Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3378/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3457/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene zu 1) bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der am 16.11.2005 gegründet wurde. Laut § 2 Abs 2 der Satzung (Bl 21 SG Akte) ist Zweck des Vereins die "Initiierung, Förderung und Durchführung von ambulanten Hilfsleistungen für psychisch kranke und behinderte Menschen vorwiegend im Landkreis Sch. H ... Der Verein ist spezialisiert auf die wohnortnahe und zielorientierte Rehabilitation, Teilhabe- und Hilfeleistungen für psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen in ambulanten Hilfeformen [ ] Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: Schaffung und Durchführung ambulanter Hilfeleistungen insbesondere von: Psychiatrische Familienpflege, ambulant betreutes Wohnen, Hilfeleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets." Die Mitglieder des Vereins, ua die Beigeladene zu 1), erbringen die genannten Leistungen insbesondere für die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Der Kläger hat ua mit dem Landkreis Sch. H. eine Vereinbarung nach § 75 Abs 2 SGB XII für die Durchführung des begleitenden Wohnens für psychisch kranke Menschen im Landkreis Sch. H. geschlossen. Nach dieser Vereinbarung bietet der Kläger als Leistungsangebot begleitendes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen an. Für diese Leistungen erhält der Kläger vom Landkreis Sch. H. monatlich eine Pauschale, die Regelpauschale betrug ab 01.01.2009 609,09 Euro. Weiterhin besteht zwischen dem Kläger und dem Landkreis Sch. H. eine Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII für die Durchführung von ambulanten Leistungen in fachlich betreuten Wohnformen für psychisch kranke Menschen. Nach dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger ambulante Leistungen in fachlich betreuten Wohnformen für erwachsene behinderte Menschen zu erbringen. Auch hierfür erhält der Kläger monatliche Pauschalen ... Eine weitere Vereinbarung zwischen den genannten Beteiligten besteht nach § 75 Abs 2 und 3 SGB XII für die Durchführung des betreuten Wohnens in Familien für geistig Behinderte und nach § 75 Abs 3 SGB XII für ambulant betreutes Wohnen. In allen Vereinbarungen wird auf die Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern und Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg Bezug genommen und jeweils in § 1 Ziff. 1.2 geregelt: "Art, Ziel und Qualität der Leistungen, sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung ergeben sich aus o.g. Richtlinien" (vgl Bl 43, 46, 49, 51 SG-Akte).
Im Rahmen der Leistungserbringung für den Landkreis Sch. H. wurde ua die Beigeladene zu 1) ab dem 03.08.2009 tätig. Der Kläger beantragte am 01.09.2009 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen. Diese werde für den Kläger auf der Grundlage einer selbständigen Tätigkeit gegen Honorar tätig. Der Kläger legte den Honorarvertrag vom 14.07.2009 vor (Bl 5 Verwaltungsakte).
Im Vertrag ist ua folgendes geregelt:
§1 Vertragsgegenstand (1) Die Auftraggeberin beauftragt die freie Mitarbeiterin Betreuungstätigkeiten im Rahmen der Durchführung des begleiteten Wohnens für psychisch kranke Menschen sowie der Durchführung von ambulanten Leitungen in fachlich betreuten Wohnformen für psychisch kranke Menschen zu leisten. (2) Die freie Mitarbeiterin betreut auf Grundlage ihrer fachlichen Ausbildung verantwortlich und entsprechend der gültigen Gesetze und Richtlinien psychisch kranke Menschen. (3) Die erteilten Aufträge führt die freie Mitarbeiterin in eigener Verantwortung aus. Dabei hat sie zugleich die Interessen der Auftraggeberin zu berücksichtigen. Die freie Mitarbeiterin unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Auftraggeberin. Sie hat jedoch fachliche und organisationsspezifische Vorgaben der Auftraggeberin soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. (4) Die freie Mitarbeiterin gilt im Verhältnis als selbständig, im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, Steuern und Abgaben fallen zu Lasten der freien Mitarbeiterin.
§ 2 Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung (1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.03.2009. Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich.
§ 3 Verhältnis des Auftragnehmers zu Dritten Die freie Mitarbeiterin hat das Recht, auch für dritte Auftraggeber tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin bedarf es hierfür nicht.
§ 4 Tätigkeitsort Der Tätigkeitsort richtet sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Sofern nach der Eigenart der übernommenen Tätigkeit erforderlich, erhält der freie Mitarbeiter die Möglichkeit, die Einrichtungen des W. e.V. in angemessenem Umfang zu nutzen.
