Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 741/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2039/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1956 geborene Kläger hat von 1972 bis 1976 eine 3 ½ jährige Ausbildung zum Mechaniker erfolgreich durchlaufen (Prüfungszeugnis der IHK M. N. vom 23.6.1976 ). Zusätzlich hat er die Qualifikation als Schweißer erworben. Von 1992 bis 1998 arbeitete er 72 Monate bei der Firma K., H., als Betriebsschlosser. Ausweislich der Auskunft dieser Firma vom 23.6.2008 im Verfahren S 4 R 2155/07 war er dabei in der Spindeltreppenproduktion mit einem Monatslohn von 4.600,- DM tätig. Weitere Angaben könnten nicht gemacht werden, weil die Personalakte bereits vernichtet worden sei und seine damaligen Vorgesetzten schon ausgeschieden seien. In der Folge war der Kläger bei mehreren Arbeitgebern jeweils kürzere Zeit beschäftigt. Bei der Firma K. K. (Auskunft vom 27.03.2007) verrichtete er vom 17.07.2000 bis 20.11.2000 die Arbeit eines gelernten Facharbeiters; bei der Firma F. E. H. war er 6 Wochen lang als Kundendienstmonteur angestellt. Bezogen auf sein gesamtes Berufsleben hatte der Kläger in 28 Jahren bei 31 verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse (so die Beklagte im Schriftsatz vom 28.07.2008 im Verfahren S 4 R 2155/07). Seit 2001 ist er arbeitslos.
Erstmals beantragte der Kläger bei der Beklagten im Jahr 2006 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab er damals Bandscheibenschäden, einen Schlaganfall, Migräne und Kniegelenksbeschwerden an. Nach nervenfachärztlicher und orthopädischer Begutachtung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 23.02.2007 ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007). Im sich anschließenden Klageverfahren (S 4 R 2155/07) holte das Sozialgericht Heilbronn (SG) ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Prof. C. ein. Das Ergebnis stützte das Begehren des Klägers nicht. Am 30.09.2008 nahm der Kläger daraufhin seine Klage zurück.
Am 21.10.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er sei seit 2001 erwerbsgemindert wegen Kniegelenksbeeinträchtigungen, Wirbelsäulenbeschwerden und Bandscheibenvorfällen. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Sozialmediziner Dr. S. begutachten. Im Gutachten vom 15.01.2010 wurden die Diagnosen chronisch degeneratives LWS-Syndrom, Bandscheibenvorfälle L4 bis S1, Wurzelsyndrom L5 links, Lumboischialgien beidseits, degenerative Kniegelenksveränderungen links mehr als rechts, stattgehabte Innenmeniskusteilentfernung vor Jahren, Belastungsminderung, arterieller Bluthochdruck (medikamentös behandelt), Beinkrampfadern beids. ohne Geschwürbildungen, rezidivierende Migränekopfschmerzen genannt. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger noch vollschichtig ausüben. Die letzte Tätigkeit als Mechaniker/Schlosser sei nur noch unter drei Stunden täglich zumutbar. Mit Bescheid vom 26.01.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor, auch nicht aufgrund von Berufsunfähigkeit, da der Kläger zumutbar auf die Tätigkeiten eines Registrators und Bürogehilfen verwiesen werden könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010).
Im sich anschließenden Klageverfahren (S 11 R 2073/10) holte das SG von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten bei Prof. Dr. C. und ein nervenärztliches-schmerztherapeutisches Gutachten bei Dr. W. ein.
Prof. Dr. C. stellte im Gutachten vom 04.05.2011 folgende Gesundheitsstörungen fest: mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS ohne Nervenwurzelreizungen, eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der LWS mit Nervenwurzelreizung in Form von Taubheitsangabe an der Außenseite des linken Unterschenkels und Fußes sowie Großzehenheberschwäche links bei röntgenologisch verschmälertem Bandscheibenfach zwischen L4 und L5, eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der BWS mit verstärkter Vorschwingung, endgradige Bewegungseinschränkungen an den Hüftgelenken bei röntgenologisch nachgewiesenem Verschleißleiden, Z.n. Meniskusoperation am linken Kniegelenk mit Einschränkung der Beugemöglichkeit und erheblichem Knorpelreiben bei röntgenologisch deutlicher Verschmälerung des inneren Kniegelenkspaltes, Knorpelreiben am rechten Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkung, Morbus Dupuytren im Bereich der Hohlhand ohne Bewegungseinschränkung, Streckdefizit nach Endgliedteilamputation und Taubheit im Bereich der Finger II und III der rechten Hand. Der Kläger könne keine Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten auf den Schultern verbunden sind, häufige oder überwiegende Kopfzwangshaltungen, Tätigkeiten, die überwiegend oder ausschließlich im Stehen oder Gehen auszuführen sind, Tätigkeiten, die mit dem häufigen Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbunden sind oder die häufige gebückte oder sonstige Rumpfzwangshaltungen erfordern, keine Tätigkeiten, die eine überwiegende oder häufige kniende oder hockende Körperposition erfordern, ausüben. Zudem bestünden diskrete Einschränkungen hinsichtlich feinmotorischer Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Dr. W. gelangte im Gutachten vom 05.07.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger an chronischen Rücken- und Beinschmerzen bei lumbaler Bandscheibenkrankheit mit Vorfällen L4/5 und L5/S1, Schädigungen an den Nervenwurzeln L4, L5 und S1, Migräne und Nikotinismus bei Stirn- und Kiefernhöhlenentzündung leidet. Primär auf orthopädischem Gebiet seien die Kniegelenksveränderungen zu beurteilen. In das internistisch-angiologische Gebiet falle die variköse Symptomatik, wobei dieser Bereich von nachgeordneter Bedeutung sei. Aufgrund der Gesundheitsstörungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, ständig mittelschwere oder schwere Arbeiten zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in gebückter Körperhaltung, in Zwangshaltung, speziell jegliche kniende Tätigkeit, Arbeiten in Zugluft und Kälte sowie in Feuchtigkeit und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt. Kognitive Beeinträchtigungen bestünden nicht. Für Migräneanfälle stünden eine Reihe von Medikamenten zur Verfügung. Die Veränderungen an der linken Hand führten zu Leistungsverringerungen bei anhaltenden Handarbeiten und feinmotorischen Arbeiten. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei dem Kläger vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W ... Bestätigt werde die Leistungseinschätzung vom Gutachter im Verwaltungsverfahren Dr. S ... Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Dabei könne offen bleiben, ob dem Kläger Berufsschutz zukomme. Denn jedenfalls könne er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Die Kammer schließe sich insbesondere der Einschätzung von Dr. W. an, der unter Zugrundelegung des in der Rechtsprechung zugrundegelegte Leistungsprofils den Kläger für fähig erachtet habe, als Poststellenmitarbeiter nach einer betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten zu arbeiten. Selbst wenn der Kläger über kaum EDV-Kenntnisse verfügte, reiche eine dreimonatige Einweisungs- oder Einarbeitungszeit aus. Besondere Anforderungen an Mitarbeiter der Poststelle würden nicht gestellt. Vielmehr weise diese Arbeit weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordere sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (unter Verweis auf das Urteil des Senats v. 15.12.2010 – L 5 R 1851/09 zur Verweisungstätigkeit eines Registrators). Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedinge (vgl. BSG Urt. v. 08.09.1982 – 5b RJ 16/81, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), dürfe von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiere, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage sei, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nehme, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet habe, könne sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse gehe es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden sei (unter Verweis auf das Urteil des Senats v. 15.12.2010 – L 5 R 1851/09). Berufung wurde gegen dieses Urteil nicht eingelegt.
Am 24.10.2011 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab er an, er sei seit 2009 erwerbsgemindert. Es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Nach Auswertung der eingereichten Befundberichte durch ihren Ärztlichen Dienst lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 09.12.2011 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 ab. Volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor. Auch Berufungsunfähigkeit liege nicht vor. Als Facharbeiter könne der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden.
Am 29.02.2012 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und zur Begründung vortragen lassen, die Leistungsbeurteilung der Beklagten sei unzutreffend. Unabhängig davon sei der Kläger jedenfalls berufsunfähig. Er habe zuletzt als Außendienstmitarbeiter zur Reparatur von Maschinen für Fleischereien gearbeitet. Die Beklagte habe ihn zwar auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verwiesen, ohne dies allerdings näher zu begründen. Eine solche Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 verwiesen. Anhaltspunkte, von der dortigen Leistungseinschätzung abzuweichen, bestünden nicht. Dies gelte umso mehr, als der Kläger ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises auf die zuvor ergangene gerichtliche Entscheidung überhaupt nicht eingegangen sei und er auch im Klageverfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten.
Am 15.05.2012 hat der Kläger gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 16.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung auf den bisherigen Schriftwechsel verwiesen. Ergänzend legte er aktuelle Befundberichte des Orthopäden Dr. G., der radiologischen Praxis K. & Kollegen, der V. Klinik und des Nervenarztes Dr. J. vor. Aus dem Befundbericht von Dr. J. vom 24.10.2011 ergebe sich die Diagnose Angststörung. Außerdem habe die Bundesagentur für Arbeit am 15.10.2008 eine Bescheinigung betreffend die Durchführung einer Arbeitsgelegenheit vom 24.07.2006 bis 31.01.2007 mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgestellt, die ebenfalls beigefügt werde. Insbesondere aufgrund der Angststörung sei der Kläger nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.04.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf die Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes (Dr. W. vom 18.2.2013) verwiesen. Danach ergäben sich aus den vorgelegten Befundberichten keine neuen Erkenntnisse. Die dokumentierte Angststörung werde medikamentös behandelt, ebenso wie das festgestellte Restless-legs-Syndrom. Hinsichtlich der seit 2007 bekannten Bandscheibenproblematik mit moderaten Wurzelirritationen L5 links seien keine elektromyographischen frischen Denervationszeichen festgestellt worden. Sämtliche Diagnosen und Symptome auf neuropsychiatrischem Gebiet hinderten den Kläger nicht daran, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Aus orthopädischer Sicht werde ein Hohlrundrücken, degenerative Veränderungen der LWS im Sinne einer Spondylarthrose, ein Zustand nach Bandscheibenvorfällen an der LWS, Varusgonarthrose bds. und Retropatellararthrose links mit Indikation zu einer Knie-TEP beschrieben. Derartige Veränderungen könnten qualitative Leistungseinschränkungen nach sich ziehen, nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger leidensgerecht Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch in der Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten könne.
Das LSG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen.
