L 8 SB 1059/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1059/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des im Berufungsverfahren L 8 SB 1059/11 auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Z. vom 11.10.2013 werden nicht auf die Staatskasse übernommen. Der Kläger hat die Kosten dieser Begutachtung sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei Prof. Dr. Z ... Dessen Gutachten vom 11.10.2013 kam zu dem Ergebnis, dass Teil-GdB für die Schwerhörigkeit und den Tinnitus jeweils mit 10 anzunehmen sei. Im Erörterungstermin vom 06.12.2013 haben die Beteiligten das Verfahren auf Basis eines Vergleichsvorschlages des Beklagten vom 10.03.2010 beendet (vorübergehende Anhebung des Gesamt-GdB von 30 auf 40 für die Zeit vom 27.11.2008 bis 06.10.2009).

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat. Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht ermessensgerecht, die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. Z. der Staatskassen aufzuerlegen. Das Gutachten von Prof. Dr. Z. hat weder dem Kläger geholfen, seinem Berufungsbegehren näher zu kommen, noch hat es den Senat veranlasst, weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustrengen. Soweit der Rechtsstreit auf Basis eines Vergleichsvorschlags des Beklagten vom 10.03.2010 beendet wurde, beruht dies nicht auf den Ergebnissen des Gutachtens von Prof. Dr. Z. sondern einer damals - im Verfahren vor dem Sozialgericht - angenommenen, im Ergebnis mit einer Operation wieder beendeten und damit letztlich vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes, die nicht bis in das Berufungsverfahren hinein gereicht hat. Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. Z. auch insoweit weder wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits erbracht noch wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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