Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 564/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 633/13 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers vom 05. August 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte mit seiner zunächst zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) erhobenen Klage von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das Klageverfahren wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 9 R 564/09 geführt. Die Klage wurde mit Urteil vom 18. August 2010 abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein. Das Berufungsverfahren wurde vom erkennenden Senat unter dem gerichtlichen Aktenzeichen L 3 R 863/10 geführt. Der Senat zog u.a. die Schwerbehindertenakten für den Kläger bei und unterrichtete ihn hiervon mit Schreiben vom 04. März 2013. Mit Urteil vom 18. April 2013, dem Kläger zugestellt am 20. April 2013, wies der Senat die Berufung als unbegründet zurück. Das Urteil enthielt im Tatbestand einen Hinweis darauf, dass der Senat Einsicht in die Schwerbehindertenakten des Klägers und hieraus das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S vom 20. Oktober 2012 in Kopie zu den Gerichtsakten genommen hatte.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 06. August 2013 bei Gericht eingegangenen Wiederaufnahmeklage vom 05. August 2013. Er trägt vor, mit Datum vom 04. März 2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Schwerbehindertenakten beigezogen worden seien. Offensichtlich sei dies jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Es sei die Akte L 13 SB 23/12 zum Zeitpunkt der Mitteilung zur Ausfertigung des Urteils vom 18. April 2013 noch nicht abgeschlossen gewesen. Durch den Gutachter im Verfahren L 13 SB 23/12 sei festgestellt worden, dass eine Überdosierung von Medikamenten vorliege, was somit das gesamte Bild der vorhergehenden Gutachten in Frage stelle, so z.B. insbesondere bezüglich der Schmerzen, Gehstrecke und dergleichen. Infolge der Überdosierung liege eine Intoxikation nach der Klassifikation ICD 10 – T 36 ff. vor. Hierdurch bedingt könne nicht von einer guten Einstellung der Medikation ausgegangen werden. Es sei das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. November 2011 – B 4 AS 138/10 – ebenso in die Entscheidung mit einzubeziehen wie die Akte des LSG zum Verfahren L 13 SB 23/12. Ferner hat der Kläger auf eine bei ihm bestehende koronare Herzkrankheit und die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit begründende Visuseinschränkung verwiesen. Es liege seit 2011 ein Antrag auf medizinische Rehabilitation vor, welcher nicht beschieden sei.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Berufungsverfahren wiederaufzunehmen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Kläger ist mit Schreiben des Berichterstatters vom 17. Oktober 2013 darauf hingewiesen worden, dass die Wiederaufnahmeklage verfristet und beabsichtigt sei, die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
II.
Nach § 158 S. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Berufung, wenn sie unstatthaft, verfristet oder formwidrig eingelegt worden ist, durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Dementsprechend kann das LSG auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn eine Wiederaufnahmeklage gegen eine Berufungsentscheidung nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 579, 589 der Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 158 Rn. 6a).
Ebenso liegt es hier. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergibt sich zunächst daraus, dass die Wiederaufnahmeklage verfristet ist.
Die Wiederaufnahmeklage ist gemäß § 179 SGG in Verbindung mit § 586 Abs. 1 ZPO vor Ablauf einer Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist gemäß § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag beginnt, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Tatsachen, die ergeben, dass die Wiederaufnahmeklage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
Die Wiederaufnahmeklage ist zunächst einmal erst deutlich später als einen Monat nach Eintritt der Rechtkraft erhoben worden.
Die Rechtskraft tritt bei einer – wie hier - ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Berufungsurteil grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung ein, wenn nicht bis zum Ablauf dieser Frist Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt worden ist, vgl. § 160a Abs. 1 S. 2 bzw. § 164 Abs. 1 S. 1 SGG. Das Urteil des Senats vom 18. April 2013 wurde ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 20. April 2013 zugestellt, so dass, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 21. April 2013 zu laufen begann und gemäß § 64 Abs. 2 SGG zunächst am Samstag, dem 20. Mai 2013 endete und sich auf den Montag, den 22. Mai 2013 als dem nächsten auf das eigentliche Fristende folgenden Werktag verlängerte, ohne dass der Kläger bis zum Ablauf des 22. Mai 2013 ein Rechtsmittel einlegte.
