L 8 U 3566/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1180/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3566/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 12.07.2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht erhobene und statthafte Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 12.07.2013, mit dem dieses den Streitwert für das nach § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtige Verfahren S 11 U 1180/13 (zuvor: S 11 U 2977/03) auf 117.281,00 EUR festgesetzt hatte. Auf die Beschwerde hin, mit der die Festsetzung eines Streitwertes von 196.760,57 EUR begehrt worden war, hat das SG im Rahmen einer Abhilfeentscheidung (Beschluss vom 26.09.2013) den angefochtenen Beschluss abgeändert und den Streitwert auf 196.760,00 EUR festgesetzt. Trotz schriftlicher Aufforderung, mitzuteilen, ob sich das Beschwerdeverfahren erledigt hat, blieb eine Stellungnahme des Beschwerdeführers aus.

Die Beschwerde ist unzulässig geworden, nachdem das SG der Beschwerde in vollem Umfang abgeholfen hat. Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde ist das Vorliegen einer Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (so auch Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-FamGKG-JVEG, 2. Auflage, § 68 GKG RdNr. 16 unter Hinweis auf OLG Koblenz 06.03.2002 - 5 W 100/02, JurBüro 2002, 310 = juris). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der vorliegend aus eigenem Recht (dazu Zimmermann a.a.O. RdNr. 17) nur eine Erhöhung des Streitwertes verfolgen kann und dies auch mit seiner Beschwerde getan hat. Nach Abhilfe durch das SG im Umfang des mit der Beschwerde geltend gemachten Betrages ist jedoch seine Beschwer entfallen, die Beschwerde damit unzulässig geworden.

Soweit das SG einen Streitwert von 0,57 EUR weniger als mit der Beschwerde begehrt, festgesetzt hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zulässig. Denn durch die vom SG vorgenommene Rundung ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Ein erhöhter Gebührenanspruch ergäbe sich auch bei Außerachtlassung der Rundung nicht (vgl. "Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)" RVG sowie "Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)" GKG), weshalb eine Beschwer nicht vorliegt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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