L 12 AL 3689/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 2701/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3689/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht zuletzt noch die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.01.2009 bis 25.03.2009 sowie die entsprechende Minderung des Arbeitslosengeldanspruches im Streit. Des weiteren ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 08.01.2009 bis 31.01.2009 und Erstattung von 923,76 EUR streitig. Die 1954 geborene Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 60 meldete sich nach Aktenlage bei der Beklagten am 13.10.2008 arbeitslos und arbeitssuchend. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung bezog sie in der Zeit vom 03.01.2007 bis 14.05.2007 Krankengeld, vom 15.05.2007 bis 05.06.2007 Übergangsgeld sowie vom 06.06.2007 bis 15.01.2008 Krankengeld. Nach der beigefügten Arbeitsbescheinigung der Firma B. Thermotechnik GmbH war die Klägerin vom 21.08.1978 bis 31.12.2008 als Montiererin in W. beschäftigt. Die Firma B. und die Klägerin beendeten das Arbeitsverhältnis am 09.04.2008 zum 31.12.2008 durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 107.276,- EUR. Des weiteren wurde die Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2008 mit sofortiger Wirkung unter Verrechnung ihres noch ausstehenden Jahresurlaubs einvernehmlich auf Widerruf unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft und dem vorgelegten Arbeitsvertrag war die Klägerin aufgrund Tarifvertrages der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unkündbar gewesen. Im Rahmen eines Fragebogens zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat teilte die Klägerin mit, ihre Aufgabe habe darin bestanden, am Band zu arbeiten, Montierarbeiten, Prüfarbeiten und Kontrollarbeiten im Stehen auszuüben. Sie habe versucht, mit ihrem Arbeitgeber die gesundheitlichen Belastungen zu vermeiden und im April ein Gespräch mit Herrn B. geführt. Ausweislich einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. F., Arzt für Allgemeinmedizin, sollte die Klägerin gewisse berufliche Tätigkeiten meiden. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 02.02.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.01.2009 für 450 Tage Arbeitslosengeld. Den täglichen Leistungsbetrag setzte sie vom 08.01.2009 bis 29.03.2010 auf 38,49 EUR fest. Mit Sperrzeitbescheid vom 11.02.2009 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 01.01.2009 bis 25.03.2009 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Die Sperrzeit belaufe sich auf 12 Wochen und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage (1/4 der Anspruchsdauer). Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.02.2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 08.01.2009 bis 31.01.2009 ganz auf. Sie verwies auf eine eingetretene Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und einen Ruhenszeitraum bei Entlassungsentschädigung. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Die Beklagte habe im Zeitraum 08.01.2009 bis 31.01.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von 923,76 EUR zu Unrecht gezahlt. Die Klägerin müsse diesen Betrag erstatten. Die Beklagte rechne ihre Ansprüche in voller Höhe auf. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sah die Beklagte keinen Hinweis darauf, von dieser Entscheidung abzusehen. Mit Änderungsbescheid vom 11.02.2009 (Uhrzeit 14.26 Uhr) bewilligte die Beklagte der Klägerin abschließend ab dem 01.01.2009 Leistungen für 450 Tage. Der Leistungsbetrag wurde für den Zeitraum 01.01.2009 bis 01.09.2009 auf 0,00 EUR gesetzt (01.01.2009 - 25.03.2009 wegen 12 - wöchiger Sperrzeit, für den 26.03.2009 - 01.04.2009 sollte noch eine gesonderte Mitteilung erfolgen und vom 01.01.2009 - 01.09.2009 wegen Ruhen aufgrund Entlassungsentschädigung). Für den Zeitraum ab dem 02.09.2009 bis 02.08.2010 setzte die Beklagte einen täglichen Leistungsbetrag von 38,49 EUR fest. Mit identischen Änderungsbescheiden vom 11.02.2009 (Uhrzeit: 14.30 Uhr) und 18.02.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.02.2009 Leistungen für die Anspruchsdauer von 391 Tagen ab Änderungsdatum. Die ursprüngliche Anspruchsdauer ab Anspruchsbeginn wurde mit 450 Kalendertagen angegeben. Auch hier setzte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 02.09.2009 bis 02.08.2010 einen täglichen Leistungsbetrag von 38,49 EUR fest. Mit Widerspruch vom 09.03.2009 legte die Klägerin gegen die Bescheide Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 18.03.2009 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 11.02.2009 wegen der Minderung der Anspruchsdauer, der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Erstattung von 923,76 EUR sowie gegen den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2009 bis 25.03.2009 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis am 04.04.2008 selbst durch einen Aufhebungsvertrag gelöst. Ihr Vortrag habe nicht als wichtiger Grund anerkannt werden können, weil sie nachgewiesen habe, dass sie in der Lage gewesen sei, ihr Beschäftigungsverhältnis nach ihrer langen Erkrankung vom 16.01.2008 bis 31.12.2008 weiter zu verrichten. In diesem Zeitraum sei die Lohnzahlung der Klägerin nicht länger als einen Monat unterbrochen worden. Mithin habe es die Klägerin vorgezogen, ihr Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2008 zu lösen und hierfür eine Abfindung von über 107.000,- EUR entgegen zu nehmen. Sie habe mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrag bewusst ihre Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, sich innerbetrieblich um einen leichteren Arbeitsplatz zu bemühen, zumal sie nach dem Tarifvertrag unkündbar gewesen sei. Mangels Vorliegens einer besonderen Härte komme eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen nicht in Betracht. Am 20.04.2009 hat die Klägerin hiergegen Klagen beim Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 21 AL 2701/09, S 21 AL 2704/09 und S 21 AL 2705/09) erhoben. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages berechtigt gewesen. Die Klägerin sei im Jahr 2006 etwa 6 Monate arbeitsunfähig gewesen. Im Jahr 2007 habe sie aufgrund von 4 Klinikaufenthalten mit anschließender Reha überhaupt nicht gearbeitet. Im Jahr 2008 habe die Klägerin bis April nur eine Woche gearbeitet bzw. einen Arbeitsversuch unternommen, der jedoch gescheitert sei. Eine Weiterarbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz über den 31.12.2008 hinaus sei ihr aufgrund schwerer Funktionseinschränkungen nicht zumutbar gewesen. Der Arbeitgeber habe sich nicht in der Lage gesehen, der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, da ein solcher Arbeitsplatz nicht vorhanden gewesen sei. Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2009 erhöhte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 02.09.2009 bis 02.08.2010 den täglichen Leistungsbetrag auf 38,70 EUR. Die Anspruchsdauer wurde ab Änderungsdatum (02.09.2009) auf 331 Tage festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 29.03.2010 setzte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 02.09.2009 bis 02.08.2010 den täglichen Leistungsbetrag wiederum auf 38,70 EUR fest und wies die Anspruchsdauer ab dem Änderungsdatum (26.03.2009) mit 338 Tagen aus. Das SG hat mit Beschluss vom 21.09.2009 die Rechtsstreitigkeiten S 21 AL 2701/09 bis S 21 AL 2705/09 und mit Beschluss vom 09.07.2012 die Rechtstreitigkeiten S 21 AL 2701/09 und S 21 AL 3690/10 (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung) unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 21 AL 2701/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ferner hat das SG den Personalreferenten des Arbeitgebers der Klägerin, Herrn B., als Zeugen schriftlich vernommen. Der Zeuge hat vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden wäre, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits unter die Regelung des tariflichen Kündigungsschutzes gemäß MTV Metallindustrie NW/NB § 4.4 gefallen sei. Sie wäre damit nicht gekündigt worden und ihr sei keine Kündigung in Aussicht gestellt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 09.07.2012 die Klagen abgewiesen. Die Klägerin habe durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages ihr Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2008 gelöst. Hierdurch habe sie ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dies sei auch grob fahrlässig gewesen, da sie nicht zumindest konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Einen wichtigen Grund zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 habe die Klägerin nicht gehabt. Ausweislich der Aussage des Arbeitgebers sei die Klägerin unkündbar gewesen. Eine betriebsbedingte Kündigung wäre ggf. erst in naher Zukunft angestanden. Wenn der Arbeitgeber eventuell eine betriebsbedingte Kündigung der Klägerin ausgesprochen hätte, wäre diese jedoch erst - ausgehend vom Tag des Abschlusses des Aufhebungsvertrages - weit später gewesen. Denn gemäß der Auskunft des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung habe die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende betragen. Ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages wäre die Kündigung auch frühestens erst zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Die Einhaltung der Kündigungsfrist wäre der Klägerin im Interesse der Versichertengemeinschaft in jedem Fall zuzumuten gewesen. Zum anderen habe die Kammer bereits Zweifel an der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung. Denn in dem B.-Werk in Wernau seien laut Auskunft des Zeugen Baumann noch ca. 1 000 Mitarbeiter beschäftigt. Die Elektronikfertigungsanlage, in der die Klägerin gearbeitet habe, habe noch 45 Mitarbeiter. Keinen wichtigen Grund stelle überdies die Tatsache dar, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst worden sei, weil ggf. eine Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht habe. Zum einen habe der Zeuge Baumann glaubhaft versichert, dass er der Klägerin nicht mit einer Kündigung gedroht habe. Zum anderen stelle eine Drohung nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden sei, ohne dass der Arbeitnehmer hierzu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben habe, diese Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, wirksam geworden wäre, die Kündigung arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre und dem Arbeitslosen nicht zuzumuten gewesen sei, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, etwa um das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Sämtliche Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Ein solcher Ausnahmefall könne vorliegend nicht angenommen werden. Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, dass die Klägerin die Arbeit ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nach noch weiter hätte ausüben können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin vorgetragen, gegenüber dem Arbeitgeber keinen Versuch unternommen zu haben, einen Schonarbeitsplatz zu erlangen. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach sie Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses wahrgenommen habe. Die Klägerin wies im Jahr 2008 keine zusammenhängenden Krankheitszeiten von länger als einem Monat auf.

