Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 9109/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1621/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalles sowie ein Anspruch des Klägers auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger erlitt am 18.01.2008 als Arbeiter der Firma S. P. GmbH G. einen Arbeitsunfall. Er fiel beim Entsorgen von gipsbeschichteten Metallplatten aus ca. 2 m Höhe von einem Container (Unfallanzeige vom 18.02.2008) auf die linke Körperseite (Durchgangsarztbericht Dr. M. vom 18.01.2008 und Entlassungsbericht des Krankenhauses L. vom 18.02.2008). Dabei zog sich der Kläger eine Rippenserienfraktur links (3. bis 9. Rippe), zum Teil mit Dislokation der Fragmente insbesondere im cranialen Bereich, einen ausgeprägten Pneumothorax links cranial, einen kleinen Haematothorax links kaudal dorsal, eine kleine Lungencontusion links zentral dorsal sowie eine (kaum erkennbare) Fraktur des Acetabulums links, eine Schürfwunde der Knöchelregion und des Fußes sowie eine Fraktur der linken Os pubis zu (Durchgangsarztbericht Dr. M. vom 18.01.2008, Nachschaubericht Dr. N. vom 07.02.2008 und Entlassungsbericht des Krankenhauses L. vom 18.02.2008). Der Kläger befand sich vom 18.01.2008 bis 29.01.2008 im Krankenhaus L. in stationärer Behandlung (Entlassungsbericht vom 18.02.2008). Anschließend befand sich der Kläger in besonderer ambulanter Heilbehandlung (Nachschaubericht Dr. N. vom 07.02.2008). Der Kläger klagte über Restbeschwerden im linken Thorax und linken Hüftgelenksbereich bzw. des linken Gesäßes und Oberschenkels (Berichte Krankenhaus L. vom 25.04.2008 und 26.06.2008, Berufsgenossenschaftliche (BG) Unfallklinik T. vom 28.05.2008). Vom 28.05.2008 bis 18.06.2008 befand sich der Kläger in der BG Unfallklinik T. in stationärer Behandlung (Befund- und Entlassungsbericht vom 01.07.2008). Ein fassbarer objektivierbarer Befund für die geklagten Restbeschwerden konnte nicht erhoben werden (Berichte der BG Unfallklinik T. vom 28.05.2008, 01.07.2008 und 10.07.2008). Eine Belastungserprobung ab 23.06.2008 wurde vom Kläger am 28.06.2008 zunächst abgebrochen. Eine weitere Belastungserprobung erfolgte ab 07.07.2008 bis 03.08.2008. Am 25.07.2008 machte der Kläger bei einem gemeinsamen Beratungsgespräch in den Räumen der Firma S. P. GmbH unter anderem Beschwerden im Bereich der rechten Schulter geltend (Aktenvermerk vom 30.07.2008). Am 04.08.2008 klagte der Kläger über persistierende Schmerzen im Bereich des medialen Bizeps femoris links und der rechten Schulter. Arbeitsunfähigkeit bestand bei Behandlungsabschluss bis 04.08.2008 (Zwischenbericht BG Unfallklinik T. vom 21.08.2008).
Die Beklagte holte das unfallchirurgische Gutachten des Dr. M. vom 24.07.2008 ein. Er führte in seinem Gutachten aus, der Kläger sei aus ca. 2 m Höhe auf die linke vordere Seite gefallen. Als verbliebene Folgen des Arbeitsunfalls diagnostizierte Dr. M. eine leichte Bewegungsein-schränkung am linken Hüftgelenk sowie eine leichte Muskelminderung am linken Bein. Die vom Kläger geklagten Beschwerden fänden trotz mehrfacher Untersuchung kein Korrelat bei der klinischen, röntgenologischen oder bei der MRT-Untersuchung. Dr. M. schätzte die unfallbedingte MdE auf 10 v.H. ab dem 05.08.2008 ein.
Am 17.09.2008 beantragte der Kläger (durch seine Prozessbevollmächtigten) die Weitergewährung von Verletztengeld über den 05.07.2008 hinaus.
Mit Bescheid vom 08.10.2008 anerkannte die Beklagte den Unfall am 18.01.2008 als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen wurden anerkannt eine geringgradige Bewegungseinschränkung am linken Hüftgelenk und eine leichte Muskelminderung am linken Bein. Nicht als Unfallfolgen wurden anerkannt Beschwerden im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links (Bizeps femoris) sowie der rechten Schulter. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde bis einschließlich 04.08.2008 angenommen. Ein Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles bestehe nicht.
Gegen den Bescheid vom 08.10.2008 legte der Kläger (durch seine Prozessbevollmächtigten) am 15.10.2008 Widerspruch ein. Er legte den Entlassungsbericht des P.-Krankenhauses R. vom 16.11.2008 (Diagnosen: Subacromialsyndrom und LBS-Tendinopathie der rechten Schulter) sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des P.-Krankenhauses R. (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 23.11.2008) vor.
Die Beklagte nahm hierzu den Operationsbericht des P.-Krankenhauses R. vom 13.11.2008 zu den Akten. Anschließend holte die Beklagte das Zusammenhangsgutachten von Professor Dr. H. vom 26.05.2009 ein. Er führte aus, der Kläger habe erklärt, dass er im Gegensatz zu den im vorhergehenden Gutachten geschilderten Unfallmechanismus nicht auf die linke Seite, sondern dass die Palette mit Gipskarton auf seine linke Seite gestürzt, er jedoch auf die rechte Seite gestürzt sei und sich dabei mit dem rechten Arm abgestützt habe. Dies habe er bereits bei der Erstvorstellung in der unfallchirurgischen Ambulanz geschildert. Er habe stets über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter geklagt, was niemand beachtet habe. Professor Dr. H. gelangte zu der Bewertung, athroskopisch habe sich am 13.11.2008 eine ausgefaserte Bizepssehne gezeigt, welche entzündlich verändert gewesen sei. Trotz ungeklärtem Unfallmechanismus sei die Entstehung des posttraumatischen Impingementsyndroms, einerseits durch Einblutung in die Bursa nach direktem Sturz auf die rechte Schulter, andererseits durch ein Hyperabduktionstrauma im Bereich der rechten Schulter, möglich. Das Unfallereignis sei als richtungsweisend für die bestehenden Gesundheitsstörungen zu werten. Für die Unfallfolgen im Bereich der Schulter sei ab dem 13.11.2008 (Operationszeitpunkt) eine Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen anzunehmen. Ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit schätzte Professor Dr. H. die MdE auf 10 v.H. ein. In der von der Beklagten veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2009 gelangte Professor Dr. H. zu der Bewertung, es müsse in der weiteren Beurteilung und retrospektiv betrachtet von einem Vorschaden ausgegangen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich ein vorbestehender Schulterschaden unter Benutzung von Gehhilfen vorübergehend verschlimmert habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.10.2008 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.12.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte Beschwerden im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links und der rechten Schulter als weitere Unfallfolgen sowie einen Anspruch auf Rente geltend. Zur Begründung führte er aus, bei dem Arbeitsunfall am 18.01.2008 sei er aus etwa 3 m von einem Container auf seine rechte Körperhälfte gestürzt. Sein rechter Arm habe sich unter ihm begraben. Mit dem linken Arm habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, so dass auf dem Container befindliche Gipskartonplatten auf den ungeschützten linken Thorax geprallt seien. Während des gesamten Klinikaufenthaltes habe er über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw. des Arms geklagt. Der Kläger schilderte den Behandlungsverlauf. Massive Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seien gänzlich außer Acht gelassen worden. Trotz ständiger Hinweise auf die Schmerzen im rechten Schulterbereich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine gründliche Ursachenuntersuchung betrieben. Der Kläger benannte seine Ehefrau als Zeugin. Er sei nach wie vor aufgrund seiner Schmerzen im rechten Schulterbereich in ärztlicher Behandlung. Die festgestellten Beschwerden, insbesondere im Bereich der rechten Schulter, seien auf den Unfall zurückzuführen. Vor dem Unfall sei er völlig gesund gewesen. Der Kläger legte medizinische Berichte sowie weitere Unterlagen vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das SG das unfallchirurgische-orthopädische Gutachten von Dr. K. vom 24.12.2010 ein. Er gelangte zu der Bewertung, es sprächen mehr Indizien für einen Sturz auf die linke als für einen Sturz auf die rechte Körperseite. Beim Kläger bestünden an unfallbedingten Gesundheitsstörungen (Folgeschäden) eine Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken knöchernen Thoraxes sowie eine unter Belastung auftretende Schmerzhaftigkeit und eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sowie eine geringe Muskelmantelminderung im Bereich des linken Oberschenkels. Ein Erstschaden am rechten Schultergelenk könne weder im Vollbeweis noch durch Indizien gestützt nachgewiesen werden, weshalb keine (unfallbedingte) Gesundheitsstörungen (Folgeschäden) hätten entstehen können. Eine diagnostizierte rechtsseitige Schultergelenksprellung heile nach medizinischer Auffassung innerhalb von 6-8 Wochen, längstens 12 Wochen folgenlos aus. Bleibende Gesundheitsstörungen resultierten hieraus nicht. Somit könne eine eingeschränkte Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18.01.2008 zurückgeführt werden. Die unfallbedingten Gesundheitsstörungen bedingten eine MdE von 10 v.H.
