S 35 AS 154/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 154/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 455/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II um die Höhe von Leistungen.

Der Klägerin zu 1) und ihren Kindern K, D und U wurden zuletzt mit Bescheid vom 14.02.2007 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 883,78 EUR für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 30.04.2007 und in Höhe von 907,78 EUR für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2007 bewilligt.

Am 11.04.2007 war der Kläger zu 5) aus der Haft entlassen worden.

Im April 2007 stellte die Klägerin zu 1) einen Änderungsantrag. Die Beklagte erteilte daraufhin unter dem 25. April 2007 zwei Bescheide. Mit dem ersten Bescheid (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.04.2007 in Höhe von 294,45 EUR, sowie die Bewilligung für den Monat Mai 2007 in voller Höhe auf. Gleichzeitig lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger zu 5) sei aus der Haft entlassen und in den Haushalt zurückgekehrt. Er werde damit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Außerdem erhalte Herr W Arbeitslosengeld I in Höhe von täglich 33,83 EUR. Bei der Entlassung aus der JVA seien ihm insgesamt 2.734,43 EUR ausgezahlt worden. Dies sei Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II. Danach seien für den Monat April insgesamt 294,45 EUR zuviel gezahlt worden.

Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 25.04.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.04.207 bis zum 30.04.2007 in Höhe von 589,33 EUR.

Unter dem 30.04.2007 legten die Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Unter dem 11. Mai 2007 teilte die Justizvollzugsanstalt C der Beklagten mit, der Kläger zu 5) sei während seiner Inhaftierung in der dortigen Schlosserei zur Arbeit eingeteilt gewesen. Von seinem monatlichen Verdienst seien ihm 3/7 als Hausgeld und 4/7 als Überbrückungsgeld gutgeschrieben worden. Bei seiner Entlassung habe er 2.277,- EUR Überbrückungsgeld, 418,77 EUR Eigengeld und 38,65 EUR Hausgeld erhalten.

Mit Abhilfebescheid vom 04. Juli 2007 forderte die Beklagte von den Klägern für den Monat April nur noch 68,35 EUR zurück, nachdem sie das Arbeitslosengeld I des Klägers zu 5) neu berechnet hatte. Mit Bescheid vom 08.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger als sachlich unbegründet zurück. Sie führte aus, der Betrag, den der Kläger zu 5) bei seiner Haftentlassung erhalten habe reiche aus, um den Lebensunterhalt für 6 Monate, gerechnet ab Mai 200,7 zu bestreiten.

Dagegen richtet sich die am 05. Oktober 2007 bei Gericht eingegangene Klage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 lehnte die Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid für den Monat April 2007 mit der Begründung ab, nach der Neuberechnung im Änderungsbescheid vom 04.06.2007 stünden den Klägern keine weiteren Leistungen zu. Der bei der Haftentlassung erhaltene Betrag in Höhe von 2.734,43 EUR sei als Einkommen zu berücksichtigen.

Gegen die Widerspruchsbescheide richten sich die am 05. und 08 Oktober 2007 bei Gericht eingegangenen Klagen, die das Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Die Kläger sind der Auffassung, dass das Einkommen des Klägers zu 5) ausschließlich in dem Zeitraum, der nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes vorgegeben ist, zu berücksichtigen ist.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung bew. Abänderung der Bescheide vom 25.04.2009, 04.06.2009, 04.09.2009 und 08.08.2009 zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Übergangsgeld, Eigengeld und Hausgeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Zu Recht hat die Beklagte die Leistungen für April 2007 neu berechnet und eine Leistungsbewilligung der Kläger auf den Weiterbewilligungsantrag vom 20. April 2007 abgelehnt.

Die vom Kläger zu 5) bei seiner Entlassung erhaltenen Geldbeträge sind Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 13 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld-II Verordnung sind derartige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung auf einen Zeitraum von 6 Monaten ist - nach Auffassung der Kammer - nicht zu beanstanden, zumal es sich um einen erheblichen Geldbetrag handelt und eine solche Aufteilung sich vorliegend anbietet.

Dieses Einkommen ist der Bedarfsgemeinschaft auch zugeflossen, denn der Kläger zu 5) ist mit seiner Entlassung Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geworden. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 24.04.2009 - Az.: L 12 AS 5623/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de) ist diese Einnahme nicht lediglich als Einkommen für die ersten vier Wochen nach der Entlassung zu berücksichtigen, so wie dies in § 51 Strafvollzugsgesetz niedergelegt ist. Nach Auffassung der Kammer ist § 51 Strafvollzugsgesetz jedenfalls nicht als Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 SGB II konzipiert, mit der Folge, dass ehemalige Strafgefangene bei der Strafentlassung priviligiertes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ausgezahlt bekommen. Ob in welchem Umfange Einkommen anzurechnen ist, bestimmt sich allein nach den Regelungen des SGB II in Verbindung mit der Alg II-V Verordnung. Hier ist abschließend geregelt, welche Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Kammer kann es nicht Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der schon vor Einführung der sogenannten "Hartz IV-Gesetze" existierenden Vorschrift des § 51 Strafvollzugsgesetzes gewesen sein, ausgerechnet das Einkommen von Strafgefangenen zu priviligieren. Eine solche Priviligierung wäre auch im SGB II komplett systemwidrig, denn das SGB II sieht vor, dass - von den dort geregelten Ausnahmen abgesehen - jede Form von Einkommen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht, eingesetzt werden soll. Vielmehr dient § 51 Strafvollzugsgesetz offensichtlich nur dazu, den üblicherweise verschuldeten Strafgefangenen davor zu schützen, dass sein Entlassungsgeld ihm unmittelbar nach seiner Haftentlassung gepfändet wird und ihm so die Möglichkeit genommen wird, in ein bürgerliches Leben zurückzukehren. Die reibungslose Rückkehr in ein bürgerliches Leben wird jedoch durch das SGB II abgesichert, denn diese gewährt dem Empfänger von Leistungen die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt, einmalige Bedarfe und eine angemessene Wohnung zu erhalten. Ein darüber hinausgehender Schutz gerade von Strafgefangenen ist weder erforderlich noch vom Gesetzgeber gewollt gewesen.

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die internen Dienstanweisungen der Beklagten ursprünglich etwas anderes vorgesehen haben. Zwar können Dienstanweisungen der Beklagten, die keine gesetzlichen Normen darstellen, über den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz dazu führen, dass ihre Anwendung zwingend ist, vorliegend ist die Dienstvereinbarung in ihrer ursprünglichen Form jedoch mit den gesetzlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren, so dass über Artikel 3 Grundgesetz lediglich eine Gleichheit im Unrecht konstituiert würde. Eine solche Gleichheit im Unrecht wird jedoch von Artikel 3 Grundgesetz gerade nicht geschützt, denn diese Vorschrift entfaltet Rechtswirkungen nur im Falle einer Gleichheit im Recht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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