Hiergegen richtet sich die am 27.08.2012 von der Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Die Klägerin sei gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen. Sie sei vor Abschluss des Aufhebungsvertrages von der Krankenkasse ausgesteuert worden. Die Klägerin sei 2 Jahre vor ihrem Ausscheiden 1,5 Jahre krank gewesen. Seit Anfang 2006 leide sie unter bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Oberarmen, in beiden Händen, im Rücken sowie in den Beinen. Beide Knie seien nicht mehr belastbar gewesen. Hinzu seien Konzentrationsstörungen und rasche Erschöpfung gekommen. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz seien vom SG völlig unzutreffend zitiert und die Aussage des Personalreferenten Baumann fehlinterpretiert worden. Die Elektronikfertigung sei rund 5 Wochen nach dem Ausscheiden der Klägerin geschlossen worden. Leichtere Arbeitsplätze als in der Elektronikfertigung habe es zwar gegeben, diese seien aber alle besetzt gewesen. Der Klägerin habe kein leichterer Arbeitsplatz angeboten werden können. Eine Versetzung in die Endmontage wäre unzumutbar gewesen, da es sich um Steharbeitsplätze gehandelt habe.

Im Erörterungstermin am 07.06.2013 haben die Beteiligten die erstinstanzlichen Verfahren S 21 AL 2702/09 (Ruhen des Anspruchs wegen Entlassungsentschädigung) und S 21 AL 2703/09 (Ruhen des Anspruchs wegen Entlassungsentschädigung und abschließende Bewilligung) für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung am 22.11.2013 hat die Beklagte den Sperrzeitbescheid wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.05.2010 aufgehoben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.07.2012 sowie den Sperrzeitbescheid vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung der Änderungsbescheide vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009, des Änderungsbescheids vom 30.05.2009 und des Änderungsbescheids vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2010 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 01.01.2009 für die Dauer von 450 Tagen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung, soweit sie noch streitig ist, für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat in Bezug auf die zuletzt noch streitig gebliebenen Bescheide keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