Dr. J., Neurologe und Psychiater, gab unter dem 15.07.2013 an, der Kläger habe ihm am 14.09.2011 von seinem erfolglosen Rentenantrag berichtet. Der Gutachter Dr. W. habe ihm geraten, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Durch die Schmerzen und die Operationen sei er psychisch sehr belastet. Er schlafe schlecht, sei nervös und habe Angstzustände. Die Angstzustände hätten schon vor 9 Jahren angefangen. Vor etwa 8 Jahren sei er deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen bei Dr. G ... Unter einer medikamentösen Therapie sei es ihm dann nach sechs Wochen besser gegangen. Die psychische Befunderhebung am 14.09.2011 habe eine ängstliche, besorgte und auch unzufriedene Stimmung, Klagen über Nervosität und Anspannung, einen unauffälligen Antrieb und keine Störungen in der Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt. Es sei eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Wegen Erfolglosigkeit sei das Medikament aber im März 2012 wieder abgesetzt worden. Eine Weiterbehandlung der Angststörung sei nicht erfolgt. Das im März 2012 festgestellte Restless-legs-Syndrom werde erfolgreich medikamentös behandelt. Eine Änderung im Gesundheitszustand bzgl. der Nervenwurzelläsion L5 links sei nicht eingetreten. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Qualitativ seien folgende Einschränkungen zu beachten: keine Arbeiten mit überwiegender bzw. ständig sitzender, stehender oder gehender Arbeitshaltung, mit gleichförmiger Körperhaltung, mit abrupten Dreh- und Streckbewegungen, mit häufigem Bücken und Treppensteigen sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
Der Orthopäde Dr. G. gab mit Schreiben vom 03.08.2013 an, eine wesentliche Änderung hinsichtlich der orthopädischen Befunde sei nicht eingetreten. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung ergeben sich aus § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I 554). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der in den vergangenen Klage- und Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten steht fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben.
Die vom Kläger geltend gemachte Verschlechterung der Befunde ist von den befragten sachverständigen Zeugen Dr. J. und Dr. G. in ihren schriftlichen Aussagen vom 15.07.2013 und 03.08.2013 nicht bestätigt worden. Der Senat kann deshalb die bisher gewonnenen Beweisergebnisse seiner Entscheidung zu Grunde legen. Der Kläger leidet danach an chronischen Rücken- und Beinschmerzen, mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne Nervenwurzelreizungen, mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit der LWS mit Nervenwurzelreizung in Form von Taubheitsangabe an der Außenseite des linken Unterschenkels und Fußes sowie Großzehenheberschwäche links bei röntgenologisch verschmälertem Bandscheibenfach zwischen L4 und L5, endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der BWS mit verstärkter Vorschwingung, endgradiger Bewegungseinschränkungen an den Hüftgelenken bei röntgenologisch nachgewiesenem Verschleißleiden, Z.n. Meniskusoperation am linken Kniegelenk mit Einschränkung der Beugemöglichkeit und erheblichem Knorpelreiben bei röntgenologisch deutlicher Verschmälerung des inneren Kniegelenkspaltes, Knorpelreiben am rechten Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkung, Morbus Dupuytren im Bereich der Hohlhand ohne Bewegungseinschränkung, Streckdefizit nach Endgliedteilamputation und Taubheit im Bereich der Finger II und III der rechten Hand, Migräne, Nikotinismus bei Stirn- und Kiefernhöhlenentzündung, arteriellem Bluthochdruck (medikamentös behandelt), Beinkrampfadern beids. ohne Geschwürbildungen, einer Angststörung und einem Restless-legs-Syndrom. Dies entnimmt der Senat den im Verfahren S 11 R 2073/10 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W., dem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. S. sowie den Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers Dr. J. und Dr. G ...
Trotz dieser Gesundheitsstörungen kann der Kläger zur Überzeugung des Senats entsprechend der einhelligen Auffassung aller im Verfahren herangezogener Sachverständigen und auch der angehörten sachverständigen Zeugen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Qualitativ sind Leistungseinschränkungen zu beachten. Danach ist der Kläger nicht mehr in der Lage, ständig mittelschwere oder schwere Arbeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, in gebückter Körperhaltung, mit Überkopfarbeiten, in Zwangshaltung, kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Zugluft und Kälte sowie in Feuchtigkeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, mit überwiegender bzw. ständig sitzender, stehender oder gehender Arbeitshaltung, mit gleichförmiger Körperhaltung und mit abrupten Dreh- und Streckbewegungen zu verrichten. Zudem bestehen diskrete Einschränkungen hinsichtlich feinmotorischer Tätigkeiten. Dieses Leistungsbild entnimmt der Senat den Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W., dem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. S. sowie den Angaben der Ärzte des Klägers Dr. J. und Dr. G ... Soweit Prof. Dr. C. zusätzlich annimmt, der Kläger könne auch Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg nicht mehr verrichten, hält der Senat die Leistungsbeurteilung nicht für überzeugend. Alle anderen Gutachter und auch Dr. J. sind in Kenntnis auch der orthopädischen Befunde der Auffassung, dass der Kläger jedenfalls noch Lasten bis 10 kg heben und tragen kann. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Befunde ist dies für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. Die Befunderhebung auf orthopädischem Fachgebiet hat keine schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule und den Gelenken ergeben. Die HWS und LWS zeigten mittelgradige Einschränkungen, die BWS wies eine verstärkte Vorschwingung bei endgradig eingeschränkter Entfaltbarkeit bei Vorneigung auf. Die paravertebrale Muskulatur war in allen Wirbelsäulenabschnitten kräftig entwickelt. Am linken Kniegelenk war die Beugung auf 130 Grad eingeschränkt; rechts zeigte sich eine freie Beweglichkeit mit 145 Grad. Auch die Hüftgelenke waren nur endgradig eingeschränkt. Alle Gang- und Standproben waren durchführbar, das Gangbild zu ebener Erde wurde als zügig und raumgreifend beschrieben. Die neurologische Befunderhebung ergab zwar Sensibilitätsstörungen an den Beinen linksbetont, aber eine seitengleich erhaltene grobe Kraft, seitengleich auslösbare Eigenreflexe, keine Koordinationsstörungen. Das von Dr. J. diagnostizierte Restless-legs-Syndrom wird erfolgreich medikamentös behandelt. Von psychischer Seite aus wurden keine wesentlichen Einschränkungen der Konzentration, Aufmerksamkeit und des Antriebs festgestellt. Gegenüber Dr. W. zeigte sich der Kläger affektiv gut resonanzfähig. Soweit von Dr. J. eine Angststörung aufgrund der Schilderungen des Klägers und der Untersuchung am 14.09.2011 feststellte, ist nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die medikamentöse Behandlung war zwar erfolglos. Eine weitere Behandlung erfolgt derzeit aber nicht. Zudem geht auch der behandelnde Nervenarzt nicht von relevanten Beeinträchtigungen aus.
