S 29 AS 1102/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 1102/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Das Abrechnungsguthaben kann nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil der Betrag vom Vermieter gegen in der Vergangenheit aufgelaufene, bestehende Mietrückstände für die nach wie vor von ihr bewohnte Wohnung aufgerechnet wurde.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für November 2012 höhere Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung eines im Oktober 2012 abgerechneten Betriebskostenguthabens.

Die 1963 geborene Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit Juni 2005 bewohnt sie eine in der H.gasse in F. im 2. OG gelegene, ca. 41,22 qm große Wohnung. Die ehemalige ARGE W. bevollmächtigte die Klägerin mit Abtretungserklärung vom 05.07.2005, die ihr zustehenden Mietkosten monatlich an den Vermieter zu überweisen. Die ursprünglich vereinbarte Miete betrug netto 186,00 EUR zuzüglich 63,00 EUR Vorauszahlung auf die Nebenkosten.

Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 rechnete der Vermieter Nebenkosten in Höhe von 674,51 EUR ab und forderte eine Nachzahlung in Höhe von 296,51 EUR, die die ARGE übernahm. Die Nebenkostenvorauszahlung passte der Vermieter nicht an. Für das Jahr 2006 rechnete der Vermieter Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2.048,82 EUR ab und verlangte dem entsprechend eine Betriebskostennachzahlung von 1.292,82 EUR. Die Betriebskostenvorauszahlung erhöhte der Vermieter im Zuge dessen ab dem 01.09.2007 auf monatlich 170,74 EUR, so dass die Gesamtmiete 356,74 EUR betrug. Von der Nachzahlung für das Kalenderjahr 2006 übernahm die ehemalige ARGE mit Bescheid vom 23.08.2007 anteilig 648,00 EUR und forderte die Klägerin zugleich auf, bis 30.11.2007 ihre Unterkunftskosten zu senken; maximal angemessen seien 297,00 EUR. Nachdem die Klägerin der ARGE im Oktober 2007 mitgeteilt hatte, dass die Miete zum 01.12.2007 auf 297,00 EUR gemindert worden sei, erließ die ARGE am 15.10.2007 einen Änderungsbescheid für Dezember 2007 und wies die Klägerin darauf hin, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung die Höchstgrenze erreicht hätten und eine eventuelle Nachzahlung von Betriebskosten nicht übernommen werden könne. Im Juni 2008 wies das Mietkonto der Klägerin einen Fehlbetrag in Höhe von 262,13 EUR auf. Für das Jahr 2007 rechnete der Vermieter Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.326,91 EUR ab und verlangte eine Betriebskostennachzahlung von 570,91 EUR, die die ARGE nicht übernahm. Im September 2008 wies das Mietkonto der Klägerin einen Fehlbetrag in Höhe von 573,41 EUR auf. Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters für 2008 legte die Klägerin der ARGE nach Aktenlage nicht vor. Für das Jahr 2009 rechnete der Vermieter Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.527,63 EUR ab und verlangte eine Betriebskostennachzahlung von 195,63 EUR, die die ARGE nicht übernahm. Für das Jahr 2010 rechnete der Vermieter Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.568,71 EUR ab und verlangte eine Betriebskostennachzahlung von 236,71 EUR, die die ARGE nach anwaltlichem Widerspruch mit Bescheid vom 16.12.2011 übernahm.

Am 13.09.2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit ab November 2012. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17.09.2012 für die Zeit von November 2012 bis April 2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 671,00 EUR, von denen 374,00 EUR auf die Regelleistung und 297,00 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen. Mit Schreiben vom 10.10.2012 rechnete die Hausverwaltung gegenüber der Klägerin die Betriebskosten für das Jahr 2011 ab und teilte u.a. mit, dass Guthaben aus der Abrechnung innerhalb von vier Wochen auf ihr Konto überwiesen würden, wenn kein Zahlungsrückstand für Miete oder Nebenkosten bestehe (vgl. Blatt 293 Verwaltungsakte). Nach der Abrechnung (Blatt 294 ff. Verwaltungsakte) betrugen die Nebenkosten 2011 insgesamt 1.228,69 EUR, so dass sich zu Gunsten der Klägerin ein Guthaben in Höhe von 103,31 EUR errechnete. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2012, wegen dessen Inhalts auf Blatt 11 ff. der SG-Akte Bezug genommen wird, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass folgende Änderung eingetreten sei: Sie habe aus der Betriebskostenabrechnung 2011 eine Gutschrift erzielt. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II minderten Gutschriften die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zufluss. Die Gutschrift in Höhe von 103,31 EUR werde mit den Kosten der Unterkunft und Heizung im November 2012 verrechnet. Diesen Bescheid könne sie beim Vermieter vorlegen, um die Auszahlung zu veranlassen. Leistungen nach dem SGB II würden nunmehr für November 2012 in Höhe von 567,69 EUR bewilligt. Von dem bewilligten Betrag entfielen 374,00 EUR auf die Regelleistung und 193,69 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung. Gegen den Änderungsbescheid vom 17.10.2012 legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2012 Widerspruch bezüglich der Verrechnung der Gutschrift mit den Kosten der Unterkunft und Heizung im November 2012 ein. Es sei zutreffend, dass sie eine Gutschrift in Höhe von 103,31 EUR erhalten habe. Diese Gutschrift sei jedoch vom Vermieter nicht ausgezahlt worden, da hier mit offenen Forderungen verrechnet worden sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, eine Verrechnung mit den aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung vorzunehmen und die Sozialleistungen der Klägerin zu kürzen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2013, wegen dessen Inhalts auf Blatt 18 f. der SG-Akte Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Nachzahlung sei im vorliegenden Fall durch den Vermieter im Oktober 2012 mit offenen Forderungen verrechnet worden. Die Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung im November 2012 habe somit um 103,31 EUR erfolgen können. Für die Minderung sei es nicht erforderlich, dass das Betriebskostenguthaben der Klägerin direkt zugeflossen sei. Vielmehr genüge es, wenn damit noch offene Forderungen des Vermieters gegenüber der Klägerin ausgeglichen worden seien, denn die Begleichung dieser Forderungen verbessere letztendlich ihre Vermögenssituation, da damit bestehende Schulden abgebaut würden.

Dagegen hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben am 21.02.2013 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Die Klägerin trägt vor, sie habe gegenüber ihrer Vermieterin noch Rückstände in Höhe von 317,80 EUR auszugleichen und verweist auf eine in Kopie beigefügte Mahnung der Arcade Haus- und Grundbesitzverwaltung vom 17.12.2012 mit beigefügter Forderungsaufstellung. Die offenen Forderungen resultierten aus nicht beglichenen Betriebskostennachzahlungen. Im Wesentlichen seien die Kosten für Heizung und Warmwasser ein Problem und zum Teil im Vergleich mit den Vorjahren nicht plausibel. Auf die Betriebskostenabrechnung 2007 habe sie eine Ratenzahlung von monatlich 50,00 EUR vorgenommen. Die damalige Vermieterin habe einer Ratenzahlung nicht zugestimmt. Die jeweiligen Betriebskostenabrechnungen seien in den jeweiligen Folgejahren abgerechnet und gegen Ende des jeweiligen Forderungsjahres fällig geworden. Richtig sei, dass seitens der Hausverwaltung im November 2012 die Kaution aufgelöst worden sei. Diese sei jedoch am 19.11.2012 an den Eigentümer gezahlt worden, nicht an die Klägerin. Die Kaution sei dann als Forderung wieder eingebucht worden. Im Jahr 2012 habe die Hausverwaltung durch die A. Haus- und Grundstücksverwaltung geendet. Ab 01.01.2013 habe die Verwaltung jetzt die A. GmbH Haus- und Grundstücksverwaltung. Im Zuge des Verwaltungswechsels hätten die Kautionen vom alten Verwalter an den neuen Eigentümer umgebucht und ausgezahlt werden müssen. Das sei dem Forderungskonto zu entnehmen. Die Klägerin habe die Kaution nicht ausgezahlt erhalten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2013 aufzuheben und ihr für den Monat November 2012 weitere Leistungen in Höhe von 103,31 EUR zu gewähren. 2. die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt des beigefügten Verwaltungsvorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Der Kammer lagen die gerichtliche Verfahrensakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten in zwei Bänden bis Blatt 319 Verwaltungsakte vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Kammer am 03.12.2013, der Beratung und der Entscheidungsfindung; auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Änderungsbescheid vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.10.2012 die Leistungsbewilligung für den Monat November 2012 abgeändert und der Klägerin Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich in Höhe von 193,69 EUR gewährt.