Der Kläger erhob gegen das Gutachten von Dr. K. vom 24.12.2010 Einwendungen (Schriftsätze vom 30.03.2011 und 28.07.2011) und beantragte die Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang gemäß § 109 SGG.
Das SG holte daraufhin gemäß § 109 SGG das nach Aktenlage erstattete Gutachten des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B., Institut für forensisches Sachverständigenwesen, vom 05.11.2011 ein. Er gelangte zu dem Ergebnis, nach Auswertung aller Anknüpfungstatsachen sei nach der sehr detaillierten ärztlichen Erstdokumentation kein Befund erhoben worden, der mit einer erheblicheren Krafteinwirkung gegen die rechte Schulter in Verbindung zu bringen gewesen wäre. Aus biomechanischer Sicht sei festzustellen, dass der Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalles aus einer Höhe von 2 bis 3 Meter initial auf die linke Körperseite gefallen sei. Aus den eingetretenen Unfallverletzungen könne allenfalls noch rekonstruiert werden, dass der Kläger im Bereich des linken Sprunggelenkes oberflächlich verletzt worden sei, gegebenenfalls weil auf diesen Bereich Teile gefallen seien. Sonstige Hinweise für weitere Gewalteinwirkungen im Rahmen des Unfallablaufes hätten sich nach Auswertung aller Anknüpfungstatsachen nicht ergeben.
Der Kläger hielt an seiner Unfallschilderung fest und legte, nach seinem Vortrag nach dem Unfallereignis gefertigte, Lichtbilder vor (Schriftsatz vom 27.12.2011). Hierzu hat das SG die Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B. vom 12.06.2012 eingeholt. Er gelangte unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zu der sein Gutachten ergänzenden Bewertung, von entscheidender Bedeutung seien die Verletzungen, die der Kläger erlitten habe, die sich allesamt linksseitig befunden hätten. Unter Berücksichtigung der Lichtbilder sei ohne weiteres vorstellbar, dass der Kläger auf seine linke Körperseite falle, so dass sich das festgestellte Verletzungsbild auch habe ausbilden können. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar seien die Ausführungen des Klägers, dass er auf seine rechte Körperhälfte gestürzt und dann die auf dem Container befindliche Palette mit Betonplatten auf seinen linksseitigen Oberkörper gefallen seien. Die im Gutachten vom 05.11.2011 getroffenen gutachterlichen Feststellungen seien auch nach Auswertung der Lichtbilder nicht abzuändern.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2013 wies das SG die Klage ab. Zur Überzeugung des Gerichts seien nur die Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken knöchernen Thorax sowie unter Belastung auftretende Schmerzhaftigkeiten und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Die beim Kläger bestehenden Beschwerden im Bereich der Oberschenkelbeugemuskulatur links und der rechten Schulter seien nicht Folgen des Arbeitsunfalls. Aus dem Gutachten von Professor Dr. H. ergäben sich keine für den Kläger günstigeren Schlussfolgerungen. Wegen der Unfallfolgen bestehe eine MdE von 10 v.H.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 12.04.2013 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung unter Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen vorgetragen, er sei vor dem Unfallereignis vom 18.01.2008 völlig beschwerdefrei gewesen. Er habe sich bei dem Unfall unter anderem auch Verletzungen im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links und der rechten Schulter zugezogen. Er sei auf seine rechte Körperhälfte gestürzt und die Gegenstände, die er beim Sturz mitgerissen habe, seien auf seine linke Körperhälfte gefallen. Sowohl das Gericht als auch die Sachverständigen stützten ihre Mutmaßungen auf das Verletzungsbild sowie auf die Feststellungen des notärztlichen Berichtes. Die Ersthelfer hätten den Sturz nicht beobachten können. Bereits bei der ersten stationären Behandlung habe er über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden geklagt, ohne dass dies entweder behandelt oder gar aktenkundig gemacht worden sei. Er habe auch gegenüber seiner Ehefrau des Öfteren über diese Beschwerden berichtet, die durch seine Ehefrau den behandelnden Ärzte angetragen worden seien. Seine von ihm als Zeugin benannte Ehefrau sei vom SG nicht vernommen worden. In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2013 hat der Kläger vor dem Senat den Unfallablauf anhand der vorgelegten Fotos vom Unfallort erläutert.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. März 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2009 zu verurteilen, Beschwerden im Bereich der Oberschenkelbeugemuskulatur links (Bizeps femoris) und der rechten Schulter als zusätzliche Folgen des Unfalls vom 18.01.2008 festzustellen sowie ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles eine Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass er schon unmittelbar nach dem Arbeitsunfall bei der stationären Behandlung in der Klinik in L. über Schmerzen an der rechten Schulter geklagt hat, seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung des Klägers ergäben sich keine weiteren oder neuen rechtserheblichen Tatsachen, die zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung führen könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gerichtsakten des SG, zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die angefallene Gerichtsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage, die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen zu verurteilen, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - zur Feststellung eines Arbeitsunfalls). Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 08.10.2008 über Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 entschieden und hierbei die Feststellung der vom Kläger vorliegend geltend gemachten Unfallfolgen verneint. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch hinreichend konkret. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Verletztenrente als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässig, nachdem die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid entschieden hat, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Das SG hat die Klage aber zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 sowie auf Gewährung einer Verletztenrente. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2009 ist rechtmäßig. Die angefochtene Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Hiervon ausgehend hat der Kläger am 18.01.2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, denn die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid einen Arbeitsunfall anerkannt.
Über die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid anerkannten Unfallfolgen hinaus, hat der Arbeitsunfall - entgegen dem Begehren des Klägers - keine weiteren Unfallfolgen verursacht.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Hiervon ausgehend sind die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden des rechten Schultergelenkes nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008. Zur Überzeugung des Senats ist ausgeschlossen, dass der Kläger bei dem Unfallereignis einer Gewalteinwirkung auf die rechte Körperseite ausgesetzt war, die geeignet war, einen Gesundheitsschaden der rechten Schulter zu bewirken. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der vom SG eingeholten Gutachten des Dr. K. vom 24.12.2010 sowie des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B. vom 05.11.2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2012.
Nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. K. kann ein durch das Unfallgeschehen am 18.01.2008 eingetretener Gesundheits(-erst-)schaden am rechten Schultergelenk des Klägers nicht nachgewiesen werden. Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. K. sprechen die Indizien klar dafür, dass der Kläger - entgegen seiner abweichenden Unfallschilderung - bei dem Unfallereignis am 18.01.2008 nicht auf die rechte, sondern auf die linke Körperseite gestürzt ist, wodurch nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. K. ein Gesundheits(erst)schaden am rechten Schultergelenk nicht eingetreten sein kann. Gegen einen Sturz auf die rechte Körperseite sprechen insbesondere, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall eine gesicherte Fraktur des Acetabulums links erlitten hat, die fast ausschließlich durch starke Krafteinwirkungen über den Schenkelhals, sei es durch einen direkten Schlag, durch Fallen auf den Trochanter Major oder durch eine Längsstauchung des Oberschenkels entsteht. Weiter sprechen die linksseitigen Thoraxverletzungen (Lungenkontusion und Rippenserienfraktur) sowie die Schürfungen im Bereich des linken Sprunggelenkes für einen Sturz auf die linke Körperseite. Die Annahme, dass bei einem Sturz aus 2 Meter Höhe auf die rechte Körperseite keine Verletzungszeichen am rechten Thorax aufgetreten sein sollen, dagegen die linksseitige Thoraxverletzung allein durch herabstürzende Materialien hervorgerufen worden sein soll, ist nach der überzeugenden Bewertung von Dr. K. nicht plausibel. Eine Gesundheitsschädigung des Klägers am rechten Schultergelenk durch das Aufschlagen von Gipsplatten auf die rechte Schulter ist ebenfalls nicht anzunehmen. Dem steht nach der überzeugenden Bewertung von Dr. K. entgegen, dass bei der Erstuntersuchung des Klägers nach dem Arbeitsunfall keine Verletzungszeichen am rechten Schultergelenk vorhanden waren (Durchgangsarztbericht Dr. M. vom 18.01.2008). Gegen einen durch das Unfallgeschehen am 18.01.2008 hervorgerufenen Gesundheit(-erst-)schaden spricht nach den weiteren plausiblen Ausführungen von Dr. K. zudem, dass eine im März 2008 durchgeführte Röntgenuntersuchung des rechten Schultergelenks radiologisch erkennbare Verletzungsfolgen nicht erbracht hat, Schulterbeschwerden rechts vom Kläger erst 5 Monate nach dem Unfallereignis im Juli/August 2008 wieder geäußert wurden, während der Untersuchung des Klägers am 18.07.2008 im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M. im Verwaltungsverfahren (Gutachten vom 24.07.2008) nebenbefundlich eine völlig freie Beweglichkeit der Schultergelenke ohne Schmerzen dokumentiert ist und bei einem Kernspintomogramm der rechten Schulter am 22.08.2008 keine eindeutigen Verletzungsfolgen zur Darstellung kamen, sondern vielmehr degenerative Veränderungen, wie sie auch ohne fremde Einwirkung entstehen können. Diese Bewertung von Dr. K. wird auch durch das vom SG außerdem eingeholte Gutachten des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B. vom 05.11.2011 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 12.06.2012 bestätigt. Auch Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. gelangt für den Senat überzeugend zu dem Ergebnis, dass nach Auswertung aller Anknüpfungstatsachen aus biomechanischer Sicht festzustellen ist, dass der Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens am 18.01.2008 auf die linke Körperseite gefallen ist und dass die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, die nach den Angaben des Klägers direkt nach dem Unfallereignis gefertigt worden sind, keine andere Bewertung rechtfertigen. Auch Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. erachtet die abweichende Unfallschilderung des Klägers, er sei auf seine rechte Körperhälfte gestürzt und anschließend sei die auf dem Container befindlichen Palette mit Metallgipskartonplatten auf seinen linksseitigen Körper gefallen, für nicht nachvollziehbar. Nach den plausiblen Ausführungen von Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. steht der Unfallschilderung des Klägers entgegen, dass das dokumentierte, ausschließlich die linke Körperseite betreffende gleichmäßige Verletzungsbild ohne tiefergehende Verletzungen rechtsseitig nicht nachvollziehbar ist. Auch Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. gelangt in seinem Gutachten und seiner hierzu abgegebenen ergänzenden Stellungnahme zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 18.01.2008 aus einer Höhe von 2 bis 3 Meter auf die linke Körperseite gefallen ist. Dem entspricht auch das im Durchgangsarztbericht von Dr. M. vom 18.01.2008 und im Entlassungsbericht des Krankenhauses L. vom 18.02.2008 beschriebene Unfallgeschehen.
