S 23 U 123/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 U 123/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der dem Kläger gewährten Verletztenrente einen zutreffenden Jahresarbeitsverdienst (JAV) zugrunde gelegt hat.

Der 1976 geborene Kläger hat nach seinen Angaben folgenden Ausbildungsweg zurückgelegt. Nach der Grundschule besuchte er ein Gymnasium bis zur 9. Klasse, wechselte zu einer kaufmännischen Schule, erwarb die mittlere Reife, um dann auf der höheren Handelsschule einen Abschluss zu erlangen. Dies gelang im Sommer 1997 nicht, weil wegen zweier mangelhafter abgeschlossener Fächer der Abschluss nicht erreicht wurde. Die am 01.04.1999 begonnene und bis zum 31.03.2002 normalerweise endende Ausbildung zum Physiotherapeuten, deren Förderung die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 07.05.2002 ablehnte, brach der Kläger aus finanziellen Gründen ab. Seit dem 01.10.2003 hat er eine sechssemestrige Ausbildung zum Ergotherapeuten begonnen.

Der Kläger betrieb seit der Jugendzeit Fußballsport und war zur Zeit des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Unfallereignisses vom 04.07.1997 als sogenannter Vertragsamateur seit 1996 als Torwart beim G beschäftigt. Die Vergütung hierfür wird vom Kläger im Zusammenhang mit einer späteren Tätigkeit als Vertragsamateur bei B 2000/2001 mit 1.500,00 DM bis 1.600,00 DM monatlich angegeben.

Die Beklagte gewährte dem Kläger im Anschluss an ein im Rahmen des Vorprozesses S 23 U 119/99 SG Dortmund abgegebenen Anerkenntnisses mit Bescheid vom 21.02.2001 seit dem 01.10.1997 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. aufgrund der wegen des Trainingsunfalls vom 04.07.1997 eingetretenen Unfallfolgen einer nicht vollständig muskulär kompensierbaren hinteren Instabilität des linken Kniegelenkes, einer endgradigen Einschränkung der Beweglichkeit und geringfügigen Muskelminderung im Bereich des linken Oberschenkels nach Riss des hinteren Kreuzbandes. Sie legte dem einen JAV von 30.744,00 DM (Mindest-JAV gemäß §85 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII - i.V.m. § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV - entsprechend 60 v.H. der maßgeblichen Bezugsgröße) zugrunde. In diesem Bescheid kündigte die Beklagte an, die Leistungen neu zu berechnen, wenn ein höherer JAV festgestellt bzw. nachgewiesen werde.

Im Hinblick auf die Neufeststellung des JAV gemäß § 90 SGB VII erfragte die Beklagte beim Kläger den Ausbildungsgang und die Berufsziele, die er mit dem Erreichen des Fachabiturs an erster Stelle und zweitens mit Fußballprofi umschrieb. Später gab er an, sich vor dem Unfall bei der Polizei beworben, den schriftlichen Aufnahmetest bestanden, sowie den Fitnesstest wegen der Unfallfolgen nicht mehr absolviert zu haben; ein späterer Bewerbungsversuch dort sei wegen des Knieschadens nicht erfolgreich gewesen. Ausgehend von der Ausbildung zum Polizeibeamten im gehobenen Dienst setzte die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2001 den JAV ab 01.09.2000 mit 44.976,09 DM neu fest. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.

Im Januar 2002 beantragte der Kläger, den JAV auf der Grundlage eines vom Manager des G , Volker H, in Aussicht gestellten Profivertrages mit einem je nach Prämienzufluss erzielten monatlichen Einkommen von XXXXXXXXX bis XXXXXXXXX DM neu zu berechnen. Die Beklagte lehnte es daraufhin unter dem 08.05.2002 ab, den Bescheid vom 31.10.2001 gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen. Sie hielt die Neufestsetzung des JAV auf der Basis der Eingangsvergütung eines Polizeibeamten im gehobenen Dienst nach wie vor für zutreffend, zumal der vom Kläger ebenfalls angestrebte Beruf eines Profifußballspielers nicht auf einer Berufsausbildung basiere und gemäß § 90 SGB VII nicht zugrunde gelegt werden könne.

