L 22 R 645/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 5995/10 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 645/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2011 wird vorbehaltlich der Kostenentscheidung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente des Versicherten vom 01. Juli 1990 bis 31. Mai 1998.

Die Klägerin ist die Witwe des im April 1919 geborenen und am 17. Mai 1998 verstorbenen E R (Versicherter), mit dem sie zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Versicherte, der Inspektor der Steuer-Zoll-Verwaltung (Zeugnis des Ministeriums für Finanzen des Landes Thüringen vom 21. August 1948) und Diplom-Wirtschaftler (Urkunde der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "W " vom 19. Juni 1954) war, war u. a. vom 05. März 1946 bis 01. Mai 1950 als Sachbearbeiter und Referent eines Finanzamtes, vom 02. Mai 1950 bis 31. Juli 1952 als Referent und stellvertretender Leiter einer Landesfinanzdirektion, vom 01. August 1952 bis 30. November 1954 als Abteilungsleiter für Abgaben bei einem Rat des Bezirkes, vom 01. Dezember 1954 bis 14. Januar 1960 als stellvertretender Vorsitzender des Rates eines Bezirkes, vom 15. Januar 1960 bis 28. Februar 1961 als Vorsitzender eines Bezirksverbandes der LDPD beschäftigt, bevor er vom 23. Februar 1961 bis 11. Dezember 1972 als Stellvertreter des Ministers der Finanzen tätig war. Danach arbeitete er vom 01. Januar 1973 bis 30. April 1984 als Mitglied des Sekretariats des Nationalrates der Nationalen Front.

1971 war er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) beigetreten und hatte vom 01. Januar 1971 bis 31. März 1984 entsprechende Beiträge gezahlt.

Zum 01. April 1984 war ihm Altersversorgung und Altersrente von insgesamt 1.979 Mark monatlich bewilligt worden (Versorgungsbescheid des Ministeriums der Finanzen vom 15. März 1984 und Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 05. Januar 1984). Nach Begrenzung der Altersversorgung auf 1.500 Mark monatlich zum 01. Juli 1990 (Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung Zusatzversorgungen, vom 08. August 1990) hatte der Gesamtzahlbetrag seither 1.998 DM monatlich betragen.

Mit Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) verfügt, dass die bisherige Versichertenrente und die daneben gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung ab 01. Januar 1992 als einheitliche Leistung Regelaltersrente mit einem monatlichen Betrag von 2.134,66 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 1.998,04 DM geleistet wird. Die dagegen gerichtete Klage war vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 12. November 1993 (S 5 An 342/93) abgewiesen worden. Mit Urteil vom 16. Mai 1994 hatte das Landessozialgericht Berlin (L 16/3 An 8/94) die Berufung zurück- und die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01. Januar 1994 abgewiesen. Die zugelassene Revision war vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05. Dezember 1996 – 4 RA 35/95 zurückgewiesen worden. Streitgegenstand seien der Bescheid vom 08. August 1990 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 18.September 1990, die Bescheide zur ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung (RAV), der Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993 und vom 02. August 1993 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 1992, 01. Januar 1993, 01. Juli 1993 und 01. Januar 1994. Dem Versicherten stehe im Zeitraum ab Juli 1990 bis 30. Juni 1994 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Altersversorgung von mehr 1.998 DM zu. Das Begehren des Versicherten, ihm ab Juli 1990 höhere Rentenleistungen zu gewähren und dabei sowohl die Rente als auch die Zusatzversorgung ungekürzt zu zahlen und beide entsprechend den jeweiligen Rentenanpassungen zu dynamisieren, war damit erfolglos geblieben.

Bereits zuvor hatte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 30. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 1996 unterbrochen durch Arbeitsausfalltage die Zeiten vom 01. Januar 1950 bis 31. Januar 1960, vom 01. März 1961 bis 31. Dezember 1972 und vom 01. Juli 1974 bis 31. März 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVSt und die Zeit vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (AVgO) sowie die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte, denen sie jeweils (außer vom 01. Januar bis 31. Mai 1950) die Beträge der auf die Werte der Anlage 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) begrenzten Arbeitsentgelte gegenüberstellte, festgestellt.

Während des sich dazu anschließenden Klageverfahrens waren von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme weitere Bescheide erteilt worden: Mit Bescheid vom 09. April 1997 war verfügt worden, dass mit Wirkung ab 01. Januar 1997 den nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelten für die Zeiten vom 01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. Januar 1973 bis 31. März 1984 keine begrenzten Arbeitsentgelte gegenübergestellt werden. Außerdem war darauf hingewiesen worden, dass es sich, soweit in diesem Bescheid die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit dem Hinweis "maßgebliche Anlage 3" versehen worden seien (wie für die eben genannten Zeiten), um keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers handele.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2000 war bestimmt worden, dass der Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1995 hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellung über die Begrenzung des erzielten Arbeitsentgelts auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 2 AAÜG) nicht bindend wird.

Mit Bescheid vom 05. September 2002 war verfügt worden, dass die Feststellungen im Bescheid vom 09. April 1997 bereits ab 01. Juli 1993 zu berücksichtigen sind.

Mit Bescheid vom 10. März 2006 waren die Feststellungen im Bescheid vom 09. April 1997 in der Fassung des Bescheides vom 05. September 2002 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab 01. Juli 1993 für die Zeit vom 12. Dezember bis 31. Dezember 1972 aufgehoben worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2010 (S 7 RA 3695/96 W 05) hatte das Sozialgericht Berlin die gegen die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung mit dem Begehren, für die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem seine tatsächlichen Entgelte ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des so genannten AAÜG-Änderungsgesetzes festzustellen, war vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. August 2012 (L 21 R 846/10) zurückgewiesen worden: Die Beklagte habe zu Recht für den Zeitraum vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten AAÜG-Änderungsgesetzes 2005 festgestellt. Soweit die Klägerin geltend mache, durch die getroffenen Feststellungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 AAÜG in ihren Grundrechten verletzt zu sein, folge dem der Senat nicht. Nach den von der Beklagten getroffenen Feststellungen sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten erst materiell betroffen, wenn die Entscheidung vom Rentenversicherungsträger in eine Rentenwertfestsetzung umgesetzt werde. Soweit die Klägerin hilfsweise beantrage, die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG aufzuheben, habe dieses Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Das diesbezügliche Begehren sei bereits unzulässig, da die Beklagte mit ihren Bescheiden keine gegenüber der Klägerin bzw. dem Rentenversicherungsträger bindende Entscheidung getroffen habe. Wie ausgeführt habe der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit festzustellen, ob die entsprechend mitgeteilten Arbeitsverdienste des Versorgungsträgers nach § 6 Abs. 2 AAÜG etwa auf Beträge einer Anlage zum AAÜG begrenzt der Rentenwertfestsetzung zugrunde zu legen seien. Insoweit sei auch eine Klage auf Verpflichtung des Versorgungsträgers, dem Rentenversicherungsträger verbindlich Daten zur Höhe der versicherten und bei der Rentenwertfestsetzung zu berücksichtigenden Entgelte mitzuteilen, unzulässig. Mit Beschluss vom 30. April 2013 (B 5 RS 48/12 B) hatte das BSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen.

Ausgang des anhängigen Rechtsstreits ist der Bescheid vom 16. April 1996, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ab 01. Juli 1990 mit 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu feststellte. Eine Nachzahlung ergab sich nicht, da die bisher gezahlte Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung bzw. die um 6,84 v. H. erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung höher als die monatliche Rente war, so dass die monatliche Rente ab 01. Juli 1990 auf 1.998 DM und ab dem 01. Januar 1992 auf 2.134,66 DM festgesetzt wurde.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Versicherte gegen die Anwendung der Anlage 5 AAÜG.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1997 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Januar 1997 bei 74,0004 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor. Daraus resultierte eine Nachzahlung, da nunmehr die monatliche Rente höher als die bisher gezahlte bzw. die um 6,84 v. H. erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung war.

Der Versicherte legte auch dagegen Widerspruch ein: Obwohl ein Teil der Entgeltkürzungen aufgehoben worden sei, unterliege er weiterhin der Entgeltbegrenzung.

Mit Bescheid vom 07. Februar 2000 stellte die Beklagte die Regelaltersrente vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1996 neu fest, weil der nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren sei. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind weiterhin mit 54,5792 ausgewiesen. Da ab 01. Juli 1993 die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990, die entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern zu berücksichtigen sei, höher als die monatliche Rente war, setzte sie diesen Betrag von 2.145,05 DM als monatliche Rente fest, woraus Nachzahlungen vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 resultierten.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 stellte die Beklagte die Regelaltersrente auch vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1998 aus demselben Grund neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind weiterhin mit 74,0004 ausgewiesen. Da die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990, die entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern zu berücksichtigen sei, mit 2.134,66 DM bzw. 2.287,29 DM hinter der aus den genannten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelten monatlichen Rente zurückblieb, ergab sich keine Nachzahlung.

Die Klägerin machte geltend, die vorgenommene Dynamisierung entspreche nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999. Die Anpassung nach dem Urteil des BSG vom 03. August 1999 verletze das genannte Urteil des BVerfG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 28. März 2001 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Sie hat die Gewährung einer höheren Regelaltersrente, berechnet im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet, begehrt.

Mit Bescheid vom 01. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 mit 74,0004 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Für die Vergleichsrente ermittelte sie 67,2672 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 von 215.466,25 DM, erzielt in 237 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 215.466,25 DM x 240: 237 Monate: 158.903 DM: 12 = 0,1144 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 588 Monaten (bestehend aus 489 Monaten Beitragszeiten und 99 Monaten beitragsfreien Zeiten). Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 48,2143 aus der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am 01. Juli 1990 von 1.998 DM geteilt 41,44 (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 1,0000 (Rentenartfaktor). Schließlich wies sie die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 2.134,66 DM aus. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage von 74,0004 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) als der höchsten Rente fest.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente außerdem vom 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 bei erneut 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Für die Vergleichsrente ermittelte sie 48,0396 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 von 153.749,65 DM, erzielt in 237 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 153.749,65 DM x 240: 237 Monate: 158.903 DM: 12 = 0,0817 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 588 Monaten. Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 48,2143. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente wie bisher auf der Grundlage der um 6,84 v. H. erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung fest. Eine Änderung gegenüber dem Bescheid vom 07. Februar 2000 ergab sich insoweit nicht.

Mit Bescheid vom 07. März 2003 nahm die Beklagte erneut eine Neufeststellung der Regelaltersrente vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 bei nunmehr 74,5868 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor. Für die Vergleichsrente ermittelte sie jetzt 88,2000 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 von 324.072,49 DM, erzielt in 237 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 324.072,49 DM x 240: 237 Monate: 158.903 DM: 12 = 0,1721, begrenzt auf 0,1500 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 588 Monaten. Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von erneut 48,2143. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage der Vergleichsrente fest.

Mit Bescheid vom 18. März 2003 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente zudem vom 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 bei erneut 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor. Gegenüber dem Bescheid vom 18. Oktober 2001 ergab sich keine Änderung.

Mit Bescheid vom 28. März 2006 stellte die Beklagte die Regelaltersrente vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 bei nunmehr 74,6154 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Vergleichsrente unter Zugrundelegung einer Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 von 325.844,45 DM bei 0,1730 durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat und die persönlichen Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages blieben unverändert. Ausgehend davon stellte die Beklagte die monatliche Rente weiterhin auf der Grundlage der Vergleichsrente fest.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2011 die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Soweit die Beklagte für Leistungszeiträume bis 30. Juni 1993 weiterhin Begrenzungen für die Zeiten vom 01. Januar 1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. März 1961 bis 31. März 1984 nach den Werten der Anlage 5 AAÜG vornehme, sei dies nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenze sei die Beklagte an die Feststellung des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Fehler in der Anwendung der Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 5 AAÜG seien nicht ersichtlich. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift sei vom BVerfG für Leistungszeiträume bis 30. Juni 1993 ausdrücklich bestätigt worden (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95). In den Leistungszeiträumen vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 erfolge eine Begrenzung unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze nur noch für die Zeit vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1971. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten AAÜG-Änderungsgesetzes habe der Zusatzversorgungsträger ebenfalls bindend festgestellt. Die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze sei nicht verfassungswidrig, denn das BVerfG habe bereits entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei (Beschluss vom 06. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08). Soweit die Klägerin bei dem besitzgeschützten Zahlbetrag entgegen § 307 b Abs. 5 SGB VI geltend mache, er sei auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dynamisieren, könne sie keinen Erfolg haben. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/08).

