Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2643/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1637/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Rente, die aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages
über ein Grundstück als dauernde Last geschuldet und mit einer auf
dem Grundstück eingetragenen Reallast gesichert wird,
kann bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen
eines in der GKV freiwillig Versicherten nicht von den Einkünften, die
mit der Vermietung bzw Verpachtung des Grundstücks erzielt
werden, in Abzug gebracht werden.
über ein Grundstück als dauernde Last geschuldet und mit einer auf
dem Grundstück eingetragenen Reallast gesichert wird,
kann bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen
eines in der GKV freiwillig Versicherten nicht von den Einkünften, die
mit der Vermietung bzw Verpachtung des Grundstücks erzielt
werden, in Abzug gebracht werden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung vom 01.03.2009 bis 30.09.2010 streitig.
Die 1959 geborene Klägerin ist seit 01.01.2005 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert; seit 01.10.2010 besteht eine beitragsfreie Familienversicherung.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 09.01.2002 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Grundstück in V. übertragen (vgl Grundbuchauszug Bl 44/48 LSG-Akte). Dieses war zuvor dem Ehemann mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag von seinen Eltern geschenkt worden. Mit der Schenkung übernahm die Klägerin die Verpflichtung ihres Ehemannes, an dessen Eltern eine monatliche Geldrente iHv 1.535,00 Euro, erstmals für den Monat Januar 2002, zu zahlen (§ 3 des Schenkungsvertrages). Zur Sicherung der vereinbarten Leistung wurde auf dem übertragenen Grundstück eine Reallast zugunsten der Schwiegereltern der Klägerin eingetragen. Die Rente wurde ausweislich des Schenkungsvertrags als dauernde Last geschuldet; auf die Zahlungsverpflichtung ist die Vorschrift des § 323 ZPO anwendbar, dh Berechtigter und Verpflichteter können bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beim Berechtigten oder Verpflichteten eine Änderung der Rente verlangen. Eine Änderung in diesem Sinne darf jedoch aus einem Mehrbedarf des Berechtigten nicht abgeleitet werden, der sich infolge seiner dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch seine Übersiedlung in ein Altersheim oder Alterspflegeheim ergibt (vgl § 4 des Schenkungsvertrages zwischen dem Ehemann der Klägerin und dessen Eltern).
Am 24.02.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die einkommensabhängige Beitragsbemessung ab dem 01.03.2009. Aus nichtselbständiger Tätigkeit erziele sie ein monatliches Entgelt in Höhe von 400,00 Euro. Ferner legte sie einen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes S. vom 13.02.2009 über das Jahr 2007 vor, wonach sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.184,00 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.945,00 Euro erzielt hatte. Als Sonderausgaben wurden bei der Klägerin unter der Rubrik "Renten und dauernde Lasten" 18.420,00 Euro berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 20.04.2009 setzte die Beklagte daraufhin den monatlichen Beitrag der Klägerin zur Krankenversicherung ab 01.03.2009 auf 237,52 Euro und zur Pflegeversicherung auf 38,88 Euro fest, wobei der Berechnung der Beitragshöhe zur Krankenversicherung Einkommen aus Kapitalerträgen iHv 182,00 Euro (= 2.184: 12) sowie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.412,08 Euro (16.945: 12), zur Pflegeversicherung zusätzlich Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung iHv 400,00 Euro zugrundegelegt wurde.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien um die im Einkommenssteuerbescheid unter der Rubrik "Renten und dauernde Lasten" eingetragenen Sonderausgaben in Höhe von 18.420 Euro pro Jahr zu kürzen. Die Einkünfte stammten aus dem im Zuge der Schenkung übertragenen Grundstück. Für die Übertragung des Grundstücks müsse sie eine Rente an die Eltern ihres Ehemannes entrichten. Diese Rentenzahlung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit den Mieteinkünften.
Mit Schreiben vom 21.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die im Schenkungsvertrag vereinbarte dauernde Last zwar als Sonderausgabe steuermindernd auswirke, auf die Beitragsbemessung hingegen keine Auswirkungen habe. Eine entsprechende Berücksichtigung hätte nur dann erfolgen können, wenn die dauernde Last innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vermerkt worden wäre.
Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei zwangsläufig durch die rechtlich verpflichtende Rentenzahlung belastet. Die Mieteinnahmen könne sie weder verbrauchen noch stünden sie ihr zur Verfügung. Vielmehr müsse damit direkt die Rentenverpflichtungen erfüllt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, nach § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 6 Abs 1 und 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 könne eine entsprechende Reduzierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um dauernde Lasten in Höhe von monatlich 1.535,00 Euro nicht stattfinden, da für die Ermittlung der Gesamtbezüge unerheblich sei, für welche Zwecke bestimmte Einkünfte tatsächlich verwendet werden müssten. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 28.01.1999 (B 12 KR 19/98 R) ausgeführt, dass selbst aus einer Abtretung des Anspruchs auf den Betrag der Einkünfte keine Änderung des beitragspflichtigen Zahlbetrages resultierte.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.09.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Mieteinkünfte könne sie aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen, da sie aus diesen Einkünften die Rente an die Eltern ihres Ehemannes bezahlen müsse. Es spiele keine Rolle, dass die Rentenzahlungen steuerlich nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden könnten, sondern in vollem Umfange als Sonderausgaben Berücksichtigung fänden. Eine Leibrente werde hier nicht gewährt. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid schon deshalb rechtwidrig, weil die Beklagte auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Bescheid geltend gemacht habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Berechnung sei zutreffend erfolgt. Auch sei es korrekt gewesen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festzusetzen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.03.2010 haben die Beteiligten auf Vorschlag des SG folgenden Vergleich geschlossen: "Streitig im vorliegenden Verfahren ist nur die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Das Ergebnis des Verfahrens wird dann auf die Beiträge zur Pflegeversicherung übertragen."
Mit Urteil vom 24.03.2010, dem Klägerbevollmächtigten am 07.04.2010 zugestellt, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und (notwendigen) Ausgaben gemeint. Dies folge aus dem Wortsinn des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (Leistungsfähigkeit = Fähigkeit zu leisten, dh Ausgaben zu machen) und werde durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Gemessen hieran habe die Beklagte zu Recht neben den Einnahmen der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung und aus Kapitalvermögen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt, denn hierbei handele es sich um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Die Einnahmen seien auch nicht rein fiktiver Natur, denn sie flössen der Klägerin tatsächlich zu, und zwar unabhängig von der Höhe der an die Schwiegereltern zu leistende dauernden Last in Höhe von 1.535 Euro. Ferner handele es sich bei der dauernden Last der Klägerin um eine Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Einkommenssteuergesetz (EStG), die nicht mit den Mieteinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe. Die Ausgabe der Klägerin sei von der Einkommenshöhe der Miete völlig unabhängig und müsse auch gezahlt werden, wenn die Wohnungen nicht vermietet seien oder nur geringere Mieteinkünfte erzielt werden könnten. Umgekehrt müssten nicht höhere Zahlungen geleistet werden, wenn die tatsächlichen Mieteinkünfte über den Anspruch der Schwiegereltern hinausgingen. In diesem Fall sei es der Beklagten nicht verwehrt, Sonderausgaben bei den Bruttoeinkünften des freiwillig Versicherten unberücksichtigt zu lassen. Dies sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Beklagte bei Sonderausgaben im Gegensatz zu der steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten vor einer unbilligen Verkürzung der Einnahmen dadurch geschützt werde, dass ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten nicht zugelassen sei. Abschließend verstoße das Vorgehen der Beklagten auch nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin hat am 21.04.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Vorliegend müsse die Rente an die Schwiegereltern als Gegenleistung für den Erwerb des vermieteten Anwesens angesehen und dementsprechend auch in Abzug gebracht werden. Aufwendungen seien abzugsfähig, die zum Erwerb eines Grundstücks aufgewendet würden. Hätte sie das Grundstück entgeltlich erworben, hätte sie dies fremdfinanzieren müssen. Die daraus resultierenden Schuldzinsen wären als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus müsse eine Gleichbehandlung erfolgen. Ferner verkenne das SG das Wesen einer dauernden Last. Durch die ausdrückliche Vereinbarung der Änderungsbefugnis gemäß § 323 ZPO könnten Berechtigter und Verpflichteter bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beim Berechtigten und Verpflichteten eine Änderung der Rentenhöhe verlangen. Insoweit könne bei dauerhaft sinkenden Mieteinnahmen oder dauerhaft höheren Mieteinnahmen eine Änderung der Rente nach oben oder unten verlangt werden. Ferner hat sie auf eine Entscheidung des Finanzgerichts München vom 10.12.2009 (5 K 3018/09) Bezug genommen. Das Finanzgericht habe auch dort ausgeführt, dass die aufgrund der dauernden Last aufgewandten Beträge weder dem Kind noch dem vom Kindergeldberechtigten zu bestreitenden Unterhalt oder der Berufsausbildung des Kindes zur Verfügung gestanden hätten. Die dauernde Last sei daher von den Einkünften im Sinne des § 32 Abs 4 Satz 3 EStG abzusetzen gewesen. Es sei mithin in jedem Fall auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat wegen des gegen die genannte Entscheidung des FG München beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens mit Beschluss vom 13.12.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nach Wiederaufruf des Verfahrens durch die Klägerin am 15.04.2013 hat die Klägerin auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BFH Bezug genommen (08.11.2012, V R 57/10, BFHE 239, 346), wonach Versorgungsleistungen, die ein Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten Vermögensübergeber leiste, bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs 4 S 2 EStG) zu berücksichtigen seien. Dies sei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Die Klägerin hat des Weiteren auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v 11.01.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, SozR 4-7410 § 32 Nr 1, Bezug genommen. Monatlich würden damit nur noch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 182 Euro verbleiben, weshalb die Klägerin beitragsfrei familienversichert nach § 10 Abs 1 Nr 5 SGB V sei.