Soweit nach Vorstehendem die Rechtskraft des Urteils mit Ablauf des 22. Mai 2013 eintrat und eben hierdurch die einmonatige Frist für die Wiederaufnahmeklage in Gang gesetzt wurde, ist die Wiederaufnahmeklage verfristet. Sie ist erst am 06. August 2013, mithin rund zweieinhalb Monate nach Eintritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen.
Der Kläger hat auch keine Tatsachen glaubhaft gemacht, welche ergeben, dass die Frist für die Wiederaufnahmeklage wegen späterer Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat und die Wiederaufnahmeklage deswegen doch noch innerhalb der einmonatigen Frist erhoben worden ist.
Als Anfechtungsgrund kommt hier nach dem Vorbringen des Klägers ausschließlich in Betracht, dass er eine andere Urkunde aufgefunden hat oder zu benutzen in den Stand gesetzt worden ist, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, § 580 Nr. 7 lit. b ZPO. Der Kläger verweist nämlich der Sache nach darauf, dass der Senat in seinem angefochtenen Urteil vom 18. April 2013 nicht die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren L 13 SB 23/12 beigezogen hatte, in welchen ein Gutachten enthalten sei, aus welchem sich die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung ergäben.
Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nichts dafür ersichtlich geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kläger von diesem von ihm selbst vorgebrachten Anfechtungsgrund überhaupt erst nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Berufungsurteils Kenntnis erlangt hat. Abgesehen davon, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anfechtungsgrunds bereits nichts vorgetragen hat, spricht sein Gesamtvorbringen im Wiederaufnahmeverfahren geradezu gegen eine Einhaltung der Monatsfrist. Darauf, dass lediglich die Schwerbehindertenakten beigezogen worden waren, war der Kläger – wie er selbst einräumt – bereits mit Schreiben des Senats vom 04. März 2013, also vor Abschluss des Berufungsverfahrens hingewiesen worden. Im angefochtenen Urteil selbst wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Senat lediglich Einsicht in die Schwerbehindertenakten des Klägers und hieraus das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Schmitt vom 20. Oktober 2012 in Kopie zu den Gerichtsakten genommen hatte. Nach alldem war der Kläger bereits vor Abschluss des Berufungsverfahrens über die Ermittlungstätigkeit des Senats im Bilde gewesen und spätestens mit der durch die Zustellung des angefochtenen Berufungsurteils gewährleisteten Kenntnisnahmemöglichkeit für den Kläger objektiv erkennbar, dass die Gerichtsakten L 13 SB 23/12 mitsamt nicht beigezogen worden waren und aus diesen Gerichtsakten auch kein Gutachten beigezogen worden war.
