Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 U 327/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5282/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 29.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (SG), mit der sein im Rechtsstreit S 16 U 327/13 wegen Besorgnis der Befangenheit gestellter Antrag auf Ablehnung des von Amts wegen zum Sachverständigen bestellten Prof. Dr. S. , H. , abgelehnt worden ist.
Gegen den Beschluss des SG vom 29.10.2013 ist aber die Beschwerde nicht (mehr) statthaft. Mit der am 25.10.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 172 Abs. 2 SGG (Art. 7 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013, BGBl. I 2013, 3829ff) sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar. Da der Beschluss des SG vom 29.10.2013 erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung ergangen ist, kommt es auf die Frage nicht an, ob gesetzliche Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen auch nachträglich entfallen lässt oder solche Rechtsbehelfe nicht erfassen, für die die Rechtsbehelfsfrist ganz oder teilweise noch dem alten Prozessrecht unterfällt, unabhängig davon, wann der Rechtsbehelf erhoben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (SG), mit der sein im Rechtsstreit S 16 U 327/13 wegen Besorgnis der Befangenheit gestellter Antrag auf Ablehnung des von Amts wegen zum Sachverständigen bestellten Prof. Dr. S. , H. , abgelehnt worden ist.
Gegen den Beschluss des SG vom 29.10.2013 ist aber die Beschwerde nicht (mehr) statthaft. Mit der am 25.10.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 172 Abs. 2 SGG (Art. 7 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013, BGBl. I 2013, 3829ff) sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar. Da der Beschluss des SG vom 29.10.2013 erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung ergangen ist, kommt es auf die Frage nicht an, ob gesetzliche Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen auch nachträglich entfallen lässt oder solche Rechtsbehelfe nicht erfassen, für die die Rechtsbehelfsfrist ganz oder teilweise noch dem alten Prozessrecht unterfällt, unabhängig davon, wann der Rechtsbehelf erhoben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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