L 13 AS 4866/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4777/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4866/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2013 (Az.: S 9 AS 4777/13) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner stehende Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2013.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 7. November 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2013, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

Das SG hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfalten, so dass die Antragstellerin bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung ihres Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz, sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt. Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Die Tatsachen sind vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B).

Der Senat lässt insoweit offen, ob die Fortführung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz bereits wegen zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft unzulässig geworden ist. Der Antragsgegner hat den Widerspruch gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 22. Oktober 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2013 zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs kann daher nicht mehr angeordnet werden. Dass gegen den Widerspruchsbescheid durch die Antragstellerin eine fristgerechte Klage erhoben wurde, wurde von der Antragstellerin nicht geltend und erst Recht nicht glaubhaft gemacht. Das SG Freiburg hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass dort aktuell keine Klageverfahren der Antragstellerin anhängig sind (Bl. 12 der Gerichtsakte). Allerdings wurde nach Auskunft der Antragsgegners durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2013 in dessen Namen erhoben. Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob lediglich eine missverständliche Formulierung der Klageschrift vorliegt und eine wirksame Klageerhebung erfolgt ist, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, denn es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheides vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2013 gefunden hat. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist zulässig im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Senat kann dabei wiederum offen lassen, ob dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zusteht, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 13/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011, Az. L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER), oder ob ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung besteht (so Bundessozialgericht Urteil vom 14.02.2013 Az. B 14 AS195/11 R). Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt sind hier in jedem Fall erfüllt, da sich die Antragstellerin - vertreten durch ihren Ehemann - geweigert hat, eine Eingliederungsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt abzuschließen. Die der Antragstellerin abverlangten Eigenbemühungen, wogegen sich die Antragstellerin gewandt hat, begegnen jedoch keinen Bedenken. Die Verpflichtung, in der Zeit von Ende Oktober 2013 bis Anfang Januar 2014 sechs Bewerbungen zu erstellen und vorzulegen, ist durchaus moderat bemessen und nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Verpflichtung folgt im Übrigen bereits aus § 2 SGB II, wonach ein Hilfeempfänger alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss und verpflichtet ist, aktiv an allen zumutbaren Maßnahmen der Eingliederung teilzunehmen. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar. Entgegen den Vorstellungen der Antragstellerin steht es daher nicht in deren freien belieben, sich ausschließlich für eine selbständige Tätigkeit zu interessieren und Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung kategorisch abzulehnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die Pläne zur Selbständigkeit zeitlich und sachlich noch denkbar unbestimmt sind.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 5. November 2013 Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Soweit die Antragstellerin auch Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG erhoben hat, wird diese Beschwerde ebenfalls aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann dabei offen lassen, ob nach Abschluss eines Verfahrens, an dem kein Rechtsanwalt beteiligt war, überhaupt noch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe denkbar ist.

Der Senat konnte über die Beschwerden trotz diverser Ablehnungsgesuche des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved