L 4 P 5015/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 P 4154/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 5015/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Freiburg (SG) verwarf mit Beschluss vom 5. November 2013 den Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren S 18 P 4154/12. In diesem Verfahren, in dem der Kläger die Einstufung in die Pflegestufe I und die Gewährung entsprechender Leistungen in Form von Pflegegeld beantragte hatte, hatte das SG unter dem 4. September 2012, dem Kläger zugestellt am 6. September 2012, dem Kläger mitgeteilt, es beabsichtige nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierauf hatte der Kläger unter dem 9. September 2012 mitgeteilt, dass auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werde und hatte am 15. Oktober 2012 ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nachdem der erkennende Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (L 4 P 4264/12 ER-B) die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 4. September 2012, mit dem dieses den Antrag des Klägers, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegegeld mindestens nach der Pflegestufe I zu gewähren, abgelehnt hatte (S 18 P 4153/12 ER), zurückgewiesen hatte, hatte das SG dem Kläger unter dem 7. Januar 2013 mitgeteilt, dass es weiterhin beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entschieden. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 2. März 2013, wies das SG die Klage ab. Das SG fügte dem Gerichtsbescheid als Rechtsmittelbelehrung bei, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Eine Berufung legte der Kläger nicht ein. Unter dem 6. März 2013 lehnte er den Richter des SG, der den Gerichtsbescheid erlassen hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begehrte sinngemäß weiterhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 4. November 2013 bat der Kläger mitzuteilen, wann mit der Terminierung der bereits am 15. Oktober 2012 beantragten mündlichen Verhandlung gerechnet werden dürfe.

Das SG verwarf mit Beschluss vom 5. November 2013 den Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung als unzulässig, weil gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2013 die Berufung statthaft sei. Im Übrigen hätte der Kläger im Rahmen der Berufung auch vortragen können, es hätte nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden dürfen.

Gegen den am 12. November 2013 zugestellten Beschluss vom 5. November 2013 hat der Kläger am 21. November 2013 Beschwerde zum LSG eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss verhindere seinen Zugang zum gesetzlichen Richter und verweigere eine ordentliche erstinstanzliche fachgerichtliche Sachentscheidung. Es gelte auch in sozialgerichtlichen Verfahren der Vorrang der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche wie hier mit dem Antrag vom 15. Oktober 2012 rechtzeitig vor der Entscheidung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip liege vor. Ein Verweis auf die Berufungsinstanz als Ort einer mündlichen Verhandlung sei unzulässig, weil hierdurch, nachdem der Verhandlungsort dann Stuttgart sei, der Zugang zum Gericht wesentlich und unbegründet erschwert werde. Im Übrigen habe das SG bei der Entscheidung nicht über die notwendige medizinische Sachkunde verfügt. Wenn sich das LSG der Rechtsauffassung des SG anschlösse, so wäre es für ihn vorliegend unzumutbar, sich wegen eines dann entsprechend notwendigen Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist an dasselbe Gericht wenden zu müssen, welches sich bereits im Erkenntnisverfahren so offensichtlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine ordentliche fachgerichtliche erste Entscheidung hinweggesetzt habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2013 aufzuheben, festzustellen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2013 nicht ergangen ist und eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Freiburg im Verfahren S 18 P 4154/12 durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

Der Beschluss des SG sei nicht zu beanstanden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Vorprozessakten des LSG L 4 P 4264/12 ER-B und L 4 P 5349/12 RG verwiesen. II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch statthaft. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses nach dem Erlass eines Gerichtsbescheids den Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnt, findet die Beschwerde statt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2012 L 34 AS 1737/12 B in juris, m.w.N.).

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt.

Nach § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Weitere Voraussetzungen sind nach § 105 SGG nicht vorgesehen. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids ist nicht erforderlich. Wenn die Voraussetzungen des § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen, ob es einen Gerichtsbescheid erlassen oder mündlich verhandeln will (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 105 Rdnr. 9).

Da die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2013 gegeben war, hat das SG den Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht als unzulässig verworfen. Wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nur beantragt werden, wenn eine Berufung nicht gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2013 war die Berufung gegeben, weil die Klage Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dem entsprechend fügte das SG dem Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2013 die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden, bei. Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides vorgelegen haben oder nicht, hätte gegebenenfalls im Berufungsverfahren überprüft werden können. Die Vorbefassung des erkennenden Senats mit dem Verfahren im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ändert hieran nichts.

Die Vorbringen des Klägers vom 6. März und 4. November 2013 sind auch nicht als Berufungseinlegung auszulegen oder umzudeuten. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 6. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verweis auf das Rechtsmittel der Berufung rechtsmissbräuchlich sei und seinen formellen wie tatsächlichen Zugang zum Gericht rechtswidrig und zu seinen Lasten maßgeblich erschwere. Er hat damit eindeutig darauf hingewiesen, dass er keine Berufung einzulegen wünscht. In der Beschwerdebegründung vom 21. November 2013 hat er dies wiederholt. Eine Umdeutung oder Auslegung des Vorbringens als Berufung kommt daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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