L 8 AL 1607/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 5758/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1607/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte das dem Kläger vorläufig gewährte Kurzarbeitergeld für die Zeiträume von März 2009 bis Oktober 2009 und Januar 2010 bis Juni 2010 rechtmäßig endgültig festgesetzt hat und ob sie vom Kläger zu Recht die Erstattung von 25.665,41 EUR für zuviel gezahltes Kurzarbeitergeld (Kug) verlangen kann.

Am 30. Januar 2009 zeigte der Kläger, der Inhaber der Fa. S. T. - Edelstahlverarbeitung, Hochglanzpoliererei, Anlagen, Kleingerätebau - in M. war, an, dass Arbeitsausfall drohe und dass die regelmässige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung des Monats Februar 2009 bis voraussichtlich April 2009 für den Gesamtbetrieb herabgesetzt werde. Der Grund hierfür liege in fehlenden Aufträgen von sämtlichen bisherigen Auftraggebern. Trotz intensiver Bemühungen seit Monaten hätte er von den Stammkunden keine neuen Aufträge erhalten können und es hätten auch keine neuen Kunden gewonnen werden können.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 11.02.2009 mit, die auf Grund der Anzeige des Klägers vorgenommene Prüfung habe ergeben, dass die in § 170 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien. Kurzarbeitergeld werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern des Betriebes ab 01.02.2009 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen - längstens jedoch bis 30.04.2009 - bewilligt.

Auf weitere entsprechende Anträge des Klägers stellte die Beklagte mit weiteren Bescheiden fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeiträume von März 2009 bis Oktober 2009 und von Januar 2010 bis Juni 2010 vorlägen. Auf die Leistungsanträge gewährte sie dem Kläger Kurzarbeitergeld für die Monate März 2009 bis Oktober 2009 und Januar 2010 bis Juni 2010 jeweils in der vom Kläger beantragten Höhe. Im Hinblick darauf, dass die vom Kläger im Zusammenhang mit dessen Leistungsanträgen vorgelegten Abrechnungslisten für die jeweiligen Monate mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen des klägerischen Betriebes noch nicht verglichen worden waren, gewährte die Beklagte diese Leistungen jeweils nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen hätten oder weggefallen seien.

Der Bevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2010 mit, der Kläger habe mittlerweile seinen Betrieb abgegeben und beschäftige ab September 2010 keine Arbeitnehmer mehr, sondern widme sich anderen geschäftlichen Aufgaben. In seiner Eigenschaft als Steuerberater des Klägers werde er den Prüfungstermin der Beklagten wahrnehmen. Wegen seiner eigenen Erkrankung beantrage er Verlegung des Prüfungstermins. Die Prüfungstermine wurden anschließend auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers wegen der von ihm geltend gemachten Erkrankung mehrfach verschoben und schließlich am 30.03.2011 durchgeführt, an dem der Bevollmächtigte des Klägers auch teilnahm. Im Hinblick darauf, dass einzelne Fragen vor Ort nicht beantwortet werden konnten, wurde vereinbart, dass sich der Kläger zu diesen Fragen noch schriftlich äußern würde. Trotz Erinnerung hieran kam der Kläger dem jedoch nicht nach.

Mit Bescheid vom 18.05.11 entschied die Beklagte - nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 14.04.2011) - endgültig über die Leistungsanträge des Klägers und teilte dem Kläger mit diesem Bescheid mit, bei der Prüfung der Abrechnungslisten mit dem Bevollmächtigten des Klägers sei festgestellt worden, dass dem Kläger für die Anspruchszeiträume März 2009 bis Juni 2010 Kurzarbeitergeld und SV-Erstattungen in Höhe von 25.665,41 EUR gezahlt worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten, was sich im Einzelnen aus der Anlage, die dem Bescheid vom 18.05.2011 beigefügt sei, ergebe. Die monatliche Sollarbeitszeit, welche zur Ermittlung des durchschnittlichen Stundenlohnes bezüglich der Bruttolohnkürzung erforderlich sei, sei grundsätzlich mit 160 Stunden und somit nicht für alle Abrechnungsmonate korrekt ermittelt worden. Die Höhe des Arbeitsausfalles sei bei einigen Arbeitnehmern gemäß der der Beklagten vorgelegten Stundennachweise fehlerhaft ermittelt worden. Bei einigen Arbeitnehmern seien Stundenaufzeichnungen vorgefunden worden, die eindeutig den Vermerk "keine Kurzarbeit" enthielt. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei der Beklagten für den Arbeitnehmer K. , Raphael keine Bescheinigung über die erfolgreiche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorgelegt worden. Da für Auszubildende besondere Anspruchsvoraussetzungen gelten würden und diese nicht erfüllt seien bzw. nachgewiesen worden seien, müsse das Kurzarbeitergeld für diesen Arbeitnehmer versagt werden.