Das vom Kläger abweichend geschilderte Unfallgeschehen ist zur Überzeugung des Senats damit nicht erwiesen. Allein das Vorbringen des Klägers reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, von dem vom Kläger geschilderten Unfallgeschehen auszugehen. Dies unabhängig von dem oben Ausgeführten auch deshalb nicht, weil der Kläger bei seinen Schilderungen zum Unfallgeschehen in wesentlichen Punkten unstimmige Angaben gemacht hat. So hat der Kläger zur Begründung seiner Klage (Schriftsatz vom 15.03.2010) angegeben, er sei auf seine rechte Körperhälfte gestürzt, wobei er bei dem Sturz seinen rechten Arm unter sich begraben habe; mit dem linken Arm habe er versucht, seinen Kopf zu schützen. Demgegenüber hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. K. angegeben, beim Sturz vom Container auf die rechte Körperseite gefallen zu sein, wobei er mit seinen Händen seinen Kopf gestützt habe. In Abweichung zu diesen Angaben hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Professor Dr. H. nach dessen Beschreibung im Gutachten vom 26.05.2009 das Unfallgeschehen dahingehend geschildert, dass er auf die rechte Seite gestürzten sei und sich dabei mit dem rechten Arm abgestützt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger deutliche Unsicherheit bei der Darstellung des Sturzes auf die rechte Körperseite erkennen lassen. Im Widerspruch zu den Angaben in der Unfallanzeige des Arbeitgebers, die auf Aussage des Klägers oder von Arbeitskollegen beruhen, hat der Kläger behauptet, nicht auf dem Container, sondern auf der Gabel des Staplers gestanden zu sein. Spontan war zuerst der Standort mit Blickrichtung zum Gabelstapler anhand der Lichtbilder gezeigt worden, was aber bei der abgebildeten Sturzstelle am Boden auch einen Sturz nach links bedeutet hätte, weshalb der Kläger die Angabe sogleich wieder korrigiert hat. Die sich dann aufdrängende Frage, wo noch Platz zum Stehen auf dem Ausleger des Gabelstaplers war, der mit der mit einem Metallgeländer versehenen Palette, auf der sich zudem die überstehenden Gipsplatten befunden hatten, beladen war, hat der Kläger nicht befriedigend beantwortet; so war auch einmal von einem Sturz nach hinten, dann seitlich nach hinten und zuletzt seitlich nach Bruch der Palette die Rede, wobei anfangs nur ein Übergewicht beim fortscheitendem Entladen der Palette als Ursache für den Fall angegeben worden war. Auch diese Unstimmigkeiten stehen zur Überzeugung des Senats der Feststellung entgegen, dass der Kläger auf die rechte Körperseite gestürzt ist. Weitere Ermittlungen haben sich dem Senat nicht aufgedrängt, nachdem die Klägerbevollmächtigte im Termin erklärt hat, Arbeitskollegen hätten auf Nachfrage beteuert, sich nicht mehr zu erinnern, ob der Kläger auf die linke oder rechte Seite gefallen sei. Damit ist auch ein Hyperabduktionstrauma im Bereich der rechten Schulter als - nach dem Gutachten von Professor Dr. H. - möglicher Auslöser eines Gesundheits(-erst-)schadens auszuschließen, wobei unabhängig davon auch die von Professor Dr. H. angenommene bloß bestehende Möglichkeit nicht zur Feststellung von Anknüpfungstatsachen für bestimmte Unfallfolgen ausreicht.
Ein durch den Arbeitsunfall vom 18.01.2008 verursachter Gesundheits(-erst-)schaden des rechten Schultergelenks des Klägers, der Grundlage für die Feststellung von verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls sein kann, ist mangels nachgewiesener geeigneter Einwirkung und fehlender traumabedingter Substanzverletzung damit zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Eine nicht behandlungsbedürftige und nicht richtunggebende vorübergehende Verschlimmerung eines unfallvorbestehenden Vorschadens an der rechten Schulter durch zeitweise im März 2008 aufgetretene Schulterschmerzen, weshalb röntgendiagnostische Maßnahmen ergriffen wurden, wäre mangels Nachweises eines Gesundheitsschadens nicht als Unfallfolge festzustellen. Damit ist auch die Feststellung einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Schulterschadens unter Benutzung von Gehhilfen als Unfallfolge rechtlich nicht möglich, wie es Professor Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2009 annimmt, weshalb dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Hierauf weist auch Dr. K. in seinem Gutachten vom 24.12.2010 zutreffend hin. Der Ansicht von Dr. H. kann auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer mittelbaren Unfallfolge, die aus der unfallbedingten Heilbehandlung mit Eintritt eines - späteren -Gesundheitsschadens des rechten Schultergelenkes entstanden ist, gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass Schulterbeschwerden im gebotenen wahrscheinlichen Zusammenhang mit der Benutzung von Gehhilfen nicht dokumentiert sind. Dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat behauptet hat, nur Gehstöcke, aber keine Unterarmgehstützen verwendet zu haben, ist einerseits nicht glaubhaft, da diese Nutzung ärztlich dokumentiert ist, und ergäbe andererseits für die Zusammenhangsfrage eine noch geringere Ursachenwahrscheinlichkeit für die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts. Eine belastende direkte Einwirkung auf das rechte Schultergelenk hätte in dieser, von Dr. H. bewerteten Form nicht stattgefunden. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2009 hat für den Senat Dr. M. überzeugend darauf hingewiesen, dass die Benutzung von Unterarmgehstützen nur bei intaktem Schultergürtel möglich ist. Die von Professor Dr. H. angenommene Schadensanlage an der rechten Schulter kann daher nicht so weit ausgeprägt gewesen sein, dass der Kläger von Anfang an nur unter Schmerzen die ihm ärztlich verordnete Gehhilfe nutzen konnte. Solche hat der Kläger auch auf Nachfrage vor dem Senat für die Nutzung der Gehhilfen nicht geschildert. Dies stimmt damit überein, dass Schulterbeschwerden erst ab 01.07.2008 (Aktenvermerk der Beklagten vom 01.07.2008 über ein Telefonat mit der BG-Klinik T.) bzw. 25.07.2008 (Aktenvermerk der Beklagten vom 30.07.2008 über ein Beratungsgespräch am 25.07.2008) vom Kläger ausdrücklich geltend gemacht und dokumentiert sind. Worauf die von Dr. M. in seinem Gutachten vom 24.07.2008 angegebenen Schmerzen des Klägers im rechten Schultergelenk im März 2008 beruhten, konnte nicht geklärt werden; die deswegen veranlasste Röntgendiagnostik ergab keinen pathologischen Befund. Danach sind geklagte Schmerzen im rechten Schultergelenk vor 01.07.2008 aber nicht mehr ärztlich dokumentiert worden, obwohl der Kläger sich zur Untersuchung am 07.05.2008 in der BG-Klinik T. weiterhin mit zwei Unterarmgehstützen vorstellte (Bericht der BG-Klinik T. vom 28.05.2008). Weder vom Kläger noch von dem bei dieser