L 11 AS 536/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 326/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 536/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fehlen des Vorliegens einer beschwerdefähigen Entscheidung
I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung des Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat das SG dessen Schriftsätze an die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme übersandt und dem Beschwerdeführer per einfachem Brief den Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme zu der Klage abgegeben. Mit Urteil vom 29.07.2013 - zugestellt am 15.10.2013 - hat das SG die Klage nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Bereits am 24.07.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerdegegnerin habe keine Stellungnahme abgegeben, weshalb seine Klage mangels Bestreitens auch begründet sei. Die Ladung sei nicht mit Postzustellungsurkunde erfolgt. Das SG hätte nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und im Übrigen auch nicht begründet.
Das Recht zur Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin steht dieser allein zu, der Beschwerdeführer kann eine Rechtsverletzung hieraus nicht geltend machen. Bei der Verfügung über die Art der Terminsmitteilung handelt es sich um eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 111 Rn 9), wobei im Übrigen eine Terminsmitteilung nicht mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden muss (vgl. § 63 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Kläger hat diese - wie aus seinen nach der Terminsmitteilung eingereichten Schriftsätzen hervorgeht - auch tatsächlich erhalten.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved