Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1527/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4317/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. September 2013 (Az.: S 14 AS 1527/13) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. September 2013 (S 14 AS 1527/13) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 13. September 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, in der hier anwendbaren und ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 1527/13 war der Bescheid vom 25. März 2013 in Form des Änderungsbescheides vom 25. April 2013 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2013. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung weiterer Heizkosten in Höhe von 60 EUR. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist die konkrete Höhe der Leistungen streitig, wobei der Kläger die Zuerkennung weiterer 60 EUR als Heizkosten begehrt. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine Rechtsfrage hat der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in einem Sammelschriftsatz vom 21. September 2013 eine Vielzahl von "Beschwerden, Verfahrensrügen und Rechtsbeschwerden" erhoben, ohne diese im Einzelnen zu begründen. Mit Blick auf die vorliegend zu entscheidende Nichtzulassungsbeschwerde sind im Übrigen Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Insbesondere war das SG nicht verpflichtet dem Kläger - wie beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Kläger ist - wie in der Vielzahl der vor dem Senat geführten Verfahren klar zum Ausdruck kommt - in ausreichendem Maße in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und verständliche Anträge zu stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts W. (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Kläger auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor.
Soweit der Kläger auch Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss Sozialgerichts Freiburg vom 13. September 2013 (S 14 AS 1527/13) erhoben hat, wird diese Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann dabei offen lassen, ob nach Abschluss eines Verfahrens, an dem kein Rechtsanwalt beteiligt war, überhaupt noch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe denkbar ist.
Der Senat konnte über die Beschwerden trotz diverser Ablehnungsgesuche des Klägers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. September 2013 (S 14 AS 1527/13) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 13. September 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, in der hier anwendbaren und ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 1527/13 war der Bescheid vom 25. März 2013 in Form des Änderungsbescheides vom 25. April 2013 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2013. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung weiterer Heizkosten in Höhe von 60 EUR. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist die konkrete Höhe der Leistungen streitig, wobei der Kläger die Zuerkennung weiterer 60 EUR als Heizkosten begehrt. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine Rechtsfrage hat der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in einem Sammelschriftsatz vom 21. September 2013 eine Vielzahl von "Beschwerden, Verfahrensrügen und Rechtsbeschwerden" erhoben, ohne diese im Einzelnen zu begründen. Mit Blick auf die vorliegend zu entscheidende Nichtzulassungsbeschwerde sind im Übrigen Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Insbesondere war das SG nicht verpflichtet dem Kläger - wie beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Kläger ist - wie in der Vielzahl der vor dem Senat geführten Verfahren klar zum Ausdruck kommt - in ausreichendem Maße in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und verständliche Anträge zu stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts W. (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Kläger auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor.
Soweit der Kläger auch Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss Sozialgerichts Freiburg vom 13. September 2013 (S 14 AS 1527/13) erhoben hat, wird diese Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann dabei offen lassen, ob nach Abschluss eines Verfahrens, an dem kein Rechtsanwalt beteiligt war, überhaupt noch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe denkbar ist.
Der Senat konnte über die Beschwerden trotz diverser Ablehnungsgesuche des Klägers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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