§ 5 Berechnung der Honorarpauschale (1) Die freie Mitarbeiterin erhält für ihre nach § 1 des Vertrages erbrachte Tätigkeit ein pauschales Honorar/Klient. Dieses Honorar ist von den Genehmigungen der jeweiligen Kostenträger direkt abhängig. Die dem Monatshonorar zugrundeliegenden Pauschalen beziehen sich auf die derzeit gültigen Vergütungssätze der Kostenträger. Verändern sich die Vergütungssätze der Kostenträger, werden die ausbezahlten Pauschalen der Auftraggeberin an die freie Mitarbeiterin monatsgenau angepasst. [ ] (2) Für den Fall, dass die Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist, weisen wir darauf hin, dass die Umsatzsteuer von der Honorarkraft an das zuständige Finanzamt zu zahlen ist. (3) Die freie Mitarbeiterin erstellt der Auftraggeberin monatlich eine Rechnung.
§ 6 Kosten und Aufwendungen der freien Mitarbeiterin (1) Soweit die freie Mitarbeiterin die vereinbarten Tätigkeiten in eigenen Räumen erbringt, trägt sie auch die insoweit anfallenden Kosten. Sie werden von der Auftraggeberin nicht gesondert vergütet. (2) Nachgewiesene, für die Auftragserfüllung erforderliche Fahrten werden mit 0,30 EUR / km erstattet. (3) Die freie Mitarbeiterin versichert sich selbst. Die entstehenden Kosten kann sie der Auftraggeberin nicht in Rechnung stellen.
§ 7 Geheimhaltung Die freie Mitarbeiterin wird alle ihr aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandeln, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. Sie hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Auftraggeberin insbesondere die Vorschriften der gültigen Datenschutzgesetze in der jeweils geltenden Fassung zu befolgen.
§ 8 Weitere Bestimmungen (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (3) Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Ergänzend führte die Beigeladene zu 1) aus (Bl 16 ff, 29 f Verwaltungsakte), zu ihren Aufgaben gehöre der Aufbau, die Organisation und Durchführung der psychiatrischen Familienpflege im Landkreis Sch. H ... Sie führe Erstgespräche mit Familien und psychisch erkrankten Klienten, begutachte Räumlichkeiten in den Familien und erhebe jeweils die Familienanamnese. Ein Betreuungsverhältnis werde individuell vereinbart und unterliege keiner Zuweisung durch den Auftraggeber. Mit den jeweiligen Kostenträgern würden im Vorfeld in Hilfeplangesprächen Bedarfe und angebotene Leistungen abgeglichen. Es gebe ansonsten keine konkreten methodischen oder therapeutischen Vorgaben zur Umsetzung des Hilfeplans. Urlaub müsse nicht genehmigt werden, eine Vertretung im Krankheitsfall könne sie organisieren. Eine solche Vertretung werde nicht vom Kläger gestellt. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auf eine Urlaubsvergütung habe sie nicht. Es bestehe freie Zeiteinteilung.
Der Kläger machte auf Anfrage der Beklagten ebensolche Angaben (Bl 22 Verwaltungsakte).
Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) und gegenüber dem Kläger jeweils mit Bescheid vom 04.03.2010 (Bl 34/37 Verwaltungsakte) fest, dass die Beigeladene im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zum Klägerin tätig sei. In der ausgeübten Beschäftigung bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne ab 03.08.2009. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Das Weisungsrecht des Auftraggebers, des Klägers, ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag.