Die Klägerin beantragt (Bl 16 Senatsakte),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 aufzuheben.
hilfsweise, die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Entscheidungsgründe des SG Bezug. Für die Beitragsbemessung in der GKV sei § 32 Abs 4 S 2 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht relevant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 24.03.2010 die Klage abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat die Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 30.09.2010 zu Recht iHv 237,52 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der monatlichen Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der an die Schwiegereltern zu leistenden dauernden Last in Höhe von 1.535 Euro.
Der angefochtene Bescheid vom 20.04.2009 ist nicht schon deshalb rechtswidrig und aufzugeben, weil die Beklagte als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung zugleich Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt hat. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens haben die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine vergleichsweise Regelung dahingehend getroffen, dass streitig im vorliegenden Verfahren nur die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten, nicht hingegen diejenige zur Pflegeversicherung ist. Das Ergebnis des hiesigen Verfahrens solle dann auf die Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung übertragen werden. Ein solches Vorgehen der Beteiligten ist rechtmäßig, da es sich um einen teilbaren Streitgegenstand handelt, der für die Beteiligten disponibel ist.
Rechtsgrundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur GKV ab 01.03.2009 ist § 240 Abs 1 SGB. Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes - GRG - vom 20.12.1988 - BGBl I 2477 - geändert zum 01.01.2009 durch Art 2 Nr 29a 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.03.2007 - BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Bei der Bestimmung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrundezulegen ist (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrundezulegen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Nach § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, zu verlangen (§ 6 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Der Nachweis für Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist immer über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid zu führen (§ 6 Abs 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013 – L 11 KR 300/12; 14.05.2013 - L 11 KR 1553/11).
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe hat die Beklagte zu Recht neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Berechnung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung zugrundegelegt, da es sich hierbei um Einnahmen handelt, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Diese Einnahmen sind, wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, nicht rein fiktiver Natur (BSG, 19.12.2000, B 12 KR 20/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 35), denn sie fließen der Klägerin auch tatsächlich zu. Dies gilt unabhängig von der Höhe der an die Schwiegereltern zu leistenden dauernden Last, für die § 3 Abs 5 des notariellen Schenkungsvertrages vom 09.01.2002 einen Fixbetrag von 1.535 Euro ausweist.
Die Beklagte und auch das SG sind unter Zugrundelegung des von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dauernden Last der Klägerin um eine Sonderausgabe nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) handelt, die nicht mit den Mieteinkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.09.2004 (L 11 KR 2218/03, juris) dargelegt hat, handelt es sich hierbei nicht um solche Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden müssen. Die dauernde Last der Klägerin ist aber von der Einkommenshöhe der Miete unabhängig. Die Klägerin müsste diese auch zahlen, wenn die Wohnungen nicht vermietet sind oder lediglich geringere Mieteinkünfte erzielt werden könnten. Im umgekehrten Fall müsste die dauernde Last nicht erhöht werden, wenn die tatsächlichen Mieteinkünfte über der an die Schwiegereltern der Klägerin zu zahlenden dauernden Last liegen würden. Es handelt sich dabei um eine Vertragsgestaltung, die typischerweise im familiären Umfeld wurzelt. In einem solchen Falle ist es der Beklagten nicht verwehrt, nur solche steuerlichen Abzugsposten bei den Bruttoeinkünften eines freiwillig Versicherten zu berücksichtigen, die auch steuerlich insoweit anerkannt werden. Dies ist bei der vorliegenden dauernden Last nicht der Fall. Hiergegen spricht auch nicht die Argumentation der Klägerin, auf die Zahlungsverpflichtung sei die Vorschrift des § 323 ZPO anwendbar. Dies hatten die Beteiligten im notariellen Schenkungsvertrag vom 09.01.2002 vereinbart. Danach können der berechtigte oder verpflichtete Teil des Schenkungsvertrages im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten eine Änderung der Rente vom jeweils anderen verlangen. Denn auch hierdurch ändert sich die rechtliche Qualität der dauernden Last nicht.
Im Rahmen von § 240 SGB V gilt grundsätzlich, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten (auch zweckbestimmt zur Erfüllung von Verbindlichkeiten) verwendet werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der Einnahmen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und daher können im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden ("Bruttoprinzip", BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 14 Rn 21 mwN). Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist anerkannt, dass Schuldzinsen (Werbungskosten iS des § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG) abzusetzen sind (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Werbungskosten sind auch auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können hingegen nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (Senatsurteil vom 23.11.2004, L 11 KR 3317/04, juris Rn 20 mwN)
Die Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Sonderausgaben bei den Bruttoeinkünften der freiwillig versicherten Klägerin unberücksichtigt gelassen, da es sich nicht um Werbungskosten/Schuldzinsen handelt. Insoweit hat bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 23.02.1995 (12 RK 66/93, SozR 3-2500 § 240 Nr 19), der sich der Senat anschließt, darauf hingewiesen, dass sich bereits aus § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Unzulässigkeit eines vom Kläger im damaligen Verfahren angestrebten Verlustausgleichs unter verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) als nicht rechtmäßig erweist. Nach § 240 Abs 1 Satz 2SGB V soll nämlich sichergestellt werden, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Berücksichtigung soll damit die Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen die Differenz zwischen Einnahmen und notwendigen Ausgaben bedeuten. Dies folge aus dem Wortsinn des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wonach Leistungsfähigkeit bedeute, die Fähigkeit zu leisten, dh Ausgaben zu machen. Übertragen auf den hiesigen Fall bedeute dies, dass der Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie diejenigen aus Kapitalvermögen zur Verfügung stehen. Hiernach bestimmt sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, da dies die Geldmittel sind, die ihr zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Diese Einnahmen werden nicht direkt durch die im notariellen Schenkungsvertrag vereinbarte dauernde Last an die Schwiegereltern gemindert, sondern beruhen auf einer anderweitigen Verbindlichkeit gegenüber den Eltern ihres Ehemannes. Hieraus ist insbesondere die unterschiedliche Behandlung aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht erkennbar. Während die Beklagte in Anwendung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gerade ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung die Beitragshöhe ermitteln möchte, wird im Einkommenssteuerrecht der Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und anschließend unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt (vgl BFHE 116, 148). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs 4 EStG abhängig machen können, was jedoch nicht geschehen ist (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 14.09.2004, L 11 KR 2218/03, juris Rn 21).
Dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens Sonderausgaben nicht abzuziehen sind, hat das BSG auch im Urteil vom 25.08.2004 (B 12 KR 36/03 R) entschieden. Dieses Urteil ist im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamteinkommens bei der Zurechnung von Kindern nach § 11 Abs 3 SGB V ergangen. Allerdings hat es auch Gültigkeit für die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V und dasjenige von § 240 SGB V, da es allgemeine Ausführungen zum Einkommensbegriff vornimmt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 07.07.2009, L 11 KR 1053/09).
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt deren Verpflichtung zur Entrichtung der Geldrente an die Eltern ihres Ehegatten auch nicht zu einer vergleichbaren Behandlung mit dem Abzug von Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das BSG (23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31) hatte insoweit ausgeführt, dass Schuldzinsen als Werbungskosten nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Satz 1 EStG bei einem freiwillig Versicherten im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Schuldzinsen sind steuerlich (vgl BSG aaO) alle durch eine Tätigkeit des Schuldners zum Zwecke der Einnahmeerzielung veranlassten Aufwendungen, die er als Entgelt wegen darlehensweiser Überlassung von Kapital an seinen Gläubiger zu entrichten hat. Zu den Schuldzinsen gehören steuerlich die Geldbeschaffungskosten, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um sich Darlehensbeträge zB für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zu beschaffen, das zur Einnahmeerzielung verwendet werden soll, und die in diesem Zusammenhang anfallenden Finanzierungskosten (vgl BSG aaO mwN). Im Gegensatz zur Entscheidung des BSG hat die Klägerin jedoch gerade keinen Darlehensvertrag zur Beschaffung des Mietobjektes abgeschlossen, aus dem die entsprechende Zahlungsverpflichtung resultiert, sondern hat im Rahmen der Übernahme einer familiären Verpflichtung im Voraus Eigentum übertragen bekommen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig gewählte Verpflichtung, die zudem mit der (mehrfachen) Verschiebung von Vermögensmasse im innerfamiliären Bereich verknüpft ist. Die Klägerin hat vorliegend als Gegenleistung zur Eigentumsübertragung ihren Ehemann von der Zahlung der Reallast freigestellt. Damit entspricht die dauernde Last nicht Schuldzinsen, sondern einer nicht abzugsfähigen Tilgung, worauf der Senat bereits im Verfahren hingewiesen hat. Dieser Art der Kapitalbindung soll der Schutz der Werbungskosten nicht dienen. Sie steht auch nicht im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit "Erwerb" des Mietobjektes. Insoweit sind aus der Entscheidung des BFH vom 08.11.2012 keine anderen Schlüsse zu ziehen. Diese Entscheidung beruhte auf dem vom BFH so bezeichneten "Sonderrecht der Vermögensübergabe" (BFH aaO Rz 14). Außerdem orientiert sich die Rechtsauffassung des BFH an der Frage, ob Einkünfte des Kindes eine Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern bewirken können. Die Beantwortung dieser Frage muss nicht zwangsläufig nach denselben Kriterien erfolgen, die für die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend sind.
Die Tatsache, dass Sonderausgaben nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, verstößt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.09.2004 (L 11 KR 2218/03, juris) ausgeführt hat, insbesondere auch nicht gegen Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Ein Eingriff in Art 14 GG liegt gleichfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl BSG 22.04.1986, 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29; Senatsurteil vom 23.11.2004, L 11 KR 3317/04, juris, jeweils mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung vom 01.03.2009 bis 30.09.2010 streitig.
Die 1959 geborene Klägerin ist seit 01.01.2005 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert; seit 01.10.2010 besteht eine beitragsfreie Familienversicherung.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 09.01.2002 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Grundstück in V. übertragen (vgl Grundbuchauszug Bl 44/48 LSG-Akte). Dieses war zuvor dem Ehemann mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag von seinen Eltern geschenkt worden. Mit der Schenkung übernahm die Klägerin die Verpflichtung ihres Ehemannes, an dessen Eltern eine monatliche Geldrente iHv 1.535,00 Euro, erstmals für den Monat Januar 2002, zu zahlen (§ 3 des Schenkungsvertrages). Zur Sicherung der vereinbarten Leistung wurde auf dem übertragenen Grundstück eine Reallast zugunsten der Schwiegereltern der Klägerin eingetragen. Die Rente wurde ausweislich des Schenkungsvertrags als dauernde Last geschuldet; auf die Zahlungsverpflichtung ist die Vorschrift des § 323 ZPO anwendbar, dh Berechtigter und Verpflichteter können bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beim Berechtigten oder Verpflichteten eine Änderung der Rente verlangen. Eine Änderung in diesem Sinne darf jedoch aus einem Mehrbedarf des Berechtigten nicht abgeleitet werden, der sich infolge seiner dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch seine Übersiedlung in ein Altersheim oder Alterspflegeheim ergibt (vgl § 4 des Schenkungsvertrages zwischen dem Ehemann der Klägerin und dessen Eltern).
Am 24.02.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die einkommensabhängige Beitragsbemessung ab dem 01.03.2009. Aus nichtselbständiger Tätigkeit erziele sie ein monatliches Entgelt in Höhe von 400,00 Euro. Ferner legte sie einen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes S. vom 13.02.2009 über das Jahr 2007 vor, wonach sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.184,00 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.945,00 Euro erzielt hatte. Als Sonderausgaben wurden bei der Klägerin unter der Rubrik "Renten und dauernde Lasten" 18.420,00 Euro berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 20.04.2009 setzte die Beklagte daraufhin den monatlichen Beitrag der Klägerin zur Krankenversicherung ab 01.03.2009 auf 237,52 Euro und zur Pflegeversicherung auf 38,88 Euro fest, wobei der Berechnung der Beitragshöhe zur Krankenversicherung Einkommen aus Kapitalerträgen iHv 182,00 Euro (= 2.184: 12) sowie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.412,08 Euro (16.945: 12), zur Pflegeversicherung zusätzlich Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung iHv 400,00 Euro zugrundegelegt wurde.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien um die im Einkommenssteuerbescheid unter der Rubrik "Renten und dauernde Lasten" eingetragenen Sonderausgaben in Höhe von 18.420 Euro pro Jahr zu kürzen. Die Einkünfte stammten aus dem im Zuge der Schenkung übertragenen Grundstück. Für die Übertragung des Grundstücks müsse sie eine Rente an die Eltern ihres Ehemannes entrichten. Diese Rentenzahlung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit den Mieteinkünften.
Mit Schreiben vom 21.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die im Schenkungsvertrag vereinbarte dauernde Last zwar als Sonderausgabe steuermindernd auswirke, auf die Beitragsbemessung hingegen keine Auswirkungen habe. Eine entsprechende Berücksichtigung hätte nur dann erfolgen können, wenn die dauernde Last innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vermerkt worden wäre.
Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei zwangsläufig durch die rechtlich verpflichtende Rentenzahlung belastet. Die Mieteinnahmen könne sie weder verbrauchen noch stünden sie ihr zur Verfügung. Vielmehr müsse damit direkt die Rentenverpflichtungen erfüllt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, nach § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 6 Abs 1 und 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 könne eine entsprechende Reduzierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um dauernde Lasten in Höhe von monatlich 1.535,00 Euro nicht stattfinden, da für die Ermittlung der Gesamtbezüge unerheblich sei, für welche Zwecke bestimmte Einkünfte tatsächlich verwendet werden müssten. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 28.01.1999 (B 12 KR 19/98 R) ausgeführt, dass selbst aus einer Abtretung des Anspruchs auf den Betrag der Einkünfte keine Änderung des beitragspflichtigen Zahlbetrages resultierte.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.09.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Mieteinkünfte könne sie aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen, da sie aus diesen Einkünften die Rente an die Eltern ihres Ehemannes bezahlen müsse. Es spiele keine Rolle, dass die Rentenzahlungen steuerlich nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden könnten, sondern in vollem Umfange als Sonderausgaben Berücksichtigung fänden. Eine Leibrente werde hier nicht gewährt. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid schon deshalb rechtwidrig, weil die Beklagte auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Bescheid geltend gemacht habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Berechnung sei zutreffend erfolgt. Auch sei es korrekt gewesen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festzusetzen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.03.2010 haben die Beteiligten auf Vorschlag des SG folgenden Vergleich geschlossen: "Streitig im vorliegenden Verfahren ist nur die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Das Ergebnis des Verfahrens wird dann auf die Beiträge zur Pflegeversicherung übertragen."
Mit Urteil vom 24.03.2010, dem Klägerbevollmächtigten am 07.04.2010 zugestellt, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und (notwendigen) Ausgaben gemeint. Dies folge aus dem Wortsinn des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (Leistungsfähigkeit = Fähigkeit zu leisten, dh Ausgaben zu machen) und werde durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Gemessen hieran habe die Beklagte zu Recht neben den Einnahmen der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung und aus Kapitalvermögen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt, denn hierbei handele es sich um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Die Einnahmen seien auch nicht rein fiktiver Natur, denn sie flössen der Klägerin tatsächlich zu, und zwar unabhängig von der Höhe der an die Schwiegereltern zu leistende dauernden Last in Höhe von 1.535 Euro. Ferner handele es sich bei der dauernden Last der Klägerin um eine Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Einkommenssteuergesetz (EStG), die nicht mit den Mieteinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe. Die Ausgabe der Klägerin sei von der Einkommenshöhe der Miete völlig unabhängig und müsse auch gezahlt werden, wenn die Wohnungen nicht vermietet seien oder nur geringere Mieteinkünfte erzielt werden könnten. Umgekehrt müssten nicht höhere Zahlungen geleistet werden, wenn die tatsächlichen Mieteinkünfte über den Anspruch der Schwiegereltern hinausgingen. In diesem Fall sei es der Beklagten nicht verwehrt, Sonderausgaben bei den Bruttoeinkünften des freiwillig Versicherten unberücksichtigt zu lassen. Dies sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Beklagte bei Sonderausgaben im Gegensatz zu der steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten vor einer unbilligen Verkürzung der Einnahmen dadurch geschützt werde, dass ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten nicht zugelassen sei. Abschließend verstoße das Vorgehen der Beklagten auch nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin hat am 21.04.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Vorliegend müsse die Rente an die Schwiegereltern als Gegenleistung für den Erwerb des vermieteten Anwesens angesehen und dementsprechend auch in Abzug gebracht werden. Aufwendungen seien abzugsfähig, die zum Erwerb eines Grundstücks aufgewendet würden. Hätte sie das Grundstück entgeltlich erworben, hätte sie dies fremdfinanzieren müssen. Die daraus resultierenden Schuldzinsen wären als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus müsse eine Gleichbehandlung erfolgen. Ferner verkenne das SG das Wesen einer dauernden Last. Durch die ausdrückliche Vereinbarung der Änderungsbefugnis gemäß § 323 ZPO könnten Berechtigter und Verpflichteter bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beim Berechtigten und Verpflichteten eine Änderung der Rentenhöhe verlangen. Insoweit könne bei dauerhaft sinkenden Mieteinnahmen oder dauerhaft höheren Mieteinnahmen eine Änderung der Rente nach oben oder unten verlangt werden. Ferner hat sie auf eine Entscheidung des Finanzgerichts München vom 10.12.2009 (5 K 3018/09) Bezug genommen. Das Finanzgericht habe auch dort ausgeführt, dass die aufgrund der dauernden Last aufgewandten Beträge weder dem Kind noch dem vom Kindergeldberechtigten zu bestreitenden Unterhalt oder der Berufsausbildung des Kindes zur Verfügung gestanden hätten. Die dauernde Last sei daher von den Einkünften im Sinne des § 32 Abs 4 Satz 3 EStG abzusetzen gewesen. Es sei mithin in jedem Fall auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat wegen des gegen die genannte Entscheidung des FG München beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens mit Beschluss vom 13.12.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nach Wiederaufruf des Verfahrens durch die Klägerin am 15.04.2013 hat die Klägerin auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BFH Bezug genommen (08.11.2012, V R 57/10, BFHE 239, 346), wonach Versorgungsleistungen, die ein Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten Vermögensübergeber leiste, bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs 4 S 2 EStG) zu berücksichtigen seien. Dies sei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Die Klägerin hat des Weiteren auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v 11.01.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, SozR 4-7410 § 32 Nr 1, Bezug genommen. Monatlich würden damit nur noch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 182 Euro verbleiben, weshalb die Klägerin beitragsfrei familienversichert nach § 10 Abs 1 Nr 5 SGB V sei.
Die Klägerin beantragt (Bl 16 Senatsakte),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 aufzuheben.
hilfsweise, die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Entscheidungsgründe des SG Bezug. Für die Beitragsbemessung in der GKV sei § 32 Abs 4 S 2 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht relevant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 24.03.2010 die Klage abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat die Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 30.09.2010 zu Recht iHv 237,52 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der monatlichen Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der an die Schwiegereltern zu leistenden dauernden Last in Höhe von 1.535 Euro.
Der angefochtene Bescheid vom 20.04.2009 ist nicht schon deshalb rechtswidrig und aufzugeben, weil die Beklagte als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung zugleich Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt hat. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens haben die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine vergleichsweise Regelung dahingehend getroffen, dass streitig im vorliegenden Verfahren nur die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten, nicht hingegen diejenige zur Pflegeversicherung ist. Das Ergebnis des hiesigen Verfahrens solle dann auf die Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung übertragen werden. Ein solches Vorgehen der Beteiligten ist rechtmäßig, da es sich um einen teilbaren Streitgegenstand handelt, der für die Beteiligten disponibel ist.
Rechtsgrundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur GKV ab 01.03.2009 ist § 240 Abs 1 SGB. Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes - GRG - vom 20.12.1988 - BGBl I 2477 - geändert zum 01.01.2009 durch Art 2 Nr 29a 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.03.2007 - BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Bei der Bestimmung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrundezulegen ist (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrundezulegen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Nach § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, zu verlangen (§ 6 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Der Nachweis für Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist immer über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid zu führen (§ 6 Abs 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013 – L 11 KR 300/12; 14.05.2013 - L 11 KR 1553/11).
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe hat die Beklagte zu Recht neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Berechnung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung zugrundegelegt, da es sich hierbei um Einnahmen handelt, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Diese Einnahmen sind, wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, nicht rein fiktiver Natur (BSG, 19.12.2000, B 12 KR 20/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 35), denn sie fließen der Klägerin auch tatsächlich zu. Dies gilt unabhängig von der Höhe der an die Schwiegereltern zu leistenden dauernden Last, für die § 3 Abs 5 des notariellen Schenkungsvertrages vom 09.01.2002 einen Fixbetrag von 1.535 Euro ausweist.
Die Beklagte und auch das SG sind unter Zugrundelegung des von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dauernden Last der Klägerin um eine Sonderausgabe nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) handelt, die nicht mit den Mieteinkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.09.2004 (L 11 KR 2218/03, juris) dargelegt hat, handelt es sich hierbei nicht um solche Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden müssen. Die dauernde Last der Klägerin ist aber von der Einkommenshöhe der Miete unabhängig. Die Klägerin müsste diese auch zahlen, wenn die Wohnungen nicht vermietet sind oder lediglich geringere Mieteinkünfte erzielt werden könnten. Im umgekehrten Fall müsste die dauernde Last nicht erhöht werden, wenn die tatsächlichen Mieteinkünfte über der an die Schwiegereltern der Klägerin zu zahlenden dauernden Last liegen würden. Es handelt sich dabei um eine Vertragsgestaltung, die typischerweise im familiären Umfeld wurzelt. In einem solchen Falle ist es der Beklagten nicht verwehrt, nur solche steuerlichen Abzugsposten bei den Bruttoeinkünften eines freiwillig Versicherten zu berücksichtigen, die auch steuerlich insoweit anerkannt werden. Dies ist bei der vorliegenden dauernden Last nicht der Fall. Hiergegen spricht auch nicht die Argumentation der Klägerin, auf die Zahlungsverpflichtung sei die Vorschrift des § 323 ZPO anwendbar. Dies hatten die Beteiligten im notariellen Schenkungsvertrag vom 09.01.2002 vereinbart. Danach können der berechtigte oder verpflichtete Teil des Schenkungsvertrages im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten eine Änderung der Rente vom jeweils anderen verlangen. Denn auch hierdurch ändert sich die rechtliche Qualität der dauernden Last nicht.
Im Rahmen von § 240 SGB V gilt grundsätzlich, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten (auch zweckbestimmt zur Erfüllung von Verbindlichkeiten) verwendet werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der Einnahmen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und daher können im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden ("Bruttoprinzip", BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 14 Rn 21 mwN). Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist anerkannt, dass Schuldzinsen (Werbungskosten iS des § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG) abzusetzen sind (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Werbungskosten sind auch auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können hingegen nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (Senatsurteil vom 23.11.2004, L 11 KR 3317/04, juris Rn 20 mwN)
Die Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Sonderausgaben bei den Bruttoeinkünften der freiwillig versicherten Klägerin unberücksichtigt gelassen, da es sich nicht um Werbungskosten/Schuldzinsen handelt. Insoweit hat bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 23.02.1995 (12 RK 66/93, SozR 3-2500 § 240 Nr 19), der sich der Senat anschließt, darauf hingewiesen, dass sich bereits aus § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Unzulässigkeit eines vom Kläger im damaligen Verfahren angestrebten Verlustausgleichs unter verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) als nicht rechtmäßig erweist. Nach § 240 Abs 1 Satz 2SGB V soll nämlich sichergestellt werden, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Berücksichtigung soll damit die Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen die Differenz zwischen Einnahmen und notwendigen Ausgaben bedeuten. Dies folge aus dem Wortsinn des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wonach Leistungsfähigkeit bedeute, die Fähigkeit zu leisten, dh Ausgaben zu machen. Übertragen auf den hiesigen Fall bedeute dies, dass der Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie diejenigen aus Kapitalvermögen zur Verfügung stehen. Hiernach bestimmt sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, da dies die Geldmittel sind, die ihr zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Diese Einnahmen werden nicht direkt durch die im notariellen Schenkungsvertrag vereinbarte dauernde Last an die Schwiegereltern gemindert, sondern beruhen auf einer anderweitigen Verbindlichkeit gegenüber den Eltern ihres Ehemannes. Hieraus ist insbesondere die unterschiedliche Behandlung aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht erkennbar. Während die Beklagte in Anwendung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gerade ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung die Beitragshöhe ermitteln möchte, wird im Einkommenssteuerrecht der Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und anschließend unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt (vgl BFHE 116, 148). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs 4 EStG abhängig machen können, was jedoch nicht geschehen ist (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 14.09.2004, L 11 KR 2218/03, juris Rn 21).
Dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens Sonderausgaben nicht abzuziehen sind, hat das BSG auch im Urteil vom 25.08.2004 (B 12 KR 36/03 R) entschieden. Dieses Urteil ist im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamteinkommens bei der Zurechnung von Kindern nach § 11 Abs 3 SGB V ergangen. Allerdings hat es auch Gültigkeit für die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V und dasjenige von § 240 SGB V, da es allgemeine Ausführungen zum Einkommensbegriff vornimmt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 07.07.2009, L 11 KR 1053/09).
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt deren Verpflichtung zur Entrichtung der Geldrente an die Eltern ihres Ehegatten auch nicht zu einer vergleichbaren Behandlung mit dem Abzug von Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das BSG (23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31) hatte insoweit ausgeführt, dass Schuldzinsen als Werbungskosten nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Satz 1 EStG bei einem freiwillig Versicherten im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Schuldzinsen sind steuerlich (vgl BSG aaO) alle durch eine Tätigkeit des Schuldners zum Zwecke der Einnahmeerzielung veranlassten Aufwendungen, die er als Entgelt wegen darlehensweiser Überlassung von Kapital an seinen Gläubiger zu entrichten hat. Zu den Schuldzinsen gehören steuerlich die Geldbeschaffungskosten, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um sich Darlehensbeträge zB für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zu beschaffen, das zur Einnahmeerzielung verwendet werden soll, und die in diesem Zusammenhang anfallenden Finanzierungskosten (vgl BSG aaO mwN). Im Gegensatz zur Entscheidung des BSG hat die Klägerin jedoch gerade keinen Darlehensvertrag zur Beschaffung des Mietobjektes abgeschlossen, aus dem die entsprechende Zahlungsverpflichtung resultiert, sondern hat im Rahmen der Übernahme einer familiären Verpflichtung im Voraus Eigentum übertragen bekommen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig gewählte Verpflichtung, die zudem mit der (mehrfachen) Verschiebung von Vermögensmasse im innerfamiliären Bereich verknüpft ist. Die Klägerin hat vorliegend als Gegenleistung zur Eigentumsübertragung ihren Ehemann von der Zahlung der Reallast freigestellt. Damit entspricht die dauernde Last nicht Schuldzinsen, sondern einer nicht abzugsfähigen Tilgung, worauf der Senat bereits im Verfahren hingewiesen hat. Dieser Art der Kapitalbindung soll der Schutz der Werbungskosten nicht dienen. Sie steht auch nicht im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit "Erwerb" des Mietobjektes. Insoweit sind aus der Entscheidung des BFH vom 08.11.2012 keine anderen Schlüsse zu ziehen. Diese Entscheidung beruhte auf dem vom BFH so bezeichneten "Sonderrecht der Vermögensübergabe" (BFH aaO Rz 14). Außerdem orientiert sich die Rechtsauffassung des BFH an der Frage, ob Einkünfte des Kindes eine Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern bewirken können. Die Beantwortung dieser Frage muss nicht zwangsläufig nach denselben Kriterien erfolgen, die für die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend sind.
Die Tatsache, dass Sonderausgaben nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, verstößt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.09.2004 (L 11 KR 2218/03, juris) ausgeführt hat, insbesondere auch nicht gegen Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Ein Eingriff in Art 14 GG liegt gleichfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl BSG 22.04.1986, 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29; Senatsurteil vom 23.11.2004, L 11 KR 3317/04, juris, jeweils mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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