Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1693/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3807/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1974 in der Türkei geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat und nach ihrem Zuzug nach Deutschland im August 1972 von Mai 1973 bis September 1996 als Montagearbeiterin am Fließband versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog in der Folgezeit - unterbrochen durch eine erneute versicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. Oktober 2001 bis 20. Februar 2002 - zeitweise Krankengeld sowie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und inzwischen ab 21. August 2007 Arbeitslosengeld II. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten sowie der versicherungspflichtig erzielten Entgelte wird auf den Versicherungsverlauf vom 5. August 2009 verwiesen.
Den nach erfolglosen früheren Rentenanträgen (zuletzt Bescheid vom 26. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 [nach Einholung eines nervenärztlichen, orthopädischen und internistischen Gutachtens], Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim [SG] vom 23. März 2007, S 1 R 3551/05 [u.a. nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Dr. Fr. vom 22. November 2006], Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2008, L 7 R 1710/07 [nach weiteren medizinischen Ermittlungen und einer Stellungnahme des Dr. Gi. vom 24. September 2008] und Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 26. März 2009, B 13 R 21/09 B) gestellten Rentenantrag der Klägerin vom 1. Juli 2009, dem sie einen Arztbrief der Rheuma-Ambulanz der Universitätsklinik Heidelberg vom 27. März 2009 beifügte und geltend machte, sie halte sich für seit dem Jahr 2000 für erwerbsgemindert, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2009 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2010 ab, da die Klägerin weder teilweise, noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Grundlage der Entscheidung war u.a. ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Wa. vom 1. Februar 2010 (Diagnosen [D]: Spondylose/Spondylarthrose der HWS im unteren HWS-Segment C5 bis C7 mit leichten bis mittleren Bandscheibenprotrusionen, mäßige Gonarthrose beider Kniegelenke bei hypermobilen Kniescheiben und Chondropathia patellae, degeneratives Rotatorenmanschettensyndrom rechts, Adipositas permagna, Z.n. Varizenoperation 1997 links ohne Rezidivvarikosis, Z.n. minimalinvasiver Cholezystotomie; möglich seien noch leichte körperliche Arbeiten - ohne wesentliche Gewichtsbelastungen im Anheben, Halten und Transportieren von Gegenständen, Überkopfarbeiten, gebückte Haltung, Hockstellung und Rumpfzwangshaltung, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund, Belastungen durch Nässe und Zugluft - bevorzugt im Sitzen, auch mit kurzen Stehphasen und kürzeren Geherfordernissen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich, die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt). Weiter lag das Gutachten des Nervenarztes Dr. Bra. vom 3. Februar 2010 zu Grunde (D: Carpaltunnelsyndrom links, multiple Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates ohne richtungsweisende Hinweise für eine neurologische Symptomatik, Adipositas permagna, Spannungskopfschmerz, im Längsschnitt rückläufig, deutliche Neigung zu funktioneller Überlagerung/Ausweitung der somatischen [orthopädischen] Beschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung; die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde - ohne ständigen Zeitdruck, zusätzliche Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht - vollschichtig verrichten und sei in ihrer Wegefähigkeit nicht eingeschränkt). Ferner war Dr. Mü. im Gutachten vom 19. Februar 2010 zum Ergebnis gelangt, es bestünden außerdem ein metabolisches Syndrom mit massivem Übergewicht und regelrecht eingestellter Bluthochdruckerkrankung sowie einer Blutzuckererkrankung und eine obstruktive Ventilationsstörung, mit Bronchialspray regelrecht therapiert. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten - ohne längeres Stehen und Gehen, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit längerem Bücken sowie Hocken und Rumpfzwangshaltungen, Besteigen von Gerüsten und Leitern sowie auf schwierigem unebenem Untergrund, Nachtschichttätigkeiten, ständigen Zeitdruck, zusätzliche Stressfaktoren sowie Einwirkungen inhalativer Noxen - vollschichtig verrichten.
Wegen der die Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen hat die Klägerin am 10. Mai 2010 Klage zum SG erhoben und geltend gemacht, die ihr unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen noch verbleibenden Tätigkeitsbereiche existierten in Deutschland nicht.