Streitgegenständlich ist neben dem Sperrzeitbescheid vom 11.02.2009 (hierzu unter 1.) und dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.02.2009 (hierzu unter 2.) auch der Änderungsbescheid vom 11.02.2009 (14:30 Uhr; hierzu unter 3.) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.02.2009, 30.05.2009 und 29.03.2010 mit dem die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld, beginnend ab dem 02.09.2009 zuletzt für 338 Kalendertage, bewilligt hat. Dieser Bescheid korrespondiert hinsichtlich des Zeitraums 08.01.2009 bis 31.01.2009 mit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.02.2009 und der Ablehnung von Arbeitslosengeld für den Zeiträume vom 01.02.2009 bis zum 25.03.2009 mit dem Sperrzeitbescheid vom 11.02.2009 und bildet insoweit mit letzteren eine einheitliche Regelung (vgl. zuletzt Bundessozialgericht [BSG] vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - veröffentlicht in juris).

1.) Der Klägerin steht der mit der Anfechtungsklage verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Sperrzeitbescheids vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.03.2009 nicht zu, weil im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 25.03.2009 eine Sperrzeit eingetreten ist. Der angegriffene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Anzuwenden ist vorliegend § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung vom 21.12.2008 (Geltungsdauer vom 01.01.2009 bis 31.12.2010), denn die Sperrzeit richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des sie begründenden Ereignisses gegolten hat. Unerheblich ist, wenn die Verwaltung erst unter Geltung des neuen Rechts entschieden hat oder dass die Sperrzeit zum Teil in diesen Zeitraum fällt (vgl. BSG vom 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R). Das die Sperrzeit begründende Ereignis war der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 01.01.2009 und nicht der Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2008 (vgl. Karmanski in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage 2010, § 144 Rn. 145). Die Beschäftigungslosigkeit trat auch nicht bereits mit der Freistellung der Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2008 ein. Darin wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung unter Verrechnung ihres noch ausstehenden Jahresurlaubs einvernehmlich auf Widerruf unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Die widerrufliche Freistellung führt jedoch anders als die unwiderrufliche Freistellung nicht zur Beschäftigungslosigkeit des freigestellten Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber bei einer widerruflichen Freistellung nicht endgültig auf sein Weisungsrecht verzichtet (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 7 AL 108/09 –, veröffentlicht in juris).

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Beschäftigungsverhältnis löst dabei nicht nur derjenige Arbeitnehmer, der selbst eine Kündigung ausspricht; eine Lösung ist vielmehr auch darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag schließt (BSG vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R -, BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 17), wobei unerheblich ist, von welcher Vertragspartei die Initiative für den Vertragsabschluss ausgegangen ist. Die Klägerin hat demnach durch ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag vom 09.04.2008 ihr Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III gelöst. Mangels einer konkreten Aussicht auf eine anschließende Beschäftigung hat sie hierdurch zumindest grob fahrlässig auch ihre Arbeitslosigkeit verursacht.

Der Klägerin stand für ihr Verhalten kein wichtiger Grund zur Seite. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. u.a. BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 9; BSG vom 17.10.2007 a.a.O.; BSG vom 02.05.2012 a.a.O.). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes im Sinne des Sperrzeitrechts beurteilt sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Versicherten; vielmehr muss dieser objektiv gegeben sein (BSG vom 17.10.2007 a.a.O.; BSG vom 02.05.2012 a.a.O.).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund nur dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung zum gleichen Zeitpunkt droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R -, SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 11; BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 13). Das BSG hat mit Entscheidung vom 08.07.2009 bekräftigt, dass jenseits des durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 eingefügten § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und der von dieser Regelung erfassten Abfindungen an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der andernfalls drohenden Kündigung festgehalten werden soll (BSG vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 20).