Untersuchung anwesenden Berufshelfer sind zu diesem Zeitpunkt aber fortbestehende oder überhaupt Beschwerden an der rechten Schulter gegenüber den Ärzten der BG-Klinik geltend gemacht worden, der Kläger hat allein über Schmerzen im linken Hüftgelenk und am außenseitigen Oberschenkel, teilweise auch durch Anzeige der betroffenen Körperregionen, geklagt (Bericht vom 28.05.2008), was dagegen spricht, dass mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse eine vollständige Beschwerdeschilderung verhinderten. Nicht mit der Notwendigkeit der Nutzung von zwei Gehhilfen zu vereinbaren ist, dass der Kläger bei einer früheren Vorstellung, nämlich am 25.04.2008 im Krankenhaus L., nur eine Gehstütze benutzte (Arztbrief von Dr. M. vom 25.04.2008), wobei nahe liegt, dass die nur einseitig genutzte Gehstütze auf der verletzten Seite links verwendet wurde. Dies ist jedenfalls für die Vorstellung des Klägers in der BG-Klinik T. am 01.07.2008 beschrieben worden, wonach er eine stark belastete Unterarmgehstütze links benutzte (Zwischenbericht der BG-Klinik T. vom 10.07.2008). Unfallchirurgisch ergab sich während des stationären Aufenthalts in der BG-Klinik bis 18.06.2008 keine Notwendigkeit für das Benutzen von – beidseitigen – Unterarmgehstützen nach Absolvierung der intensiven Physio- und Ergotherapie, mit der dem Kläger die Nutzung der Unterarmgehstützen abtrainiert worden war und was der Kläger nur mürrisch mit sich hat geschehen lassen (Befund- und Entlassungsbericht der BG-Klinik T. vom 01.07.2008), was ebenso gegen eine Beschwerde verursachende Nutzung von Gehstützen spricht. Auch zeigte sich während dieses stationären Aufenthalts, dass sich der Kläger in unbeobachtet geglaubten Situationen mit deutlich flüssigem Gangbild fortbewegen konnte. Jedenfalls war bei der Vorstellung des Klägers am 10.07.2008 in der BG-Klinik T. die Nutzung der Unterarmgehstütze links nicht erforderlich, denn er konnte auf Anforderung diese auch weglassen. Das danach gezeigte deutlich links betont hinkende Gangbild war nach entsprechender Motivationsaufforderung und unter Ablenkung bei dieser Untersuchung nahezu vollständig verschwunden (Zwischenbericht der BG-Klinik vom 10.07.2008). Hierzu wiederum passt, dass sich der Kläger in der Sprechstunde des Krankenhauses L. am 23.06.2008 ohne Nutzung von Gehhilfen wegen Restbeschwerden im Bereich des linken Hüftgelenkes vorgestellt hatte (Bericht des Krankenhauses L. vom 26.06.2008). Eine durchgehende, das rechte Schultergelenk belastende Nutzung einer Unterarmgehstütze rechts ist für den Senat als denkbare Ursache der erst wieder ab Juli 2008 aufgetretenen Schulterbeschwerden daher nicht nachgewiesen. Selbst wenn von einer zumindest zeitweisen Nutzung von einer Unterarmgehstütze rechts auszugehen wäre, wäre eine hierdurch verursachte Verschlimmerung der Schultergelenkserkrankung rechts nicht Unfallfolge. Die Nutzung der Gehstütze nach Ende des stationären Aufenthalts in der BG-Klinik T. am 18.06.2008 war nicht mehr unfallbedingt erforderlich. Soweit der Kläger darüber hinaus gleichwohl die rechte Schulter durch eine Gehstütze belastet hat, was, einmal unterstellt, zu den Schulterbeschwerden ab Juli 2008 geführt hätte, beruht dies nicht mehr auf unfallbedingten Umständen. Die Motivation des Klägers, über die ihm ärztlich angeratene Nutzung von Gehhilfen hinaus solche weiter zu verwenden, war weder durch die unfallbedingte Verletzung noch durch sonstige Umstände in der Abwicklung der Unfallfolgen durch die Beklagte veranlasst.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Beschwerden im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links (Bizeps femoris) als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008. Beschwerden hatte der Kläger insoweit ebenfalls erstmals am 04.08.2008 (in Form Schmerzen, die ihn hinderten, Treppen auf- oder abwärts zu gehen) geltend gemacht, was gegen einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 18.01.2008 spricht (Zwischenbericht BG Unfallklinik T. vom 21.08.2008). Auch Dr. K. und Professor Dr. H. haben in ihren Gutachten übereinstimmend Beschwerden des Klägers im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links nicht als Unfallfolge diagnostiziert.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente besteht zur Überzeugung des Senats nicht.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 SGB VII).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; BSG SozR 3 2200 § 581 Nr. 8; BSG Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 31/02 R -; BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr. 1; Burchardt in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand 2005, § 56 RdNr 71). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - veröffentlicht in juris m. H. auf BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; Urteil vom 18. März 2003 a.a.O.).
Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 sind beim Kläger nach den übereinstimmenden Gutachten von Dr. M. vom 24.07.2008, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, sowie dem Gutachten von Dr. K. vom 24.12.2010 eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk sowie eine leichte Muskelminderung am linken Bein verblieben, außerdem eine Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken knöchernen Thorax (Dr. K.). Nach dem im Gutachten von Dr. M. beschriebenen Hüftgelenksbefund bestand beim Kläger eine um 20° verminderte Streckung/Beugung links gegenüber rechts. Dieser Befund hat sich nach der Beschreibung im Gutachten von Dr. K. auf 10° (Streckung/Beugung links 5- 0- 110°, rechts 5-0-120°) verbessert. Bei der Untersuchung durch Dr. M. bestand weiter eine Muskelminderung am linken Oberschenkel sowie am linken Unterschenkel von jeweils 1,5 cm im Vergleich zu rechts, die bei der Untersuchung durch Dr. K. nach den von ihm im Gutachten beschriebenen Umfangmaße der unteren Extremitäten allerdings nicht mehr festzustellen war. Vielmehr beschreibt Dr. K. in seinem Gutachten eine seitengleich und altersentsprechend normal kräftig ausgebildete Muskulatur beider unterer Extremitäten. Sonstige verbliebene Unfallfolgen lassen sich den Gutachten von Dr. M. und Dr. K. nicht entnehmen. Die geringgradigen verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 rechtfertigen nach den übereinstimmenden Bewertungen von Dr. M. und Dr. K. keine MdE von über 10 v.H. Vielmehr gehen beide Gutachter von einer MdE von 10 v.H. (Dr. M. seit dem 05.08.2008) aus. Ihre Bewertung entspricht den versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätzen, der sich der Senat anschließt. Hiergegen hat sich der Kläger im Übrigen im Verlaufe des Rechtsstreites auch nicht gewandt.
