L 12 AS 629/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 741/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 629/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.05.2011. Der 1967 geborene Kläger steht bei dem Beklagten seit November 2009 im Leistungsbezug. Mit Beschluss vom 09.12.2009 schlossen der Kläger und die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die Firma M. GmbH vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: 10 Ca 441/09) einen Vergleich, in dem sich die Firma M. u.a. verpflichtete, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.040,- EUR zu bezahlen. Auf den Fortzahlungsantrag vom 01.06.2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2010 unter Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von 335,10 EUR Leistungen für November 2010 in Höhe von 74,04 EUR. Nach Aufforderung des Beklagten vom 26.10.2010 legte der Kläger unter dem 01.11.2010 einen Kontoauszug vor, der für den 15.10.2010 eine Gutschrift in Höhe von 3.180,- EUR auswies, die von seiner ehemaligen Arbeitgeberin stammte. Anschließend beantragte er am 08.11.2010 die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte wertete die Zahlung vom 15.10.2010 als einmalige Einnahme, teilte den Betrag auf neun Monate auf und erließ am 11.11.2010 einen Änderungsbescheid für November 2010, der unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs in Höhe von 359,- EUR abzüglich eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 303,19 EUR (3.180,- EUR x 1/9 = 353,33 EUR abzüglich 30,- EUR Versicherungspauschale, 20,41 EUR Kfz-Versicherung) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 55,81 EUR bewilligte. Zugleich gewährte er für die Zeit von 01.12.2010 bis 31.05.2011 ebenfalls monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in derselben Höhe. Gegen die Bescheide vom 11.11.2010 erhob der Kläger Widerspruch. Es solle mitgeteilt werden, ob die Herabsetzung der Leistungen auf der Zahlung der Firma M. GmbH beruhe. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 10.12.2010 zwei weitere Änderungsbescheide, mit denen er unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs in Höhe von 359,- EUR abzüglich eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 240,52 EUR (3.180,- EUR x 1/9 = 353,33 EUR abzüglich 30,- EUR Versicherungspauschale, 20,41 EUR Kfz-Versicherung und 62,67 EUR an Altersvorsorgebeiträgen) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 118,48 EUR bewilligte. Zugleich gewährte er für Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in derselben Höhe sowie für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.05.2011 unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs in Höhe von 359,- EUR abzüglich eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 294,25 EUR (3.180,- Euro x 1/9 = 353,33 EUR abzüglich 30,- EUR Versicherungspauschale, 20,41 EUR Kfz-Versicherung und 8,94 EUR an Altersvorsorgebeiträgen) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 64,75 EUR monatlich. Gegen die Berücksichtigung der Einmalzahlung erhob der Kläger den Einwand, die Firma M. GmbH habe mit fiesen Tricks die Zahlung hinausgezögert. Mit Widerspruchsbescheiden vom 18.01.2011 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 17.02.2011 zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben. Ein Teilbetrag in Höhe von 180,- EUR sei als Reisekostenpauschale gezahlt worden. Mit Urteil vom 12.12.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.05.2011. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung der Firma M. GmbH in Höhe von 3.180,- EUR zu gewähren. Die dem Kläger im Monat Oktober 2010 zugeflossene Einmalzahlung in Höhe von 3.180,- EUR sei als Einkommen zu berücksichtigen, weil diese finanziellen Mittel seinen Vermögensbestand vermehrt hätten. Der Einwand des Klägers, die Zahlung der Firma M. GmbH sei (schuldhaft) von ihr verzögert worden, stehe der Anwendung des Zuflussprinzips nicht entgegen. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von einem Neuntel aus der Nachzahlung der Firma M. GmbH seiner Berechnung als monatliches Einkommen des Klägers zugrunde gelegt habe. Einmalige Einnahmen seien, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Diese Art der Anrechnung solle vor allem das vorübergehende vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und damit des Krankenversicherungsschutzes vermeiden. Mit dem berücksichtigungsfähigen Einkommen könne der Kläger im Verteilungszeitraum von 9 Monaten seinen Lebensunterhalt nebst Unterkunftskosten bestreiten ohne den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu verlieren. Der weitere Einwand des Klägers, es seien noch weitere Abzugsbeträge, insbesondere für Reisekosten zu berücksichtigen, rechtfertige kein davon abweichendes Ergebnis. Die Aufwendungen seien nach den Angaben des Klägers bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum angefallen und könnten unter Anwendung des Zu- und Abflussprinzips nicht angesetzt werden. Ferner könne der Kläger nach seinen weiteren Angaben die Aufwendungen nicht belegen. Schlussendlich habe der Beklagte (rechtswidrig) zugunsten des Klägers einen zu hohen Absetzbetrag errechnet, indem er neben der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR zusätzlich noch 20,14 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung, mithin insgesamt 181,26 EUR (9 x 20,14 EUR), angesetzt habe. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 02.01.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Die Abfindungszahlung habe nach der Vereinbarung im September 2009 sofort zur Auszahlung gelangen sollen. Nach rechtskräftiger Kündigung habe die Firma M. die Herausgabe von Pro-Forma-Material gefordert. Dies sei aber nicht Bestandteil des Vergleichsvorschlags gewesen. Die Abfindung sei daher zunächst nicht ausbezahlt worden. Der Kläger habe daher einen Bankkredit zur Sicherung seines Lebensunterhalts aufnehmen müssen. Das Pro-Forma-Material habe aufgrund verschiedener Umstände erst im Mai 2010 vom Kläger persönlich nach B. gefahren werden können. Die Auszahlung der Abfindung sei dann im Oktober 2010 erfolgt. Ferner seien 180,- EUR als Reisekostenpauschale gezahlt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.12.2012 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 11.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.12.