Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2409/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5052/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 17.10.2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unzulässig, da es an der Einlegung einer formwirksamen Beschwerde binnen der in § 173 SGG dafür eingeräumten Monatsfrist fehlt.
Der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 17.10.2013 enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Ausweislich der in der Akte des SG abgelegten Postzustellungsurkunde ist der Beschluss dem Antragsteller nicht, wie dieser versehentlich angegeben hat, erst am 22.11.2013 zugegangen, sondern am 22.10.2013 (durch Übergabe durch den Zusteller der Deutschen Post AG) wirksam zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 176, 177 Zivilprozessordnung (ZPO) - Zustellung durch Übergabe durch einen beauftragten Postbediensteten). Somit endete die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 22.11.2013 (Freitag).
Zwar ist die Beschwerdeschrift des Antragstellers per Fax am 22.11.2013 eingegangen, jedoch fehlt auf diesem Fax eine eigenhändige (ggf. auch eingescannte) Unterschrift, welche nicht nur zur zweifelsfreien Identifikation der Person des Ausstellers der Beschwerdeschrift erforderlich ist, sondern auch allein Gewähr dafür bietet, dass die Beschwerdeschrift mit dem Willen des Antragstellers in den Rechtsverkehr gelangt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 173 Rn. 3 unter Verweis auf § 151 Rn. 3 ff., insbesondere Rn. 3d, 4 und 4a-4c). Vorliegend hatte der Antragsteller den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG per Fax mit eingescannter Unterschrift gestellt, wohingegen eine solche Unterschrift auf der Beschwerdeschrift gefehlt hat. Die wirksame Nachholung der fehlenden Unterschrift ist nur innerhalb der Beschwerdefrist möglich (vgl. zur Berufungsfrist Leitherer a.a.O. § 151, Rn. 5b m.w.N.). Die Nachholung der Unterschrift mit vom 22.11.2013 datiertem Schreiben, welches am 28.11.2013 bei Gericht eingegangen ist, ist demgegenüber nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt. Ein richterlicher Hinweis noch während der Beschwerdefrist konnte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr erfolgen, da das nicht unterschriebene Fax am letzten Tag der Beschwerdefrist um 15.49 Uhr bei der Poststelle eingegangen und deshalb erst am 25.11.2013 zur Vorlage gekommen ist.
Gründe für eine Wiedereinsetzung hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unzulässig, da es an der Einlegung einer formwirksamen Beschwerde binnen der in § 173 SGG dafür eingeräumten Monatsfrist fehlt.
Der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 17.10.2013 enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Ausweislich der in der Akte des SG abgelegten Postzustellungsurkunde ist der Beschluss dem Antragsteller nicht, wie dieser versehentlich angegeben hat, erst am 22.11.2013 zugegangen, sondern am 22.10.2013 (durch Übergabe durch den Zusteller der Deutschen Post AG) wirksam zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 176, 177 Zivilprozessordnung (ZPO) - Zustellung durch Übergabe durch einen beauftragten Postbediensteten). Somit endete die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 22.11.2013 (Freitag).
Zwar ist die Beschwerdeschrift des Antragstellers per Fax am 22.11.2013 eingegangen, jedoch fehlt auf diesem Fax eine eigenhändige (ggf. auch eingescannte) Unterschrift, welche nicht nur zur zweifelsfreien Identifikation der Person des Ausstellers der Beschwerdeschrift erforderlich ist, sondern auch allein Gewähr dafür bietet, dass die Beschwerdeschrift mit dem Willen des Antragstellers in den Rechtsverkehr gelangt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 173 Rn. 3 unter Verweis auf § 151 Rn. 3 ff., insbesondere Rn. 3d, 4 und 4a-4c). Vorliegend hatte der Antragsteller den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG per Fax mit eingescannter Unterschrift gestellt, wohingegen eine solche Unterschrift auf der Beschwerdeschrift gefehlt hat. Die wirksame Nachholung der fehlenden Unterschrift ist nur innerhalb der Beschwerdefrist möglich (vgl. zur Berufungsfrist Leitherer a.a.O. § 151, Rn. 5b m.w.N.). Die Nachholung der Unterschrift mit vom 22.11.2013 datiertem Schreiben, welches am 28.11.2013 bei Gericht eingegangen ist, ist demgegenüber nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt. Ein richterlicher Hinweis noch während der Beschwerdefrist konnte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr erfolgen, da das nicht unterschriebene Fax am letzten Tag der Beschwerdefrist um 15.49 Uhr bei der Poststelle eingegangen und deshalb erst am 25.11.2013 zur Vorlage gekommen ist.
Gründe für eine Wiedereinsetzung hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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