Hiergegen erhoben die Beigeladene zu 1) und der Kläger gesondert jeweils am 29.03.2010 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe bereits im Jahr 2006 wegen zweier damals eingestellter Honorarkräfte zwei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet. Mit Bescheiden vom 28.03.2006 und 28.08.2006 sei damals entschieden worden, dass die ausgeübte Tätigkeit selbständig ausgeübt werde. Beide Bescheide hätten den Hinweis enthalten, dass die getroffenen Feststellungen für alle weiteren Auftragnehmer mit derselben Tätigkeit anzuwenden seien, die der Kläger zum damaligen Zeitpunkt und zukünftig beschäftige. Die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger unterscheide sich in nichts von der Tätigkeit der damals geprüften Honorarkräfte. Unabhängig davon sei die Tätigkeit der Beigeladenen auch tatsächlich als selbständige Tätigkeit zu werten. Vereinbart sei eine freie Mitarbeit. Der Kläger biete seinen freien Mitarbeitern lediglich die Möglichkeit des kollegialen Austauschs und der Supervision, nehme jedoch keinen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung, die sich ausschließlich an den Notwendigkeiten der Klienten orientiert und von den freien Mitarbeitern selbst entschieden werde.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 23.08.2010 (Bl 58/61 Verwaltungsakte) wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen zu 1) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Der Verein sei ein Zusammenschluss von selbständig tätigen Betreuern. Grund für die Vereinsgründung 2005 sei gewesen, dass die verschiedenen Kostenträger keine vertraglichen Vereinbarungen mit Einzelpersonen abschließen wollten, sondern Rahmenvereinbarungen mit einem Verein oder Träger. Kein Mitglied des Vereins könne einem anderen Mitglied Weisungen erteilen. Die Beklagte habe im Jahre 2006 schon einmal zwei Statusfeststellungsverfahren eingeleitet und sei damals zum Ergebnis gekommen, dass die jeweiligen Mitarbeiter nicht abhängig beschäftigt gewesen seien. Die Beigeladene übe eine identische Tätigkeit aus. In den im Jahre 2006 ergangenen Bescheiden habe die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die getroffenen Feststellungen auch für zukünftige Fälle gelten würden (vgl Bl 111 Senatsakte). Die Clearingstelle habe nun dieselbe Tätigkeit anders beurteilt. Unabhängig davon sei die Tätigkeit der Beigeladenen auch keine abhängige Beschäftigung. Sie sei in die Arbeitsorganisation des Klägers und Auftraggebers in keiner Weise eingebunden und entscheide völlig autonom über Zeit, Dauer und Ort ihrer Tätigkeit. Die Entscheidung, ob eine Betreuung übernommen werde, treffe sie allein, sie arbeite sodann inhaltlich eigenverantwortlich und selbständig, auch wenn sie an einen allgemeinen äußeren Rahmen, einen festgelegten Hilfeplan, gebunden sei. Bei dem Hilfeplan handle es sich aber nur um einen verhältnismäßig groben äußeren Orientierungsrahmen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12.01.2011 hat das SG die Beigeladene zu 1) zum Verfahren beigeladen.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2012 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2010 aufgehoben. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene seien durch die rechtswidrigen Bescheide in ihren Rechten verletzt. Die Beigeladene sei im Rahmen der von ihr durchgeführten Betreuungsaufträge nicht abhängig bei dem Kläger beschäftigt. Der Honorarvertrag ermögliche eine Tätigkeit der Beigeladenen als freie Mitarbeiterin. Von diesem Vertrag würde keinerlei Zwang auf die Beigeladene ausgehen. Der Beigeladenen stehe es frei, Betreuungen, die der Kläger vermittelt, zu übernehmen oder abzulehnen. Ein Direktionsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen bestehe nicht. Die Beigeladene habe sich zwar an bestimmte Vorgaben zu richten, diese Vorgaben würden sich aber nicht aus dem Honorarvertrag ergeben und deshalb nicht auf dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers beruhen. Die Funktion des Klägers bestehe darin, die verwaltungstechnische Abwicklung der Betreuungsleistungen zwischen dem Landkreis Sch. H. und den einzelnen freien Mitarbeitern zu kanalisieren und zu organisieren. Den Kläger treffe keine Verpflichtung, im Krankheitsfall ein Krankengeld zu bezahlen bzw Urlaub zu gewähren und eine Urlaubsvergütung zu bezahlen. Insoweit bestehe ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen, das diese durch die eigene Arbeitsorganisation zu regeln habe. Die Beigeladene müsse zwar keine hohen finanziellen Investitionen treffen, dies schließe dies ein unternehmerisches Risiko aber nicht aus. In Fällen, in denen aufgrund der Natur des Auftrags, der durchgeführt wird, keine finanziellen Vorleistungen zu erbringen seien, beschränke sich das Unternehmerrisiko im Wesentlichen darauf, dass für geleistete Arbeit keine Entgeltzahlung erfolge. Dieses Risiko trage die Beigeladene nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen.
Gegen den ihr am 16.07.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Beklagte am 10.08.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe die nach Lage des Einzelfalles wesentlichen Indizien nicht ausreichend und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Die Feststellungen des SG würden sich auf die Wertung des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Honorarvertrages sowie der Wertung der Angaben der Parteien anlässlich des Erörterungstermins beschränken. Hinsichtlich der Satzung des Klägers sowie der vorgelegten verschiedenen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Landkreis Sch.-H. habe das SG keinerlei Feststellungen getroffen. Indes könne sich nach der Rechtsprechung ein Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben. § 1 Abs 2 des Honorarvertrages enthalte eine entsprechende dynamische Verweisung, indem geregelt werde, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit entsprechend der gültigen Gesetze und Richtlinien" auszuüben habe. Vorliegend sei die versicherungsrechtliche Beurteilung von Betreuungstätigkeiten strittig, die im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX erbracht würden. Der Träger der Sozialhilfe sei gehalten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Einrichtungen nicht neu zu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen beziehungsweise Dienste anderer Träger vorhanden sind (§ 75 Abs 2 S 1 SGB XII). Dennoch bleibe der Träger der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich (§ 5 Abs 5 S 2 SGB XII). In diesem Zusammenhang habe der Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen, wobei dieser mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten zusammenwirke (§ 58 SGB XII). Hieraus würden sich die Maßstäbe und Vorgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen ergeben. Die Vereinbarung des Hilfeplans erfolge allein zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Kläger. Bereits insoweit ergebe sich bei Übernahme eines Betreuungsauftrages durch die Beigeladene eine Weisungsgebundenheit an den im Hilfeplan festgelegten Umfang der Betreuung. Die erbrachte Leistung unterliege weiterhin faktisch einer ständigen Überprüfung durch den Träger der Sozialhilfe, der nach § 17 Abs 1 Nr 2 SGB I auch eine Gewährleistungspflicht habe. Im Landesrahmenvertrag seien verbindliche Qualitätsstandards normiert, die auch für ambulante Angebote in Baden-Württemberg verbindlich seien. Der Kläger müsse sicherstellen, dass diese Standards erfüllt würden; dies sei nur mittels einem Weisungsrecht bzw einer verbindlichen Regelung gegenüber der Beigeladenen zu 1) möglich, wie sie über den Verweis im Honorarvertrag getroffen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.07.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf sein bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug genommen ergänzend ausgeführt, dass sich aus dem Rahmenvertrag (vorgelegt auf Bl 20 ff Senatsakte) oder aus sonstigen Vereinbarungen mit den Landratsämtern kein Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen ergebe. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen handle es sich um personenzentrierte Hilfeleistungen, die im Rahmen des Hilfeplangesprächs konkretisiert werde. Diese Konkretisierung erfolge im direkten eigenverantwortlichen Gespräch zwischen Klient, der Beigeladenen als Bezugsbetreuerin des Klienten und dem Kostenträger. An der Erarbeitung des individuellen Hilfeplanes und auch dessen Umsetzung in der Arbeit mit dem Klienten sei nur die Beigeladene, nicht aber der Kläger beteiligt. Manche Klienten der Beigeladenen seien ohnehin Selbstzahler. Die Hilfeleistungen für diese Klienten würden direkt zwischen der Beigeladenen und dem Klienten/der Klientin besprochen und die Rechnung je nach Aufwand und Vereinbarung direkt von der Beigeladenen an den Klienten geschickt. Die Vereinbarungen mit den Landratsämtern würden dabei keinerlei Anwendung finden.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Im Erörterungstermin vom 12.04.2013 machten die Vorstände des Klägers und die Beigeladene zu 1) Angaben zur Sache. Von dem vom Verein einbehaltenen Teil des Geldes, welches der Kostenträger zahle, würden die Verwaltung des Vereins sowie Freizeitaktivitäten finanziert. Die Kostenträger würden über den medizinisch-pädagogischen Dienst oder Fachbereich Hilfeplanung bei den Betreuten die Betreuung und damit die Arbeit der Beigeladenen zu 1) überprüfen. Die Klientenpauschale nach § 5 des Honorarvertrages sei ein Richtwert, wenn das Landratsamt höhere Kostensätze zahle, erhalte der Mitarbeiter auch mehr Geld, nachdem der Kläger seinen Teil einbehalten habe.
Mit Beschluss vom 18.07.2013 hat der Senat die KKH-Allianz Hannover und die dortige Pflegekasse und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig aber nicht begründet, da ihre angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die Beigeladene zu 1) ist beim Kläger nicht abhängig beschäftigt und unterliegt daher nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger am 01.09.2009 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs 1 S 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.
Zunächst ist der Beklagten zuzugeben, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheiden vom 28.03.2006 und 28.08.2006 keine bindenden Feststellungen für den vorliegenden Sachverhalt ergeben. Der Hinweis in der dortigen Rechtsmittelbelehrung enthält keinen für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Verfügungssatz. Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann nur jeweils im Verhältnis zu dem einzelnen Auftraggeber geprüft werden. Dem Umstand, dass andere Auftragnehmer des Klägers als Selbständige auftreten oder von der Beklagten als Selbständige anerkannt wurden, kommt für das hier durchzuführende Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV keine Bedeutung zu. Es handelt sich bei diesem Verfahren jeweils um Einzelfallentscheidungen, wobei unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit über den versicherungsrechtlichen Status entschieden wird.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (st Rspr BSG, vgl ua BSG 28.05.2005, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 340). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen oder Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).
Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). Maßgeblich ist einerseits die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und andererseits die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Unrecht die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger als abhängige Beschäftigung angesehen. Nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die Umstände, die gegen ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger sprechen.
Ausgangspunkt ist das Vertragsverhältnis des Klägers und der Beigeladenen zu 1), so wie es sich zunächst aus dem Honorarvertrag ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Die Regelungen des Honorarvertrags selbst sind nicht konsistent. Der Vertrag, der in § 2 Abs 1 S 2 als "Arbeitsverhältnis" bezeichnet wird, ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Während der Einarbeitungsphase hat die Beigeladene zu 1) über vier Monate einen so genannten Einarbeitungszuschuss erhalten. Dies sind Umstände, die eher für eine anhängige Beschäftigung sprechen. Andererseits haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) angestrebt, indem sie explizit ein Direktionsrecht nicht wollten, die Beigeladene zu 1) ihre Steuern, Abgaben und Versicherungen eigenverantwortlich regeln und monatlich eine Rechnung stellen sollte sowie auch für weitere Auftraggeber tätig werden durfte. Zum Tätigkeitsort sieht § 4 vor, dass sich dieser nach den betrieblichen Erfordernissen richtet, wobei es sich um die nach dem Hilfeplan, an dessen Erstellung der Kläger nur am Rande beteiligt ist, vorliegenden Umstände handeln dürfte, als einen Bereich betrifft, der der eigenverantwortlichen Sphäre der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen ist.
Der Umstand, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht vom Leistungsträger direkt an die Beigeladene zu 1) gezahlt werden, sondern zunächst an den Verein, der wiederum ein Honorar an die Beigeladene zu 1) zahlt, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Nach Auffassung des Senats hat sich die Beigeladene zu 1) damit nicht in eine finanzielle Abhängigkeit zum Kläger begeben, zumal das Honorar nach § 5 nicht zwischen den Parteien ausgehandelt wird, sondern sich jeweils nach den vom Kostenträger gezahlten Vergütungssätzen bestimmt. Der Kläger tritt nicht als selbst handelnder Akteur auf, sondern fungiert im Wesentlichen als verwaltungstechnische Zwischenstelle, als Abrechnungsstelle, auch wenn ein Teil der von den Behörden gezahlten Pauschalen bei ihm verbleibt. Dieses Geld wird indes auch für Zwecke genutzt, die mit der Betreuung behinderter Menschen und deren Eingliederung zusammenhängen. Der Honorarvertrag dient aber nach dem Gesamtbild im Wesentlichen der Verteilung der vom Kostenträger gezahlten Pauschalen. Eine weitergehende Betriebsorganisation, in die Beigeladene zu 1) eingebunden wäre, gibt es nicht.
Der Hinweis der Beklagten, dass § 1 Abs 2 und 3 des Honorarvertrags bestimmen, dass die Beigeladene zu 1) die jeweiligen Leistungsempfänger entsprechend der gültigen Gesetze und Richtlinien betreut und insoweit die gesetzlichen Vorgaben und Qualitätsanforderungen gelten, ist zwar zutreffend. Diese Anforderungen wären aber in jedem Fall von der Beigeladenen zu 1) zu beachten, gleich ob sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig wird. Hieraus folgt nichts für das Bestehen eines Weisungsrechts des Klägers, das im Vertrag gerade ausgeschlossen wurde. Insoweit ist der Sachverhalt eher vergleichbar mit Umständen, die schon im Voraus vertraglich festgelegt sind und die idR kein Weisungsrecht des Auftraggebers begründen (vgl BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77, DBlR 2567a, AFG/§ 168, juris Rn 21). Im Bereich der eigentlichen Leistungserbringung, der Durchführung der Leistung tritt der Kläger nicht in einer Weise in Erscheinung, die einem Direktions- oder Weisungsrecht vergleichbar ist. Herr Armbrust und Herr K.-W. haben im Erörterungstermin vom 12.04.2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 für den Senat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim Kläger um einen Zusammenschluss selbständig Tätiger handelt, am ehesten vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die einzelnen Gesellschafter bestimmte Tätigkeiten ausüben. Was jeweils konkret zu geschehen hat, wird im Verhältnis zwischen Sozialverwaltung, Beigeladener zu 1) und Leistungsempfänger entschieden. Die Beigeladene zu 1) entscheidet selbst, ob sie letztlich den Fall übernimmt. Der Kläger spielt zwar eine Rolle bei der Kontaktanbahnung zwischen Sozialverwaltung und Leistungsempfänger und es wird auch eine Betreuungsvereinbarung zwischen Kläger und Leistungsempfänger geschlossen. Diese bestimmt aber nur einen äußeren Rahmen, die Einzelheiten werden danach ohne Zutun des Klägers geregelt. Dies findet nur im Verhältnis zwischen Verwaltung, Beigeladener zu 1) und Leistungsempfänger statt.
Die Beigeladene zu 1) verfügt auch aufgrund ihrer Ausbildung zur Dipl.-Sozialpädagogin selbst über die erforderlichen Fähigkeiten, um in dem vorgegebenen Rahmen je nach den Besonderheiten des Einzelfalles die erforderlichen Inhalte und Schwerpunkte bei der Betreuung zu setzen bzw zu vereinbaren. Dass die Beigeladene zu 1) selbst maßgeblich an der Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII oder des Gesamtplans nach § 58 SGB XII beteiligt ist, gehört gerade zu ihrer Tätigkeit und spricht nicht gegen die Annahme einer selbständigen Beschäftigung. Die jeweiligen Pläne müssen nach den Besonderheiten des Einzelfalls aufgestellt werden; hierfür ist es erforderlich, dass die Beigeladene ihr Wissen und ihre Erfahrung einbringt. Maßgeblich ist insoweit nach Auffassung des Senats der Umstand, dass nach der gelebten Beziehung wie sie sich für den Senat nach Lage der Akten, der Angaben im Erörterungstermin am 12.04.2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 darstellt, der Kläger bei der Durchführung der Aufgaben der Beigeladenen zu 1) keine Vorgaben macht, die in Richtung eines Direktions- oder Weisungsrechts gehen. Der Kläger hat, wie aufgezeigt, im Verhältnis zwischen Kostenträger, Beigeladener und Leistungsempfänger nicht die Rolle eines bestimmenden Akteurs.
Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit als sog freie Mitarbeiterin spricht, dass die einzelnen Einsätze bzw konkreten Betreuungsaufträge der Beigeladene zu 1) nicht aufgrund einseitiger Anweisung des Klägers erfolgen (vgl zu diesem Gesichtspunkt BAG 15.02.2012, 10 AZR 111/11, NZA 2012, 733) und die Beigeladene zu 1) auch ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Das Risiko, das der Selbständige in solchen Fällen trägt, betrifft die Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (Urteil des Senats vom 17.01.2012, L 11 R 5681/09 mit Verweis auf BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris mwN). Im hier zu beurteilenden Fall hängt die Vergütung der Beigeladenen zu 1) davon ab, wie viele Betreuungsaufträge sie von Hilfesuchenden erhält, annimmt und durchführt. Für einen Vergütungsanspruch genügt es nicht, dass sie sich dem Kläger gegenüber arbeitsbereit hält.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) beim Kläger nicht abhängig beschäftigt ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die vertraglichen Regelungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) kein Weisungsrecht des Klägers begründen, der Kläger konkrete Weisungen auch nicht erteilt bzw erteilt hat, die Beigeladene zu 1) nicht in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert ist, darüber hinaus ein eigenes Unternehmerrisiko trägt und keine sonstigen Kriterien festgestellt werden können, die dennoch eine Wertung der konkreten Tätigkeit als abhängige Beschäftigung erfordern oder rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Der Streitwert für das Klage und Berufungsverfahren wird nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 2, 63 Abs 2 S 1, Abs 3 Gerichtskostengesetz auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt, da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (vgl Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667).