Der hiergegen vom Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Widerspruch, der trotz Erinnerung seitens der Beklagten vom Bevollmächtigten des Klägers nicht begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei nach erfolgter Antragstellung für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern Kug und entsprechende SV-Beiträge für die Abrechnungszeiträume ab März 2009 mit Hinweis auf die Vorläufigkeitsregelung nach § 328 SGB III bewilligt worden. Die Berechnung der Kug-Leistungen habe zunächst auf den vom Kläger eingereichten Abrechnungslisten für die betroffenen Arbeitnehmern beruht. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung am 30.03.2011 sei festgestellt worden, dass die Kug-Anspruchsvoraussetzungen in dem gewährten Umfang teilweise nicht vorgelegen hätten. Zum einen sei für eine bestimmte Anzahl von konkret benannten Arbeitnehmern die monatliche Sollarbeitszeit zur Ermittlung des durchschnittlichen Stundenlohnes entgegen den tatsächlichen Verhältnissen zu niedrig angegeben worden. Dadurch sei in den aufgelisteten Fällen die Nettoentgeltdifferenz gemäß § 179 Abs. 1 SGB III falsch berechnet worden. Desweiteren seien bei einem Teil der Arbeitnehmer als Arbeitsausfall eine höhere Stundenzahl aufgelistet worden als laut den geprüften Stundennachweisen tatsächlich ausgefallen seien. Auch dadurch habe sich im Sinne von § 179 Abs. 1 SGB III eine fehlerhafte Nettoentgeltdifferenz bzw. eine zu hohe Kug-Berechnung ergeben. Bei zwei Arbeitnehmern sei festgestellt worden, dass in verschiedenen Monaten doppelte Stundennachweise geführt worden seien. Einer dieser geführten Nachweise habe den ausdrücklichen Vermerk "keine Kurzarbeit" enthalten. Nachdem dieser Widerspruch im Rahmen der Betriebsprüfung und der nachfolgenden nochmaligen schriftlichen Anhörung nicht habe aufgeklärt werden können, sei davon auszugehen, dass in den entsprechenden Zeiträumen kein tatsächlicher Arbeitsausfall nach § 169 i.V. mit § 170 Abs. 1 SGB III stattgefunden habe und Kug zu Unrecht erbracht worden sei. Im Falle des Arbeitnehmers R. K. sei trotz Aufforderung kein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bzw. des entsprechenden Zeitpunkts vorgelegt worden. Somit sei mangels Nachweises davon auszugehen, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1c SGB III nicht vorgelegen hätten. Auf den vorliegenden Prüfbericht der Kug-Mitarbeiter im Aussendienst vom 30.03.2011 werde zu diesen Sachverhalten im einzelnen verwiesen. Dieser Prüfbericht sei inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen mit dem Bevollmächtigten des Klägers vor Ort auch entsprechend erörtert worden. Des weiteren sei der Bevollmächtigte nach erfolgter Betriebsprüfung mit nachfolgendem Schreiben vom 14.04.2011 nochmals um entsprechende Aufklärung gebeten und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Eine Beantwortung sei jedoch nicht erfolgt. Das im Rahmen der Vorläufigkeitsregelung nach § 328 SGB III deshalb zuviel gezahlte Kug und die SV-Beiträge für die Zeit von März 2009 bis Juni 2010 seien somit nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Erstattungsregelung in Höhe von 25.665,41 EUR zu erstatten. Auf die dem Bescheid vom 18.05.2011 beigefügte Aufschlüsselung des Gesamtüberzahlungsbetrages werde verwiesen. Zur Erstattungspflicht werde ergänzend darauf hingewiesen, dass es bei der im Rahmen der Vorläufigkeitsregelung nach § 328 SGB III enthaltenen Erstattungsregelung auf eine eventuelle Verschuldensfrage des Klägers oder Kenntnis der Rechtslage im einzelnen hinsichtlich einer eingetretenen Überzahlung nicht ankomme. Entscheidend sei ausschließlich die schriftliche Bekanntgabe bzw. Kenntnis des Bescheidempfängers, dass die bewilligten Leistungen lediglich vorläufig seien und somit kein Vertrauensschutz entstehen könne.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 28.10.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Ein konkreter Klagantrag wurde nicht gestellt.

