Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 7953/13 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verschulden eines Eilantrages gegen die Vollstreckung einer aufgehobenen Erstattungsforderung
Bemerkung
Wenn eine Behörde der Auffassung ist, dass es in einer Massenverwaltung unvermeidbar sei, auch aufgehobene Erstattungsforderungen zu vollstrecken, dann trägt sie die Kosten für einen Eilantrag gegen die Vollstreckung, wenn in der Mahnung kein Hinweis auf
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
Die Antragstellerin wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung einer am 14. Juni 2010 vom Antragsgegner aufgehobenen Erstattungsforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, hat das Gericht auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 193 Absatz 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten des Verfahrens einander Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO können hierbei ergänzend herangezogen werden. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht zunächst den bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen, vgl. § 91a ZPO. Die Beurteilung des mutmaßlichen Verfahrensausganges erfolgt dabei nach summarischer Prüfung ohne weitere Beweiserhebung. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es sachgerecht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten hat. Der Antragsgegner hat dem Eilantrag in vollem Umfang abgeholfen. Es kommt nicht darauf an, ob es der Antragstellerin "ohne weiteres zuzumuten" war, den Inkassobereich oder das Jobcenter zu kontaktieren und an der Klärung mitzuwirken. Denn dem Antragsgegner wendet ein, dass im Hinblick auf den Umfang der Massenverwaltung es nicht möglich sei, dass der Forderungseinzug bei jeder einzelnen Forderung mit der Dienststelle, die die Forderung veranlasst habe, Kontakt halte, um die Vollstreckbarkeit zu klären. Unter diesen Umständen verwundert die Formulierung der streitgegenständlichen Mahnung vom 15. November 2013. Denn hierin wird die Antragstellerin nur aufgefordert, sich an die Zentralkasse zu wenden, wenn sie die Mahnung trotz Zahlung erhalten habe. Verhaltensanregungen für den Fall, dass die Mahnung trotz Nichtbestehens einer Forderung verschickt wurde, werden hingegen nicht gegeben. Wenn der Antragsgegner es aber offenbar "im Hinblick auf den Umfang der Massenverwaltung" nicht für außergewöhnlich hält, dass auch inexistente Forderungen eingezogen werden, so hätte schon § 14 SGB I geboten, einen Hinweis auf die von der Antragstellerin erwartete Verhaltensweise im Falle der Mahnung einer inexistenten Forderung in das Anschreiben aufzunehmen. Da der Antragsgegner bzw. dessen Inkasso-Service dies unterlassen hat, hat er die Hauptursache für die Erhebung des erfolgreichen Eilantrages gesetzt. Somit ist es auch billig, dass er für den entstandenen Schaden aufkommt.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die Antragstellerin wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung einer am 14. Juni 2010 vom Antragsgegner aufgehobenen Erstattungsforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, hat das Gericht auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 193 Absatz 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten des Verfahrens einander Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO können hierbei ergänzend herangezogen werden. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht zunächst den bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen, vgl. § 91a ZPO. Die Beurteilung des mutmaßlichen Verfahrensausganges erfolgt dabei nach summarischer Prüfung ohne weitere Beweiserhebung. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es sachgerecht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten hat. Der Antragsgegner hat dem Eilantrag in vollem Umfang abgeholfen. Es kommt nicht darauf an, ob es der Antragstellerin "ohne weiteres zuzumuten" war, den Inkassobereich oder das Jobcenter zu kontaktieren und an der Klärung mitzuwirken. Denn dem Antragsgegner wendet ein, dass im Hinblick auf den Umfang der Massenverwaltung es nicht möglich sei, dass der Forderungseinzug bei jeder einzelnen Forderung mit der Dienststelle, die die Forderung veranlasst habe, Kontakt halte, um die Vollstreckbarkeit zu klären. Unter diesen Umständen verwundert die Formulierung der streitgegenständlichen Mahnung vom 15. November 2013. Denn hierin wird die Antragstellerin nur aufgefordert, sich an die Zentralkasse zu wenden, wenn sie die Mahnung trotz Zahlung erhalten habe. Verhaltensanregungen für den Fall, dass die Mahnung trotz Nichtbestehens einer Forderung verschickt wurde, werden hingegen nicht gegeben. Wenn der Antragsgegner es aber offenbar "im Hinblick auf den Umfang der Massenverwaltung" nicht für außergewöhnlich hält, dass auch inexistente Forderungen eingezogen werden, so hätte schon § 14 SGB I geboten, einen Hinweis auf die von der Antragstellerin erwartete Verhaltensweise im Falle der Mahnung einer inexistenten Forderung in das Anschreiben aufzunehmen. Da der Antragsgegner bzw. dessen Inkasso-Service dies unterlassen hat, hat er die Hauptursache für die Erhebung des erfolgreichen Eilantrages gesetzt. Somit ist es auch billig, dass er für den entstandenen Schaden aufkommt.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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