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene zu 1) bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der am 16.11.2005 gegründet wurde. Laut § 2 Abs 2 der Satzung (Bl 21 SG Akte) ist Zweck des Vereins die "Initiierung, Förderung und Durchführung von ambulanten Hilfsleistungen für psychisch kranke und behinderte Menschen vorwiegend im Landkreis Sch. H ... Der Verein ist spezialisiert auf die wohnortnahe und zielorientierte Rehabilitation, Teilhabe- und Hilfeleistungen für psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen in ambulanten Hilfeformen [ ] Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: Schaffung und Durchführung ambulanter Hilfeleistungen insbesondere von: Psychiatrische Familienpflege, ambulant betreutes Wohnen, Hilfeleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets." Die Mitglieder des Vereins, ua die Beigeladene zu 1), erbringen die genannten Leistungen insbesondere für die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Der Kläger hat ua mit dem Landkreis Sch. H. eine Vereinbarung nach § 75 Abs 2 SGB XII für die Durchführung des begleitenden Wohnens für psychisch kranke Menschen im Landkreis Sch. H. geschlossen. Nach dieser Vereinbarung bietet der Kläger als Leistungsangebot begleitendes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen an. Für diese Leistungen erhält der Kläger vom Landkreis Sch. H. monatlich eine Pauschale, die Regelpauschale betrug ab 01.01.2009 609,09 Euro. Weiterhin besteht zwischen dem Kläger und dem Landkreis Sch. H. eine Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII für die Durchführung von ambulanten Leistungen in fachlich betreuten Wohnformen für psychisch kranke Menschen. Nach dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger ambulante Leistungen in fachlich betreuten Wohnformen für erwachsene behinderte Menschen zu erbringen. Auch hierfür erhält der Kläger monatliche Pauschalen ... Eine weitere Vereinbarung zwischen den genannten Beteiligten besteht nach § 75 Abs 2 und 3 SGB XII für die Durchführung des betreuten Wohnens in Familien für geistig Behinderte und nach § 75 Abs 3 SGB XII für ambulant betreutes Wohnen. In allen Vereinbarungen wird auf die Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern und Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg Bezug genommen und jeweils in § 1 Ziff. 1.2 geregelt: "Art, Ziel und Qualität der Leistungen, sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung ergeben sich aus o.g. Richtlinien" (vgl Bl 43, 46, 49, 51 SG-Akte).
Im Rahmen der Leistungserbringung für den Landkreis Sch. H. wurde ua die Beigeladene zu 1) ab dem 03.08.2009 tätig. Der Kläger beantragte am 01.09.2009 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen. Diese werde für den Kläger auf der Grundlage einer selbständigen Tätigkeit gegen Honorar tätig. Der Kläger legte den Honorarvertrag vom 14.07.2009 vor (Bl 5 Verwaltungsakte).
Im Vertrag ist ua folgendes geregelt:
§1 Vertragsgegenstand (1) Die Auftraggeberin beauftragt die freie Mitarbeiterin Betreuungstätigkeiten im Rahmen der Durchführung des begleiteten Wohnens für psychisch kranke Menschen sowie der Durchführung von ambulanten Leitungen in fachlich betreuten Wohnformen für psychisch kranke Menschen zu leisten. (2) Die freie Mitarbeiterin betreut auf Grundlage ihrer fachlichen Ausbildung verantwortlich und entsprechend der gültigen Gesetze und Richtlinien psychisch kranke Menschen. (3) Die erteilten Aufträge führt die freie Mitarbeiterin in eigener Verantwortung aus. Dabei hat sie zugleich die Interessen der Auftraggeberin zu berücksichtigen. Die freie Mitarbeiterin unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Auftraggeberin. Sie hat jedoch fachliche und organisationsspezifische Vorgaben der Auftraggeberin soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. (4) Die freie Mitarbeiterin gilt im Verhältnis als selbständig, im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, Steuern und Abgaben fallen zu Lasten der freien Mitarbeiterin.
§ 2 Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung (1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.03.2009. Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich.
§ 3 Verhältnis des Auftragnehmers zu Dritten Die freie Mitarbeiterin hat das Recht, auch für dritte Auftraggeber tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin bedarf es hierfür nicht.
§ 4 Tätigkeitsort Der Tätigkeitsort richtet sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Sofern nach der Eigenart der übernommenen Tätigkeit erforderlich, erhält der freie Mitarbeiter die Möglichkeit, die Einrichtungen des W. e.V. in angemessenem Umfang zu nutzen.
§ 5 Berechnung der Honorarpauschale (1) Die freie Mitarbeiterin erhält für ihre nach § 1 des Vertrages erbrachte Tätigkeit ein pauschales Honorar/Klient. Dieses Honorar ist von den Genehmigungen der jeweiligen Kostenträger direkt abhängig. Die dem Monatshonorar zugrundeliegenden Pauschalen beziehen sich auf die derzeit gültigen Vergütungssätze der Kostenträger. Verändern sich die Vergütungssätze der Kostenträger, werden die ausbezahlten Pauschalen der Auftraggeberin an die freie Mitarbeiterin monatsgenau angepasst. [ ] (2) Für den Fall, dass die Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist, weisen wir darauf hin, dass die Umsatzsteuer von der Honorarkraft an das zuständige Finanzamt zu zahlen ist. (3) Die freie Mitarbeiterin erstellt der Auftraggeberin monatlich eine Rechnung.
