergewöhnlich hohes und konkretes Erinnerungsvermögen notwendig wäre. Auch die eingereichten Kopien von alten Sparbüchern sind nicht geeignet, die tatsächliche Zahlung von Jahresendprämien zu beweisen, denn es ist nicht dokumentiert, welchen Ursprung die eingezahlten Beträge haben.

b)

Die Klägerin hat die behauptete Zahlung von Jahresendprämien für die Jahre 1968 und 1969 sowie 1982 bis 1989 auch nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 – L 5 RS 45/10 –, juris, Rdnr. 22).

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.

Die Zweifel, die an dem tatsächlichen Zufluss der Prämien in der behaupteten Höhe bestehen, hat der Senat oben dargelegt. Diese stehen auch einer Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zuflusses in der behaupteten Höhe entgegen, so dass insoweit auch nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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