Vorliegend fehlt es bereits an einer für den Fall des Nichtabschlusses des Aufhebungsvertrages drohenden zum gleichen Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung. Der Zeuge Baumann hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 11.11.2009 eindeutig angegeben, dass aufgrund der Unkündbarkeit der Klägerin nach § 4 Ziffer 4.4 des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht gekündigt worden wäre. Vielmehr hätte man ihr in diesem Fall einen Arbeitsplatz in der Endmontage angeboten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim SG vom 09.07.2012). Zwar bestehen aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für diese, nach Angaben des Zeugen Baumanns, schweren körperliche Steharbeitsplätze und der damit zusammenhängenden Bedenken an der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit dieser angedachten Maßnahme. Des weiteren wäre gegebenenfalls aufgrund der langen Krankheitszeiten der Klägerin eine personenbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses denkbar. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Arbeitgeber bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis der Klägerin gerade nicht zum 31.12.2008 arbeitgeberseitig gekündigt hätte. Allein die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich mit sozialer Auslauffrist arbeitgeberseitig zu kündigen, reicht nicht aus, den Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Sinne des § 144 SGB III zu rechtfertigen. Vielmehr muss zum gleichen Auflösungszeitpunkt für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages konkret eine arbeitgeberseitige Kündigung gedroht haben. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die ihr zustehenden Möglichkeiten zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes nicht ansatzweise ausgeschöpft hat. Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 60 und ist daher schwerbehindert im Sinne des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX). Es hätte daher nahegelegen die Schwerbehindertenvertretung im Hinblick auf die Arbeitsplatzsituation einzuschalten. Dies hat die Klägerin unterlassen. Die Klägerin hat lediglich den Betriebsarzt beigezogen. Dies ist aus Sicht des Senats aber nicht ausreichend. Angesichts der Größe der vormaligen Arbeitgeberin sind eine Vielzahl von Möglichkeiten für den Einsatz der Klägerin auch unter Berücksichtigung etwaiger Hilfestellungen durch die Schwerbehindertenvertretung bei der vormaligen Arbeitgeberin denkbar. Die Klägerin ist daher ihrer Obliegenheit, alles Zumutbare zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes zu tun, nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung kann sich die Klägerin nicht auf personenbedingte Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages berufen.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2b der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist von Amts wegen zu prüfen, der Beklagten steht dabei weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu, es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG, SozR 4100 § 119 Nrn. 32 und 33; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut beurteilt sich das Vorliegen einer besonderen Härte allein nach den Umständen, die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind, außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3). In Betracht kommen insoweit Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch persönliche und sonstige Umstände, die zwar von ihrem Gewicht her den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen (vgl. BSGE 54, 7 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; SozR 4100 § 119 Nr. 32; Curkovic in NK-SGB III, § 144 Rn. 192). Die unmittelbaren Folgen der Sperrzeit, die nach dem SGB III bei allen Betroffenen eintreten wie Ruhen und Kürzung des Leistungsanspruchs sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Rolle spielen. Mittelbare Folgewirkungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu berücksichtigen (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).

Für den Senat sind keine Umstände ersichtlich, die von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Klägerin weder zum 31.12.2008 oder noch früher eine betriebsbedingte Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers gedroht. Gleichwohl hat sie sich entschlossen, ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Schließlich weist der vorliegende Sachverhalt, dass Arbeitnehmern anlässlich einer betrieblichen Umstrukturierung der Abschluss von Aufhebungsverträgen angeboten und diesen nachdrücklich ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nahegelegt wird, keine relevanten Besonderheiten auf. Vielmehr handelt es sich um ein typisches Geschehen, das nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lässt. Die Beklagte hat den Beginn der Sperrzeit zutreffend auf den 01.01.2009 und das Ende der Sperrzeit auf den 25.03.2009 festgesetzt (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Anspruchsdauer ist gem. § 128 Abs.1 Nr. 4 SGB III (in der Fassung vom 20.07.2006) um ein Viertel der Anspruchsdauer und bei einer Anspruchsdauer von 450 Tagen damit um 112 Tage zu mindern.

