L 11 AS 709/13 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 145/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 709/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Klage ist unzulässig, wenn zugrundeliegender Bescheid bestandskräftig
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.09.2013 - S 9 AS 145/10 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 09.02.2010 bis 31.03.2010.
Der Kläger hat zuletzt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) noch eine Erhöhung des Alg II um einen Mehrbedarf in Höhe von 32,31 EUR wegen der Kosten für die Nachrichtenübermittlung, für Kopien, für Bürobedarf bzw. Postgebühren im Rahmen seiner Rechtsstreitigkeiten begehrt. Das SG hat diese Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 (Überprüfung der Leistungsbewilligungen ab 01.01.2005 im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) habe der Kläger zurückgenommen. Streitgegenständlich sei allein die Zeit vom 09.02.2010 bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums 31.03.2010 (Bescheid vom 18.09.2009). Mit Schreiben vom 10.02.2010 habe der Kläger eine Erhöhung der Leistungen um 32,31 EUR monatlich wegen des o.g. Mehrbedarfs beantragt und am 11.02.2010 einen Weiterbewilligungsantrag bezüglich der bis 31.03.2010 bewilligten Leistungen inklusive eines Mehrbedarfs begehrt. Mit Bescheid vom 11.03.2010 habe der Beklagte die Erhöhung des Mehrbedarfs für den laufenden Bewilligungszeitraum bis 31.03.2010 abgelehnt. Nicht streitgegenständlich sei die mit Bescheid vom 01.03.2010 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.10.2010 erfolgte Weiterbewilligung des Alg II ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs. Gegen den Bescheid vom 11.03.2010 habe der Kläger aber keinen Widerspruch eingelegt, so dass dieser bestandskräftig sei. Die Klageerhebung mit Schreiben vom 10.02.2010 könne nicht als Widerspruch angesehen werden, denn zu diesem Zeitpunkt habe der (Ausgangs-) Bescheid vom 11.03.2010 noch nicht vorgelegen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die gesamte deutsche Justiz urteile nicht korrekt. Für den Kampf gegen die Justiz stehe ihm ein Mehrbedarf zu. Er wolle in den USA klagen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Vorliegend macht der Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler durch das SG geltend. Für den Senat sind Zulassungsgründe auch nicht ersichtlich. Ein Überprüfung der Entscheidung des SG in der Sache erfolgt im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved