Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4339/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4779/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die 1969 geborene Antragstellerin war von 1991 bis 31.05.2012 als kaufmännische Angestellte erwerbstätig. Vom 01.06.2012 bis 31.05.2013 bezog sie Arbeitslosengeld I, zuletzt in Höhe von monatlich 723,00 EUR.
Die Antragstellerin zog im Jahr 1999 zusammen mit ihrem (inzwischen verstorbenen) Vater und ihrem 1993 geborenen Sohn T. G. in die H.straße in K. Eigentümer des Hauses ist Herr B. S., mit dem die Antragstellerin seither, unstrittig zumindest bis zum Jahr 2012, zusammenlebte.
Am 28.03.2013 schlossen die Antragstellerin und Herr B. S. einen Mietvertrag für die Zeit ab 01.04.2013, nach dem der Antragstellerin die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in der H.straße (2 Zimmer mit Küche und Bad) zu einer Grundmiete von 250,00 EUR zuzüglich Nebenkosten von 100,00 EUR vermietet wurde. Aus den im Rahmen der Antragstellung bei dem Antragsgegner eingereichten Kontoauszügen sind jedoch keine Mietzahlungen für April und Mai 2013 ersichtlich.
Am 27.05.2013 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Anlage Vermögen gab sie als einzigen Vermögenswert einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 2.224,00 EUR an. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass zusätzlich noch zwei Rentenversicherungsverträge bei der R. bestehen. Der Vertrag Nr. weist einen Rückkaufswert von 1202,62 EUR zum 01.12.2012 bzw. von 1.804,71 EUR zum 01.12.2013, der Vertrag Nr. einen Rückkaufswert von 7006,44 EUR EUR zum 01.05.2013 aus. Die genauen Bedingungen dieser Versicherungen sind nicht bekannt. Weiterhin geht aus den bei Antragstellung eingereichten Kontoauszügen hervor, dass die Antragstellerin monatlich 80,00 EUR auf das Depot Nr. bei der U. überweist. Dieses Depot wurde bei der Antragstellung nicht angegeben.
Im Rahmen eines Hausbesuches am 13.06.2013 erklärte die Antragstellerin, dass sie alleine das Erdgeschoss bewohne. Es befinden sich im Erdgeschoss das Wohn- und Esszimmer, das Schlafzimmer, eine Dusche mit WC und die Küche. Letztere werde von B. S. ebenfalls genutzt. Ihr Sohn T. M. G. bewohne ein Zimmer im Obergeschoss. Herr B. S. bewohne die restlichen Räume im Obergeschoss.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 lehnte der Antragsgegner die Leistungsgewährung mit der Begründung ab, dass es sich bei Herrn S. und der Antragstellerin nach wie vor um Lebenspartner handele. Die Trennung sei nur vorgeschoben, um den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu ermöglichen. Gegen die Trennung spreche schon, dass sich Herr S. für ein am 16.05.2013 neu angemeldetes Auto ein Wunschkennzeichen mit den Initialen der Antragstellerin habe geben lassen. Dies habe ihn zusätzlich 12,50 EUR bei der Zulassung gekostet.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.06.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie nichts dafür könne, wenn sich Herr S. für sein Auto ein Wunschkennzeichen geben lasse, vielleicht wolle er sie damit nur ärgern. Sie hätten sich getrennt. Es gebe schließlich auch Leute, die sich nach 20 Jahren scheiden lassen. Dem Außendienstmitarbeiter habe sie gesagt, dass sie auf der Suche nach einer Wohnung sei. Dies gestalte sich jedoch ohne Arbeit und ohne Geld als schwierig.
Am 01.08.2013 meldete sich Herr S. in der W.-Straße in W. an. Unter dieser Adresse wohnen sowohl sein Bruder als auch seine Mutter.
Mit Schreiben vom 06.08.2013 forderte der Antragsgegner Herrn B. S. zur Mitwirkung und Mitteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übersandt.
Am 12.08.2013 teilte Herr S. telefonisch mit, dass er die Unterlagen nicht einreichen werde. Er habe mit der Antragstellerin nichts zu schaffen. Er würde zwischenzeitlich in W. wohnen, sobald er eine Wohnung habe, würde er sich in die Schweiz abmelden. Das Haus in G. würde dann vermietet werden. Der Antragsgegner überprüfte die Telefonnummer, unter der Herr S. anrief und stellte fest, dass diese einem der Mieter von Herrn S. gehöre, der sich zum Zeitpunkt des Anrufs in einer stationären Rehamaßnahme befunden habe. Auf den Vermerk vom 12.08.2013 wird insoweit verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zwischen der Antragstellerin, ihrem Sohn und Herrn S. bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Insoweit sei im Rahmen der Hilfeberechnung auch das Einkommen und Vermögen von Herrn S. zu berücksichtigen. Da weder die Antragstellerin noch Herr S. Angaben zu dessen Einkommen und Vermögen gemacht hätten, könne derzeit nicht geprüft werden, ob Hilfebedürftigkeit vorliege. Die Antragstellerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht nachgekommen. Im Ergebnis sei unter Berücksichtigung der pflichtgemäßen Ermessensausübung derzeit eine Leistungsgewährung nicht möglich.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 30.09.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, den das SG mit Beschluss vom 08.10.2013 mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Es bestehe eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn B. S. im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft habe der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Danach werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Die Antragstellerin lebe bereits seit dem Jahr 1999 mit Herrn S. zusammen. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass sie sich bereits im Frühjahr/Sommer 2012 von Herrn S. getrennt habe, seien nicht glaubhaft. Der Mietvertrag über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses sei erst zum 01.04.2013, also nahezu ein ganzes Jahr nach der vermeintlichen Trennung geschlossen worden. Dass Herr S. seine ehemalige Lebensgefährtin nach der Trennung über so einen langen Zeitraum mietfrei in seinem Haus wohnen lasse, sei nicht glaubhaft. Es bestehe insoweit weiterhin eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Hiergegen hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 07.11.2013 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie angibt, dass Herr S. und sie von 1999 bis etwa April 2012 zusammen gewesen seien. Sie hätten sich getrennt, da Herr S. nicht einverstanden gewesen sei, dass sie ihre Angehörige gepflegt habe und sich deshalb nicht mehr um seinen Haushalt habe kümmern können. Seither lebten sie getrennt von Tisch und Bett. Sie würde ihn kaum sehen. Nur manchmal komme er am Wochenende zu seinem Sohn, der in einem Nebengebäude seines Anwesens wohne. Herr S. sei von Beruf Fernfahrer und fahre hauptsächlich in der Schweiz. Sie bewohne seit der Trennung das Untergeschoss in seinem Anwesen, er bewohne den ersten Stock, die Küche werde gemeinsam genutzt, sie habe ihn jedoch seit Monaten nicht mehr gesehen. Herr S. und sie seien so verblieben, dass sie während des Alg I-Bezuges keine Miete entrichten müsse. Als er jedoch gemerkt habe, dass sie keine Arbeit finde und daheim bleiben müsse, habe er verlangt, dass ein Mietvertrag aufgesetzt werde, um die Kosten gegenüber der kommunalen Arbeitsförderung geltend zu machen. Warum sich Herr S. ihr immer noch auf irgendeine Art und Weise emotional verpflichtet fühle und sie auf dem Anwesen wohnen lasse, obgleich sie derzeit keine Miete zahle, wisse sie nicht. Sie nehme jedoch das Angebot an, da sie derzeit weder über Einkommen, noch über nennenswertes Vermögen verfüge.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.10.2013 aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, ihr - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
und ferner, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. V. Z. zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Beschluss des SG vom 08.10.2013.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sozialgerichtsakten des Ausgangs- wie des Beschwerdeverfahrens und die bei dem Antragsgegner geführte Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die unter Beachtung der Vorgaben des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sowie der Leistungsgewährung nach dem SGB II verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 08.10.2013, denen er sich aus eigener Überzeugung anschließt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen kann, ob der Antragsgegner durch Bescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2013 den Antrag der Antragstellerin endgültig - wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit - abgelehnt oder ob er die Leistungsgewährung nach §§ 60, 66 SGB I - wegen mangelnder Mitwirkung - versagt hat (und bei Vorliegen einer Versagung nach § 66 SGB I, inwieweit diese rechtmäßig ist). Denn die Gewährung von Leistungen im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens setzt, auch wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach §§ 60, 66 SGB I statthaft ist, ergänzend eine Glaubhaftmachung des geltend gemachten Leistungsanspruchs im Rahmen der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG voraus. Hieran mangelt es vorliegend. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind. Die Antragstellerin hat ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen ( ) erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Der Senat geht nach der im vorläufigen Rechtschutz allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass Herr S. weiterhin als Partner der Antragstellerin im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II anzusehen ist. Eine Leistungsgewährung im Rahmen der einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn S. nicht glaubhaft gemacht worden sind. Zwischen Herrn S. und der Antragstellerin bestand unstreitig von 1999 bis 2012 eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Die von der Antragstellerin behauptete Trennung im April 2012 ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Hierfür ist auch die im Beschwerdeverfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nicht ausreichend. Zwar kann eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II jederzeit ohne rechtlich geregeltes Verfahren beendet werden, wenn einer der Partner sein bisheriges Verhalten ändert und sein Einkommen bzw. Vermögen nur noch für eigene Bedürfnisse einsetzt (vgl. zur eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen der Arbeitslosenhilfe, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BVL 8/87 - (Juris)). Gerade dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Trotz der behaupteten Trennung im April 2012 ließ Herr S. die Antragstellerin weiter mietfrei in seinem Haus wohnen. Dies gilt ebenfalls für den Sohn der Antragstellerin. Er war insoweit weiterhin bereit, für die Antragstellerin und ihren Sohn finanziell einzustehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Mietvertrag vom 28.03.2013 über die Anmietung der Räume im Erdgeschoss ab 01.04.2013. Denn ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge hat die Antragstellerin im April und Mai 2013, also zu einem Zeitpunkt, als sie noch Arbeitslosengeld I bezog, keine Miete an Herrn S. überwiesen. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der räumlichen Trennung widersprüchliche Angaben gemacht wurden. Herr S. selber hat angegeben, dass er zwischenzeitlich in W. wohne. Die Antragstellerin hingegen hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass er die Räume im ersten Stock bewohne. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Herr S., wenn er nicht mehr mit der Antragstellerin zusammen leben will, aus dem Haus auszieht, das in seinem Eigentum steht. Soweit er angibt, er wolle das Haus in der Zukunft vermieten, passt dies nicht zu dem bisherigen Vorgehen, dass er mit der Antragstellerin einen Mietvertrag nur über die Erdgeschosswohnung abschließt, obwohl in dem Haus nur eine Küche vorhanden ist, die sich im Erdgeschoss befindet. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie seit der behaupteten Trennung im April 2012 eine andere Wohnung sucht. Sie hat hierzu in der Antragsschrift beim SG angegeben, dass sie keine Wohnung mit einer angemessenen Miete gefunden habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt oder Nachweise vorgelegt, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie sich um eine Wohnung bemüht hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin alleine in der Erdgeschosswohnung lebt und keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn S. und ihrem Sohn besteht, wäre eine Leistungsgewährung im Rahmen der Regelungsanordnung nicht möglich, da auch die eigenen Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden sind. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR, je vollendeten Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person, mindestens aber jeweils 3100,00 EUR abzusetzen. Weiterhin besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffung in Höhe von 750,00 EUR. Für die am 07.03.1969 geborene Antragstellerin ist - nach den genannten Vorschriften - ein Freibetrag von 7.350,00 EUR zugrundezulegen. Dieser Betrag wäre bereits bei Berücksichtigung des Guthabens aus dem Bausparvertrag in Höhe von 2.424,39 EUR sowie des Rückkaufwertes der Rentenversicherung Nr. (in Höhe von 7006,44 EUR) überschritten. Inwieweit die Verwertung der Versicherungen eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten würde oder ob die Rentenversicherungen der Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II nicht verwertbar sind, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da keine vollständigen Verträge vorliegen und nicht bekannt ist, in welcher Höhe Beiträge in die Versicherungen einbezahlt wurden. Hinzu kommt, dass aus den eingereichten Kontoauszügen hervorgeht, dass die Antragstellerin über ein Depot bei der U. mit der Nr. verfügt, auf das sie monatlich 80,00 EUR eingezahlt hat. Die Höhe dieses Depots ist nicht bekannt, da die Antragstellerin das Depot bei der Antragstellung verschwiegen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der Antragstellerin in der eidesstattlichen Versicherung, dass sie nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfüge, nicht ausreichend für eine Glaubhaftmachung ihrer Vermögensverhältnisse.
