L 3 AS 1570/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 979/12
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1570/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anerkennung eines Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG durch die zuständige BAföG-Behörde ist für die Frage, ob ein Auszubildender dem Haushalt eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II angehört, zwar nicht bindend, jedoch ein gewichtiges Indiz.
Den Klägerinnen wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin , als Bevollmächtigte beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

Gründe:

Den Klägerinnen ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hieran gemessen ist dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben.

Ausweislich der vorliegenden Unterlagen verfügen die Kläger weder über einzusetzendes Einkommen noch über einzusetzendes Vermögen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 3 AL 237/10 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerinnen, die 1967 geborene Klägerin zu 1 und ihre im Jahr 2000 geborene Tochter (Klägerin zu 2), begehren für den streitbefangenen Leistungszeitraum von fünf Monaten weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von 154,00 EUR monatlich sowie die Erstattung von einbehaltenen Wohngeldzahlungen in Höhe von 81,33 EUR monatlich. Streitig ist insbesondere, ob der 1989 geborene Sohn der Klägerin zu 1 dem Haushalt der Klägerinnen angehörte. Dieser studiert seit 1. Oktober 2011 an einer Universität in einer anderen Stadt. Dort unterhält er eine Wohnung in einer Wohngemeinschaft, die aus drei Personen besteht und eine 76,42 m² große 3-Zimmerwohnung angemietet hat. Das zuständige Studentenwerk anerkannte mit Bescheid einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 597,00 EUR. Die Klägerin zu 1 leitete das für ihren Sohn gezahlte Kindergeld an diesen weiter. Das Sozialgericht hat im Urteil vom 5. November 2012 den Sohn zwar nicht der Bedarfsgemeinschaft, jedoch dem Haushalt der Klägerinnen zugerechnet.

In Bezug auf die Frage, ob dem Haushalt der Klägerinnen auch der Sohn der Klägerin zu 1 angehörte, sind weitere Ermittlungen erforderlich. Denn der für den Sohn der Klägerin zu 1 anerkannte monatliche Gesamtbedarf nach dem Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in Höhe von 597,00 EUR setzt sich aus dem Bedarf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 373,00 EUR und dem Unterkunftsbedarf gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 224,00 EUR zusammen. Der Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG setzt voraus, dass der Auszubildende "nicht bei seinen Eltern wohnt". Die Anerkennung eines Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG durch die zuständige BAföG-Behörde ist für die Frage, ob ein Auszubildender dem Haushalt eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II angehört, zwar nicht bindend, jedoch ein gewichtiges Indiz.

Wenn Ermittlungen von Amts wegen anzustellen sind, ist in der Regel die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO zu bejahen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 589/09 B PKH JURIS-Dokument Rdnr. 8, m. w. N.). Umstände, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Januar 2013 – L 3 AS 1184/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 22), liegen nicht vor.

Die Rechtsverfolgung erschien nicht mutwillig.

Die Vertretung der Kläger durch eine Prozessbevollmächtigte erschien erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (vgl. §§ 177, 183 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
Saved