L 6 SF 1481/13 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 SF 69/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1481/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. August 2013 wird verworfen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

Die Beschwerde ist unstatthaft und war zu verwerfen.

Nach § 197 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ers-ten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen wer-den, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 197 Anm. 2) und verdrängt als lex spe-cialis nach allgemeiner Meinung § 172 Abs. 1 SGG (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 - L 6 B 3/08 SF, Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., nach juris). Zu Recht hat das Sozialgericht deshalb ausgeführt, dass sein Be-schluss unanfechtbar ist.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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