Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 4075/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Übersendung von Arztunterlagen an das Gericht allein per Telefax kann der sachverständige Zeuge allein eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen. Eine Entschädigung für „Ablichtungen“ steht dagegen nicht zu.
Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 15. Oktober 2013 im Verfahren S 1 SB 1650/13 wird auf 39,75 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In dem beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren S 1 SB xxxx/13 streiten die dortigen Hauptbeteiligten um die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 23.07.2013 bat das Sozialgericht Karlsruhe die Antragstellerin um Beantwortung von Beweisfragen zum Gesundheitszustand der Klägerin seit Februar 2012 sowie u.a. zum Schweregrad der von der Antragstellerin diagnostizierten Gesundheitsstörungen und zu ihrer Einschätzung des GdB unter Berücksichtigung beigefügter versorgungsärztlicher Stellungnahmen. An die Erledigung der Anfrage hatte das Gericht die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.09.2013 erinnert und, nachdem eine Antwort bis zum 15.11.2013 nicht vorlag, an diesem Tag Termin zur Beweisaufnahme für den 29.11.2013 bestimmt.
Auf telefonische Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.11.2013 teilte die Antragstellerin mit, sie habe die Anfrage des Gerichts bereits am 15.10.2013 schriftlich beantwortet und einschließlich Originalbefunden dem Gericht übersandt. Auf den Hinweis der Urkundsbeamtin, die Unterlagen seien beim Gericht nicht eingegangen, übersandte die Antragstellerin noch am selben Tag ihre schriftliche Auskunft vom 15.10.2013 zzgl. weiterer 13 Blatt Arztunterlagen per Fax an das Sozialgericht. Hierfür machte sie eine Entschädigung von 61,32 EUR (Gutachten: 45,00 EUR, Kopien: 7,50 x 2 und Porto: 2,32 EUR) geltend. Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf 38,00 EUR fest mit der Begründung, die Leistung der Antragstellerin entspreche einer solchen nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Eine weitergehende Entschädigung stehe nicht zu (Schreiben vom 21.11.2013).
Deswegen hat die Antragstellerin am 25.11.2013 Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt und zur Begründung vorgetragen, nachdem die von ihr übersandten Unterlagen bei Gericht "angeblich noch nicht angekommen" seien, habe sie sich "nochmals die Mühe gemacht und die ganzen Unterlagen rausgesucht, Kopiert und" dem Gericht "pünktlich per Fax erneut zukommen lassen". Sie habe wegen ihres doppelten Aufwands Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 61,32 EUR.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 26.11.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG zulässig. Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft vom 15.10.2013 nebst beigefügter Arztunterlagen, beim erkennenden Gericht per Fax am 20.11.2013 eingegangen, ist auf 39,75 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch der Antragstellerin richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
1) Nach § 10 Abs. 1 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die insoweit maßgebliche Anlage 2 (in der Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I Seite 2586)) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 2
Befund Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung 21,00 EUR
Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 EUR
Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR
Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00 EUR"
Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen ist die schriftliche Auskunft der Antragstellerin vom 15.10.2013 im Verfahren S 1 SB xxxx/13, die beim erkennenden Gericht erst und ausschließlich als Fax am 20.11.2013 eingegangen ist, gem. Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 38,00 EUR zu entschädigen. Denn die eine Seite umfassende schriftliche Auskunft enthält einen kurzen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung zum Schweregrad der von der Antragstellerin diagnostizierten Gesundheitsstörungen und zur Einschätzung des GdB.
2) Für die Übersendung der weiteren 13 Blatt Arztunterlagen steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Entschädigung für Fotokopien zu, denn die Übersendung von Arztbriefen ausschließlich per Telefax stellt keine Übersendung von "Ablichtungen" oder "Ausdrucken" im Sinne des § 7 Abs. 2 JVEG dar. Selbst wenn die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Erstellung ihrer schriftlichen Auskunft vom 15.10.2013 tatsächlich entsprechende Kopien angefertigt hätte, stünde ihr hierfür keine Entschädigung aus der Staatskasse zu, weil die angeblich gefertigten Kopien nicht bei Gericht eingegangen sind.
Für das Heraussuchen der Arztunterlagen und deren Übersendung per Telefax an das erkennende Gericht hat die Antragstellerin deshalb allein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 20 und 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG) in Höhe von 1,75 EUR. Den für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand schätzt die Kammer auf allenfalls 30 Minuten, denn die Briefe anderer Fachärzte werden von den behandelnden Ärzten regelmäßig zusammen mit oder in der jeweiligen Patientenkarte aufbewahrt.
3) Auch die geltend gemachten Portoauslagen sind nicht zu entschädigen, weil die Antragstellerin einen entsprechenden Aufwand dem Gericht gegenüber nicht nachgewiesen hat.
