L 11 AS 553/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 191/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 553/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 dessen Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist ihm am 30.11.2005 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - dagegen Beschwerde erhoben. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung, mit Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist nicht rechtsmittelfähig; vielmehr steht dem jeweiligen Kläger nach Erlass eines Gerichtsbescheides das Rechtsmittel der Berufung, ggf. der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu (hier: Berufung), um eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei das jeweilige Begehren innerhalb einer gewissen Frist (1-Monats-Frist) geltend zu machen ist. Diese Frist ist vorliegend keinesfalls eingehalten, so dass auch eine Auslegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Berufung letztendlich lediglich zu einer Verwerfung derselben wegen Fristversäumnisses führen würde.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - soweit eine solche überhaupt vorliegt - kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) gerügt werden; der Beschwerdeführer hätte rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Gerichtsbescheid einlegen müssen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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