Da ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht glaubhaft gemacht wurde, ist der Beschluss des SG vom 08.10.2013 nicht zu beanstanden und die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Aus denselben Gründen war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die 1969 geborene Antragstellerin war von 1991 bis 31.05.2012 als kaufmännische Angestellte erwerbstätig. Vom 01.06.2012 bis 31.05.2013 bezog sie Arbeitslosengeld I, zuletzt in Höhe von monatlich 723,00 EUR.
Die Antragstellerin zog im Jahr 1999 zusammen mit ihrem (inzwischen verstorbenen) Vater und ihrem 1993 geborenen Sohn T. G. in die H.straße in K. Eigentümer des Hauses ist Herr B. S., mit dem die Antragstellerin seither, unstrittig zumindest bis zum Jahr 2012, zusammenlebte.
Am 28.03.2013 schlossen die Antragstellerin und Herr B. S. einen Mietvertrag für die Zeit ab 01.04.2013, nach dem der Antragstellerin die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in der H.straße (2 Zimmer mit Küche und Bad) zu einer Grundmiete von 250,00 EUR zuzüglich Nebenkosten von 100,00 EUR vermietet wurde. Aus den im Rahmen der Antragstellung bei dem Antragsgegner eingereichten Kontoauszügen sind jedoch keine Mietzahlungen für April und Mai 2013 ersichtlich.
Am 27.05.2013 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Anlage Vermögen gab sie als einzigen Vermögenswert einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 2.224,00 EUR an. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass zusätzlich noch zwei Rentenversicherungsverträge bei der R. bestehen. Der Vertrag Nr. weist einen Rückkaufswert von 1202,62 EUR zum 01.12.2012 bzw. von 1.804,71 EUR zum 01.12.2013, der Vertrag Nr. einen Rückkaufswert von 7006,44 EUR EUR zum 01.05.2013 aus. Die genauen Bedingungen dieser Versicherungen sind nicht bekannt. Weiterhin geht aus den bei Antragstellung eingereichten Kontoauszügen hervor, dass die Antragstellerin monatlich 80,00 EUR auf das Depot Nr. bei der U. überweist. Dieses Depot wurde bei der Antragstellung nicht angegeben.
Im Rahmen eines Hausbesuches am 13.06.2013 erklärte die Antragstellerin, dass sie alleine das Erdgeschoss bewohne. Es befinden sich im Erdgeschoss das Wohn- und Esszimmer, das Schlafzimmer, eine Dusche mit WC und die Küche. Letztere werde von B. S. ebenfalls genutzt. Ihr Sohn T. M. G. bewohne ein Zimmer im Obergeschoss. Herr B. S. bewohne die restlichen Räume im Obergeschoss.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 lehnte der Antragsgegner die Leistungsgewährung mit der Begründung ab, dass es sich bei Herrn S. und der Antragstellerin nach wie vor um Lebenspartner handele. Die Trennung sei nur vorgeschoben, um den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu ermöglichen. Gegen die Trennung spreche schon, dass sich Herr S. für ein am 16.05.2013 neu angemeldetes Auto ein Wunschkennzeichen mit den Initialen der Antragstellerin habe geben lassen. Dies habe ihn zusätzlich 12,50 EUR bei der Zulassung gekostet.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.06.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie nichts dafür könne, wenn sich Herr S. für sein Auto ein Wunschkennzeichen geben lasse, vielleicht wolle er sie damit nur ärgern. Sie hätten sich getrennt. Es gebe schließlich auch Leute, die sich nach 20 Jahren scheiden lassen. Dem Außendienstmitarbeiter habe sie gesagt, dass sie auf der Suche nach einer Wohnung sei. Dies gestalte sich jedoch ohne Arbeit und ohne Geld als schwierig.
Am 01.08.2013 meldete sich Herr S. in der W.-Straße in W. an. Unter dieser Adresse wohnen sowohl sein Bruder als auch seine Mutter.
Mit Schreiben vom 06.08.2013 forderte der Antragsgegner Herrn B. S. zur Mitwirkung und Mitteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übersandt.
