L 5 R 1749/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 2709/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1749/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.3.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entfernung eines medizinischen Gutachtens aus seiner Versichertenakte.

Unter dem 15.6.2006 beantragte der (1982 geborene) Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Vorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers vom 5.7.2006 zog die Beklagte Arztunterlagen bei und erhob das Aktengutachten des Dr. Sch. (sozialmedizinischer Dienst der Beklagten) vom 18.7.2006 (Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen 6 Stunden täglich und mehr).

Mit Bescheid vom 8.8.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag gestützt auf das Aktengutachten des Dr. Sch. ab. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers (Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde) blieben erfolglos.

Mit Schreiben vom 19.5.2009 beantragte der Kläger - wie sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 12.12.2011 in dem vor dem LSG Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren L 4 R 4278/10 - klarstellte - (u.a.), das Aktengutachten des Dr. Sch. vom 18.7.2006 aus seiner Versichertenakte zu entfernen.

Mit Bescheid vom 23.1.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2012) erhob der Kläger am 26.7.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Das aus seiner Sicht offensichtlich falsche und ohne erforderliche Untersuchung erstellte Gutachten des Dr. Sch. sei aus seiner Versichertenakte zu entfernen.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.3.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (SGB X) seien Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig sei oder ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Das Aktengutachten des Dr. Sch. enthalte Sozialdaten (§ 67 SGB X) hinsichtlich der Befund- und Anknüpfungstatsachen, nicht jedoch hinsichtlich der medizinischen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers; dabei handele es sich um ein Werturteil, für dessen Entfernung aus den Versichertenakten eine Rechtsgrundlage von vornherein nicht bestehe. Für die im Gutachten erhobenen Befunde liege eine entsprechende Einverständniserklärung des Klägers zur Erhebung bzw. Beiziehung der ärztlichen Unterlagen vor. Außerdem sei die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nämlich der Bearbeitung des Rentenantrags des Klägers, zur Datenerhebung und Speicherung berechtigt (§ 148 Abs. 1 SGB VI, §§ 67b, 67c SGB X). Eine Löschungspflicht ergebe sich auch nicht im Hinblick auf den Abschluss des Rentenverfahrens. Daraus folge nicht, dass die erhobenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten nicht mehr erforderlich wären. Der Speicherungszweck sei nicht entfallen. Bei etwaigen Folgeanträgen des Klägers könnten die im Gutachten des Dr. Sch. enthaltenen Daten erneut von Belang sein. Ihre weitere Speicherung liege insoweit im Interesse des Klägers zum Schutz vor einer etwaigen Beweisnot. Davon abgesehen müsse die Beklagte im Hinblick auf § 84 SGB X nicht umfangreich recherchieren, ob die Daten noch erforderlich seien oder nicht. Eine Löschungspflicht bestehe vielmehr erst dann, wenn aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten feststehe, dass die Kenntnis der Sozialdaten nicht mehr erforderlich sei.

Auf den ihm am 21.3.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.4.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Eine Beweiserhebung oder eine wie auch immer geartete Befunderhebung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Ihr Verhalten sei rechts- und verfassungswidrig und strafbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.3.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2012 zu verurteilen, das Aktengutachten des Dr. Sch. vom 18.7.2006 aus seiner Versichertenakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5.9.2013 (- L 5 R 1749/13) einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Aktengutachten von Dr. Sch. vom 18.7.2006 aus der Versichertenakte des Klägers zu entfernen. Er hat darauf - insbesondere aus § 84 Abs. 2 SGB X - keinen Anspruch. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und ergänzend auf den im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 5.9.2013 (a.a.O.) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen des Klägers - soweit es sich auf den vorliegenden Fall bezieht und überhaupt verständlich ist - ändert nichts. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entfernung des Aktengutachtens des Dr. Sch. liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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