Die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass er noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus ihnen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. BSG Urt. v. 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Die Wegefähigkeit ist ebenfalls nicht eingeschränkt (zu den Voraussetzungen: BSG Urt. v. 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Urt. v. 19.11.1997, 5 RJ 16/97, SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; Urt. v. 30.01.2002, B 5 RJ 36/01 R, juris). Der Kläger ist noch in der Lage, eine Gehstrecke von 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und auch öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu nutzen. Dies haben die Gutachter übereinstimmend festgestellt. Vor dem Hintergrund der festgestellten Befunde ist dies für den Senat schlüssig und nachvollziehbar.
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, jedenfalls leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Er hat damit keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen (zuletzt geändert durch Art 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche "Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe mittlerweile sechs Stufen zu unterscheiden (vgl. BSG Beschl. v. 27.08.2009 – B 13 R 85/09 B, juris). Die erste Stufe bilden dabei ungelernte Berufe, auf der zweiten Stufe folgen Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte). Grundsätzlich darf im Rahmen des Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der gleichen oder jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG Urt. v. 24.03.1983 – 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107; zuletzt BSG Urt. v. 27.08.2009 – B 13 RJ 85/09 B, aaO). Dabei zerfällt die Stufe der Angelernten in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG Urt. v. 29.03.1994 – 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist grundsätzlich (Ausnahmen: sog. Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sog einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG Urt. v. 29.07.2004 – B 4 RA 5/04 R, juris). Angelernte des oberen Bereiches können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale wie z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG Urt. v. 29.03.1994 – 13 RJ 35/93, aaO m.w.N.).
Der Kläger hat den Beruf des Mechanikers mit Zusatzqualifikation als Schweißer erlernt und hat zuletzt als Außendienstmitarbeiter (6 Wochen lang) Fleischereimaschinen repariert. Die Ermittlungen des SG und der Beklagten zur Qualität der zuletzt maßgeblich ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sind allerdings ergebnislos geblieben. Aussagekräftige Arbeitgeberangaben waren wegen Zeitablaufs nicht zu erhalten. Insgesamt war der Kläger in seinem Berufsleben für viele verschiedene Arbeitgeber tätig, was darauf schließen lässt, dass der Kläger entweder fachliche oder menschliche Probleme hatte, Arbeitsverhältnisse über längere Zeit auszuüben. Nach seinen eigenen, allerdings nicht näher belegten Angaben war er jedoch durchgängig als Schlosser und Mechaniker tätig. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Angaben des Klägers unterstellt, und davon ausgeht, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen ist, folgt daraus noch keine Berufsunfähigkeit, da er gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Entgeltgruppe 3 des Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - verwiesen werden kann. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang und sind Facharbeitern sozial zumutbar (dazu im Einzelnen LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.09.2012 – L 13 R 4924/09).
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.09.2012 – L 13 R 4924/09 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 18.07.2006 - L 10 R 953/05). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Mit dem oben festgestellten (positiven und negativen) Leistungsbild wird der Kläger dem gesundheitlichen Belastungsprofil der Verweisungstätigkeit gerecht. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Vorkenntnisse sind für die Tätigkeit weitgehend ohne Bedeutung (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Es reichen einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Selbst wenn der Kläger keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte kann von ihm erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben; dies genügt für eine zumutbare Verweisung auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG Urt. v. 08.02.2012 - L 1 R 1005/09, juris; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 25.08.2009 - L 10 R 269/08, juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 17.11.2011 - L 4 R 380/11, juris). Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG Urt. v. 08.09.1982 - 5b RJ 16/81, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (Urt. d. Senats vom 15.12.2010 – L 5 R 1851/09). Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Kläger nicht möglich wäre, liegen nicht vor.