Mit seinem Widerspruch hiergegen vom 05.06.2002 machte der Kläger weiterhin geltend, sein erklärtes Berufsziel sei das eines Fußballprofis gewesen. Hierzu überreichte er eine Ablichtung eines undatierten, an ihn gerichteten Schreibens von Volker H, wonach bereits mündlich ein bindender Lizenzspielervertrag abgeschlossen und nur noch nicht unterschrieben worden sei. Es habe beiderseits Einigkeit bestanden, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1997 in die Lizenzspielerabteilung wechseln sollte, zur Vertragsunterzeichnung sei es wegen des Trainingsunfalls nicht mehr gekommen.

Mit Bescheid vom 16.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie vertiefte die im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen zur Neufeststellung des JAV basierend auf den Bezügen eines Polizeibeamten, während für den Beruf des Fußballprofis keine Ausbildung erforderlich sei. Eine Neufestsetzung des JAV wegen einer im erheblichen Maße groben Unbilligkeit des seit Rentenbeginn zugrunde gelegten Mindest-JAV komme auch nicht in Betracht, weil der Lebensstandard und die persönliche Stellung des Klägers durch die zum Unfallzeitpunkt gerade erst aufgenommene Tätigkeit nicht geprägt gewesen sei, und aus dieser Tätigkeit auch keinerlei entsprechende Verdienste erzielt worden seien. Bei der Überprüfung gemäß § 87 SGB VII könne eine zukünftige, nach dem Unfallereignis liegende Entwicklung nicht berücksichtigt werden.

Mit seiner hiergegen am 06.11.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, den JAV wesentlich höher festzusetzen. Seine ursprüngliche Vorstellung, ein fiktives Einkommen in der Spielsaison 1997/98 in Höhe von XXXXXXXXXX DM zugrunde zu legen, hat der Kläger später auf die Summe von XXXXXXXXXX DM reduziert. Im Übrigen sei die neben der Fußballprofilaufbahn angestrebte Tätigkeit eines Polizeibeamten nur eine Möglichkeit gewesen, zumal er sich auch bei mehreren Banken um eine Berufsausbildung als Bankkaufmann beworben habe. Darüber hinaus habe er zum Unfallzeitpunkt bereits den Status eines Berufsfußballspielers erreicht, zumal er einen Gehaltsanspruch gehabt habe und hierdurch sein Lebensstandard bereits geprägt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 31.10.2001 die Beklagte zu verpflichten, einen ermessensfehlerfreien Bescheid hinsichtlich einer Neufeststellung seines JAV gemäß § 87 SGB VII vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht die Argumentation im Widerspruchsbescheid als nicht widerlegt an.

Die Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung bereit erklärt, demnächst eine Neufeststellung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII im Hinblick auf eine weitere voraussichtliche Polizeilaufbahn des Klägers vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Unfallakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den rechtmäßigen Bescheid der Beklagten vom 08.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden es zu Recht abgelehnt, ihren Bescheid vom 31.10.2001 zur Neufestsetzung des JAV ab 01.10.1997

auf der Basis des Mindest-JAV von 33.744,00 DM bis 31.08.2000 sowie von XXXXXXXXX DM ab 01.09.2000 zurückzunehmen. Die Bescheide vom 21.02.2001 und 31.10.2001 erweisen sich nämlich als zutreffend, d. h. die Beklagte ist bei Erlass dieser Verwaltungsakte nicht von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen bzw. hat das Recht unrichtig angewandt, so dass dem Kläger keine höheren Sozialleistungen vorenthalten worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dem Kläger stehen ab 01.10.1997 lediglich die ihm von der Beklagten gewährten Verletztenrentenleistungen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) aufgrund des von der Beklagten zutreffend errechneten Mindest-JAV (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 18 SGB IV) und seit dem 01.09.2000 in Höhe der Bezüge eines Polizeibeamten des gehobenen Dienstes entsprechend der Besoldungsgruppe A9 (§ 90 Abs. 1 SGB VII) zu. Die Beklagte hat die JAVe für diese Zeitpunkte zutreffend berechnet.

Die Zugrundelegung des Mindest-JAV ab 01.10.1997 ist auch mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VII vereinbar. Danach ist im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffes (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG - in SozR 4- die Veröffentlichungsnummer steht noch nicht fest - im Urteil vom 18.03.2003, Az: B 2 U 15/02 R) zu prüfen, ob ein nach der Regelung über den Mindest-JAV festgesetzter JAV in erheblichem Maße unbillig ist (Satz 1), wobei insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden (Satz 2). Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen einer unbilligen Härte verneint und dementsprechend zutreffend wegen der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen keine Ermessensprüfung gemäß § 87 Satz 2 SGB VII vorgenommen. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung auch zur bis zum 31.12.1996 geltenden Vorgängerreglung des § 577 Reichsversicherungsordnung entschieden hat (vgl. dazu u.a. BSG in SozR 3-2200 § 577 Nr. 1) gehen die Zielvorstellungen des Gesetzgebers zur Prüfung einer unbilligen Härte gemäß § 87 SGB VII dahin, dass es unbillig ist, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, ohne den Arbeitsunfall nicht eingetretenes und der Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen der Rentenberechnung des JAV zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen, wobei das Vorliegen dieser Tatumstände von Fall zu Fall zu entscheiden ist und die bei der Feststellung eines billigen JAVs zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte, wie die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellungen des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind.

Bei Anwendung dieser auch von der Kammer für zutreffend erachteten Kriterien hat die Beklagte zu Recht keine unbillige Härte in der Zugrundelegung des Mindest-JAV gemäß § 85 SGB VII seit dem 01.10.1997 gesehen. Die Lebensstellung des Klägers war zum Unfallzeitpunkt am 04.07.1997 dadurch gekennzeichnet, dass sowohl seine schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen war als auch eine berufliche Entwicklung sich noch nicht in Ansätzen abgezeichnet hatte. Der von ihm ins Auge gefasste schulische Abschluss an der höheren Handelsschule war damals aufgrund der mangelhaften Leistungen in zwei Fächern noch nicht erreicht worden. Bis dahin konnte der Kläger lediglich auf die erlangte mittlere Reife verweisen, weder auf ein Fachabitur noch einen vergleichbaren Abschluss. An einem zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Abschluss, wie z. B. das Abitur oder einen qualifizierten Abschluss an einer Fachhochschule, hatte der Kläger damit noch nicht erreicht. Seine Lebensstellung war daher zur Zeit des Trainingsunfalls als Vertragsamateur bzw. als zukünftiger Lizenzspieler (Fußballprofi) noch von einer starken Ungewissheit bezüglich der zukünftigen Entwicklung gekennzeichnet. Erreicht hatte der Kläger jedenfalls noch keine Stellung, um auf der Basis des erlangten schulischen Ausbildungsstandes von einer qualifizierten bzw. herausragenden Position sprechen zu können. Günstigenfalls kann man insoweit von einer offenen Zukunft des Klägers zur Zeit des Unfalls vom 04.07.1997 ausgehen.

Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere dem Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002, dass es sich bei der Tätigkeit eines Fußballprofis um keine auf der Grundlage einer regelrechten Berufsausbildung im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII, die beispielsweise zum Waisenrentenbezug berechtigt, ausgeübte Beschäftigung handelt. Wie das BSG im anderen Zusammenhang zur sogenannten besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vgl. dazu in SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, Urteil vom 27.06.2000 in B 2 U 14/99 R) entschieden hat, pflegt die Tätigkeit eines Berufsfußballspieler selbst der 1. Bundesliga nicht - wie im Regelfall andere Berufe bis zur Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres - ausgeübt zu werden, sondern ist in der Regel nicht über das 30. bis 35. Lebensjahr hinaus. Mithin handelt es sich nach der von der Kammer geteilten Rechtsauffassung des BSG beim Berufsfußballer um keinen Lebensberuf, der dauerhaft zu einer Höherwertung der gemäß § 56 Abs. 1 SGG nach den Unfallfolgen abstrakt bemessenen MdE führen könnte. Damit kann die ohnehin im Fall des Klägers nur mündlich zugesagte, durch keine schriftliche Bestätigung gefestigte Aussicht des Klägers, demnächst für eine gewisse Zeit von 10 bis 15 Jahren als Fußballprofi tätig werden zu wollen, im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 87 SGB VII berücksichtigt werden. Die ohnehin nur ungewisse Aussicht, diese Tätigkeit mit einer den zukünftigen Lebensweg prägenden Weise ausüben zu können, hat die für die Unbilligkeitsprüfung maßgebliche Lebensstellung zur Zeit des Trainingsunfalls nicht nachhaltig geprägt. Dies wird auch dadurch deutlich, dass dem Kläger die mündlich "versprochenen" Bezüge eines Fußballprofis tatsächlich auch vorenthalten worden sind, er also auch finanziell noch nicht annähernd die angestrebte Position erreicht hatte, die seine Lebensstellung hätte im Sinne der Unbilligkeitsprüfung gemäß § 87 SGB VII prägen können.

Die Beklagte lehnt es im Rahmen der Überprüfung gemäß § 44 SGB X auch zu Recht ab, den gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII ab 01.09.2000 auf der Basis der Bezüge eines Polizeibeamten im gehobenen Dienst festgestellten JAV höher festzusetzen. Diese im Bescheid vom 31.10.2001 vorgenommene Festsetzung ist jedenfalls nicht unrichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Sinne eines danach zu niedrig festgestellten JAV. Die Kammer hat schon angesichts weiteren Werdeganges des Klägers nach dem Trainingsunfall vom 04.07.1997, jedenfalls denjenigen nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation, eher Zweifel, ob der Kläger tatsächlich mit Erfolg die Polizeilaufbahn im gehobenen Dienst hätte erreichen können. Die Unfallfolgen am linken Knie haben schließlich nur seine Bewegungsfähigkeit und sportliche Betätigung erheblich beeinträchtig. Auf der anderen Seite hat der Kläger nicht die ihm offenstehenden Möglichkeiten genutzt, die höhere Handelsschule doch noch mit Erfolg abzuschließen oder einen vergleichbaren schulischen Abschluss zu erreichen. Die schließlich nicht von Erfolg gekrönte erneute Hinwendung zur Tätigkeit eines Vertragsamateurs bei B 2000/01 verdeutlicht vielmehr seine ursprüngliche Fixierung auf die Tätigkeiten eines Berufsfußballers. Von daher hält die Kammer das Vorbringen des Klägers, ohne die Unfallfolgen hätte er ebenfalls mit Erfolg eine Bankkaufmannslaufbahn bei einer größeren deutschen Privatbank erreichen können, noch nicht einmal für wahrscheinlich, keinesfalls für bewiesen, zumal der Kläger hierzu entsprechende, nach dem Unfallereignis angestellte Versuche noch nicht einmal behauptet hat. Die eher zögerliche Ausbildungsbereitschaft des Klägers, die nunmehr erst seit dem 01.10.2003 in der Ausbildung zum Ergotherapeuten umgesetzt werden soll, ist hierfür eindeutig ein gegensätzlicher Hinweis.

Das Gericht hatte im Rahmen der Überprüfung der von der Beklagten gemäß § 44 SGB X erlassenen Bescheide nicht daraufhin zu überprüfen, ob gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII auf der Grundlage der bindenden, gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII erfolgten JAV-Festsetzung im Bescheid vom 31.10.2001 eine weitere Neufeststellung im Hinblick auf das Erreichen des 30. Lebensjahres im Beruf des Polizeibeamten im gehobenen Dienst zu erfolgen hat. Eine solche Feststellung ist durch die Beklagte noch nicht einmal im Wege des Erstbescheides erfolgt, im Rahmen der vorliegend streitgegenständlichen Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist dem Gericht deshalb eine Überprüfung verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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