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 07. Juni 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Juni 2011 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie meint, der EV habe in Übereinstimmung mit dem GG darauf abgezielt zu gewährleisten, dass sich die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West schrittweise anglichen, so dass alle Bürger in Deutschland möglichst bald über gleiche Grund- und Menschenrechte verfügten und im Einigungsprozess die Rechte/Ansprüche, die von den ehemaligen DDR-Bürgern in die Bundesrepublik mitgebracht worden seien, in ihrem Wert dauerhaft und eingriffsbeständig bewahrt würden. Demgegenüber seien Eingriffe in die ursprünglich zugesicherten Rechte/Ansprüche/Anwartschaften mit der Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und mit zahlreichen Einzelbestimmungen bewerkstelligt worden. Die meisten dieser den EV verletzenden bzw. unterlaufenden Regelungen und Verfahrensweisen seien durch Entscheidungen bzw. Urteile auch der höchsten Fachgerichte unterstützt worden. Das RÜG und Entscheidungen dazu beruhten auf einem falschen Datengerüst und fehlerhaften Darstellungen der Sach- und Rechtslage in der DDR sowie nach Abschluss des EV. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich das Sozialgericht mit der Feststellung des besitzgeschützten Zahlbetrages und schon gar nicht mit deren Dynamisierung an keiner Stelle befasst habe. So sei in der Literatur die Fehlerhaftigkeit und Verfassungswidrigkeit der Passage des die Dynamisierung betreffenden Urteils des BSG vom 03. August 1999 (B 4 RA 24/98 R) nachgewiesen. § 6 Abs. 2 AAÜG sei auf den Versicherten nicht anwendbar und im Übrigen mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe der Gesetzgeber keine Erkenntnisse gesammelt, die als Beleg dafür dienen könnten, dass die behauptete Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit tatsächlich vorgelegen habe oder der Inhaber der ausgewählten Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates gewesen seien. Daher müsse dazu Beweis erhoben werden. Der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und stelle eine Diskriminierung der Minister und anderer Funktionäre aus der DDR dar, worauf der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen in seinen abschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 hingewiesen habe, woran das Gericht gebunden sei. Sofern seitens des Gerichts Unklarheiten oder Zweifel an den Feststellungen des UN-Ausschusses in seinem Bericht bestünden, seien im Rahmen der Beweisaufnahme einzelne Ausschussmitglieder anzuhören. Außerdem seien zum Stand der Umsetzung dieses Berichtes die geschäftsführenden Bundesministerinnen L und v L zu vernehmen. Der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 sei falsch und weise zahlreiche Fehler auf, so dass als sachverständige Zeugen insbesondere Dr. Dr. M, Prof. Dr. S, Prof. H und Dr. S zu vernehmen seien. Als neue Tatsachen lägen die Forschungsergebnisse des Gutachtens von Miethe und Weißbach zu den Einkommens¬strukturen beim MfS, MdI, NVA sowie zur Volkswirtschaft sowie das beigefügte Gutachten des Prof. Dr. K von 2003 vor, so dass eine erneute gerichtliche Vorlage an BVerfG zulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2011 aufzuheben sowie die Bescheide vom 16. April 1996, vom 10. Juni 1997, vom 07. Februar 2000 und vom 14. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 sowie in der Fassung der Bescheide vom 01. Oktober 2001, vom 18. Oktober 2001, vom 07. März 2003, vom 18. März 2003 und vom 28. März 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Versicherten ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren, den Anspruch des Versicherten auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden, den Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere 1. das Eigentum des Versicherten, dass er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Renten aus der SV und dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. und ab 01. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu bestimmen, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG bestätigt wurden; die Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 bei der Bestimmung des Zahlbetrages ist von der Beklagten umzusetzen, 2. bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI sind alle rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten, die bereits mit Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt wurden, und die tatsächlich erzielten Entgelte zu berücksichtigen. Die Begrenzung auf 1,8 EP pro Jahr ist aufzuheben, 3. die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist dabei unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 01. Juli 1990 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht Lebensstandard wahrenden Vollversorgung aufzustocken; 4. insbesondere für die Zeit vom 01. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970 sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Versicherten als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenberechnung ohne Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen; 5. die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass das BVerfG mit Beschluss vom 06. Juli 2010 festgestellt habe, dass die begrenzte Berücksichtigung von Entgelten jeweils bis zum Betrag der Anlage 5 zum AAÜG bei Beitragszeiten von Ministern, stellvertretenden Ministern oder stimmberechtigten Mitgliedern des Staats- oder Ministerrates oder ihrer jeweiligen Stellvertreter der früheren DDR verfassungsgemäß sei. Der verstorbene Versicherte sei vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1971 (gemeint 1972) stellvertretender Minister der Finanzen der früheren DDR gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Verwaltungsakten des Zusatzversorgungsträgers (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 16. April 1996, vom 10. Juni 1997, vom 07. Februar 2000 und vom14. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 sowie in der Fassung der Bescheide vom 01. Oktober 2001, vom 18. Oktober 2001, vom 07. März 2003, vom 18. März 2003 und vom 28. März 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente des Versicherten.

Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin aktiv legitimiert. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten u. a. dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zurzeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies ist der Fall gewesen.

Rechtsgrundlage der Neufeststellung der dem Versicherten zum 01. April 1984 bewilligten Altersversorgung aus der AVSt und der Altersrente aus der Sozialversicherung ist § 307 b SGB VI.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.

Dem ist die Beklagte nachgekommen.

Sie ermittelte für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 54,5792 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Soweit sie die vom 01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. März 1961 bis 31. März 1984 erzielten Arbeitsentgelte lediglich bis zur Höhe der Anlage 5 AAÜG auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 berücksichtigte, ist dies nach dieser Anlage zutreffend erfolgt. Nach letztgenanntem Bescheid erfüllte der Versicherte die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.

Dies folgt aus § 6 Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit deren Anlagen 8 und 5 in der Fassung des Art. 3 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038). Danach ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem unter anderem nach Anlage 1 Nrn. 19 (AVSt) und 21 (AVgO), in denen ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrunde zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen, ist in den Fällen des Satzes 1 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppelte des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 übersteigenden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der jeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die jeweiligen Beträge der Anlage 3 nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Bescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 gehörte der Versicherte der AVSt unter anderem vom 01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960, vom 01. März 1961 bis 31. Dezember 1972 und vom 01. Juli 1974 bis 31. März 1984 und der AVgO vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1974 an und erzielte während dieser Zeiten ein Arbeitsentgelt über dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 AAÜG in der Höhe, dass mindestens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen ist.

Die nach Anlage 5 AAÜG vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte in diesen Zeiten ist nicht verfassungswidrig.

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 hat das BVerfG mit Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59) ausgeführt: Bis zum 30. Juni 1993 – dem Monat vor Erlass des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes – kann allerdings ein Verstoß der zur Prüfung gestellten Normen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG noch nicht festgestellt werden. Handelt es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, so kann dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden. In dieser Zeit darf er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen. Damit einhergehenden Härten und Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung verzichtet. Die Voraussetzungen für eine gröbere Typisierung und Generalisierung waren zunächst gegeben. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1993 können deshalb die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 7 AAÜG verfassungsrechtlich hingenommen werden. Zwar hat der Gesetzgeber auch sie erst im Jahre 1993 erlassen und rückwirkend zum 01. August 1991 in Kraft gesetzt. Insoweit handelt es sich aber um eine Regelung, die dem GG näher steht als die abgelöste Vorschrift des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes von 1991. Sie begünstigte den betroffenen Personenkreis.

Für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 ermittelte die Beklagte 74,6154 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Soweit sie die vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 erzielten Arbeitsentgelte ebenfalls nur bis zur Höhe der Anlage 5 AAÜG auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 in der Fassung der Bescheide vom 09. April 1997, vom 15. Februar 2000, vom 05. September 2002 und vom 10. März 2006 berücksichtigte, ist dies nach dieser Anlage gleichfalls zutreffend erfolgt. Nach diesen Bescheiden erfüllte der Versicherte die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.

Dies folgt aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 und 3 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1672), der bestimmt: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen.

Nach dem Bescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 in der Fassung der Bescheide vom 09. April 1997, vom 15. Februar 2000, vom 05. September 2002 und vom 10. März 2006 gehörte der Versicherte der AVSt vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 an und übte während dieser Zeit eine Beschäftigung als Stellvertreter des Ministers der Finanzen aus, womit er die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze erfüllte, so dass lediglich der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen ist.

Die nach Anlage 5 AAÜG vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte in dieser Zeit ist auch im Zeitraum des Bezuges der Regelaltersrente vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 nicht verfassungswidrig.

Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 hat das BVerfG mit Beschluss vom 06. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 (abgedruckt in BVerfGE 126, 233), in dem die Funktionen eines Ministers und eines stellvertretenden Ministers der DDR zu beurteilen gewesen sind, festgestellt, dass diese Vorschrift mit dem GG vereinbar ist. Es hat ausgeführt: Der Gesetzgeber hat seinen Ausgestaltungsauftrag im Rahmen des Art. 14 GG in nicht zu beanstandender Weise erfüllt. Dem Gesetzgeber kommt bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verengt sich in dem Maß, in dem die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind. Zur Bestimmung, wann eine überhöhte Leistung vorliegt, kann der Gesetzgeber an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem oder an die Höhe des Arbeitsentgeltes anknüpfen, falls dafür eine Tatsachengrundlage besteht. Er braucht beim Abbau überhöhter Leistungen nicht an der Beitragsbemessungsgrenze Halt zu machen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen können (Hinweis auf BVerfGE 100, 1 und 100, 59). Mit § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes knüpft der Gesetzgeber nunmehr sowohl an die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat an. Auf das frühere Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe hat der Gesetzgeber dagegen verzichtet. Damit entfällt die Notwendigkeit, der gesetzlichen Regelung tatsächliche Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR zugrunde zu legen. Die Kürzung auf das Durchschnittsentgelt wird in den Gesetzesmaterialien zum einen damit gerechtfertigt, dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit gehabt hätten, rentenrechtlich nicht besser stehen dürften als die Mitarbeiter der Staatssicherheit selbst, deren Verdienste nach § 7 AAÜG pauschal auf das DDR-Durchschnittsentgelt gekürzt würden; zum anderen stützt der Gesetzgeber die Kürzung auf ein System der Selbstprivilegierung der Personen auf der höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der DDR. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit ist als Rechtfertigung für eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personengruppe ungeeignet. Dies folgt aus den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Sozialgerichts Berlin, wonach die Mitglieder des Ministerrats der DDR – abgesehen von dem Minister für Staatssicherheit – keine Weisungsbefugnis gegenüber der Staatssicherheit hatten. Die Rechtfertigung der Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern, hält dagegen verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des EV zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen. Die an die Ausübung einer Funktion nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- und Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) anknüpfende Entgeltbegrenzung ist geeignet, den Gemeinwohlzweck zu erreichen. In Bezug auf diesen eng gefassten Personenkreis ist der vom BVerfG geforderte Schluss des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass diese Personengruppe bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben (Hinweis auf BVerfGE 100, 59, 96). Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen des BVerfG an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (Hinweis auf BVerfGE 100, 138, 179 ff.). Der Einwand, bei den Entgeltbegrenzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG handele es sich um ein vom bundesdeutschen Gesetzgeber verfügtes "Rentenstrafrecht" und die Regelung sei deshalb keine zulässige Ausgestaltung des Eigentums, geht fehl. § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen durch Kürzung von Renten, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik. Insoweit knüpft er freilich an eine besondere Verantwortung für das Regime der DDR an. Bezogen auf einen derart spezifischen und eng beschränkten Personenkreis von Leistungsverantwortlichen ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasst Funktionen auf höchster Staatsebene, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte. Die Bedeutung der Kriterien Regimetreue und politische Zuverlässigkeit zeigt sich in der Einbindung der Minister der DDR in das System der Überwachung und Informationsbeschaffung des Ministeriums für Staatssicherheit. Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personen, welche an der Spitze der staatlichen Verwaltung standen, haben diese Position aufgrund einer Berufung durch das Politbüro der SED erhalten, bei der die Auswahl in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien erfolgte. Gleichzeitig ist mit der Berufung in diese Position die Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen verbunden gewesen, von dem der Durchschnittsbürger ausgeschlossen war. Die Funktion eines Ministers oder stellvertretenden Ministers war mit einer Selbstbegünstigung verbunden, die sich nicht allein in der Entgelthöhe spiegelt. Danach hatte er Anspruch auf Wohnungsversorgung aus dem Kontingent des Ministerrates, die Möglichkeit der Pacht eines Gartengrundstücks, Zugang zu Instandhaltungs- und Dekorationsarbeiten seitens der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrates, Ferienaufenthalte in Ferienheimen der Regierung und Gesundheitsversorgung in den Krankenhäusern der Regierung. Dieser Befund trägt im Rahmen des hier besonders weiten Einschätzungsermessens die Annahme des Gesetzgebers, dass unabhängig von der persönlichen und fachlichen Eignung im Einzelfall, die an solche Führungskräfte der DDR gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht als durch Leistung erworben, sondern als Belohnung für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der SED anzusehen sind. Er darf deshalb in Umsetzung des EV, dass ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind, solche politisch motivierten Einkommensteile bei der Überführung der Renten und Anwartschaften in das Rentensystem der Bundesrepublik ohne Verstoß gegen Art. 14 GG von der Berücksichtigung ausschließen. Die durch die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates nachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System sind zusammengenommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende Rentenbegrenzung des Gesetzgebers wegen überhöhter Honorierung. Die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG bewirkte Rentenkürzung, die nur die Zeiten einer Tätigkeit in weit herausgehobener Stellung als Minister bzw. stellvertretender Minister erfasst, ist nicht unverhältnismäßig, da auch die nach der Kürzung verbleibenden Renten immer noch erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR liegen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personengruppe ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG hat das Ziel, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen. Dieses Ziel ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Auch die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 AAÜG gewählte Typisierung ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte sich in § 6 Abs. 2 AAÜG auf die Personengruppen beschränken, die im politischen System der DDR in ihrer herausgehobenen Position leicht und zweifelsfrei als besondere Nutznießer dieses Systems zu identifizieren waren. Selbst wenn er in die Regelung in zulässiger Weise auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees der SED hätte einbeziehen können, ist seine engere Grenzziehung nicht zu beanstanden. Beschränkt sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert haben, so ist sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrtem Fall der Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der die Gefahr besteht, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt sind. Schon die beiden vom BVerfG beanstandeten Versuche des Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung des von der Rentenbegrenzung betroffenen Personenkreises zu schaffen, zeigen, dass er sich hier in einem höchst komplexen und unübersichtlichen Regelungsbereich bewegt, in dem Härten nur unter großen Schwierigkeiten vermeidbar sind.

Die genannten Entscheidungen des BVerfG entfalten Rechtskraftwirkung insoweit, als die beurteilten Vorschriften nicht für verfassungswidrig gehalten werden dürfen. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), wonach die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Soweit die Klägerin meint, der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 sei falsch und weise zahlreiche Fehler auf, kommt es somit darauf nicht an, so dass schon deshalb dazu auch nicht Prof. Dr. Dr. M, Prof. Dr. S, Prof. H und Dr. S als sachverständige Zeugen zu vernehmen sind.

Der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 entfaltet auch weiterhin Rechtskraft. Die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung des BVerfG ist zwar aus Rechtsgründen möglich; die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ist zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung sich stets auf den Zeitpunkt bezieht, in dem sie ergeht. Erfasst werden damit nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten. Denn jede gerichtliche Erkenntnis geht von den zu seiner Zeit bestehenden Verhältnissen aus. Deshalb hindert die Rechtskraft nicht die Berufung auf neue Tatsachen, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden sind. Eine abweichende Beurteilung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen dargetan werden, die geeignet sind, eine von der früheren Erkenntnis des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02, BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 1985 – 1 BvL 13/83, abgedruckt in BVerfGE 70, 242; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 – 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, abgedruckt in BVerfGE 33,199).

Solche neuen rechtserheblichen Tatsachen liegen nicht vor. Das beigefügte Gutachten des Prof. Dr. K stammt aus dem Jahre 2003 und kann daher gegenüber dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 keine neuen Tatsachen enthalten. Dasselbe gilt für das von der Klägerin genannte Gutachten von Miethe und Weißbach, mit dem offenbar das Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Arbeit- und Beschäftigungsentwicklung e. V. (biab) über die "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereichs Nationale Volksarmee (NVA) und Ministerium des Innern (MdI) und zur Volkswirtschaft" gemeint ist, das dem Senat bekannt sei, womit die Klägerin wohl auf das Urteil des Senats vom 01. April 2010 – L 22 R 1512/08 Bezug nimmt, denn dieses stammt von Juni 2008. Ob diese Gutachten zudem rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 enthalten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, kann daher dahinstehen.

Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnete Regelaltersrente ohne die vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte überhaupt höher wäre als die Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI.

Die Entscheidungen des BVerfG verletzen auch nicht die EMRK. Dies gilt insbesondere für den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) am 16. Oktober 2012 zu den Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG entschieden hat. Er hat ausgeführt: Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Art. 14 (Recht auf Achtung des Eigentums) diskriminierend ist, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, das heißt, wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Überdies haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Gerichtshof merkt an, dass die Renten der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, der nur für einen begrenzten Kreis von Personen in herausgehobenen Positionen gilt, so berechnet werden, dass sich eine erheblich niedrigere monatliche Rente ergibt. Der Gerichtshof hält diese Behandlung aus folgenden Gründen jedoch nicht für im Sinne von Art. 14 der Konvention diskriminierend: 1. dient § 6 Abs. 2 AAÜG dem rechtmäßigen Ziel, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen, 2. hält der Gerichtshof die Berechnungsmethode nicht für unverhältnismäßig. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten, insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung, einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob eine andere oder ähnliche Situation vorliegt. Der Gerichtshof merkt an, dass die vom BVerfG in seinem Urteil vom 06. Juli 2010 dafür vorgebrachten Gründe, dass die Differenzierung nicht als willkürlich und unverhältnismäßig angesehen werden könne, überzeugend sind. Selbstverständlich waren Positionen, wie sie die Beschwerdeführer (u. a. als Minister und Stellvertreter des Ministers) inne hatten, exponiert und privilegiert. Die nachteilige Berechnung von Rentenansprüchen erfüllt keine der Voraussetzungen für eine Strafe im Sinne des Art. 7 der Konvention. Die Rente wird unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren ohne jedes weitere Verfahren berechnet.

Im Übrigen hat der EuGM bereits am 25. September 2007 zur Individualbeschwerde 12923/03 u. a. entschieden, dass die Gewährung eines Bestandsschutzes nur bis zum 30. Juni1995 Eigentumsrechte nicht verletzt. Weder der Staatsvertrag noch der EV hätten den Betroffenen Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften zustünden. Der EuGM hat damit zugleich einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verneint.

Die Ansicht der Klägerin, der Senat habe die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 20. Mai 2011 zu beachten, ist unzutreffend.

Unter Ziffer 22 dieser Bemerkungen hat der Ausschuss ausgeführt: Der Ausschuss ist besorgt über die Diskriminierung bei der Inanspruchnahme der Rechte auf soziale Sicherheit zwischen östlichen und westlichen Bundesländern, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 über die Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR zum Ausdruck kommt. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, umgehende und wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist als Wirtschafts- und Sozialrat Organ nach dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), der am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Mit dem In-Kraft-Treten am 03. Januar 1976 (vgl. Bekanntmachung vom 09. März 1976, BGBl II 1976, 428) ist die Bundesrepublik Deutschland, die diesem am 09. Oktober 1968 unterzeichneten Pakt mit Gesetz vom 23. November 1973 zugestimmt (BGBl II 1973, 1569) hat, völkerrechtlich an diesen Pakt gebunden. Nach Art. 2 Abs. 1 IPwskR verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Art. 2 Abs. 2 IPwskR, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.

Nach Art. 9 IPwskR erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.

Nach Art. 16 Abs. 1 IPwskR verpflichten sich die Vertragsstaaten, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden. Nach Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a IPwskR werden alle Berichte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.

Dieser Pakt ist zwar wegen seiner Transformierung durch Bundesgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG Teil des bundesdeutschen Rechts. Unmittelbare Anwendung als Rechtsnorm finden die Regelungen dieses Paktes jedoch nur insoweit, als sie dem Gebot einer hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit genügen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Oktober 2007 – 15 A 1596/07, abgedruckt in DVBl 2007, 1442). Es handelt sich bei diesem Pakt nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf völkervertragliche Regelungen (BVerfGE 117, 141, 148/149, 150; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2010, Art. 25, Rdnrn. 1-3, zu Einzelfällen Rdnrn. 101-170; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand Februar 2003, Art. 25, Rdnrn. 19 und 20 unter Hinweis auf die Sonderregelung des Art. 59 Abs. 2 GG). Als einfaches Bundesgesetz besteht dieser Pakt mithin gleichrangig im Verhältnis zum AAÜG. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte diesen Pakt als völkerrechtlichen Vertrag wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der vertragsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Diese verfassungsrechtliche Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages, der auf regionalen Menschenrechtsschutz zielt, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit sowie die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts fördert und deshalb nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt der Pakt als völkerrechtlichen Vertrag nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht (so zur EMRK: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04, abgedruckt in BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Ungeachtet dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, weswegen mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 in diskriminierender Weise gegen Art. 9 und Art. 2 Abs. 2 IPwskR verstoßen worden sein könnte, denn in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fehlen dazu jegliche nachprüfbaren Ausführungen. Schließlich bietet der IPwskR an keiner Stelle auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Senat an die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden sein könnte.

Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, Mitglieder des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder die geschäftsführenden Bundesministerinnen L und v zu vernehmen.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 01. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (§ 307 b Abs. 3 Nr. 1 erster Satz SGB VI).

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt (§ 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI).

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Regelungen. Die weiteren Regelungen des § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 2, Nrn. 2, 4 bis 7 SGB VI sind im Fall des Versicherten nicht einschlägig.

Die zusätzliche Ermittlung einer Vergleichsrente ist Ergebnis des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 (abgedruckt in BVerfGE 100, 104). Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist. Das BVerfG hat dies u. a. damit begründet, dass die vorläufige Umwertung nach § 307 b Abs. 5 SGB VI (in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991) für eine bestimmte Gruppe von Zusatzversorgten zu Nachteilen führt. Bei Rentnern ohne Zusatzversorgungen werden die tatsächlichen und durch Beitragsleistungen in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (gemäß § 307 a SGB VI) zugrunde gelegt, während bei Rentnern mit Zusatzversorgungen die in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur in Gestalt der Anhebungsfaktoren der Anlage 17 zum SGB VI berücksichtigt werden. Bestandsrentner mit Zusatz- oder Sonderversorgungen sind gegenüber solchen aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch dadurch schlechter gestellt, dass bei der Neuberechnung ihrer Renten die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden, während Grundlage der für die sonstigen Bestandsrentner erfolgenden Umwertung nach § 307 a SGB VI nur der 20-Jahres-Zeitraum ist, denn auch in der Deutschen Demokratischen Republik haben Versicherte regelmäßig gegen Ende ihres Erwerbslebens die höchsten Einkommen bezogen. Das BVerfG hat aber auch klargestellt, dass für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, dass sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die Versichertengruppe aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre. Das BVerfG hat den Gesetzgeber deshalb verpflichtet, für einen Rentenbezugszeitraum ab 01. Januar 1992 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Die vom Gesetzgeber mit § 307 b Abs. 3 SGB VI geschaffene Vorschrift orientiert sich, denn darauf hat das BVerfG abgehoben, an den Regelungen, die für Renten der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der DDR galten. Danach war Grundlage der Rente aus der Sozialpflichtversicherung der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, frühestens ab 01. Januar 1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst und die Anzahl der Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Buchstabe a und b, § 13 Abs. 1 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Rentenverordnung) vom 23. November 1979 - GBl DDR I 1979, 401) – Rentenverordnung. Bei Fortsetzung der versicherungspflichtigen Tätigkeit über den Rentenbeginn hinaus, galt für die Berechnung der Rente als Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Tag vor Beginn der Zahlung der Rente (§ 13 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 – GBl DDR I 1979, 413) – 1. DB zur Rentenverordnung. Der Teil des Verdienstes, der den Betrag von 600 Mark monatlich überstieg, wurde bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nicht berücksichtigt (§ 12 1. DB zur Rentenverordnung). Grundlage für die Berechnung der Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente der zum 01. März 1971 eingeführten freiwilligen Zusatzrentenversicherung (vgl. § 1, § 40 Abs. 1 Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 – GBl DDR II 1971, 121) waren die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR und das während der Zugehörigkeit zur FZR erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600 Mark, für das Beiträge zur FZR entrichtet wurden (§ 20 Abs. 1 Buchstaben a und b Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – FZR-Verordnung vom 17. November 1977 - GBl DDR I 1977, 395).

Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten vor dem Bezug der Altersversorgung aus der AVSt bzw. der Altersrente aus der Sozialversicherung ab 01. April 1984, auf die es danach ankommt, endete am 31. März 1984, so dass sich die letzten 20 Kalenderjahre vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 erstrecken. Die Summe der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte von 153.749,65 DM für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 bzw. von 325.844,45 DM für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 hat die Beklagte mit 240 vervielfältigt und durch die Zahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geteilt. Diese hat sie mit 237 Monaten auch zutreffend ermittelt, denn die Monate Dezember 1976, Dezember 1977 und Dezember 1983 sind, da sie vollständig mit Arbeitsausfalltagen belegt sind, hiernach außer Acht zu lassen. Das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 ist bei einem Ende des 20-Jahres-Zeitraumes im Jahr 1983 mit 158.903 DM ebenfalls zutreffend. Wird daher weiter durch dieses Gesamtdurchschnittseinkommen und durch 12 geteilt, ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von 0,0817 für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 bzw. von 0,1730 für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998. Die letztgenannten durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat hat die Beklagte dem Gesetz gemäß auf 0,1500 Entgeltpunkte monatlich begrenzt. Diese Begrenzung stellt sich als Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze dar. Die niedrigeren durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat für die Rentenbezugszeiten vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 resultieren aus der auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 erfolgten und, wie bereits oben dargelegt, bis 30. Juni 1993 nicht verfassungswidrigen Begrenzung der vom 01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. März 1961 bis 31. März 1984 erzielten Arbeitsentgelte. Dasselbe gilt für die Rentenbezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 in der Fassung der Bescheide vom 09. April 1997, vom 15. Februar 2000, vom 05. September 2002 und vom 10. März 2006 und, wie ebenfalls oben ausgeführt, und der gleichfalls nicht verfassungswidrigen Begrenzung der vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 erzielten Arbeitsentgelte. Die genannten durchschnittlichen Entgeltpunkte von 0,0817 bzw. von 0,1500 hat die Beklagte schließlich mit der zutreffenden Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 588 Monaten multipliziert, woraus sich 48,0396 persönliche Entgeltpunkte (Ost) bzw. 88,2000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Die Beklagte hat damit alle rentenrechtlichen Zeiten, die mit Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt wurden, berücksichtigt.

Die Ausgestaltung der Vergleichsrente ist verfassungsgemäß, wie das BSG im Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R (zitiert nach juris) ausgeführt hat. Danach bezweckt die Neugestaltung des § 307 b SGB VI, und zwar bezüglich der Vergleichsrente, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 verfassungsgemäß auszugestalten. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab des BVerfG war insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG, da der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 307 b SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt wurde. Mithin scheidet eine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) durch § 307 b Abs. 3 SGB VI von vornherein aus. Diese Neuregelung verletzt nach dem genannten Urteil des BSG nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da sie gerade verhindert, dass der Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen schlechter gestellt sein kann, als der Bestandsrentner, der vom Anwendungsbereich des § 307 a SGB VI erfasst wird. Die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 sind nach dem BSG nicht dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI wortgetreu auf die zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentner zu übertragen hätte. Denn dies hätte in der Mehrzahl der Fälle nicht zu Begünstigungen gegenüber dem nach bisherigem Recht zu treffenden Wertfeststellungen, sondern nur zu deren Herabsetzung führen können. Zwar waren ehemals Zusatzversorgungsberechtigte auch in der Sozialpflichtversicherung versichert, jedoch haben zum Beispiel nicht alle ab 1971 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der FZR beizutreten. Demgemäß hat das BVerfG ersichtlich nicht auf die nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt, sondern hat es für geboten angesehen, die Verdienste aus der Beschäftigung, die einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zuzuordnen ist, zugrunde zu legen, wobei die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) sowie die der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des AAÜG, soweit in sich verfassungsgemäß, von vornherein für unbedenklich angesehen wurde. Diese Umsetzung (also insbesondere die in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung) verletzt keine Vorgabe im Urteil des BVerfG.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI (sind die neuberechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und die Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI miteinander zu vergleichen und) ist die höhere der beiden Renten zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neuberechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (§ 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI).

Dieser Vorgabe ist die Beklagte nachgekommen, denn sie stellte die monatliche Rente für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 mit dem Monatsbetrag der Vergleichsrente fest, denn dieser war gegenüber dem Monatsbetrag der nach dem SGB VI berechneten Rente höher. Zum 01. Juli 1993 bzw. zum 01. Juli 1997 war ausgehend von 74,6154 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 40,51 DM (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung) 1997 die neuberechnete Rente mit 2.400,38 DM bzw. mit 3.022,67 DM niedriger als die Vergleichrente mit 2.837,39 DM bzw. mit 3.572,98 DM bei 88,2000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Nach § 307 b Abs. 4 SGB VI ist die nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

Nach § 307 b Abs. 6 SGB VI wird der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Betrag nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht.

Die Beklagte ist diesen Vorschriften entsprechend verfahren.

Den weiterzuzahlenden Betrag hat sie aus der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung der Zusatzversorgung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung von 1.988,00 DM, erhöht um 6,84 v. H. mit 2.134,66 DM zutreffend festgestellt. Dieser Betrag ist statisch.

Angesichts der Höhe der im Dezember 1991 gezahlten Leistung von 1.988,00 DM kommt eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 nach § 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI nicht in Betracht, denn die neuberechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleibt ausgehend von 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Wert von 19,76 DM, der anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) tritt (§ 307 b Abs. 2 Satz 2 SGB VI), und einem Rentenartfaktor für die Regelaltersrente von 1,0 mit 1.078,48 DM dahinter zurück.

Die nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI neuberechnete Rente ist auch im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 nicht die Rente, die gezahlt wird. Zum 30. Juni 1993 war diese Rente ausgehend von 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 28,19 DM (§ 1 5. Rentenanpassungsverordnung) mit 1.538,59 DM niedriger als der weiterzuzahlende Betrag von 2.134,66 DM.

Nichts anders gilt für den besitzgeschützten Zahlbetrag. Die Beklagte hat entsprechend § 307 b Abs. 5 Satz 3 SGB VI aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 von 1.998,00 DM persönliche Entgeltpunkte ermittelt, indem sie diesen Betrag durch den aktuellen Rentenwert von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor von 1,0 geteilt hat, woraus persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 48,2143 resultieren.

Die Anpassung ist, wie von § 307 b Abs. 5 Satz 1 SGB VI vorgesehen, zum 01. Juli 1992 mit dem aktuellen Rentenwert von 42,63 DM (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 1992), erfolgt, woraus sich ein besitzgeschützter Zahlbetrag von 2.055,38 DM errechnet. Auch dieser Betrag bleibt hinter dem weiterzuzahlenden Betrag von 2.134,66 DM zurück. Die Anpassung zum 01. Juli 1993 mit dem aktuellen Rentenwert von 44,49 DM (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 1993) führt zwar zu einem besitzgeschützten Zahlbetrag von 2.145,05 DM, der den weiterzuzahlenden Betrag von 2.134,66 DM übersteigt. Die monatliche Rente wurde jedoch nicht aus diesem besitzgeschützten Zahlbetrag, sondern aus der, wie bereits dargelegt, höheren Vergleichsrente mit 2.837,39 DM gewährt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages den Löhnen und Einkommen im Beitrittsgebiet folgend (so genannte Ost-Dynamisierung) nicht Betracht.

Mit § 307 b Abs. 5 SGB VI hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03. August 1999 – B 4 RA 24/98 R (abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 8 = BSGE 84, 180) umgesetzt. Nach diesem Urteil wird der Zweck der Zahlbetragsgarantie im Lichte aller vom BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 1) aufgeführten Merkmale der genannten Schutz- und Ausgleichsfunktion dann am weitestgehenden erreicht, wenn die Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes jährlich zum 01. Juli nach Maßgabe der allgemeinen Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert im Sinne des § 63 Abs. 7 SGB VI erfolgt, auf den das BVerfG selbst ausdrücklich hingewiesen hat.

§ 307 b Abs. 5 SGB VI ist nicht verfassungswidrig.

Dies folgt aus dem Beschluss des BVerfG vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 (zitiert nach juris). Das BVerfG hat dazu dargelegt: Es ist mit dem GG vereinbar, den EV dahin auszulegen, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab 01. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) anzupassen ist. Insofern ist insbesondere das Urteil des BSG vom 03. August 1999 – B 4 RA 24/98 R verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, denn es begründet keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Als Leistung sui generis im Zusammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentenversicherungsrecht ist der besitzgeschützte Zahlbetrag vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde man ihn anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in ein einheitliches Rentenversicherungssystem zu integrieren. Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung zur Folge gehabt. Die Intention des Gesetzgebers, auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Rentenversicherungsleistungen auf der Grundlage der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiografie nach den Regelungen des SGB VI zu gewähren, wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem vorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei der Berechnung des Werts der SGB VI-Rente der Faktor aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen Fällen, in denen der besitzgeschützte Zahlbetrag am 01. Januar 1992 den Wert der SGB VI-Rente überstiegen hat, der Wert der SGB VI-Rente zu keinem Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen. Dies widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzgebers. Es widerspricht auch dem Zweck der Zahlbetragsgarantie des EV. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt. Demzufolge ist auch das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass es aufgrund der fortwährenden Steigerungen des Werts der SGB VI-Renten zu einer immer geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren monatliche Rente sich aus der Zahlbetragsgarantie ableitet. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Zwar werden die aus der Zahlbetragsgarantie des EV Berechtigten anders behandelt als diejenigen, deren Renten aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und ggf. aus der freiwilligen Zusatzversicherung nach § 307 a SGB VI in eine Rente nach dem SGB VI umgewertet wurden und nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) angepasst werden. Die Zahlbetragsgarantie beschränkt sich (jedoch) allein auf die Gewährleistung eines bestimmten Betrages, der wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik am 01. Juli 1990 zu erbringen war. Darin liegt der wesentliche rechtssystematische Unterschied, der die dargestellte Ungleichbehandlung rechtfertigt. Zwar wird der Abstand zwischen dem Versorgungsniveau der Zahlbetragsberechtigten und den Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung durch den unterschiedlichen Dynamisierungsfaktor geringer. Sie führt aber nicht zu einer Nivellierung der Leistungen, die aus einer nur statischen Gewährung des Zahlbetrages folgen würde; diese Form des Wertverlustes soll nach Auffassung des BVerfG durch die Dynamisierung des Zahlbetrages vermieden werden. Zutreffend hebt im Übrigen das BSG hervor, dass sich, bezogen auf den den Wert der SGB VI-Rente übersteigenden Teil des besitzgeschützten Zahlbetrages, der Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der aktuelle Rentenwert (Ost) zur Anwendung. Eine solche Entwicklung würde aber dem gewichtigen Ziel der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung widersprechen.

Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und vermag daher in § 307 b Abs. 5 SGB VI keinen verfassungswidrigen Eingriff zu erkennen. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Dynamisierung mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) gibt es mithin nicht.

Ein Verstoß gegen die von der Klägerin genannten Vorschriften der §§ 228 a und 256 a SGB VI scheidet daher gleichfalls aus.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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