Dem Senat drängen sich angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte weitere Ermittlungen nicht auf. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorhandenen Gutachten bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, nachdem die behandelnden Ärzte mitgeteilt haben, dass eine für das Leistungsvermögen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht eingetreten ist.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1956 geborene Kläger hat von 1972 bis 1976 eine 3 ½ jährige Ausbildung zum Mechaniker erfolgreich durchlaufen (Prüfungszeugnis der IHK M. N. vom 23.6.1976 ). Zusätzlich hat er die Qualifikation als Schweißer erworben. Von 1992 bis 1998 arbeitete er 72 Monate bei der Firma K., H., als Betriebsschlosser. Ausweislich der Auskunft dieser Firma vom 23.6.2008 im Verfahren S 4 R 2155/07 war er dabei in der Spindeltreppenproduktion mit einem Monatslohn von 4.600,- DM tätig. Weitere Angaben könnten nicht gemacht werden, weil die Personalakte bereits vernichtet worden sei und seine damaligen Vorgesetzten schon ausgeschieden seien. In der Folge war der Kläger bei mehreren Arbeitgebern jeweils kürzere Zeit beschäftigt. Bei der Firma K. K. (Auskunft vom 27.03.2007) verrichtete er vom 17.07.2000 bis 20.11.2000 die Arbeit eines gelernten Facharbeiters; bei der Firma F. E. H. war er 6 Wochen lang als Kundendienstmonteur angestellt. Bezogen auf sein gesamtes Berufsleben hatte der Kläger in 28 Jahren bei 31 verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse (so die Beklagte im Schriftsatz vom 28.07.2008 im Verfahren S 4 R 2155/07). Seit 2001 ist er arbeitslos.
Erstmals beantragte der Kläger bei der Beklagten im Jahr 2006 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab er damals Bandscheibenschäden, einen Schlaganfall, Migräne und Kniegelenksbeschwerden an. Nach nervenfachärztlicher und orthopädischer Begutachtung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 23.02.2007 ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007). Im sich anschließenden Klageverfahren (S 4 R 2155/07) holte das Sozialgericht Heilbronn (SG) ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Prof. C. ein. Das Ergebnis stützte das Begehren des Klägers nicht. Am 30.09.2008 nahm der Kläger daraufhin seine Klage zurück.
Am 21.10.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er sei seit 2001 erwerbsgemindert wegen Kniegelenksbeeinträchtigungen, Wirbelsäulenbeschwerden und Bandscheibenvorfällen. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Sozialmediziner Dr. S. begutachten. Im Gutachten vom 15.01.2010 wurden die Diagnosen chronisch degeneratives LWS-Syndrom, Bandscheibenvorfälle L4 bis S1, Wurzelsyndrom L5 links, Lumboischialgien beidseits, degenerative Kniegelenksveränderungen links mehr als rechts, stattgehabte Innenmeniskusteilentfernung vor Jahren, Belastungsminderung, arterieller Bluthochdruck (medikamentös behandelt), Beinkrampfadern beids. ohne Geschwürbildungen, rezidivierende Migränekopfschmerzen genannt. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger noch vollschichtig ausüben. Die letzte Tätigkeit als Mechaniker/Schlosser sei nur noch unter drei Stunden täglich zumutbar. Mit Bescheid vom 26.01.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor, auch nicht aufgrund von Berufsunfähigkeit, da der Kläger zumutbar auf die Tätigkeiten eines Registrators und Bürogehilfen verwiesen werden könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010).
Im sich anschließenden Klageverfahren (S 11 R 2073/10) holte das SG von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten bei Prof. Dr. C. und ein nervenärztliches-schmerztherapeutisches Gutachten bei Dr. W. ein.
Prof. Dr. C. stellte im Gutachten vom 04.05.2011 folgende Gesundheitsstörungen fest: mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS ohne Nervenwurzelreizungen, eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der LWS mit Nervenwurzelreizung in Form von Taubheitsangabe an der Außenseite des linken Unterschenkels und Fußes sowie Großzehenheberschwäche links bei röntgenologisch verschmälertem Bandscheibenfach zwischen L4 und L5, eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der BWS mit verstärkter Vorschwingung, endgradige Bewegungseinschränkungen an den Hüftgelenken bei röntgenologisch nachgewiesenem Verschleißleiden, Z.n. Meniskusoperation am linken Kniegelenk mit Einschränkung der Beugemöglichkeit und erheblichem Knorpelreiben bei röntgenologisch deutlicher Verschmälerung des inneren Kniegelenkspaltes, Knorpelreiben am rechten Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkung, Morbus Dupuytren im Bereich der Hohlhand ohne Bewegungseinschränkung, Streckdefizit nach Endgliedteilamputation und Taubheit im Bereich der Finger II und III der rechten Hand. Der Kläger könne keine Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten auf den Schultern verbunden sind, häufige oder überwiegende Kopfzwangshaltungen, Tätigkeiten, die überwiegend oder ausschließlich im Stehen oder Gehen auszuführen sind, Tätigkeiten, die mit dem häufigen Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbunden sind oder die häufige gebückte oder sonstige Rumpfzwangshaltungen erfordern, keine Tätigkeiten, die eine überwiegende oder häufige kniende oder hockende Körperposition erfordern, ausüben. Zudem bestünden diskrete Einschränkungen hinsichtlich feinmotorischer Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Dr. W. gelangte im Gutachten vom 05.07.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger an chronischen Rücken- und Beinschmerzen bei lumbaler Bandscheibenkrankheit mit Vorfällen L4/5 und L5/S1, Schädigungen an den Nervenwurzeln L4, L5 und S1, Migräne und Nikotinismus bei Stirn- und Kiefernhöhlenentzündung leidet. Primär auf orthopädischem Gebiet seien die Kniegelenksveränderungen zu beurteilen. In das internistisch-angiologische Gebiet falle die variköse Symptomatik, wobei dieser Bereich von nachgeordneter Bedeutung sei. Aufgrund der Gesundheitsstörungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, ständig mittelschwere oder schwere Arbeiten zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in gebückter Körperhaltung, in Zwangshaltung, speziell jegliche kniende Tätigkeit, Arbeiten in Zugluft und Kälte sowie in Feuchtigkeit und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt. Kognitive Beeinträchtigungen bestünden nicht. Für Migräneanfälle stünden eine Reihe von Medikamenten zur Verfügung. Die Veränderungen an der linken Hand führten zu Leistungsverringerungen bei anhaltenden Handarbeiten und feinmotorischen Arbeiten. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei dem Kläger vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W ... Bestätigt werde die Leistungseinschätzung vom Gutachter im Verwaltungsverfahren Dr. S ... Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Dabei könne offen bleiben, ob dem Kläger Berufsschutz zukomme. Denn jedenfalls könne er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Die Kammer schließe sich insbesondere der Einschätzung von Dr. W. an, der unter Zugrundelegung des in der Rechtsprechung zugrundegelegte Leistungsprofils den Kläger für fähig erachtet habe, als Poststellenmitarbeiter nach einer betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten zu arbeiten. Selbst wenn der Kläger über kaum EDV-Kenntnisse verfügte, reiche eine dreimonatige Einweisungs- oder Einarbeitungszeit aus. Besondere Anforderungen an Mitarbeiter der Poststelle würden nicht gestellt. Vielmehr weise diese Arbeit weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordere sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (unter Verweis auf das Urteil des Senats v. 15.12.2010 – L 5 R 1851/09 zur Verweisungstätigkeit eines Registrators). Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedinge (vgl. BSG Urt. v. 08.09.1982 – 5b RJ 16/81, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), dürfe von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiere, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage sei, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nehme, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet habe, könne sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse gehe es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden sei (unter Verweis auf das Urteil des Senats v. 15.12.2010 – L 5 R 1851/09). Berufung wurde gegen dieses Urteil nicht eingelegt.
Am 24.10.2011 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab er an, er sei seit 2009 erwerbsgemindert. Es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Nach Auswertung der eingereichten Befundberichte durch ihren Ärztlichen Dienst lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 09.12.2011 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 ab. Volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor. Auch Berufungsunfähigkeit liege nicht vor. Als Facharbeiter könne der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden.
Am 29.02.2012 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und zur Begründung vortragen lassen, die Leistungsbeurteilung der Beklagten sei unzutreffend. Unabhängig davon sei der Kläger jedenfalls berufsunfähig. Er habe zuletzt als Außendienstmitarbeiter zur Reparatur von Maschinen für Fleischereien gearbeitet. Die Beklagte habe ihn zwar auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verwiesen, ohne dies allerdings näher zu begründen. Eine solche Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 verwiesen. Anhaltspunkte, von der dortigen Leistungseinschätzung abzuweichen, bestünden nicht. Dies gelte umso mehr, als der Kläger ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises auf die zuvor ergangene gerichtliche Entscheidung überhaupt nicht eingegangen sei und er auch im Klageverfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten.
Am 15.05.2012 hat der Kläger gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 16.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung auf den bisherigen Schriftwechsel verwiesen. Ergänzend legte er aktuelle Befundberichte des Orthopäden Dr. G., der radiologischen Praxis K. & Kollegen, der V. Klinik und des Nervenarztes Dr. J. vor. Aus dem Befundbericht von Dr. J. vom 24.10.2011 ergebe sich die Diagnose Angststörung. Außerdem habe die Bundesagentur für Arbeit am 15.10.2008 eine Bescheinigung betreffend die Durchführung einer Arbeitsgelegenheit vom 24.07.2006 bis 31.01.2007 mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgestellt, die ebenfalls beigefügt werde. Insbesondere aufgrund der Angststörung sei der Kläger nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.04.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf die Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes (Dr. W. vom 18.2.2013) verwiesen. Danach ergäben sich aus den vorgelegten Befundberichten keine neuen Erkenntnisse. Die dokumentierte Angststörung werde medikamentös behandelt, ebenso wie das festgestellte Restless-legs-Syndrom. Hinsichtlich der seit 2007 bekannten Bandscheibenproblematik mit moderaten Wurzelirritationen L5 links seien keine elektromyographischen frischen Denervationszeichen festgestellt worden. Sämtliche Diagnosen und Symptome auf neuropsychiatrischem Gebiet hinderten den Kläger nicht daran, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Aus orthopädischer Sicht werde ein Hohlrundrücken, degenerative Veränderungen der LWS im Sinne einer Spondylarthrose, ein Zustand nach Bandscheibenvorfällen an der LWS, Varusgonarthrose bds. und Retropatellararthrose links mit Indikation zu einer Knie-TEP beschrieben. Derartige Veränderungen könnten qualitative Leistungseinschränkungen nach sich ziehen, nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger leidensgerecht Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch in der Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten könne.
Das LSG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen.