4) Ihre Entschädigung für die Erstellung ihrer schriftlichen Auskunft vom 15.10.2013 nebst Anlagen ist deshalb auf insgesamt 39,75 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ergeht endgültig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren S 1 SB xxxx/13 streiten die dortigen Hauptbeteiligten um die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 23.07.2013 bat das Sozialgericht Karlsruhe die Antragstellerin um Beantwortung von Beweisfragen zum Gesundheitszustand der Klägerin seit Februar 2012 sowie u.a. zum Schweregrad der von der Antragstellerin diagnostizierten Gesundheitsstörungen und zu ihrer Einschätzung des GdB unter Berücksichtigung beigefügter versorgungsärztlicher Stellungnahmen. An die Erledigung der Anfrage hatte das Gericht die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.09.2013 erinnert und, nachdem eine Antwort bis zum 15.11.2013 nicht vorlag, an diesem Tag Termin zur Beweisaufnahme für den 29.11.2013 bestimmt.
Auf telefonische Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.11.2013 teilte die Antragstellerin mit, sie habe die Anfrage des Gerichts bereits am 15.10.2013 schriftlich beantwortet und einschließlich Originalbefunden dem Gericht übersandt. Auf den Hinweis der Urkundsbeamtin, die Unterlagen seien beim Gericht nicht eingegangen, übersandte die Antragstellerin noch am selben Tag ihre schriftliche Auskunft vom 15.10.2013 zzgl. weiterer 13 Blatt Arztunterlagen per Fax an das Sozialgericht. Hierfür machte sie eine Entschädigung von 61,32 EUR (Gutachten: 45,00 EUR, Kopien: 7,50 x 2 und Porto: 2,32 EUR) geltend. Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf 38,00 EUR fest mit der Begründung, die Leistung der Antragstellerin entspreche einer solchen nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Eine weitergehende Entschädigung stehe nicht zu (Schreiben vom 21.11.2013).
Deswegen hat die Antragstellerin am 25.11.2013 Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt und zur Begründung vorgetragen, nachdem die von ihr übersandten Unterlagen bei Gericht "angeblich noch nicht angekommen" seien, habe sie sich "nochmals die Mühe gemacht und die ganzen Unterlagen rausgesucht, Kopiert und" dem Gericht "pünktlich per Fax erneut zukommen lassen". Sie habe wegen ihres doppelten Aufwands Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 61,32 EUR.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 26.11.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG zulässig. Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft vom 15.10.2013 nebst beigefügter Arztunterlagen, beim erkennenden Gericht per Fax am 20.11.2013 eingegangen, ist auf 39,75 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch der Antragstellerin richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
1) Nach § 10 Abs. 1 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die insoweit maßgebliche Anlage 2 (in der Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I Seite 2586)) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 2
Befund Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung 21,00 EUR
Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 EUR
Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR
Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00 EUR"
Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen ist die schriftliche Auskunft der Antragstellerin vom 15.10.2013 im Verfahren S 1 SB xxxx/13, die beim erkennenden Gericht erst und ausschließlich als Fax am 20.11.2013 eingegangen ist, gem. Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 38,00 EUR zu entschädigen. Denn die eine Seite umfassende schriftliche Auskunft enthält einen kurzen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung zum Schweregrad der von der Antragstellerin diagnostizierten Gesundheitsstörungen und zur Einschätzung des GdB.
2) Für die Übersendung der weiteren 13 Blatt Arztunterlagen steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Entschädigung für Fotokopien zu, denn die Übersendung von Arztbriefen ausschließlich per Telefax stellt keine Übersendung von "Ablichtungen" oder "Ausdrucken" im Sinne des § 7 Abs. 2 JVEG dar. Selbst wenn die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Erstellung ihrer schriftlichen Auskunft vom 15.10.2013 tatsächlich entsprechende Kopien angefertigt hätte, stünde ihr hierfür keine Entschädigung aus der Staatskasse zu, weil die angeblich gefertigten Kopien nicht bei Gericht eingegangen sind.
Für das Heraussuchen der Arztunterlagen und deren Übersendung per Telefax an das erkennende Gericht hat die Antragstellerin deshalb allein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 20 und 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG) in Höhe von 1,75 EUR. Den für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand schätzt die Kammer auf allenfalls 30 Minuten, denn die Briefe anderer Fachärzte werden von den behandelnden Ärzten regelmäßig zusammen mit oder in der jeweiligen Patientenkarte aufbewahrt.
3) Auch die geltend gemachten Portoauslagen sind nicht zu entschädigen, weil die Antragstellerin einen entsprechenden Aufwand dem Gericht gegenüber nicht nachgewiesen hat.
4) Ihre Entschädigung für die Erstellung ihrer schriftlichen Auskunft vom 15.10.2013 nebst Anlagen ist deshalb auf insgesamt 39,75 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ergeht endgültig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).
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