Rechtsgrundlage für die Änderung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, gilt das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Dabei sind nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II für die Aufhebung von Verwaltungsakten § 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III entsprechend anwendbar. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. dann aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen hier vor, denn die Klägerin hat nach Erlass des Bescheides vom 17.09.2012 Einkommen in Form einer Betriebskostengutschrift erzielt, die im Oktober 2012 abgerechnet wurde. Diese Änderung ist auch rechtlich wesentlich, da sie gem. § 22 Abs. 3 SGB II den Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im November 2012 mindert. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern gemäß § 22 Abs. 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. § 22 Abs. 3 SGB II entspricht der früheren Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der mit Wirkung vom 20.07.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende eingeführt wurde (BGBl. I S. 1706), und regelt, wie mit den im Kontext der Unterkunftskosten und Heizungskosten etwa entstehenden Rückzahlungen und Guthaben zu verfahren ist. Es handelt sich gegenüber §§ 11 ff. SGB II und der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung um eine speziellere und damit vorrangig anzuwendende Regelung. Hintergrund der Spezialregelung des § 22 Abs. 3 SGB II ist, dass Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II primär auf die Regelleistung angerechnet wird, d.h. auf den Teil der Grundsicherungsleistung, der aus Bundesmitteln finanziert wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Dadurch, dass Betriebskostengutschriften bzw. Betriebskostenrückzahlungen nach der Spezialregelung des § 22 Abs. 3 SGB II den Unterkunftsbedarf mindern, mindern sie die finanziellen Aufwendungen der Kommunen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Insoweit erscheint es auch nicht willkürlich dass von der Betriebskostengutschrift, anders als bei sonstigem Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, keine Versicherungspauschale abgezogen wird, zumal die Betriebskostengutschriften bzw. Betriebskostenrückzahlungen im Regelfall keine hohen Beträge ausmachen. Um bei einer zeitnahen Vorlage der Betriebskostenabrechnung Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werden Betriebskostengutschriften nach der Spezialregelung des § 22 Abs. 3 SGB II nicht im Zufluss- bzw. Gutschriftmonat angerechnet, sondern erst ab dem Folgemonat. Vorliegend hat die Klägerin mit der Abrechnung vom Oktober 2012 ein Guthaben erhalten, das im Folgemonat, d.h. im November 2012, ihre Kosten der Unterkunft und Heizung mindert. Das Abrechnungsguthaben kann auch nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil der Betrag der Klägerin nicht direkt zugewandt, sondern von der damaligen Hausverwaltung ihres Vermieters gegen in der Vergangenheit aufgelaufene, bestehende Mietrückstände für die nach wie vor von ihr bewohnte Wohnung aufgerechnet wurde. Auch insofern handelt es sich - nach den allgemeinen Grundsätzen zum Begriff und zur Berücksichtigung von Einkommen - um zugeflossenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II. Zwar enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine weitergehende Definition dessen, was als Einkommen gilt. Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt aber bei ihm einen "wertmäßigen Zuwachs", weil sie wegen der damit gegebenenfalls verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R –, zitiert nach juris Randnr. 21 mit umfangreichen Nachweisen). Die Klägerin hätte nach Meinung der Kammer das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 - auch wenn es (zunächst) an einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" fehlte - aus Rechtsgründen ohne Weiteres realisieren können. Der hier von der Hausverwaltung des Vermieters vorgenommenen Einbehaltung des Betriebskostenguthabens liegt keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung zugrunde. Mit der in der Abrechnung des Mieterkontos enthaltenen Aufrechnungserklärung übt der Vermieter im Sinne von § 388 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein (vermeintliches) Gestaltungsrecht aus. Die Aufrechnung ist jedoch gem. § 394 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nach § 394 Satz 1 BGB nicht statt. Einer Aufrechnung des Betriebskostenguthabens mit aufgelaufenen Mietrückständen durch den Vermieter steht vorliegend entgegen, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters unpfändbar ist, da sie Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (BSG, Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85-90; ihm nachfolgend BGH, Urteil vom 20.06.2013 – IX ZR 310/12 –, zitiert nach juris Randnr. 8). Wäre in diesen Fällen die Aufrechnung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Die ungeprüfte Akzeptanz des allein tatsächlichen Vermieterhandelns käme der im SGB II grundsätzlich nicht möglichen "freiwilligen" Schuldentilgung gleich (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R –, zitiert nach juris Randnr. 22). Insofern hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei der Abgrenzung der als Zuschuss übernahmefähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von den Schulden im sinne des § 22 Abs. 8 SGB II (ehemals § 22 Abs. 5 SGB II) ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu unterscheiden ist, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (BSG, zur Übernahme einer Heizkostennachforderung des Vermieters nach § 22 Abs. 1 SGB II: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 38, Randnr. 17; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R – Randnr. 15). Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II (früherer § 22 Abs. 5 SGB II) verdeutlicht, dass auch im Bereich der Unterkunftskosten Schulden nur dann und auch nur als Darlehen übernommen werden sollen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R –, zitiert nach juris Randnr. 22).

Der Beklagte konnte auch nicht ausnahmsweise von der Anrechnung der Gutschrift absehen. Durch den Verweis in § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II auf die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III handelt es sich um eine Entscheidung, an die der beklagte Grundsicherungsträger gebunden ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

III.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich, insbesondere weicht die Kammer nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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