Dr. J., Neurologe und Psychiater, gab unter dem 15.07.2013 an, der Kläger habe ihm am 14.09.2011 von seinem erfolglosen Rentenantrag berichtet. Der Gutachter Dr. W. habe ihm geraten, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Durch die Schmerzen und die Operationen sei er psychisch sehr belastet. Er schlafe schlecht, sei nervös und habe Angstzustände. Die Angstzustände hätten schon vor 9 Jahren angefangen. Vor etwa 8 Jahren sei er deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen bei Dr. G ... Unter einer medikamentösen Therapie sei es ihm dann nach sechs Wochen besser gegangen. Die psychische Befunderhebung am 14.09.2011 habe eine ängstliche, besorgte und auch unzufriedene Stimmung, Klagen über Nervosität und Anspannung, einen unauffälligen Antrieb und keine Störungen in der Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt. Es sei eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Wegen Erfolglosigkeit sei das Medikament aber im März 2012 wieder abgesetzt worden. Eine Weiterbehandlung der Angststörung sei nicht erfolgt. Das im März 2012 festgestellte Restless-legs-Syndrom werde erfolgreich medikamentös behandelt. Eine Änderung im Gesundheitszustand bzgl. der Nervenwurzelläsion L5 links sei nicht eingetreten. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Qualitativ seien folgende Einschränkungen zu beachten: keine Arbeiten mit überwiegender bzw. ständig sitzender, stehender oder gehender Arbeitshaltung, mit gleichförmiger Körperhaltung, mit abrupten Dreh- und Streckbewegungen, mit häufigem Bücken und Treppensteigen sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
Der Orthopäde Dr. G. gab mit Schreiben vom 03.08.2013 an, eine wesentliche Änderung hinsichtlich der orthopädischen Befunde sei nicht eingetreten. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung ergeben sich aus § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I 554). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der in den vergangenen Klage- und Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten steht fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben.
Die vom Kläger geltend gemachte Verschlechterung der Befunde ist von den befragten sachverständigen Zeugen Dr. J. und Dr. G. in ihren schriftlichen Aussagen vom 15.07.2013 und 03.08.2013 nicht bestätigt worden. Der Senat kann deshalb die bisher gewonnenen Beweisergebnisse seiner Entscheidung zu Grunde legen. Der Kläger leidet danach an chronischen Rücken- und Beinschmerzen, mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne Nervenwurzelreizungen, mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit der LWS mit Nervenwurzelreizung in Form von Taubheitsangabe an der Außenseite des linken Unterschenkels und Fußes sowie Großzehenheberschwäche links bei röntgenologisch verschmälertem Bandscheibenfach zwischen L4 und L5, endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der BWS mit verstärkter Vorschwingung, endgradiger Bewegungseinschränkungen an den Hüftgelenken bei röntgenologisch nachgewiesenem Verschleißleiden, Z.n. Meniskusoperation am linken Kniegelenk mit Einschränkung der Beugemöglichkeit und erheblichem Knorpelreiben bei röntgenologisch deutlicher Verschmälerung des inneren Kniegelenkspaltes, Knorpelreiben am rechten Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkung, Morbus Dupuytren im Bereich der Hohlhand ohne Bewegungseinschränkung, Streckdefizit nach Endgliedteilamputation und Taubheit im Bereich der Finger II und III der rechten Hand, Migräne, Nikotinismus bei Stirn- und Kiefernhöhlenentzündung, arteriellem Bluthochdruck (medikamentös behandelt), Beinkrampfadern beids. ohne Geschwürbildungen, einer Angststörung und einem Restless-legs-Syndrom. Dies entnimmt der Senat den im Verfahren S 11 R 2073/10 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W., dem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. S. sowie den Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers Dr. J. und Dr. G ...
Trotz dieser Gesundheitsstörungen kann der Kläger zur Überzeugung des Senats entsprechend der einhelligen Auffassung aller im Verfahren herangezogener Sachverständigen und auch der angehörten sachverständigen Zeugen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Qualitativ sind Leistungseinschränkungen zu beachten. Danach ist der Kläger nicht mehr in der Lage, ständig mittelschwere oder schwere Arbeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, in gebückter Körperhaltung, mit Überkopfarbeiten, in Zwangshaltung, kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Zugluft und Kälte sowie in Feuchtigkeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, mit überwiegender bzw. ständig sitzender, stehender oder gehender Arbeitshaltung, mit gleichförmiger Körperhaltung und mit abrupten Dreh- und Streckbewegungen zu verrichten. Zudem bestehen diskrete Einschränkungen hinsichtlich feinmotorischer Tätigkeiten. Dieses Leistungsbild entnimmt der Senat den Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W., dem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. S. sowie den Angaben der Ärzte des Klägers Dr. J. und Dr. G ... Soweit Prof. Dr. C. zusätzlich annimmt, der Kläger könne auch Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg nicht mehr verrichten, hält der Senat die Leistungsbeurteilung nicht für überzeugend. Alle anderen Gutachter und auch Dr. J. sind in Kenntnis auch der orthopädischen Befunde der Auffassung, dass der Kläger jedenfalls noch Lasten bis 10 kg heben und tragen kann. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Befunde ist dies für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. Die Befunderhebung auf orthopädischem Fachgebiet hat keine schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule und den Gelenken ergeben. Die HWS und LWS zeigten mittelgradige Einschränkungen, die BWS wies eine verstärkte Vorschwingung bei endgradig eingeschränkter Entfaltbarkeit bei Vorneigung auf. Die paravertebrale Muskulatur war in allen Wirbelsäulenabschnitten kräftig entwickelt. Am linken Kniegelenk war die Beugung auf 130 Grad eingeschränkt; rechts zeigte sich eine freie Beweglichkeit mit 145 Grad. Auch die Hüftgelenke waren nur endgradig eingeschränkt. Alle Gang- und Standproben waren durchführbar, das Gangbild zu ebener Erde wurde als zügig und raumgreifend beschrieben. Die neurologische Befunderhebung ergab zwar Sensibilitätsstörungen an den Beinen linksbetont, aber eine seitengleich erhaltene grobe Kraft, seitengleich auslösbare Eigenreflexe, keine Koordinationsstörungen. Das von Dr. J. diagnostizierte Restless-legs-Syndrom wird erfolgreich medikamentös behandelt. Von psychischer Seite aus wurden keine wesentlichen Einschränkungen der Konzentration, Aufmerksamkeit und des Antriebs festgestellt. Gegenüber Dr. W. zeigte sich der Kläger affektiv gut resonanzfähig. Soweit von Dr. J. eine Angststörung aufgrund der Schilderungen des Klägers und der Untersuchung am 14.09.2011 feststellte, ist nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die medikamentöse Behandlung war zwar erfolglos. Eine weitere Behandlung erfolgt derzeit aber nicht. Zudem geht auch der behandelnde Nervenarzt nicht von relevanten Beeinträchtigungen aus.