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2011, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum November 2010 bis Mai 2011 höhere Leistungen ohne Anrechnung der von der ehemaligen Arbeitgeberin geleisteten Zahlung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 11.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.12.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2011, gegen die sich der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) wendet. Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 ohne Berücksichtigung der vom Beklagten in diesem Zeitraum angerechneten Zahlung in Höhe von 3.180,- EUR. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Der Kläger hat aber im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 05.12.2006) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen. Die Einmalzahlung der früheren Arbeitgeberin, die sich nach Angaben des Klägers aus einer Abfindung und Fahrtkostenersatz in Höhe von 180,- EUR zusammensetzt, ist nicht zweckbestimmt und fällt daher nicht unter die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Danach sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen, einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31.12.2010 konnten nach diesen Maßstäben auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage unberücksichtigt bleiben. Die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) haben insofern gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24; BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R -; BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - alle veröffentlicht in juris), ihm also ein bestimmter privatrechtlicher Verwendungszweck "auferlegt" wird (BSGE 100, 83 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6, Rn 49 (Erschwerniszulagen); BSGE 102, 295 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24, Rn 20 ff (Abfindungszahlungen); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rn 15 ff (Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit)). Da tatsächliche Einnahmen abweichend von der Grundregel des § 11 Abs. 1 S 1 SGB II nach dem Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur dann außer Betracht bleiben können, wenn dies eine besondere Zweckbestimmung einer Leistung außerhalb des SGB II gebietet, welche durch die Berücksichtigung der Leistung als Einkommen nach dem SGB II verfehlt würde, muss - bereits für die Abgrenzungsentscheidung - klar erkennbar sein, für welche Zwecke die Leistung verwendet werden soll (vgl. BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R -, BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rn 16 "abweichender Verwendungszweck feststellbar"). Für Abfindungen hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass sie nicht als privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu bewerten sind (vgl. BSG vom 03.03.2009, - B 4 AS 47/08 R -; BSG vom 18.02.2010, - B 14 AS 86/08 R - alle veröffentlicht in juris). Einkünfte aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche seien insbesondere nicht zweckbestimmt im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II, da ihnen ein objektiv feststellbarer privatrechtlicher Verwendungszweck nicht beizumessen sei. Auch der vom Kläger vorgetragene Fahrtkostenersatz ist nicht privilegiert im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Eine irgendwie geartete Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma M. wurde weder vorgetragen, noch ist eine solche erkennbar. Der Überweisungsbetrag deckt sich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers, dass es sich in Höhe von 180,- EUR um Fahrtkostenersatz handeln sollte. Ausweislich des Vergleichs hatten der Kläger und die Firma M. eine Abfindung in Höhe von 3.040,- EUR vereinbart. Überwiesen wurden von der Firma M. an den Kläger 3.180,- EUR. Somit könnten allenfalls 140,- EUR als Fahrtkostenersatz in Betracht gezogen werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass diese 140,- EUR von der Firma M. aus einem ganz anderen Grund an den Kläger überwiesen wurden. Eine eindeutige privatrechtliche Zweckbestimmung der zusätzlich überwiesenen 140,- EUR als Fahrkostenpauschale ist nicht nachgewiesen. Eine zweckbestimmte Einnahme liegt daher nicht vor. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der Fassung vom 18.12.2008 (Alg II-VO) als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 9 Monaten verteilt hat (zum so genannten Verteilzeitraum vgl. Urteile des BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 und B 4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 16; vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R und vom 26.10.2009 - B 14 AS 55/08 R; vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R; vom 18.02.2010 - B 14 AS 76/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 27). Gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-VO sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang und bleibt gleichwohl die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, liegt ein Regelfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-VO vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt (vgl. zum Regelfall ausführlich BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -). Zwar hat das BSG bisher nicht ausdrücklich darüber befunden, ob eine Verteilung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus noch angemessen ist. Angedeutet hat der 4. Senat des BSG in der genannten Entscheidung vom 30.09.2008 dieses jedoch bereits. Vorliegend spricht bei einer einmaligen Einnahme, die zudem in der Gesamtsumme den monatlichen Anspruch auf Alg II übersteigt, nichts dagegen, den angemessenen Zeitraum auf 9 Monate festzulegen und die Einnahme damit in neun Teile aufzuteilen. Erstmals mit dem am 01.04.2011 in Kraft getretenen neuen § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II (BGBl. I 453) hat der Gesetzgeber den "Verteilzeitraum" zeitlich eindeutig auf einen Zeitraum von sechs Monaten eingegrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden. Es war bis dato der unbestimmte Rechtsbegriff des "angemessenen Zeitraums" als Bewertungsgrundlage heranzuziehen (vgl. BSG vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R). Ob der Beklagte einen zu hohen Absetzbetrag zugunsten des Klägers (so die Auffassung des SG) vom Einkommen berücksichtigt hat, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger auch in diesem Fall nicht in seinen Rechten verletzt wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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