Auf den Hinweis des SG, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16.01.2012 mit, er sei mit der beabsichtigten Verfahrensweise nicht einverstanden. Er befinde sich noch in der Überprüfung der gesamten Unterlagen und des gesamten Sachverhalts. Vorab werde mitgeteilt, dass bereits jetzt ersichtlich sei, dass die erfolgten Kürzungen nach der vorgenommenen Prüfung durch die Beklagte nicht zutreffen würden. Der Kläger werde die entsprechenden Nachweise noch liefern.

Das SG setzte dem Bevollmächtigten des Klägers dazu eine Frist bis zum 27.02.2012. Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers Fristverlängerung bis zum 08.03.2012. Eine Äußerung von Seiten des Bevollmächtigten des Klägers erfolgte jedoch nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2012 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe zwar behauptet, der Erstattungsbetrag, den die Beklagte vom Kläger geltend gemacht habe, sei fehlerhaft errechnet worden, trotz mehrfacher Ankündigungen und Aufforderungen seitens der Beklagten und auch seitens des Gerichts habe der Kläger jedoch dies nicht näher dargelegt und auch nicht nachgewiesen. Derartiges sei auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Beklagte habe vielmehr - wie sich dies aus ihrer Berechnungsübersicht ersehen lasse (Bl. 211 bis 215 der Verwaltungsakten) und was Anlage des Bescheides vom 18.05.2011 sei - detailliert beziffert, welche Leistungen für welche Arbeitnehmer des klägerischen Betriebes erbracht worden seien und welche tatsächlich zugestanden hätten. Dass die Beklagte dabei rechtsfehlerhaft gehandelt habe, sei nicht zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger konkrete Beanstandungen nicht vorgebracht habe und noch nicht einmal einen Klageantrag gestellt habe, sei das SG auch nicht in der Lage, seine Prüfung auf solche Beanstandungen auszurichten.

Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 20.03.2012 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 16.04.2012 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht abgegeben worden und ein Antrag ist auch nicht gestellt worden.

Die anberaumten Erörterungstermine vom 07.09.2012 und vom 15.03.2013 sind auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers, der jeweils eine Verhinderung wegen Erkrankung geltend gemacht hatte, aufgehoben worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.03.2013 ist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass weder Klage noch Berufung begründet worden seien und dass der Bevollmächtigte des Klägers hierzu eine Frist erhalte bis zum 18.06.2013.

Da das dem gerichtlichem Schreiben vom 13.03.2013 für den Bevollmächtigten des Klägers bestimmte Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt worden ist, ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit gerichtlichem Schreiben vom 08.08.2013 erneut Frist zur Begründung der Berufung bis 20.09.2013 eingeräumt worden und der Bevollmächtigte des Klägers ist darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Dieses Schreiben ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit Zustellungsurkunde am 10.08.2013 zugestellt worden.

Mit dem am 19.09.2013 eingegangenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers hat dieser aus gesundheitlichen Gründen Fristverlängerung bis zum 22. Oktober 2013 beantragt. Eine Äußerung ist auch bis zu diesem Zeitpunkt beim Gericht nicht eingegangen.

Der Kläger hat einen Antrag nicht gestellt.

Die Beklagte hat ihre Akten vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entschieden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und sein Bevollmächtigter nicht erschienen. In der ordnungsgemäß erfolgten Ladung des Klägerbevollmächtigten war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, die Beklagte hat die Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15.03.2012 die Klage abgewiesen.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass der Kläger seine Behauptung, der Erstattungsbetrag, den die Beklagte von ihm geltend gemacht habe, sei fehlerhaft errechnet worden, nicht näher dargelegt und auch nicht nachgewiesen. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass Fehler hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsbetrages auch nicht ersichtlich sind, sondern dass die Beklagte vielmehr - wie sich dies aus ihrer Berechnungsübersicht ersehen lasse - detailliert beziffert habe, welche Leistungen für welche Arbeitnehmer des klägerischen Betriebes erbracht worden seien und welche tatsächlich dem Kläger zugestanden hätten. Da der Kläger konkrete Beanstandungen nicht vorgebracht habe und noch nicht einmal einen Klageantrag gestellt habe, hat sich das SG auch nicht in der Lage gesehen, seine Prüfung auf solche Beanstandungen auszurichten. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides voll an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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