2.) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG liegt hier weder ein Fall des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch ein Fall des § 45 SGB X vor. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.02.2008 sowie dem Änderungsbescheid vom 11.02.2008 (14:26 Uhr) sollte erkennbar die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 02.02.2009 endgültig festgesetzt werden. Die Erstattungsforderung der Beklagten ist daher nach § 328 Abs. 3 SGB III zu beurteilen und danach gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, zu erstatten. Mit der abschließenden Entscheidung der Beklagten mit Änderungsbescheid vom 11.02.2008 (14:26 Uhr) wurde der Leistungssatz der Klägerin aufgrund der zu Recht (s.o. unter 1.) verhängten Sperrzeit vom 01.01.2009 bis 25.03.2009 für diesen Zeitraum von zuvor 38,49 EUR auf 0,00 EUR endgültig festgesetzt. Das bereits für den Zeitraum vom 08.01.2009 bis 31.01.2009 ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 923,76 EUR ist daher von der Klägerin ohne Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes gemäß § 328 Abs. 3 Satz 3 SGB III zu erstatten. Unschädlich ist, dass die Beklagte den Erstattungsanspruch nicht bereits im Änderungsbescheid vom 11.02.2008 (14:26 Uhr), sondern mit separatem Bescheid vom 11.02.2008 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) geltend gemacht hat.

Der Senat ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht daran gehindert, seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbegehrens, anders als die Beklagte oder das SG, entscheidungstragend auf § 328 Abs. 3 Satz 3 SGB III zu stützen. Dies stellt lediglich einen Austausch der Begründungselemente dar. Die Frage, ob die Erstattungsforderung materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist die angegriffene Entscheidung nicht rechtswidrig (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 31.03.2010 - 8 C 12/09 -; Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - L 3 AL 1677/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2011 - L 4 R 1119/09 - alle veröffentlicht in juris). So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Erstattungsentscheidung bleibt im Wesentlichen unverändert, wenn der Erstattungsanspruch des überzahlten Gründungszuschusses anstelle des von der Beklagten herangezogenen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf § 328 Abs. 3 Satz 3 SGB III beruht. Der Austausch beider Normen lässt den Tenor der Entscheidung, einen Betrag von 923,76 EUR erstatten zu müssen, unberührt. Er erfordert auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen. Insbesondere kann sich die Klägerin, anders als bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, bei § 328 Abs. 3 SGB III nicht auf Vertrauensschutz berufen.

3.) Der Änderungsbescheid vom 11.02.2009 (14:30 Uhr) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.02.2009, 30.05.2009 und 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009 muss noch entsprechend dem Teilanerkenntnis (Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.05.2010) angepasst werden. Die Klägerin hat noch Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 03.08.2010 bis 09.08.2010. Die Anspruchsdauer wurde im letzten Änderungsbescheid vom 29.03.2010 bereits zutreffend mit 338 Tagen angegeben. Unter Berücksichtigung der Sperrzeitminderung in Bezug auf die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in Höhe von 112 Tagen verbleiben bei einer ursprünglichen Anspruchsdauer von 450 Tagen noch 338 Tage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin weitestgehend ohne Erfolg geblieben ist. Insbesondere auch die den für erledigt erklärten Klageverfahren S 21 AL 2702/09 (Ruhen des Anspruchs wegen Entlassungsentschädigung) und S 21 AL 2703/09 (Ruhen des Anspruchs wegen Entlassungsentschädigung und abschließende Bewilligung) zugrundeliegenden Bescheide (Ruhensbescheid vom 11.02.2009 und Änderungsbescheid vom 11.02.2009 [14:26 Uhr] jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.03.2009) sind nach Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Das Teilanerkenntnis in Hinblick auf den Sperrzeitbescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.05.2010 mit einer Sperrzeit von 1 Woche fällt unter Berücksichtigung sämtlicher Streitgegenstände und insbesondere im Hinblick auf den Sperrzeitbescheid vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.03.2009 mit einer Sperrzeit von 12 Wochen, in denen die Klägerin unterlegen ist, kaum ins Gewicht. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt der Beklagten auch nur einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved