Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4165/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 304/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 2 S. 5 JVEG entspricht, weil mit der Anhörungsrüge nur Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die bereits in der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigt worden sind.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. September 2013, Az.: L 15 SF 190/13, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit am 28.09.2013 zugestelltem Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13, lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vergütung für das Gutachten vom 29.10.2012 (Rechnung vom 25.10.2012) ab.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 10.10.2013 eingegangenen Schreiben vom 07.10.2013 gewandt und sein "völliges Unverständnis" über die Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Das Gericht habe seitenweise einen ganz einfachen Tatbestand abgehandelt, nämlich seine Behauptung, er habe seine Rechnung dem Gericht zugeschickt, gegen die Behauptung des Gerichts, dass ein Rechnungseingang nicht vermerkt sei. Er stelle fest, dass hier Aussage gegen Aussage stehe. Mit "gesundem Menschenverstand" falle ihm dazu das Sprichwort "in dubio pro reo" ein. Das Gericht verschanze sich hinter der 3-Monats-Frist. Aber das "Wichtigste" - so der Antragsteller - spiele für das Gericht gar keine Rolle, nämlich dass er eine umfangreiche Leistung für das Gericht erbracht habe und ihm dafür die Bezahlung verweigert werde. "Wo gibt s denn so was?", frage er sich. Und schließlich habe das Gericht noch eine "päpstliche" Entscheidung gefällt, weil ein Einspruch nicht zugelassen worden sei.
II.
Das Schreiben des Antragstellers vom 07.10.2013 ist bei wohlwollender Auslegung als Anhörungsrüge zu betrachten, nicht nur als verfahrensrechtlich unbeachtliche Unmutsäußerung zu einer dem Antragsteller nicht genehmen gerichtlichen Entscheidung.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen (wenn "das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat") darlegen. Diesen Darlegungsanforderungen des § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG wird die Anhörungsrüge des Antragstellers nicht gerecht.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist - wie auch bei der Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 SGG - gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Bayer. LSG vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen, dass das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 423 Aufl. 2013, § 4 a JVEG, Rdnr. 29 - m.w.N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08), und zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es allein, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - aber auch nur diesen - zu heilen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 a JVEG, Rdnr. 2 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 1 BvR 2553/10).
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge enthält einen Vortrag zu einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nicht. Vielmehr beinhaltet der Vortrag des Antragstellers nur Gesichtspunkte, die bereits in der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigt worden sind:
- Mit der Frage des Nachweises des Rechnungseingangs hat sich der Senat sowohl unter Ziff. 1 ("Vergütungsantrag zu spät gestellt") als auch im Rahmen der Prüfung der Wiedereinsetzung unter Ziff. 2. des angegriffenen Beschlusses eingehend befasst.
- Das aus Sicht des Antragstellers "Wichtigste", nämlich dass er für das Gericht eine Leistung erbracht habe, hat der Senat sehr wohl - wiederum unter Ziff. 1 des angegriffenen Beschlusses - berücksichtigt. Denn wenn der Senat nicht die Erbringung einer Leistung durch den Antragsteller zugrunde gelegt hätte, hätten sich die Fragen der rechtzeitigen Einreichung des Vergütungsantrags und der Wiedereinsetzung überhaupt nicht gestellt.
Ohne dass es rechtlich darauf ankäme, weist der Senat zum besseren Verständnis für den Antragsteller auf Folgendes hin:
- Im angegriffenen Beschluss sind die Anforderungen an den Nachweis des Eingangs der Vergütungsforderung mehr als ausführlich und unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung erläutert worden. Der vom Antragsteller angeführte Grundsatz "in dubio pro reo" hingegen gilt lediglich im Strafrecht und kann daher im Rahmen des JVEG nicht zu Anwendung kommen, was aufgrund der Erläuterungen im angegriffenen Beschluss auch für einen juristischen Laien erkennbar sein müsste.
- Wenn sich der Antragsteller auf den "gesunden Menschenverstand" beruft, kann dies der Senat nur so verstehen, dass nach der Vorstellung des Antragstellers seinen Angaben blind geglaubt werden müsste, auch wenn es sonst keinerlei Nachweise oder Belege für die Richtigkeit der Angaben gibt. Dass der Antragsteller diese Ansicht auch dann vertreten würde, wenn es nicht um seine eigenen Ansprüche ginge, sondern gegen ihn gerichtete Forderungen betroffen wären, kann sich der Senat kaum vorstellen.
