L 8 SB 3852/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SB 1799/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3852/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.

Dies ist vorliegend der Fall. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.06.2013 war die Klägerin aufgefordert worden, die zur Bearbeitung des PKH-Antrages erforderlichen Unterlagen bis spätestens 10.07.2013 bei Gericht einzureichen. Ein entsprechender Eingang ist jedoch nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 24.07.2013 hat das SG darauf hin die Gewährung von PKH abgelehnt, da es eine Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin nicht hat vornehmen können. Dies unterfällt ebenso dem Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2013 - L 19 AS 1278/13 B, juris), denn damit ist PKH ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden. Wie sich aus den Akten ergibt, ist auch bis zur Entscheidung des Senats die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu den Akten gelangt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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