Am 12.08.2013 teilte Herr S. telefonisch mit, dass er die Unterlagen nicht einreichen werde. Er habe mit der Antragstellerin nichts zu schaffen. Er würde zwischenzeitlich in W. wohnen, sobald er eine Wohnung habe, würde er sich in die Schweiz abmelden. Das Haus in G. würde dann vermietet werden. Der Antragsgegner überprüfte die Telefonnummer, unter der Herr S. anrief und stellte fest, dass diese einem der Mieter von Herrn S. gehöre, der sich zum Zeitpunkt des Anrufs in einer stationären Rehamaßnahme befunden habe. Auf den Vermerk vom 12.08.2013 wird insoweit verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zwischen der Antragstellerin, ihrem Sohn und Herrn S. bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Insoweit sei im Rahmen der Hilfeberechnung auch das Einkommen und Vermögen von Herrn S. zu berücksichtigen. Da weder die Antragstellerin noch Herr S. Angaben zu dessen Einkommen und Vermögen gemacht hätten, könne derzeit nicht geprüft werden, ob Hilfebedürftigkeit vorliege. Die Antragstellerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht nachgekommen. Im Ergebnis sei unter Berücksichtigung der pflichtgemäßen Ermessensausübung derzeit eine Leistungsgewährung nicht möglich.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 30.09.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, den das SG mit Beschluss vom 08.10.2013 mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Es bestehe eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn B. S. im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft habe der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Danach werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Die Antragstellerin lebe bereits seit dem Jahr 1999 mit Herrn S. zusammen. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass sie sich bereits im Frühjahr/Sommer 2012 von Herrn S. getrennt habe, seien nicht glaubhaft. Der Mietvertrag über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses sei erst zum 01.04.2013, also nahezu ein ganzes Jahr nach der vermeintlichen Trennung geschlossen worden. Dass Herr S. seine ehemalige Lebensgefährtin nach der Trennung über so einen langen Zeitraum mietfrei in seinem Haus wohnen lasse, sei nicht glaubhaft. Es bestehe insoweit weiterhin eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Hiergegen hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 07.11.2013 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie angibt, dass Herr S. und sie von 1999 bis etwa April 2012 zusammen gewesen seien. Sie hätten sich getrennt, da Herr S. nicht einverstanden gewesen sei, dass sie ihre Angehörige gepflegt habe und sich deshalb nicht mehr um seinen Haushalt habe kümmern können. Seither lebten sie getrennt von Tisch und Bett. Sie würde ihn kaum sehen. Nur manchmal komme er am Wochenende zu seinem Sohn, der in einem Nebengebäude seines Anwesens wohne. Herr S. sei von Beruf Fernfahrer und fahre hauptsächlich in der Schweiz. Sie bewohne seit der Trennung das Untergeschoss in seinem Anwesen, er bewohne den ersten Stock, die Küche werde gemeinsam genutzt, sie habe ihn jedoch seit Monaten nicht mehr gesehen. Herr S. und sie seien so verblieben, dass sie während des Alg I-Bezuges keine Miete entrichten müsse. Als er jedoch gemerkt habe, dass sie keine Arbeit finde und daheim bleiben müsse, habe er verlangt, dass ein Mietvertrag aufgesetzt werde, um die Kosten gegenüber der kommunalen Arbeitsförderung geltend zu machen. Warum sich Herr S. ihr immer noch auf irgendeine Art und Weise emotional verpflichtet fühle und sie auf dem Anwesen wohnen lasse, obgleich sie derzeit keine Miete zahle, wisse sie nicht. Sie nehme jedoch das Angebot an, da sie derzeit weder über Einkommen, noch über nennenswertes Vermögen verfüge.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.10.2013 aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, ihr - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
und ferner, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. V. Z. zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Beschluss des SG vom 08.10.2013.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sozialgerichtsakten des Ausgangs- wie des Beschwerdeverfahrens und die bei dem Antragsgegner geführte Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die unter Beachtung der Vorgaben des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sowie der Leistungsgewährung nach dem SGB II verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 08.10.2013, denen er sich aus eigener Überzeugung anschließt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen kann, ob der Antragsgegner durch Bescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2013 den Antrag der Antragstellerin endgültig - wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit - abgelehnt oder ob er die Leistungsgewährung nach §§ 60, 66 SGB I - wegen mangelnder Mitwirkung - versagt hat (und bei Vorliegen einer Versagung nach § 66 SGB I, inwieweit diese rechtmäßig ist). Denn die Gewährung von Leistungen im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens setzt, auch wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach §§ 60, 66 SGB I statthaft ist, ergänzend eine Glaubhaftmachung des geltend gemachten Leistungsanspruchs im Rahmen der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG voraus. Hieran mangelt es vorliegend. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind. Die Antragstellerin hat ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen ( ) erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Der Senat geht nach der im vorläufigen Rechtschutz allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass Herr S. weiterhin als Partner der Antragstellerin im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II anzusehen ist. Eine Leistungsgewährung im Rahmen der einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn S. nicht glaubhaft gemacht worden sind. Zwischen Herrn S. und der Antragstellerin bestand unstreitig von 1999 bis 2012 eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Die von der Antragstellerin behauptete Trennung im April 2012 ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Hierfür ist auch die im Beschwerdeverfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nicht ausreichend. Zwar kann eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II jederzeit ohne rechtlich geregeltes Verfahren beendet werden, wenn einer der Partner sein bisheriges Verhalten ändert und sein Einkommen bzw. Vermögen nur noch für eigene Bedürfnisse einsetzt (vgl. zur eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen der Arbeitslosenhilfe, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BVL 8/87 - (Juris)). Gerade dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Trotz der behaupteten Trennung im April 2012 ließ Herr S. die Antragstellerin weiter mietfrei in seinem Haus wohnen. Dies gilt ebenfalls für den Sohn der Antragstellerin. Er war insoweit weiterhin bereit, für die Antragstellerin und ihren Sohn finanziell einzustehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Mietvertrag vom 28.03.2013 über die Anmietung der Räume im Erdgeschoss ab 01.04.2013. Denn ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge hat die Antragstellerin im April und Mai 2013, also zu einem Zeitpunkt, als sie noch Arbeitslosengeld I bezog, keine Miete an Herrn S. überwiesen. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der räumlichen Trennung widersprüchliche Angaben gemacht wurden. Herr S. selber hat angegeben, dass er zwischenzeitlich in W. wohne. Die Antragstellerin hingegen hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass er die Räume im ersten Stock bewohne. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Herr S., wenn er nicht mehr mit der Antragstellerin zusammen leben will, aus dem Haus auszieht, das in seinem Eigentum steht. Soweit er angibt, er wolle das Haus in der Zukunft vermieten, passt dies nicht zu dem bisherigen Vorgehen, dass er mit der Antragstellerin einen Mietvertrag nur über die Erdgeschosswohnung abschließt, obwohl in dem Haus nur eine Küche vorhanden ist, die sich im Erdgeschoss befindet. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie seit der behaupteten Trennung im April 2012 eine andere Wohnung sucht. Sie hat hierzu in der Antragsschrift beim SG angegeben, dass sie keine Wohnung mit einer angemessenen Miete gefunden habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt oder Nachweise vorgelegt, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie sich um eine Wohnung bemüht hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin alleine in der Erdgeschosswohnung lebt und keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn S. und ihrem Sohn besteht, wäre eine Leistungsgewährung im Rahmen der Regelungsanordnung nicht möglich, da auch die eigenen Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden sind. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR, je vollendeten Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person, mindestens aber jeweils 3100,00 EUR abzusetzen. Weiterhin besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffung in Höhe von 750,00 EUR. Für die am 07.03.1969 geborene Antragstellerin ist - nach den genannten Vorschriften - ein Freibetrag von 7.350,00 EUR zugrundezulegen. Dieser Betrag wäre bereits bei Berücksichtigung des Guthabens aus dem Bausparvertrag in Höhe von 2.424,39 EUR sowie des Rückkaufwertes der Rentenversicherung Nr. (in Höhe von 7006,44 EUR) überschritten. Inwieweit die Verwertung der Versicherungen eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten würde oder ob die Rentenversicherungen der Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II nicht verwertbar sind, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da keine vollständigen Verträge vorliegen und nicht bekannt ist, in welcher Höhe Beiträge in die Versicherungen einbezahlt wurden. Hinzu kommt, dass aus den eingereichten Kontoauszügen hervorgeht, dass die Antragstellerin über ein Depot bei der U. mit der Nr. verfügt, auf das sie monatlich 80,00 EUR eingezahlt hat. Die Höhe dieses Depots ist nicht bekannt, da die Antragstellerin das Depot bei der Antragstellung verschwiegen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der Antragstellerin in der eidesstattlichen Versicherung, dass sie nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfüge, nicht ausreichend für eine Glaubhaftmachung ihrer Vermögensverhältnisse.
Da ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht glaubhaft gemacht wurde, ist der Beschluss des SG vom 08.10.2013 nicht zu beanstanden und die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Aus denselben Gründen war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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