L 11 AS 537/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 152/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 537/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtbenennung eines Rechtsanwalts
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Streitig ist die Erstattung von Fahrten zu Bewerbungs- und Meldeterminen.
Im Rahmen der vom Beschwerdeführer zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat das SG mit Schreiben vom 10.10.2008 bei einem Rechtsanwalt wegen Übernahme des Mandats im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgefragt und diesem den Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 08.10.2008 (Anregung auf Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) übersandt. Dieser Schriftsatz befindet sich in der Akte des Verfahrens S 9 AS 985/08, betrifft jedoch auch das streitgegenständliche Verfahren, in dem der Schriftsatz vom 08.10.2008 aber dem Beschwerdeführer auch persönlich übersandt worden ist. Mit Urteil vom 12.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen.
Bereits am 24.07.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Weigerung der Herausgabe der gerichtlichen Mitteilung vom 10.10.2008 zu S 9 AS 985/08 und S 9 AS 152/08 lt. Schreiben des Rechtsanwalts N. an das SG vom 16.10.2008 erhoben. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des SG vor. Das SG hat das Schreiben des Beschwerdegegners im Rahmen des Verfahrens S 9 AS 152/08 vom 08.10.2008 an den Kläger persönlich übersandt. Eine Übersendung des an den potentiellen Bevollmächtigten gerichteten Schreibens vom 10.10.2008, in dem dieser wegen der Übernahme der Mandate in den angesprochenen Rechtsstreitigkeiten angefragt wurde, an den Kläger war nicht erforderlich, nachdem der Kläger den entsprechenden Rechtsanwalt als eventuellen Bevollmächtigten selbst benannt hat.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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