- Dem Antragsteller scheint es unbekannt zu sein, dass in der Rechtsordnung auch aus Gründen des Verfahrensfriedens und der Rechtssicherheit Regelungen mit Ausschlussfristen oder zur Verjährung unverzichtbar sind. Einen Automatismus zwischen Leistungserbringung und zeitlich unbegrenzter Geltendmachbarkeit, wie dies der Antragsteller zu glauben scheint, gibt es nicht. Beispielhaft sei nur auf den Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013, Az.: 1 BvR 2457/08, hingewiesen, in dem Folgendes ausgeführt worden ist:
"Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber."
Diese Überlegungen gelten entsprechend auch dann, wenn eine Zahlungspflicht des Staates im Raum steht.
Der Antragsteller möge bei seiner Kritik am gerichtlichen Beschluss auch überlegen, ob er selbst eine Forderung noch begleichen würde, wenn er ihr die Einrede der Verjährung entgegen halten könnte, und dann prüfen, ob er seine Vorbehalte gegen die angegriffene Entscheidung des Senats guten Gewissens aufrecht erhalten kann. Zudem sollte er bedenken, wie seine Haltung aus Sicht des Steuerzahlers wäre, wenn aus Steuergeldern Ausgaben getätigt würden, obwohl eine Zahlungspflicht des Staates nicht mehr vorliegt. Die allgemeine Erfahrung zeigt, dass in einem solchen Fall der öffentliche Protestschrei groß sein dürfte.
- Sofern dem Senat vorgeworfen wird, eine "päpstliche" Entscheidung zu treffen, geht dieser Vorwurf am Gericht vorbei. Der Antragsteller muss zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens eine solche, aus Sicht des Antragstellers "päpstliche" Entscheidung gewünscht hat, weil er dagegen kein Rechtmittel eröffnet hat.
Der Senat kann das vom Antragsteller im P.S. seiner Anhörungsrüge erhoffte persönliche Verständnis dafür nicht aufbringen, dass der angegriffene Beschluss bei "Familie, Freunden und Kollegen nur Erstaunen und Kopfschütteln ausgelöst" habe. Eine derartige Reaktion hält der Senat bei ausreichender Kenntnis der Sach- und Rechtlage und verständiger Abwägung auch durch juristische Laien nicht für plausibel.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 4 a Abs. 6 JVEG).
Gründe:
I.
Mit am 28.09.2013 zugestelltem Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13, lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vergütung für das Gutachten vom 29.10.2012 (Rechnung vom 25.10.2012) ab.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 10.10.2013 eingegangenen Schreiben vom 07.10.2013 gewandt und sein "völliges Unverständnis" über die Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Das Gericht habe seitenweise einen ganz einfachen Tatbestand abgehandelt, nämlich seine Behauptung, er habe seine Rechnung dem Gericht zugeschickt, gegen die Behauptung des Gerichts, dass ein Rechnungseingang nicht vermerkt sei. Er stelle fest, dass hier Aussage gegen Aussage stehe. Mit "gesundem Menschenverstand" falle ihm dazu das Sprichwort "in dubio pro reo" ein. Das Gericht verschanze sich hinter der 3-Monats-Frist. Aber das "Wichtigste" - so der Antragsteller - spiele für das Gericht gar keine Rolle, nämlich dass er eine umfangreiche Leistung für das Gericht erbracht habe und ihm dafür die Bezahlung verweigert werde. "Wo gibt s denn so was?", frage er sich. Und schließlich habe das Gericht noch eine "päpstliche" Entscheidung gefällt, weil ein Einspruch nicht zugelassen worden sei.
II.
Das Schreiben des Antragstellers vom 07.10.2013 ist bei wohlwollender Auslegung als Anhörungsrüge zu betrachten, nicht nur als verfahrensrechtlich unbeachtliche Unmutsäußerung zu einer dem Antragsteller nicht genehmen gerichtlichen Entscheidung.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen (wenn "das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat") darlegen. Diesen Darlegungsanforderungen des § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG wird die Anhörungsrüge des Antragstellers nicht gerecht.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist - wie auch bei der Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 SGG - gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Bayer. LSG vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen, dass das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 423 Aufl. 2013, § 4 a JVEG, Rdnr. 29 - m.w.N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08), und zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es allein, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - aber auch nur diesen - zu heilen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 a JVEG, Rdnr. 2 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 1 BvR 2553/10).
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge enthält einen Vortrag zu einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nicht. Vielmehr beinhaltet der Vortrag des Antragstellers nur Gesichtspunkte, die bereits in der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigt worden sind:
- Mit der Frage des Nachweises des Rechnungseingangs hat sich der Senat sowohl unter Ziff. 1 ("Vergütungsantrag zu spät gestellt") als auch im Rahmen der Prüfung der Wiedereinsetzung unter Ziff. 2. des angegriffenen Beschlusses eingehend befasst.
- Das aus Sicht des Antragstellers "Wichtigste", nämlich dass er für das Gericht eine Leistung erbracht habe, hat der Senat sehr wohl - wiederum unter Ziff. 1 des angegriffenen Beschlusses - berücksichtigt. Denn wenn der Senat nicht die Erbringung einer Leistung durch den Antragsteller zugrunde gelegt hätte, hätten sich die Fragen der rechtzeitigen Einreichung des Vergütungsantrags und der Wiedereinsetzung überhaupt nicht gestellt.
Ohne dass es rechtlich darauf ankäme, weist der Senat zum besseren Verständnis für den Antragsteller auf Folgendes hin:
- Im angegriffenen Beschluss sind die Anforderungen an den Nachweis des Eingangs der Vergütungsforderung mehr als ausführlich und unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung erläutert worden. Der vom Antragsteller angeführte Grundsatz "in dubio pro reo" hingegen gilt lediglich im Strafrecht und kann daher im Rahmen des JVEG nicht zu Anwendung kommen, was aufgrund der Erläuterungen im angegriffenen Beschluss auch für einen juristischen Laien erkennbar sein müsste.
- Wenn sich der Antragsteller auf den "gesunden Menschenverstand" beruft, kann dies der Senat nur so verstehen, dass nach der Vorstellung des Antragstellers seinen Angaben blind geglaubt werden müsste, auch wenn es sonst keinerlei Nachweise oder Belege für die Richtigkeit der Angaben gibt. Dass der Antragsteller diese Ansicht auch dann vertreten würde, wenn es nicht um seine eigenen Ansprüche ginge, sondern gegen ihn gerichtete Forderungen betroffen wären, kann sich der Senat kaum vorstellen.
- Dem Antragsteller scheint es unbekannt zu sein, dass in der Rechtsordnung auch aus Gründen des Verfahrensfriedens und der Rechtssicherheit Regelungen mit Ausschlussfristen oder zur Verjährung unverzichtbar sind. Einen Automatismus zwischen Leistungserbringung und zeitlich unbegrenzter Geltendmachbarkeit, wie dies der Antragsteller zu glauben scheint, gibt es nicht. Beispielhaft sei nur auf den Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013, Az.: 1 BvR 2457/08, hingewiesen, in dem Folgendes ausgeführt worden ist:
"Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber."
Diese Überlegungen gelten entsprechend auch dann, wenn eine Zahlungspflicht des Staates im Raum steht.
Der Antragsteller möge bei seiner Kritik am gerichtlichen Beschluss auch überlegen, ob er selbst eine Forderung noch begleichen würde, wenn er ihr die Einrede der Verjährung entgegen halten könnte, und dann prüfen, ob er seine Vorbehalte gegen die angegriffene Entscheidung des Senats guten Gewissens aufrecht erhalten kann. Zudem sollte er bedenken, wie seine Haltung aus Sicht des Steuerzahlers wäre, wenn aus Steuergeldern Ausgaben getätigt würden, obwohl eine Zahlungspflicht des Staates nicht mehr vorliegt. Die allgemeine Erfahrung zeigt, dass in einem solchen Fall der öffentliche Protestschrei groß sein dürfte.
- Sofern dem Senat vorgeworfen wird, eine "päpstliche" Entscheidung zu treffen, geht dieser Vorwurf am Gericht vorbei. Der Antragsteller muss zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens eine solche, aus Sicht des Antragstellers "päpstliche" Entscheidung gewünscht hat, weil er dagegen kein Rechtmittel eröffnet hat.
Der Senat kann das vom Antragsteller im P.S. seiner Anhörungsrüge erhoffte persönliche Verständnis dafür nicht aufbringen, dass der angegriffene Beschluss bei "Familie, Freunden und Kollegen nur Erstaunen und Kopfschütteln ausgelöst" habe. Eine derartige Reaktion hält der Senat bei ausreichender Kenntnis der Sach- und Rechtlage und verständiger Abwägung auch durch juristische Laien nicht für plausibel.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 4 a Abs. 6 JVEG).
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