Das SG hat behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Hu. am 13. Mai 2011, die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ep. am 29. Juni 2012, der Chirurg Dr. Spr. am 5. Juli 2012 (körperlich leichte Tätigkeiten seien sechs Stunden arbeitstäglich möglich) und der Orthopäde Dr. Hu. am 14. August 2012 (die Klägerin sei durchaus in der Lage, sechs Stunden täglich einer geregelten Arbeit nachzugehen, wenn Überkopfarbeiten, Arbeiten in der tiefen Hocke, auf unebenem Gelände und Gerüsten sowie Treppensteigen und Tätigkeiten mit Anheben von Lasten über acht kg, von Ausnahmefällen abgesehen, ausgeschlossen seien) berichtet.
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Schu. vom 17. Januar 2012 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer Dysthymie mit wechselnd ausgeprägter depressiver und somatoformer Symptomatik. Sie könne leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen - ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf kg ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen oder Gehen, mit gleichförmigen Körperhaltungen (vorwiegend vornüber geneigt), häufigem Bücken, in Armvorhalte oder mit Überkopfarbeiten sowie auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Nachtarbeiten, Einwirkungen von Kälte-, Hitze- oder Nässeeinfluss, Tätigkeiten im Freien, mit erhöhter Verantwortungsübernahme oder unter nervlicher Belastung oder mit besonderem Anspruch an Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer - mehr als sechs Stunden täglich verrichten. In einem weiteren Sachverständigengutachten (mit Zusatzuntersuchung des Arztes für Bronchialheilkunde Dr. van Bo.) hat der Internist Dr. Su. am 17. Dezember 2012 ausgeführt, auf seinem Fachgebiet bestünden ein Diabetes mellitus Typ II, gut eingestellt, ein Asthma bronchiale und eine mäßiggradige Adipositas. Unter Berücksichtigung der Leiden seien zwar schwere körperliche Arbeiten, Wechselschichten sowie Arbeiten unter Einwirkung reizender inhalativer Substanzen, Kälte oder Nässe zu meiden. Leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, in geschlossenen, wohltemperierten Räumen seien jedoch bei Beachtung dieser Einschränkungen weiterhin im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche acht Stunden arbeitstäglich möglich.
Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt, da die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und entsprechende leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne und damit weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig sei. Dies ergebe sich aus den Sachverständigengutachten der Dres. Schu. und Su. sowie der von der Beklagten eingeholten Gutachten der Dres. Wa., Bra. und Mü. und den sachverständigen Zeugenaussagen des Dres. Spr. und Hu. Bei der Klägerin bestünden auch keine Einschränkungen, die die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderlich machen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. August 2013 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, jedenfalls gebe es keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die sie mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen verrichten könne. Das Urteil des SG verletze ihre Menschenwürde. Es sei eine Gesamtbeurteilung ihrer Krankheiten vorzunehmen und das Zusammenwirken der Beschwerden ausreichend zu würdigen. Ihre Hausärztin Dr. Ep. sollte als Zeugin gehört werden, ebenso die Neurologin Dr. Hu ... Die Gutachter hätten sie nur einmal in ihrem Leben gesehen und das nur für zwei bis drei Stunden und könnten deswegen keine Beurteilung über ihr ganzes Wohlbefinden im Jahre abgeben. Das SG habe sich auch nicht auf das Gutachten von Dr. Su. stützen können, da dieser nur einen Teil ihrer Beschwerden berücksichtigt habe. Soweit er davon ausgegangen sei, dass bei der Untersuchung, die sie habe abbrechen müssen, ihr Leistungsvermögen nicht voll ausgeschöpft gewesen sei, sei dies unzutreffend. Er könne dies nicht einfach behaupten. Das Urteil beruhe auf einer mathematischen Zusammenrechnung aller Gutachten für ein Gesamtbild. Diesem dürfte nicht gefolgt werden. Im Übrigen habe sie auch zumindest angelernte Tätigkeiten verrichtet und sie habe auch Facharbeitertätigkeiten verrichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 1. Juli 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, weil sie auf Grund der bisherigen Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und entsprechende Tätigkeiten noch verrichten kann und auch keine außergewöhnlichen qualitativen Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen vorliegen