Die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass er noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus ihnen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. BSG Urt. v. 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Die Wegefähigkeit ist ebenfalls nicht eingeschränkt (zu den Voraussetzungen: BSG Urt. v. 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Urt. v. 19.11.1997, 5 RJ 16/97, SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; Urt. v. 30.01.2002, B 5 RJ 36/01 R, juris). Der Kläger ist noch in der Lage, eine Gehstrecke von 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und auch öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu nutzen. Dies haben die Gutachter übereinstimmend festgestellt. Vor dem Hintergrund der festgestellten Befunde ist dies für den Senat schlüssig und nachvollziehbar.
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, jedenfalls leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Er hat damit keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen (zuletzt geändert durch Art 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche "Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe mittlerweile sechs Stufen zu unterscheiden (vgl. BSG Beschl. v. 27.08.2009 – B 13 R 85/09 B, juris). Die erste Stufe bilden dabei ungelernte Berufe, auf der zweiten Stufe folgen Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte). Grundsätzlich darf im Rahmen des Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der gleichen oder jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG Urt. v. 24.03.1983 – 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107; zuletzt BSG Urt. v. 27.08.2009 – B 13 RJ 85/09 B, aaO). Dabei zerfällt die Stufe der Angelernten in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG Urt. v. 29.03.1994 – 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist grundsätzlich (Ausnahmen: sog. Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sog einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG Urt. v. 29.07.2004 – B 4 RA 5/04 R, juris). Angelernte des oberen Bereiches können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale wie z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG Urt. v. 29.03.1994 – 13 RJ 35/93, aaO m.w.N.).
Der Kläger hat den Beruf des Mechanikers mit Zusatzqualifikation als Schweißer erlernt und hat zuletzt als Außendienstmitarbeiter (6 Wochen lang) Fleischereimaschinen repariert. Die Ermittlungen des SG und der Beklagten zur Qualität der zuletzt maßgeblich ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sind allerdings ergebnislos geblieben. Aussagekräftige Arbeitgeberangaben waren wegen Zeitablaufs nicht zu erhalten. Insgesamt war der Kläger in seinem Berufsleben für viele verschiedene Arbeitgeber tätig, was darauf schließen lässt, dass der Kläger entweder fachliche oder menschliche Probleme hatte, Arbeitsverhältnisse über längere Zeit auszuüben. Nach seinen eigenen, allerdings nicht näher belegten Angaben war er jedoch durchgängig als Schlosser und Mechaniker tätig. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Angaben des Klägers unterstellt, und davon ausgeht, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen ist, folgt daraus noch keine Berufsunfähigkeit, da er gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Entgeltgruppe 3 des Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - verwiesen werden kann. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang und sind Facharbeitern sozial zumutbar (dazu im Einzelnen LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.09.2012 – L 13 R 4924/09).
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.09.2012 – L 13 R 4924/09 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 18.07.2006 - L 10 R 953/05). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Mit dem oben festgestellten (positiven und negativen) Leistungsbild wird der Kläger dem gesundheitlichen Belastungsprofil der Verweisungstätigkeit gerecht. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Vorkenntnisse sind für die Tätigkeit weitgehend ohne Bedeutung (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Es reichen einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Selbst wenn der Kläger keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte kann von ihm erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben; dies genügt für eine zumutbare Verweisung auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG Urt. v. 08.02.2012 - L 1 R 1005/09, juris; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 25.08.2009 - L 10 R 269/08, juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 17.11.2011 - L 4 R 380/11, juris). Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG Urt. v. 08.09.1982 - 5b RJ 16/81, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (Urt. d. Senats vom 15.12.2010 – L 5 R 1851/09). Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Kläger nicht möglich wäre, liegen nicht vor.
Dem Senat drängen sich angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte weitere Ermittlungen nicht auf. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorhandenen Gutachten bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, nachdem die behandelnden Ärzte mitgeteilt haben, dass eine für das Leistungsvermögen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht eingetreten ist.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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