Damit erreichen die verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß. Ein Stützrententatbestand ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nicht. Für den Senat ist der Sachverhalt durch die im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen und die zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen geklärt. Insbesondere hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, die vom Kläger in die Sitzung gestellte Zeugin, seine Ehefrau, dazu zu vernehmen, ob der Kläger bereits während des Klinikaufenthalts im Januar 2008 über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw. Arm geklagt hat, da dieses Vorbringen nach dem oben Ausgeführten als wahr unterstellt werden kann. Der Senat hat Schulterbeschwerden des Klägers, die im März 2008 zur Röntgendiagnostik geführt haben, bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Eine unfallbedingte Einwirkung auf die rechte Schulter ist damit nicht nachzuweisen, wie oben ausgeführt. Soweit vorbestehende degenerative Veränderungen der rechten Schulter vorübergehende Schmerzen verursacht haben, rechtfertigt dies mangels richtunggebender Verschlechterung und medizinisch nicht nachgewiesener Substanzverletzung keine Feststellung von Unfallfolgen, was ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Der von der Klägerbevollmächtigten in der Sitzung gestellte Beweisantrag war deshalb abzulehnen. Im Übrigen spricht gegen das vom Kläger durch Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellte Vorbringen, dass Dr. M. in seinem Gutachten vom 24.07.2008 nebenbefundlich eine völlig freie Beweglichkeit der Schultergelenke ohne Schmerzen beschrieben hat, was nicht verständlich ist, sollten beim Kläger bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18.01.2008 die von ihm geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter aufgetreten sein.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalles sowie ein Anspruch des Klägers auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger erlitt am 18.01.2008 als Arbeiter der Firma S. P. GmbH G. einen Arbeitsunfall. Er fiel beim Entsorgen von gipsbeschichteten Metallplatten aus ca. 2 m Höhe von einem Container (Unfallanzeige vom 18.02.2008) auf die linke Körperseite (Durchgangsarztbericht Dr. M. vom 18.01.2008 und Entlassungsbericht des Krankenhauses L. vom 18.02.2008). Dabei zog sich der Kläger eine Rippenserienfraktur links (3. bis 9. Rippe), zum Teil mit Dislokation der Fragmente insbesondere im cranialen Bereich, einen ausgeprägten Pneumothorax links cranial, einen kleinen Haematothorax links kaudal dorsal, eine kleine Lungencontusion links zentral dorsal sowie eine (kaum erkennbare) Fraktur des Acetabulums links, eine Schürfwunde der Knöchelregion und des Fußes sowie eine Fraktur der linken Os pubis zu (Durchgangsarztbericht Dr. M. vom 18.01.2008, Nachschaubericht Dr. N. vom 07.02.2008 und Entlassungsbericht des Krankenhauses L. vom 18.02.2008). Der Kläger befand sich vom 18.01.2008 bis 29.01.2008 im Krankenhaus L. in stationärer Behandlung (Entlassungsbericht vom 18.02.2008). Anschließend befand sich der Kläger in besonderer ambulanter Heilbehandlung (Nachschaubericht Dr. N. vom 07.02.2008). Der Kläger klagte über Restbeschwerden im linken Thorax und linken Hüftgelenksbereich bzw. des linken Gesäßes und Oberschenkels (Berichte Krankenhaus L. vom 25.04.2008 und 26.06.2008, Berufsgenossenschaftliche (BG) Unfallklinik T. vom 28.05.2008). Vom 28.05.2008 bis 18.06.2008 befand sich der Kläger in der BG Unfallklinik T. in stationärer Behandlung (Befund- und Entlassungsbericht vom 01.07.2008). Ein fassbarer objektivierbarer Befund für die geklagten Restbeschwerden konnte nicht erhoben werden (Berichte der BG Unfallklinik T. vom 28.05.2008, 01.07.2008 und 10.07.2008). Eine Belastungserprobung ab 23.06.2008 wurde vom Kläger am 28.06.2008 zunächst abgebrochen. Eine weitere Belastungserprobung erfolgte ab 07.07.2008 bis 03.08.2008. Am 25.07.2008 machte der Kläger bei einem gemeinsamen Beratungsgespräch in den Räumen der Firma S. P. GmbH unter anderem Beschwerden im Bereich der rechten Schulter geltend (Aktenvermerk vom 30.07.2008). Am 04.08.2008 klagte der Kläger über persistierende Schmerzen im Bereich des medialen Bizeps femoris links und der rechten Schulter. Arbeitsunfähigkeit bestand bei Behandlungsabschluss bis 04.08.2008 (Zwischenbericht BG Unfallklinik T. vom 21.08.2008).
Die Beklagte holte das unfallchirurgische Gutachten des Dr. M. vom 24.07.2008 ein. Er führte in seinem Gutachten aus, der Kläger sei aus ca. 2 m Höhe auf die linke vordere Seite gefallen. Als verbliebene Folgen des Arbeitsunfalls diagnostizierte Dr. M. eine leichte Bewegungsein-schränkung am linken Hüftgelenk sowie eine leichte Muskelminderung am linken Bein. Die vom Kläger geklagten Beschwerden fänden trotz mehrfacher Untersuchung kein Korrelat bei der klinischen, röntgenologischen oder bei der MRT-Untersuchung. Dr. M. schätzte die unfallbedingte MdE auf 10 v.H. ab dem 05.08.2008 ein.
Am 17.09.2008 beantragte der Kläger (durch seine Prozessbevollmächtigten) die Weitergewährung von Verletztengeld über den 05.07.2008 hinaus.
Mit Bescheid vom 08.10.2008 anerkannte die Beklagte den Unfall am 18.01.2008 als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen wurden anerkannt eine geringgradige Bewegungseinschränkung am linken Hüftgelenk und eine leichte Muskelminderung am linken Bein. Nicht als Unfallfolgen wurden anerkannt Beschwerden im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links (Bizeps femoris) sowie der rechten Schulter. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde bis einschließlich 04.08.2008 angenommen. Ein Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles bestehe nicht.
Gegen den Bescheid vom 08.10.2008 legte der Kläger (durch seine Prozessbevollmächtigten) am 15.10.2008 Widerspruch ein. Er legte den Entlassungsbericht des P.-Krankenhauses R. vom 16.11.2008 (Diagnosen: Subacromialsyndrom und LBS-Tendinopathie der rechten Schulter) sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des P.-Krankenhauses R. (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 23.11.2008) vor.
Die Beklagte nahm hierzu den Operationsbericht des P.-Krankenhauses R. vom 13.11.2008 zu den Akten. Anschließend holte die Beklagte das Zusammenhangsgutachten von Professor Dr. H. vom 26.05.2009 ein. Er führte aus, der Kläger habe erklärt, dass er im Gegensatz zu den im vorhergehenden Gutachten geschilderten Unfallmechanismus nicht auf die linke Seite, sondern dass die Palette mit Gipskarton auf seine linke Seite gestürzt, er jedoch auf die rechte Seite gestürzt sei und sich dabei mit dem rechten Arm abgestützt habe. Dies habe er bereits bei der Erstvorstellung in der unfallchirurgischen Ambulanz geschildert. Er habe stets über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter geklagt, was niemand beachtet habe. Professor Dr. H. gelangte zu der Bewertung, athroskopisch habe sich am 13.11.2008 eine ausgefaserte Bizepssehne gezeigt, welche entzündlich verändert gewesen sei. Trotz ungeklärtem Unfallmechanismus sei die Entstehung des posttraumatischen Impingementsyndroms, einerseits durch Einblutung in die Bursa nach direktem Sturz auf die rechte Schulter, andererseits durch ein Hyperabduktionstrauma im Bereich der rechten Schulter, möglich. Das Unfallereignis sei als richtungsweisend für die bestehenden Gesundheitsstörungen zu werten. Für die Unfallfolgen im Bereich der Schulter sei ab dem 13.11.2008 (Operationszeitpunkt) eine Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen anzunehmen. Ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit schätzte Professor Dr. H. die MdE auf 10 v.H. ein. In der von der Beklagten veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2009 gelangte Professor Dr. H. zu der Bewertung, es müsse in der weiteren Beurteilung und retrospektiv betrachtet von einem Vorschaden ausgegangen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich ein vorbestehender Schulterschaden unter Benutzung von Gehhilfen vorübergehend verschlimmert habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.10.2008 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.12.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte Beschwerden im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links und der rechten Schulter als weitere Unfallfolgen sowie einen Anspruch auf Rente geltend. Zur Begründung führte er aus, bei dem Arbeitsunfall am 18.01.2008 sei er aus etwa 3 m von einem Container auf seine rechte Körperhälfte gestürzt. Sein rechter Arm habe sich unter ihm begraben. Mit dem linken Arm habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, so dass auf dem Container befindliche Gipskartonplatten auf den ungeschützten linken Thorax geprallt seien. Während des gesamten Klinikaufenthaltes habe er über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw. des Arms geklagt. Der Kläger schilderte den Behandlungsverlauf. Massive Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seien gänzlich außer Acht gelassen worden. Trotz ständiger Hinweise auf die Schmerzen im rechten Schulterbereich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine gründliche Ursachenuntersuchung betrieben. Der Kläger benannte seine Ehefrau als Zeugin. Er sei nach wie vor aufgrund seiner Schmerzen im rechten Schulterbereich in ärztlicher Behandlung. Die festgestellten Beschwerden, insbesondere im Bereich der rechten Schulter, seien auf den Unfall zurückzuführen. Vor dem Unfall sei er völlig gesund gewesen. Der Kläger legte medizinische Berichte sowie weitere Unterlagen vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das SG das unfallchirurgische-orthopädische Gutachten von Dr. K. vom 24.12.2010 ein. Er gelangte zu der Bewertung, es sprächen mehr Indizien für einen Sturz auf die linke als für einen Sturz auf die rechte Körperseite. Beim Kläger bestünden an unfallbedingten Gesundheitsstörungen (Folgeschäden) eine Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken knöchernen Thoraxes sowie eine unter Belastung auftretende Schmerzhaftigkeit und eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sowie eine geringe Muskelmantelminderung im Bereich des linken Oberschenkels. Ein Erstschaden am rechten Schultergelenk könne weder im Vollbeweis noch durch Indizien gestützt nachgewiesen werden, weshalb keine (unfallbedingte) Gesundheitsstörungen (Folgeschäden) hätten entstehen können. Eine diagnostizierte rechtsseitige Schultergelenksprellung heile nach medizinischer Auffassung innerhalb von 6-8 Wochen, längstens 12 Wochen folgenlos aus. Bleibende Gesundheitsstörungen resultierten hieraus nicht. Somit könne eine eingeschränkte Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18.01.2008 zurückgeführt werden. Die unfallbedingten Gesundheitsstörungen bedingten eine MdE von 10 v.H.
Der Kläger erhob gegen das Gutachten von Dr. K. vom 24.12.2010 Einwendungen (Schriftsätze vom 30.03.2011 und 28.07.2011) und beantragte die Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang gemäß § 109 SGG.
Das SG holte daraufhin gemäß § 109 SGG das nach Aktenlage erstattete Gutachten des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B., Institut für forensisches Sachverständigenwesen, vom 05.11.2011 ein. Er gelangte zu dem Ergebnis, nach Auswertung aller Anknüpfungstatsachen sei nach der sehr detaillierten ärztlichen Erstdokumentation kein Befund erhoben worden, der mit einer erheblicheren Krafteinwirkung gegen die rechte Schulter in Verbindung zu bringen gewesen wäre. Aus biomechanischer Sicht sei festzustellen, dass der Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalles aus einer Höhe von 2 bis 3 Meter initial auf die linke Körperseite gefallen sei. Aus den eingetretenen Unfallverletzungen könne allenfalls noch rekonstruiert werden, dass der Kläger im Bereich des linken Sprunggelenkes oberflächlich verletzt worden sei, gegebenenfalls weil auf diesen Bereich Teile gefallen seien. Sonstige Hinweise für weitere Gewalteinwirkungen im Rahmen des Unfallablaufes hätten sich nach Auswertung aller Anknüpfungstatsachen nicht ergeben.
Der Kläger hielt an seiner Unfallschilderung fest und legte, nach seinem Vortrag nach dem Unfallereignis gefertigte, Lichtbilder vor (Schriftsatz vom 27.12.2011). Hierzu hat das SG die Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B. vom 12.06.2012 eingeholt. Er gelangte unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zu der sein Gutachten ergänzenden Bewertung, von entscheidender Bedeutung seien die Verletzungen, die der Kläger erlitten habe, die sich allesamt linksseitig befunden hätten. Unter Berücksichtigung der Lichtbilder sei ohne weiteres vorstellbar, dass der Kläger auf seine linke Körperseite falle, so dass sich das festgestellte Verletzungsbild auch habe ausbilden können. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar seien die Ausführungen des Klägers, dass er auf seine rechte Körperhälfte gestürzt und dann die auf dem Container befindliche Palette mit Betonplatten auf seinen linksseitigen Oberkörper gefallen seien. Die im Gutachten vom 05.11.2011 getroffenen gutachterlichen Feststellungen seien auch nach Auswertung der Lichtbilder nicht abzuändern.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2013 wies das SG die Klage ab. Zur Überzeugung des Gerichts seien nur die Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken knöchernen Thorax sowie unter Belastung auftretende Schmerzhaftigkeiten und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Die beim Kläger bestehenden Beschwerden im Bereich der Oberschenkelbeugemuskulatur links und der rechten Schulter seien nicht Folgen des Arbeitsunfalls. Aus dem Gutachten von Professor Dr. H. ergäben sich keine für den Kläger günstigeren Schlussfolgerungen. Wegen der Unfallfolgen bestehe eine MdE von 10 v.H.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 12.04.2013 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung unter Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen vorgetragen, er sei vor dem Unfallereignis vom 18.01.2008 völlig beschwerdefrei gewesen. Er habe sich bei dem Unfall unter anderem auch Verletzungen im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links und der rechten Schulter zugezogen. Er sei auf seine rechte Körperhälfte gestürzt und die Gegenstände, die er beim Sturz mitgerissen habe, seien auf seine linke Körperhälfte gefallen. Sowohl das Gericht als auch die Sachverständigen stützten ihre Mutmaßungen auf das Verletzungsbild sowie auf die Feststellungen des notärztlichen Berichtes. Die Ersthelfer hätten den Sturz nicht beobachten können. Bereits bei der ersten stationären Behandlung habe er über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden geklagt, ohne dass dies entweder behandelt oder gar aktenkundig gemacht worden sei. Er habe auch gegenüber seiner Ehefrau des Öfteren über diese Beschwerden berichtet, die durch seine Ehefrau den behandelnden Ärzte angetragen worden seien. Seine von ihm als Zeugin benannte Ehefrau sei vom SG nicht vernommen worden. In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2013 hat der Kläger vor dem Senat den Unfallablauf anhand der vorgelegten Fotos vom Unfallort erläutert.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. März 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2009 zu verurteilen, Beschwerden im Bereich der Oberschenkelbeugemuskulatur links (Bizeps femoris) und der rechten Schulter als zusätzliche Folgen des Unfalls vom 18.01.2008 festzustellen sowie ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles eine Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass er schon unmittelbar nach dem Arbeitsunfall bei der stationären Behandlung in der Klinik in L. über Schmerzen an der rechten Schulter geklagt hat, seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung des Klägers ergäben sich keine weiteren oder neuen rechtserheblichen Tatsachen, die zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung führen könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gerichtsakten des SG, zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die angefallene Gerichtsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage, die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen zu verurteilen, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - zur Feststellung eines Arbeitsunfalls). Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 08.10.2008 über Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 entschieden und hierbei die Feststellung der vom Kläger vorliegend geltend gemachten Unfallfolgen verneint. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch hinreichend konkret. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Verletztenrente als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässig, nachdem die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid entschieden hat, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Das SG hat die Klage aber zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 sowie auf Gewährung einer Verletztenrente. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2009 ist rechtmäßig. Die angefochtene Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Hiervon ausgehend hat der Kläger am 18.01.2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, denn die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid einen Arbeitsunfall anerkannt.
Über die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid anerkannten Unfallfolgen hinaus, hat der Arbeitsunfall - entgegen dem Begehren des Klägers - keine weiteren Unfallfolgen verursacht.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Hiervon ausgehend sind die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden des rechten Schultergelenkes nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008. Zur Überzeugung des Senats ist ausgeschlossen, dass der Kläger bei dem Unfallereignis einer Gewalteinwirkung auf die rechte Körperseite ausgesetzt war, die geeignet war, einen Gesundheitsschaden der rechten Schulter zu bewirken. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der vom SG eingeholten Gutachten des Dr. K. vom 24.12.2010 sowie des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B. vom 05.11.2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2012.
Nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. K. kann ein durch das Unfallgeschehen am 18.01.2008 eingetretener Gesundheits(-erst-)schaden am rechten Schultergelenk des Klägers nicht nachgewiesen werden. Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. K. sprechen die Indizien klar dafür, dass der Kläger - entgegen seiner abweichenden Unfallschilderung - bei dem Unfallereignis am 18.01.2008 nicht auf die rechte, sondern auf die linke Körperseite gestürzt ist, wodurch nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. K. ein Gesundheits(erst)schaden am rechten Schultergelenk nicht eingetreten sein kann. Gegen einen Sturz auf die rechte Körperseite sprechen insbesondere, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall eine gesicherte Fraktur des Acetabulums links erlitten hat, die fast ausschließlich durch starke Krafteinwirkungen über den Schenkelhals, sei es durch einen direkten Schlag, durch Fallen auf den Trochanter Major oder durch eine Längsstauchung des Oberschenkels entsteht. Weiter sprechen die linksseitigen Thoraxverletzungen (Lungenkontusion und Rippenserienfraktur) sowie die Schürfungen im Bereich des linken Sprunggelenkes für einen Sturz auf die linke Körperseite. Die Annahme, dass bei einem Sturz aus 2 Meter Höhe auf die rechte Körperseite keine Verletzungszeichen am rechten Thorax aufgetreten sein sollen, dagegen die linksseitige Thoraxverletzung allein durch herabstürzende Materialien hervorgerufen worden sein soll, ist nach der überzeugenden Bewertung von Dr. K. nicht plausibel. Eine Gesundheitsschädigung des Klägers am rechten Schultergelenk durch das Aufschlagen von Gipsplatten auf die rechte Schulter ist ebenfalls nicht anzunehmen. Dem steht nach der überzeugenden Bewertung von Dr. K. entgegen, dass bei der Erstuntersuchung des Klägers nach dem Arbeitsunfall keine Verletzungszeichen am rechten Schultergelenk vorhanden waren (Durchgangsarztbericht Dr. M. vom 18.01.2008). Gegen einen durch das Unfallgeschehen am 18.01.2008 hervorgerufenen Gesundheit(-erst-)schaden spricht nach den weiteren plausiblen Ausführungen von Dr. K. zudem, dass eine im März 2008 durchgeführte Röntgenuntersuchung des rechten Schultergelenks radiologisch erkennbare Verletzungsfolgen nicht erbracht hat, Schulterbeschwerden rechts vom Kläger erst 5 Monate nach dem Unfallereignis im Juli/August 2008 wieder geäußert wurden, während der Untersuchung des Klägers am 18.07.2008 im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M. im Verwaltungsverfahren (Gutachten vom 24.07.2008) nebenbefundlich eine völlig freie Beweglichkeit der Schultergelenke ohne Schmerzen dokumentiert ist und bei einem Kernspintomogramm der rechten Schulter am 22.08.2008 keine eindeutigen Verletzungsfolgen zur Darstellung kamen, sondern vielmehr degenerative Veränderungen, wie sie auch ohne fremde Einwirkung entstehen können. Diese Bewertung von Dr. K. wird auch durch das vom SG außerdem eingeholte Gutachten des Diplom-Ingenieurs Professor Dr. B. vom 05.11.2011 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 12.06.2012 bestätigt. Auch Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. gelangt für den Senat überzeugend zu dem Ergebnis, dass nach Auswertung aller Anknüpfungstatsachen aus biomechanischer Sicht festzustellen ist, dass der Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens am 18.01.2008 auf die linke Körperseite gefallen ist und dass die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, die nach den Angaben des Klägers direkt nach dem Unfallereignis gefertigt worden sind, keine andere Bewertung rechtfertigen. Auch Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. erachtet die abweichende Unfallschilderung des Klägers, er sei auf seine rechte Körperhälfte gestürzt und anschließend sei die auf dem Container befindlichen Palette mit Metallgipskartonplatten auf seinen linksseitigen Körper gefallen, für nicht nachvollziehbar. Nach den plausiblen Ausführungen von Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. steht der Unfallschilderung des Klägers entgegen, dass das dokumentierte, ausschließlich die linke Körperseite betreffende gleichmäßige Verletzungsbild ohne tiefergehende Verletzungen rechtsseitig nicht nachvollziehbar ist. Auch Diplom-Ingenieur Professor Dr. B. gelangt in seinem Gutachten und seiner hierzu abgegebenen ergänzenden Stellungnahme zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 18.01.2008 aus einer Höhe von 2 bis 3 Meter auf die linke Körperseite gefallen ist. Dem entspricht auch das im Durchgangsarztbericht von Dr. M. vom 18.01.2008 und im Entlassungsbericht des Krankenhauses L. vom 18.02.2008 beschriebene Unfallgeschehen.
Das vom Kläger abweichend geschilderte Unfallgeschehen ist zur Überzeugung des Senats damit nicht erwiesen. Allein das Vorbringen des Klägers reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, von dem vom Kläger geschilderten Unfallgeschehen auszugehen. Dies unabhängig von dem oben Ausgeführten auch deshalb nicht, weil der Kläger bei seinen Schilderungen zum Unfallgeschehen in wesentlichen Punkten unstimmige Angaben gemacht hat. So hat der Kläger zur Begründung seiner Klage (Schriftsatz vom 15.03.2010) angegeben, er sei auf seine rechte Körperhälfte gestürzt, wobei er bei dem Sturz seinen rechten Arm unter sich begraben habe; mit dem linken Arm habe er versucht, seinen Kopf zu schützen. Demgegenüber hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. K. angegeben, beim Sturz vom Container auf die rechte Körperseite gefallen zu sein, wobei er mit seinen Händen seinen Kopf gestützt habe. In Abweichung zu diesen Angaben hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Professor Dr. H. nach dessen Beschreibung im Gutachten vom 26.05.2009 das Unfallgeschehen dahingehend geschildert, dass er auf die rechte Seite gestürzten sei und sich dabei mit dem rechten Arm abgestützt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger deutliche Unsicherheit bei der Darstellung des Sturzes auf die rechte Körperseite erkennen lassen. Im Widerspruch zu den Angaben in der Unfallanzeige des Arbeitgebers, die auf Aussage des Klägers oder von Arbeitskollegen beruhen, hat der Kläger behauptet, nicht auf dem Container, sondern auf der Gabel des Staplers gestanden zu sein. Spontan war zuerst der Standort mit Blickrichtung zum Gabelstapler anhand der Lichtbilder gezeigt worden, was aber bei der abgebildeten Sturzstelle am Boden auch einen Sturz nach links bedeutet hätte, weshalb der Kläger die Angabe sogleich wieder korrigiert hat. Die sich dann aufdrängende Frage, wo noch Platz zum Stehen auf dem Ausleger des Gabelstaplers war, der mit der mit einem Metallgeländer versehenen Palette, auf der sich zudem die überstehenden Gipsplatten befunden hatten, beladen war, hat der Kläger nicht befriedigend beantwortet; so war auch einmal von einem Sturz nach hinten, dann seitlich nach hinten und zuletzt seitlich nach Bruch der Palette die Rede, wobei anfangs nur ein Übergewicht beim fortscheitendem Entladen der Palette als Ursache für den Fall angegeben worden war. Auch diese Unstimmigkeiten stehen zur Überzeugung des Senats der Feststellung entgegen, dass der Kläger auf die rechte Körperseite gestürzt ist. Weitere Ermittlungen haben sich dem Senat nicht aufgedrängt, nachdem die Klägerbevollmächtigte im Termin erklärt hat, Arbeitskollegen hätten auf Nachfrage beteuert, sich nicht mehr zu erinnern, ob der Kläger auf die linke oder rechte Seite gefallen sei. Damit ist auch ein Hyperabduktionstrauma im Bereich der rechten Schulter als - nach dem Gutachten von Professor Dr. H. - möglicher Auslöser eines Gesundheits(-erst-)schadens auszuschließen, wobei unabhängig davon auch die von Professor Dr. H. angenommene bloß bestehende Möglichkeit nicht zur Feststellung von Anknüpfungstatsachen für bestimmte Unfallfolgen ausreicht.
Ein durch den Arbeitsunfall vom 18.01.2008 verursachter Gesundheits(-erst-)schaden des rechten Schultergelenks des Klägers, der Grundlage für die Feststellung von verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls sein kann, ist mangels nachgewiesener geeigneter Einwirkung und fehlender traumabedingter Substanzverletzung damit zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Eine nicht behandlungsbedürftige und nicht richtunggebende vorübergehende Verschlimmerung eines unfallvorbestehenden Vorschadens an der rechten Schulter durch zeitweise im März 2008 aufgetretene Schulterschmerzen, weshalb röntgendiagnostische Maßnahmen ergriffen wurden, wäre mangels Nachweises eines Gesundheitsschadens nicht als Unfallfolge festzustellen. Damit ist auch die Feststellung einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Schulterschadens unter Benutzung von Gehhilfen als Unfallfolge rechtlich nicht möglich, wie es Professor Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2009 annimmt, weshalb dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Hierauf weist auch Dr. K. in seinem Gutachten vom 24.12.2010 zutreffend hin. Der Ansicht von Dr. H. kann auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer mittelbaren Unfallfolge, die aus der unfallbedingten Heilbehandlung mit Eintritt eines - späteren -Gesundheitsschadens des rechten Schultergelenkes entstanden ist, gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass Schulterbeschwerden im gebotenen wahrscheinlichen Zusammenhang mit der Benutzung von Gehhilfen nicht dokumentiert sind. Dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat behauptet hat, nur Gehstöcke, aber keine Unterarmgehstützen verwendet zu haben, ist einerseits nicht glaubhaft, da diese Nutzung ärztlich dokumentiert ist, und ergäbe andererseits für die Zusammenhangsfrage eine noch geringere Ursachenwahrscheinlichkeit für die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts. Eine belastende direkte Einwirkung auf das rechte Schultergelenk hätte in dieser, von Dr. H. bewerteten Form nicht stattgefunden. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2009 hat für den Senat Dr. M. überzeugend darauf hingewiesen, dass die Benutzung von Unterarmgehstützen nur bei intaktem Schultergürtel möglich ist. Die von Professor Dr. H. angenommene Schadensanlage an der rechten Schulter kann daher nicht so weit ausgeprägt gewesen sein, dass der Kläger von Anfang an nur unter Schmerzen die ihm ärztlich verordnete Gehhilfe nutzen konnte. Solche hat der Kläger auch auf Nachfrage vor dem Senat für die Nutzung der Gehhilfen nicht geschildert. Dies stimmt damit überein, dass Schulterbeschwerden erst ab 01.07.2008 (Aktenvermerk der Beklagten vom 01.07.2008 über ein Telefonat mit der BG-Klinik T.) bzw. 25.07.2008 (Aktenvermerk der Beklagten vom 30.07.2008 über ein Beratungsgespräch am 25.07.2008) vom Kläger ausdrücklich geltend gemacht und dokumentiert sind. Worauf die von Dr. M. in seinem Gutachten vom 24.07.2008 angegebenen Schmerzen des Klägers im rechten Schultergelenk im März 2008 beruhten, konnte nicht geklärt werden; die deswegen veranlasste Röntgendiagnostik ergab keinen pathologischen Befund. Danach sind geklagte Schmerzen im rechten Schultergelenk vor 01.07.2008 aber nicht mehr ärztlich dokumentiert worden, obwohl der Kläger sich zur Untersuchung am 07.05.2008 in der BG-Klinik T. weiterhin mit zwei Unterarmgehstützen vorstellte (Bericht der BG-Klinik T. vom 28.05.2008). Weder vom Kläger noch von dem bei dieser Untersuchung anwesenden Berufshelfer sind zu diesem Zeitpunkt aber fortbestehende oder überhaupt Beschwerden an der rechten Schulter gegenüber den Ärzten der BG-Klinik geltend gemacht worden, der Kläger hat allein über Schmerzen im linken Hüftgelenk und am außenseitigen Oberschenkel, teilweise auch durch Anzeige der betroffenen Körperregionen, geklagt (Bericht vom 28.05.2008), was dagegen spricht, dass mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse eine vollständige Beschwerdeschilderung verhinderten. Nicht mit der Notwendigkeit der Nutzung von zwei Gehhilfen zu vereinbaren ist, dass der Kläger bei einer früheren Vorstellung, nämlich am 25.04.2008 im Krankenhaus L., nur eine Gehstütze benutzte (Arztbrief von Dr. M. vom 25.04.2008), wobei nahe liegt, dass die nur einseitig genutzte Gehstütze auf der verletzten Seite links verwendet wurde. Dies ist jedenfalls für die Vorstellung des Klägers in der BG-Klinik T. am 01.07.2008 beschrieben worden, wonach er eine stark belastete