und ein Leistungsvermögen von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, sowie der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Äußerungen uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Senat keine Veranlassung sieht, die Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. Su. in Zweifel zu ziehen. Die von ihm erhobenen Befunde sind aktenkundig dokumentiert und belegen schlüssig und nachvollziehbar seine Leistungseinschätzung. Den ausführlichen Darlegungen sowohl in den vom SG eingeholten Sachverständigengutachten als auch in dem angefochtenen Urteil ist nichts hinzuzufügen. Es besteht auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, nachdem die Hausärztin Ep. wie auch die Neurologin Dr. Hu. vom SG bereits gehört worden sind und deren Aussagen im Rahmen der Begutachtungen Berücksichtigung gefunden haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch keines weiteren Sachverständigengutachtens. Dr. Su. hat nicht nur die Befunde seines Fachgebietes gewürdigt, sondern in Kenntnis und Würdigung der weiteren zu den Akten gelangten Befunden und Gutachten ausgeführt, dass weitere Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf das vorliegende Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet und die Zeugenaussagen des behandelnden Chirurgen und des behandelnden Orthopäden, nicht erforderlich sind. Dem schließt sich der Senat an. Wenn er zum Ergebnis gelangt ist, bei Abbruch der Belastungstests seien die Leistungsreserven noch nicht erschöpft gewesen, ist dies unmaßgeblich, da sich auch unter Zugrundelegung einer Belastbarkeit von weniger als 100 Watt, nämlich 60 Watt eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens für Tätigkeiten leichter Art des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ergibt. Ob die Leistungsreserven insoweit ausgeschöpft waren, ist vom untersuchenden Arzt bzw. dem die Befunde auswertenden Gutachter zu beurteilen, so dass es der Befragung der Arzthelferinnen, die bei der Untersuchung zugegen waren nicht bedarf und nicht erkennbar ist, welche Bewertungen sie als nicht fachärztlich ausgebildete Hilfskräfte dazu abgeben könnten.
Im Übrigen liegt unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, da die Klägerin leichte Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und die bestehenden sonstigen Einschränkungen im Wesentlichen auch durch die Begrenzung auf leichte Tätigkeiten umfasst sind. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass zahlreiche ungelernte Tätigkeiten, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Sortier-, Verpackungs- und Etikettierarbeiten unter Berücksichtigung des vorliegenden Leistungsvermögens noch möglich sind.
Soweit sie auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2013, L 27 R 332/09 verweist, führt dies - ungeachtet dessen, dass die vorgenannten Tätigkeiten der Klägerin nicht verschlossen sind - zu keinem anderen Ergebnissen, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei einer leidensgerechten, den o.g. qualitativen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit mit häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten in nennenswertem Umfang zu rechnen wäre, geschweige denn mit Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehreren oder gar mehr als sechs Monaten. Die vorliegenden überzeugenden Gutachten bieten hierfür keinerlei Anhalt. Dass ein vernünftig und billig denkender Arbeitgeber sich auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen gehindert sehen könnte, die Klägerin einzustellen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit es dieser an einem - nicht krankheitsbedingten - fehlenden Interesse an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mangeln sollte, handelt es sich dabei nicht um einen, einen Rentenanspruch begründenden, Sachverhalt.
Im Übrigen bestehen nach den im Versicherungsverlauf gespeicherten Entgelten auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt wie eine Facharbeiterin entlohnt worden wäre und Tätigkeiten verrichtet hat, für die eine Facharbeiterausbildung, die sie nicht genossen hat, oder eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr erforderlich wäre. Selbst wenn sie Anlerntätigkeiten verrichtet hätte, wofür hier kein Anhalt besteht, nachdem sie im Rentenantrag vom Mai 2005 angegeben hat, sie habe keine Ausbildung oder Anlernzeit absolviert, wäre sie gleichfalls auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Da sie entsprechende zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, ist sie weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig.
Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1974 in der Türkei geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat und nach ihrem Zuzug nach Deutschland im August 1972 von Mai 1973 bis September 1996 als Montagearbeiterin am Fließband versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog in der Folgezeit - unterbrochen durch eine erneute versicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. Oktober 2001 bis 20. Februar 2002 - zeitweise Krankengeld sowie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und inzwischen ab 21. August 2007 Arbeitslosengeld II. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten sowie der versicherungspflichtig erzielten Entgelte wird auf den Versicherungsverlauf vom 5. August 2009 verwiesen.
Den nach erfolglosen früheren Rentenanträgen (zuletzt Bescheid vom 26. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 [nach Einholung eines nervenärztlichen, orthopädischen und internistischen Gutachtens], Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim [SG] vom 23. März 2007, S 1 R 3551/05 [u.a. nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Dr. Fr. vom 22. November 2006], Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2008, L 7 R 1710/07 [nach weiteren medizinischen Ermittlungen und einer Stellungnahme des Dr. Gi. vom 24. September 2008] und Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 26. März 2009, B 13 R 21/09 B) gestellten Rentenantrag der Klägerin vom 1. Juli 2009, dem sie einen Arztbrief der Rheuma-Ambulanz der Universitätsklinik Heidelberg vom 27. März 2009 beifügte und geltend machte, sie halte sich für seit dem Jahr 2000 für erwerbsgemindert, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2009 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2010 ab, da die Klägerin weder teilweise, noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Grundlage der Entscheidung war u.a. ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Wa. vom 1. Februar 2010 (Diagnosen [D]: Spondylose/Spondylarthrose der HWS im unteren HWS-Segment C5 bis C7 mit leichten bis mittleren Bandscheibenprotrusionen, mäßige Gonarthrose beider Kniegelenke bei hypermobilen Kniescheiben und Chondropathia patellae, degeneratives Rotatorenmanschettensyndrom rechts, Adipositas permagna, Z.n. Varizenoperation 1997 links ohne Rezidivvarikosis, Z.n. minimalinvasiver Cholezystotomie; möglich seien noch leichte körperliche Arbeiten - ohne wesentliche Gewichtsbelastungen im Anheben, Halten und Transportieren von Gegenständen, Überkopfarbeiten, gebückte Haltung, Hockstellung und Rumpfzwangshaltung, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund, Belastungen durch Nässe und Zugluft - bevorzugt im Sitzen, auch mit kurzen Stehphasen und kürzeren Geherfordernissen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich, die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt). Weiter lag das Gutachten des Nervenarztes Dr. Bra. vom 3. Februar 2010 zu Grunde (D: Carpaltunnelsyndrom links, multiple Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates ohne richtungsweisende Hinweise für eine neurologische Symptomatik, Adipositas permagna, Spannungskopfschmerz, im Längsschnitt rückläufig, deutliche Neigung zu funktioneller Überlagerung/Ausweitung der somatischen [orthopädischen] Beschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung; die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde - ohne ständigen Zeitdruck, zusätzliche Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht - vollschichtig verrichten und sei in ihrer Wegefähigkeit nicht eingeschränkt). Ferner war Dr. Mü. im Gutachten vom 19. Februar 2010 zum Ergebnis gelangt, es bestünden außerdem ein metabolisches Syndrom mit massivem Übergewicht und regelrecht eingestellter Bluthochdruckerkrankung sowie einer Blutzuckererkrankung und eine obstruktive Ventilationsstörung, mit Bronchialspray regelrecht therapiert. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten - ohne längeres Stehen und Gehen, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit längerem Bücken sowie Hocken und Rumpfzwangshaltungen, Besteigen von Gerüsten und Leitern sowie auf schwierigem unebenem Untergrund, Nachtschichttätigkeiten, ständigen Zeitdruck, zusätzliche Stressfaktoren sowie Einwirkungen inhalativer Noxen - vollschichtig verrichten.
Wegen der die Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen hat die Klägerin am 10. Mai 2010 Klage zum SG erhoben und geltend gemacht, die ihr unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen noch verbleibenden Tätigkeitsbereiche existierten in Deutschland nicht.
Das SG hat behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Hu. am 13. Mai 2011, die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ep. am 29. Juni 2012, der Chirurg Dr. Spr. am 5. Juli 2012 (körperlich leichte Tätigkeiten seien sechs Stunden arbeitstäglich möglich) und der Orthopäde Dr. Hu. am 14. August 2012 (die Klägerin sei durchaus in der Lage, sechs Stunden täglich einer geregelten Arbeit nachzugehen, wenn Überkopfarbeiten, Arbeiten in der tiefen Hocke, auf unebenem Gelände und Gerüsten sowie Treppensteigen und Tätigkeiten mit Anheben von Lasten über acht kg, von Ausnahmefällen abgesehen, ausgeschlossen seien) berichtet.
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Schu. vom 17. Januar 2012 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer Dysthymie mit wechselnd ausgeprägter depressiver und somatoformer Symptomatik. Sie könne leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen - ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf kg ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen oder Gehen, mit gleichförmigen Körperhaltungen (vorwiegend vornüber geneigt), häufigem Bücken, in Armvorhalte oder mit Überkopfarbeiten sowie auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Nachtarbeiten, Einwirkungen von Kälte-, Hitze- oder Nässeeinfluss, Tätigkeiten im Freien, mit erhöhter Verantwortungsübernahme oder unter nervlicher Belastung oder mit besonderem Anspruch an Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer - mehr als sechs Stunden täglich verrichten. In einem weiteren Sachverständigengutachten (mit Zusatzuntersuchung des Arztes für Bronchialheilkunde Dr. van Bo.) hat der Internist Dr. Su. am 17. Dezember 2012 ausgeführt, auf seinem Fachgebiet bestünden ein Diabetes mellitus Typ II, gut eingestellt, ein Asthma bronchiale und eine mäßiggradige Adipositas. Unter Berücksichtigung der Leiden seien zwar schwere körperliche Arbeiten, Wechselschichten sowie Arbeiten unter Einwirkung reizender inhalativer Substanzen, Kälte oder Nässe zu meiden. Leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, in geschlossenen, wohltemperierten Räumen seien jedoch bei Beachtung dieser Einschränkungen weiterhin im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche acht Stunden arbeitstäglich möglich.
Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt, da die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und entsprechende leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne und damit weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig sei. Dies ergebe sich aus den Sachverständigengutachten der Dres. Schu. und Su. sowie der von der Beklagten eingeholten Gutachten der Dres. Wa., Bra. und Mü. und den sachverständigen Zeugenaussagen des Dres. Spr. und Hu. Bei der Klägerin bestünden auch keine Einschränkungen, die die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderlich machen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. August 2013 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, jedenfalls gebe es keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die sie mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen verrichten könne. Das Urteil des SG verletze ihre Menschenwürde. Es sei eine Gesamtbeurteilung ihrer Krankheiten vorzunehmen und das Zusammenwirken der Beschwerden ausreichend zu würdigen. Ihre Hausärztin Dr. Ep. sollte als Zeugin gehört werden, ebenso die Neurologin Dr. Hu ... Die Gutachter hätten sie nur einmal in ihrem Leben gesehen und das nur für zwei bis drei Stunden und könnten deswegen keine Beurteilung über ihr ganzes Wohlbefinden im Jahre abgeben. Das SG habe sich auch nicht auf das Gutachten von Dr. Su. stützen können, da dieser nur einen Teil ihrer Beschwerden berücksichtigt habe. Soweit er davon ausgegangen sei, dass bei der Untersuchung, die sie habe abbrechen müssen, ihr Leistungsvermögen nicht voll ausgeschöpft gewesen sei, sei dies unzutreffend. Er könne dies nicht einfach behaupten. Das Urteil beruhe auf einer mathematischen Zusammenrechnung aller Gutachten für ein Gesamtbild. Diesem dürfte nicht gefolgt werden. Im Übrigen habe sie auch zumindest angelernte Tätigkeiten verrichtet und sie habe auch Facharbeitertätigkeiten verrichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 1. Juli 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, weil sie auf Grund der bisherigen Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und entsprechende Tätigkeiten noch verrichten kann und auch keine außergewöhnlichen qualitativen Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen vorliegen und ein Leistungsvermögen von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, sowie der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Äußerungen uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Senat keine Veranlassung sieht, die Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. Su. in Zweifel zu ziehen. Die von ihm erhobenen Befunde sind aktenkundig dokumentiert und belegen schlüssig und nachvollziehbar seine Leistungseinschätzung. Den ausführlichen Darlegungen sowohl in den vom SG eingeholten Sachverständigengutachten als auch in dem angefochtenen Urteil ist nichts hinzuzufügen. Es besteht auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, nachdem die Hausärztin Ep. wie auch die Neurologin Dr. Hu. vom SG bereits gehört worden sind und deren Aussagen im Rahmen der Begutachtungen Berücksichtigung gefunden haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch keines weiteren Sachverständigengutachtens. Dr. Su. hat nicht nur die Befunde seines Fachgebietes gewürdigt, sondern in Kenntnis und Würdigung der weiteren zu den Akten gelangten Befunden und Gutachten ausgeführt, dass weitere Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf das vorliegende Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet und die Zeugenaussagen des behandelnden Chirurgen und des behandelnden Orthopäden, nicht erforderlich sind. Dem schließt sich der Senat an. Wenn er zum Ergebnis gelangt ist, bei Abbruch der Belastungstests seien die Leistungsreserven noch nicht erschöpft gewesen, ist dies unmaßgeblich, da sich auch unter Zugrundelegung einer Belastbarkeit von weniger als 100 Watt, nämlich 60 Watt eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens für Tätigkeiten leichter Art des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ergibt. Ob die Leistungsreserven insoweit ausgeschöpft waren, ist vom untersuchenden Arzt bzw. dem die Befunde auswertenden Gutachter zu beurteilen, so dass es der Befragung der Arzthelferinnen, die bei der Untersuchung zugegen waren nicht bedarf und nicht erkennbar ist, welche Bewertungen sie als nicht fachärztlich ausgebildete Hilfskräfte dazu abgeben könnten.
Im Übrigen liegt unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, da die Klägerin leichte Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und die bestehenden sonstigen Einschränkungen im Wesentlichen auch durch die Begrenzung auf leichte Tätigkeiten umfasst sind. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass zahlreiche ungelernte Tätigkeiten, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Sortier-, Verpackungs- und Etikettierarbeiten unter Berücksichtigung des vorliegenden Leistungsvermögens noch möglich sind.
Soweit sie auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2013, L 27 R 332/09 verweist, führt dies - ungeachtet dessen, dass die vorgenannten Tätigkeiten der Klägerin nicht verschlossen sind - zu keinem anderen Ergebnissen, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei einer leidensgerechten, den o.g. qualitativen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit mit häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten in nennenswertem Umfang zu rechnen wäre, geschweige denn mit Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehreren oder gar mehr als sechs Monaten. Die vorliegenden überzeugenden Gutachten bieten hierfür keinerlei Anhalt. Dass ein vernünftig und billig denkender Arbeitgeber sich auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen gehindert sehen könnte, die Klägerin einzustellen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit es dieser an einem - nicht krankheitsbedingten - fehlenden Interesse an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mangeln sollte, handelt es sich dabei nicht um einen, einen Rentenanspruch begründenden, Sachverhalt.
Im Übrigen bestehen nach den im Versicherungsverlauf gespeicherten Entgelten auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt wie eine Facharbeiterin entlohnt worden wäre und Tätigkeiten verrichtet hat, für die eine Facharbeiterausbildung, die sie nicht genossen hat, oder eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr erforderlich wäre. Selbst wenn sie Anlerntätigkeiten verrichtet hätte, wofür hier kein Anhalt besteht, nachdem sie im Rentenantrag vom Mai 2005 angegeben hat, sie habe keine Ausbildung oder Anlernzeit absolviert, wäre sie gleichfalls auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Da sie entsprechende zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, ist sie weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig.
Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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