L 13 AS 4973/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3181/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4973/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28. Oktober 2013 teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den (Versagungs-) Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 28. Oktober 2013 ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Da der Antragsteller sich in seiner Antragsschrift auch gegen den Versagungsbescheid gewandt hat, ist neben dem ausdrücklich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Begehren konkludent zum Ausdruck gebracht worden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage (S 7 AS 3636/13) gegen den Versagungsbescheid festzustellen ist (vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 25. August 2013, Blatt 318 der Verwaltungsakten; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 32; Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B, veröffentlicht in Juris). Der Antragsgegner hat die aufschiebende Wirkung gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG (LSG, a.a.O.) auch nicht beachtet (Schreiben vom 5. November 2013, Blatt 378 der Verwaltungsakten), weshalb es einer Feststellung bedarf.

Die Beschwerde ist im Übrigen zurückzuweisen, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung dahingehend hat, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen; der Senat verweist zur Begründung insoweit auf die angefochtene Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller bereits seit spätestens Dezember 2005 in der Ra. Straße XX in S. bei der vom SG vernommenen Zeugin wohnt. Dies haben zeitnah sowohl Frau Son. (Blatt 114 der Verwaltungsakten) als auch die Schwester des Antragstellers (Blatt 116 der Verwaltungsakten) angegeben. Dem Kläger wurde im Dezember 2005 eine Umzugskostenbeihilfe für einen Umzug in die Ra. Straße XX gewährt (Blatt 140 f. der Verwaltungsakten). Der Antragsteller und die Zeugin sind laut Auskunft des Abfallwirtschaftsbetriebs bereits seit 18. Juni 2006 als zusammenwohnend beim Müll zusammen veranlagt (Blatt 290 der Verwaltungsakten). Die Behauptung des Antragstellers, er sei erst am 16. Februar 2012 eingezogen, ist nach alledem unglaubhaft. Die Behauptung, die Umzugskostenbeihilfe sei zur Einlagerung einiger Möbel im Keller der Zeugin gewährt worden, erscheint von vorneherein abwegig, zumal das Landratsamt G. die Ra. Straße XX als neuen Wohnort und nicht als Einlagerungsort bezeichnet hat. Die Behauptung, bei der gemeinsamen Veranlagung beim Müll liege eine Verwechslung mit dem Sohn der Zeugin vor, ist ebenfalls nicht glaubhaft, da der Sohn kaum am 18. September 2006 in die Wohnung eingezogen ist und eine Namensverwechslung kaum in Betracht kommt. Schließlich wäre dann nicht zu erklären, weshalb der Antragsteller -auf die Miete angerechnete- Zahlungen an den Abfallwirtschaftsbetrieb im Jahr 2006 vorgenommen haben will -die zur Verwechslung geführt haben sollen- wenn er erst seit 2012 Mieter ist. Die Schwierigkeiten beim Postverkehr zur K.straße (Beschwerdebegründung vom 21. November 2013) lassen sich auch dadurch erklären, dass der Antragsteller sich in der Ra. Straße aufhielt. Die Behauptung, ein Schreiben des Antragstellers aus dem Jahr 2007 habe deshalb die Ra. Straße enthalten, weil es Schwierigkeiten bei der Postzustellung zur K.straße gegeben habe, erscheint hiernach interessengeleitet; die Angabe einer falschen Anschrift auf einem Schriftstück bedarf es normalerweise nicht, um eine Postsendung zu erhalten. Die Behauptung des Klägers, er schlafe auf einer (nicht ausgezogenen) Couch im Wohnzimmer -und nicht in einem Zimmer, zu dem er den Außendienst nicht einlassen könne- erscheint in Anbetracht der Dauer des Wohnens (s.o.) abwegig. Die Zeugin hat auch ausgesagt, dass das (Ehe-) Bett des Klägers in die Ra. Straße umgezogen worden ist, so dass die Behauptung des Antragstellers, er habe keines, nicht glaubhaft ist. Erst auf eine Einwendung des Klägers hat die Zeugin diese Aussage widerrufen. Die Angaben des Antragstellers und die Aussage der Zeugin widersprechen sich auch bezüglich der Beziehung zueinander. Die Zeugin hat angegeben, dass die Beziehung nur freundschaftlich ist und immer nur war und der Antragsteller niemals ein Interesse hatte, an etwas, das über das Wohnen hinausging. Der Antragsteller hat hingegen gegenüber dem Außendienst angegeben (Blatt 341 der Verwaltungsakten), dass eine frühere Freundschaft nun beendet sei und sie nur noch zusammen leben, woraus sich ergibt, dass früher eine darüber hinaus gehende Partnerschaft bestanden hat. Im Termin beim SG hat der Kläger angegeben, dass sie solches versucht haben und er ausziehen wolle, weil es nicht geklappt habe. Nach alledem sind die Angaben des Antragstellers und der Zeugin nicht ansatzweise glaubhaft, weshalb das SG -auch aufgrund des persönlichen Eindrucks- überzeugend zu der Auffassung gelangt ist, dass zwischen Antragsteller und Zeugin eine Partnerschaft besteht, dass sie länger als ein Jahr zusammenleben und aus einem Topf wirtschaften, so dass nach der nicht widerlegten Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist. Da der Antragsteller das Einkommen und Vermögen der Zeugin nicht glaubhaft gemacht hat, konnte eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass der Antragsteller nur mit einem nicht wesentlichen -und nur konkludent beantragten- Teil der Rechtsverfolgung Erfolg hatte. Der Senat misst dem Feststellungsantrag keine wesentliche Bedeutung bei, da es dem Antragsteller nachvollziehbar maßgeblich auf die beantragten Leistungen ankam, die ihm aber nicht zustehen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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