Unterarmgehstütze links benutzte (Zwischenbericht der BG-Klinik T. vom 10.07.2008). Unfallchirurgisch ergab sich während des stationären Aufenthalts in der BG-Klinik bis 18.06.2008 keine Notwendigkeit für das Benutzen von – beidseitigen – Unterarmgehstützen nach Absolvierung der intensiven Physio- und Ergotherapie, mit der dem Kläger die Nutzung der Unterarmgehstützen abtrainiert worden war und was der Kläger nur mürrisch mit sich hat geschehen lassen (Befund- und Entlassungsbericht der BG-Klinik T. vom 01.07.2008), was ebenso gegen eine Beschwerde verursachende Nutzung von Gehstützen spricht. Auch zeigte sich während dieses stationären Aufenthalts, dass sich der Kläger in unbeobachtet geglaubten Situationen mit deutlich flüssigem Gangbild fortbewegen konnte. Jedenfalls war bei der Vorstellung des Klägers am 10.07.2008 in der BG-Klinik T. die Nutzung der Unterarmgehstütze links nicht erforderlich, denn er konnte auf Anforderung diese auch weglassen. Das danach gezeigte deutlich links betont hinkende Gangbild war nach entsprechender Motivationsaufforderung und unter Ablenkung bei dieser Untersuchung nahezu vollständig verschwunden (Zwischenbericht der BG-Klinik vom 10.07.2008). Hierzu wiederum passt, dass sich der Kläger in der Sprechstunde des Krankenhauses L. am 23.06.2008 ohne Nutzung von Gehhilfen wegen Restbeschwerden im Bereich des linken Hüftgelenkes vorgestellt hatte (Bericht des Krankenhauses L. vom 26.06.2008). Eine durchgehende, das rechte Schultergelenk belastende Nutzung einer Unterarmgehstütze rechts ist für den Senat als denkbare Ursache der erst wieder ab Juli 2008 aufgetretenen Schulterbeschwerden daher nicht nachgewiesen. Selbst wenn von einer zumindest zeitweisen Nutzung von einer Unterarmgehstütze rechts auszugehen wäre, wäre eine hierdurch verursachte Verschlimmerung der Schultergelenkserkrankung rechts nicht Unfallfolge. Die Nutzung der Gehstütze nach Ende des stationären Aufenthalts in der BG-Klinik T. am 18.06.2008 war nicht mehr unfallbedingt erforderlich. Soweit der Kläger darüber hinaus gleichwohl die rechte Schulter durch eine Gehstütze belastet hat, was, einmal unterstellt, zu den Schulterbeschwerden ab Juli 2008 geführt hätte, beruht dies nicht mehr auf unfallbedingten Umständen. Die Motivation des Klägers, über die ihm ärztlich angeratene Nutzung von Gehhilfen hinaus solche weiter zu verwenden, war weder durch die unfallbedingte Verletzung noch durch sonstige Umstände in der Abwicklung der Unfallfolgen durch die Beklagte veranlasst.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Beschwerden im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links (Bizeps femoris) als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008. Beschwerden hatte der Kläger insoweit ebenfalls erstmals am 04.08.2008 (in Form Schmerzen, die ihn hinderten, Treppen auf- oder abwärts zu gehen) geltend gemacht, was gegen einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 18.01.2008 spricht (Zwischenbericht BG Unfallklinik T. vom 21.08.2008). Auch Dr. K. und Professor Dr. H. haben in ihren Gutachten übereinstimmend Beschwerden des Klägers im Bereich des Oberschenkelbeugemuskels links nicht als Unfallfolge diagnostiziert.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente besteht zur Überzeugung des Senats nicht.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 SGB VII).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; BSG SozR 3 2200 § 581 Nr. 8; BSG Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 31/02 R -; BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr. 1; Burchardt in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand 2005, § 56 RdNr 71). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - veröffentlicht in juris m. H. auf BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; Urteil vom 18. März 2003 a.a.O.).
Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 sind beim Kläger nach den übereinstimmenden Gutachten von Dr. M. vom 24.07.2008, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, sowie dem Gutachten von Dr. K. vom 24.12.2010 eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk sowie eine leichte Muskelminderung am linken Bein verblieben, außerdem eine Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken knöchernen Thorax (Dr. K.). Nach dem im Gutachten von Dr. M. beschriebenen Hüftgelenksbefund bestand beim Kläger eine um 20° verminderte Streckung/Beugung links gegenüber rechts. Dieser Befund hat sich nach der Beschreibung im Gutachten von Dr. K. auf 10° (Streckung/Beugung links 5- 0- 110°, rechts 5-0-120°) verbessert. Bei der Untersuchung durch Dr. M. bestand weiter eine Muskelminderung am linken Oberschenkel sowie am linken Unterschenkel von jeweils 1,5 cm im Vergleich zu rechts, die bei der Untersuchung durch Dr. K. nach den von ihm im Gutachten beschriebenen Umfangmaße der unteren Extremitäten allerdings nicht mehr festzustellen war. Vielmehr beschreibt Dr. K. in seinem Gutachten eine seitengleich und altersentsprechend normal kräftig ausgebildete Muskulatur beider unterer Extremitäten. Sonstige verbliebene Unfallfolgen lassen sich den Gutachten von Dr. M. und Dr. K. nicht entnehmen. Die geringgradigen verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 rechtfertigen nach den übereinstimmenden Bewertungen von Dr. M. und Dr. K. keine MdE von über 10 v.H. Vielmehr gehen beide Gutachter von einer MdE von 10 v.H. (Dr. M. seit dem 05.08.2008) aus. Ihre Bewertung entspricht den versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätzen, der sich der Senat anschließt. Hiergegen hat sich der Kläger im Übrigen im Verlaufe des Rechtsstreites auch nicht gewandt.
Damit erreichen die verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2008 keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß. Ein Stützrententatbestand ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nicht. Für den Senat ist der Sachverhalt durch die im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen und die zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen geklärt. Insbesondere hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, die vom Kläger in die Sitzung gestellte Zeugin, seine Ehefrau, dazu zu vernehmen, ob der Kläger bereits während des Klinikaufenthalts im Januar 2008 über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw. Arm geklagt hat, da dieses Vorbringen nach dem oben Ausgeführten als wahr unterstellt werden kann. Der Senat hat Schulterbeschwerden des Klägers, die im März 2008 zur Röntgendiagnostik geführt haben, bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Eine unfallbedingte Einwirkung auf die rechte Schulter ist damit nicht nachzuweisen, wie oben ausgeführt. Soweit vorbestehende degenerative Veränderungen der rechten Schulter vorübergehende Schmerzen verursacht haben, rechtfertigt dies mangels richtunggebender Verschlechterung und medizinisch nicht nachgewiesener Substanzverletzung keine Feststellung von Unfallfolgen, was ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Der von der Klägerbevollmächtigten in der Sitzung gestellte Beweisantrag war deshalb abzulehnen. Im Übrigen spricht gegen das vom Kläger durch Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellte Vorbringen, dass Dr. M. in seinem Gutachten vom 24.07.2008 nebenbefundlich eine völlig freie Beweglichkeit der Schultergelenke ohne Schmerzen beschrieben hat, was nicht verständlich ist, sollten beim Kläger bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18.01.2008 die von ihm geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter aufgetreten sein.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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