Von alldem abgesehen ist die Wiederaufnahmeklage auch deshalb unzulässig, weil ein Anfechtungsgrund bislang nicht schlüssig behauptet ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 179 Rn. 9). Vorliegend erschließt sich nach dem Vorbringen des Klägers bereits nicht, um was für ein Gutachten es sich im Verfahren L 13 SB 23/12 handeln soll, welches für den Kläger im hier angefochtenen Berufungsurteil zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte geführt haben können. Hierzu gehört u.a. auch, dass das Gutachten als Urkunde im Vorprozess bereits vorhanden, also in so frühem Zeitpunkt errichtet gewesen muss, dass der Beteiligte sie im Vorprozess benutzen konnte, also spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und eben nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor Urteilsverkündung (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 5h). Demgegenüber ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers weder das Datum, die Urheberschaft, die Fragestellung noch das (Beweis-) Ergebnis des behaupteten Gutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte mit seiner zunächst zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) erhobenen Klage von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das Klageverfahren wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 9 R 564/09 geführt. Die Klage wurde mit Urteil vom 18. August 2010 abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein. Das Berufungsverfahren wurde vom erkennenden Senat unter dem gerichtlichen Aktenzeichen L 3 R 863/10 geführt. Der Senat zog u.a. die Schwerbehindertenakten für den Kläger bei und unterrichtete ihn hiervon mit Schreiben vom 04. März 2013. Mit Urteil vom 18. April 2013, dem Kläger zugestellt am 20. April 2013, wies der Senat die Berufung als unbegründet zurück. Das Urteil enthielt im Tatbestand einen Hinweis darauf, dass der Senat Einsicht in die Schwerbehindertenakten des Klägers und hieraus das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S vom 20. Oktober 2012 in Kopie zu den Gerichtsakten genommen hatte.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 06. August 2013 bei Gericht eingegangenen Wiederaufnahmeklage vom 05. August 2013. Er trägt vor, mit Datum vom 04. März 2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Schwerbehindertenakten beigezogen worden seien. Offensichtlich sei dies jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Es sei die Akte L 13 SB 23/12 zum Zeitpunkt der Mitteilung zur Ausfertigung des Urteils vom 18. April 2013 noch nicht abgeschlossen gewesen. Durch den Gutachter im Verfahren L 13 SB 23/12 sei festgestellt worden, dass eine Überdosierung von Medikamenten vorliege, was somit das gesamte Bild der vorhergehenden Gutachten in Frage stelle, so z.B. insbesondere bezüglich der Schmerzen, Gehstrecke und dergleichen. Infolge der Überdosierung liege eine Intoxikation nach der Klassifikation ICD 10 – T 36 ff. vor. Hierdurch bedingt könne nicht von einer guten Einstellung der Medikation ausgegangen werden. Es sei das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. November 2011 – B 4 AS 138/10 – ebenso in die Entscheidung mit einzubeziehen wie die Akte des LSG zum Verfahren L 13 SB 23/12. Ferner hat der Kläger auf eine bei ihm bestehende koronare Herzkrankheit und die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit begründende Visuseinschränkung verwiesen. Es liege seit 2011 ein Antrag auf medizinische Rehabilitation vor, welcher nicht beschieden sei.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Berufungsverfahren wiederaufzunehmen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Kläger ist mit Schreiben des Berichterstatters vom 17. Oktober 2013 darauf hingewiesen worden, dass die Wiederaufnahmeklage verfristet und beabsichtigt sei, die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
II.
Nach § 158 S. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Berufung, wenn sie unstatthaft, verfristet oder formwidrig eingelegt worden ist, durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Dementsprechend kann das LSG auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn eine Wiederaufnahmeklage gegen eine Berufungsentscheidung nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 579, 589 der Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 158 Rn. 6a).
Ebenso liegt es hier. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergibt sich zunächst daraus, dass die Wiederaufnahmeklage verfristet ist.
Die Wiederaufnahmeklage ist gemäß § 179 SGG in Verbindung mit § 586 Abs. 1 ZPO vor Ablauf einer Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist gemäß § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag beginnt, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Tatsachen, die ergeben, dass die Wiederaufnahmeklage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
Die Wiederaufnahmeklage ist zunächst einmal erst deutlich später als einen Monat nach Eintritt der Rechtkraft erhoben worden.
Die Rechtskraft tritt bei einer – wie hier - ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Berufungsurteil grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung ein, wenn nicht bis zum Ablauf dieser Frist Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt worden ist, vgl. § 160a Abs. 1 S. 2 bzw. § 164 Abs. 1 S. 1 SGG. Das Urteil des Senats vom 18. April 2013 wurde ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 20. April 2013 zugestellt, so dass, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 21. April 2013 zu laufen begann und gemäß § 64 Abs. 2 SGG zunächst am Samstag, dem 20. Mai 2013 endete und sich auf den Montag, den 22. Mai 2013 als dem nächsten auf das eigentliche Fristende folgenden Werktag verlängerte, ohne dass der Kläger bis zum Ablauf des 22. Mai 2013 ein Rechtsmittel einlegte.
Soweit nach Vorstehendem die Rechtskraft des Urteils mit Ablauf des 22. Mai 2013 eintrat und eben hierdurch die einmonatige Frist für die Wiederaufnahmeklage in Gang gesetzt wurde, ist die Wiederaufnahmeklage verfristet. Sie ist erst am 06. August 2013, mithin rund zweieinhalb Monate nach Eintritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen.
Der Kläger hat auch keine Tatsachen glaubhaft gemacht, welche ergeben, dass die Frist für die Wiederaufnahmeklage wegen späterer Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat und die Wiederaufnahmeklage deswegen doch noch innerhalb der einmonatigen Frist erhoben worden ist.
Als Anfechtungsgrund kommt hier nach dem Vorbringen des Klägers ausschließlich in Betracht, dass er eine andere Urkunde aufgefunden hat oder zu benutzen in den Stand gesetzt worden ist, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, § 580 Nr. 7 lit. b ZPO. Der Kläger verweist nämlich der Sache nach darauf, dass der Senat in seinem angefochtenen Urteil vom 18. April 2013 nicht die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren L 13 SB 23/12 beigezogen hatte, in welchen ein Gutachten enthalten sei, aus welchem sich die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung ergäben.
Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nichts dafür ersichtlich geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kläger von diesem von ihm selbst vorgebrachten Anfechtungsgrund überhaupt erst nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Berufungsurteils Kenntnis erlangt hat. Abgesehen davon, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anfechtungsgrunds bereits nichts vorgetragen hat, spricht sein Gesamtvorbringen im Wiederaufnahmeverfahren geradezu gegen eine Einhaltung der Monatsfrist. Darauf, dass lediglich die Schwerbehindertenakten beigezogen worden waren, war der Kläger – wie er selbst einräumt – bereits mit Schreiben des Senats vom 04. März 2013, also vor Abschluss des Berufungsverfahrens hingewiesen worden. Im angefochtenen Urteil selbst wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Senat lediglich Einsicht in die Schwerbehindertenakten des Klägers und hieraus das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Schmitt vom 20. Oktober 2012 in Kopie zu den Gerichtsakten genommen hatte. Nach alldem war der Kläger bereits vor Abschluss des Berufungsverfahrens über die Ermittlungstätigkeit des Senats im Bilde gewesen und spätestens mit der durch die Zustellung des angefochtenen Berufungsurteils gewährleisteten Kenntnisnahmemöglichkeit für den Kläger objektiv erkennbar, dass die Gerichtsakten L 13 SB 23/12 mitsamt nicht beigezogen worden waren und aus diesen Gerichtsakten auch kein Gutachten beigezogen worden war.
Von alldem abgesehen ist die Wiederaufnahmeklage auch deshalb unzulässig, weil ein Anfechtungsgrund bislang nicht schlüssig behauptet ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 179 Rn. 9). Vorliegend erschließt sich nach dem Vorbringen des Klägers bereits nicht, um was für ein Gutachten es sich im Verfahren L 13 SB 23/12 handeln soll, welches für den Kläger im hier angefochtenen Berufungsurteil zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte geführt haben können. Hierzu gehört u.a. auch, dass das Gutachten als Urkunde im Vorprozess bereits vorhanden, also in so frühem Zeitpunkt errichtet gewesen muss, dass der Beteiligte sie im Vorprozess benutzen konnte, also spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und eben nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor Urteilsverkündung (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 5h). Demgegenüber ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers weder das Datum, die Urheberschaft, die Fragestellung noch das (Beweis-) Ergebnis des behaupteten Gutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
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