§ 6 Kosten und Aufwendungen der freien Mitarbeiterin (1) Soweit die freie Mitarbeiterin die vereinbarten Tätigkeiten in eigenen Räumen erbringt, trägt sie auch die insoweit anfallenden Kosten. Sie werden von der Auftraggeberin nicht gesondert vergütet. (2) Nachgewiesene, für die Auftragserfüllung erforderliche Fahrten werden mit 0,30 EUR / km erstattet. (3) Die freie Mitarbeiterin versichert sich selbst. Die entstehenden Kosten kann sie der Auftraggeberin nicht in Rechnung stellen.
§ 7 Geheimhaltung Die freie Mitarbeiterin wird alle ihr aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandeln, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. Sie hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Auftraggeberin insbesondere die Vorschriften der gültigen Datenschutzgesetze in der jeweils geltenden Fassung zu befolgen.
§ 8 Weitere Bestimmungen (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (3) Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Ergänzend führte die Beigeladene zu 1) aus (Bl 16 ff, 29 f Verwaltungsakte), zu ihren Aufgaben gehöre der Aufbau, die Organisation und Durchführung der psychiatrischen Familienpflege im Landkreis Sch. H ... Sie führe Erstgespräche mit Familien und psychisch erkrankten Klienten, begutachte Räumlichkeiten in den Familien und erhebe jeweils die Familienanamnese. Ein Betreuungsverhältnis werde individuell vereinbart und unterliege keiner Zuweisung durch den Auftraggeber. Mit den jeweiligen Kostenträgern würden im Vorfeld in Hilfeplangesprächen Bedarfe und angebotene Leistungen abgeglichen. Es gebe ansonsten keine konkreten methodischen oder therapeutischen Vorgaben zur Umsetzung des Hilfeplans. Urlaub müsse nicht genehmigt werden, eine Vertretung im Krankheitsfall könne sie organisieren. Eine solche Vertretung werde nicht vom Kläger gestellt. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auf eine Urlaubsvergütung habe sie nicht. Es bestehe freie Zeiteinteilung.
Der Kläger machte auf Anfrage der Beklagten ebensolche Angaben (Bl 22 Verwaltungsakte).
Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) und gegenüber dem Kläger jeweils mit Bescheid vom 04.03.2010 (Bl 34/37 Verwaltungsakte) fest, dass die Beigeladene im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zum Klägerin tätig sei. In der ausgeübten Beschäftigung bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne ab 03.08.2009. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Das Weisungsrecht des Auftraggebers, des Klägers, ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag.
Hiergegen erhoben die Beigeladene zu 1) und der Kläger gesondert jeweils am 29.03.2010 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe bereits im Jahr 2006 wegen zweier damals eingestellter Honorarkräfte zwei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet. Mit Bescheiden vom 28.03.2006 und 28.08.2006 sei damals entschieden worden, dass die ausgeübte Tätigkeit selbständig ausgeübt werde. Beide Bescheide hätten den Hinweis enthalten, dass die getroffenen Feststellungen für alle weiteren Auftragnehmer mit derselben Tätigkeit anzuwenden seien, die der Kläger zum damaligen Zeitpunkt und zukünftig beschäftige. Die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger unterscheide sich in nichts von der Tätigkeit der damals geprüften Honorarkräfte. Unabhängig davon sei die Tätigkeit der Beigeladenen auch tatsächlich als selbständige Tätigkeit zu werten. Vereinbart sei eine freie Mitarbeit. Der Kläger biete seinen freien Mitarbeitern lediglich die Möglichkeit des kollegialen Austauschs und der Supervision, nehme jedoch keinen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung, die sich ausschließlich an den Notwendigkeiten der Klienten orientiert und von den freien Mitarbeitern selbst entschieden werde.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 23.08.2010 (Bl 58/61 Verwaltungsakte) wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen zu 1) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Der Verein sei ein Zusammenschluss von selbständig tätigen Betreuern. Grund für die Vereinsgründung 2005 sei gewesen, dass die verschiedenen Kostenträger keine vertraglichen Vereinbarungen mit Einzelpersonen abschließen wollten, sondern Rahmenvereinbarungen mit einem Verein oder Träger. Kein Mitglied des Vereins könne einem anderen Mitglied Weisungen erteilen. Die Beklagte habe im Jahre 2006 schon einmal zwei Statusfeststellungsverfahren eingeleitet und sei damals zum Ergebnis gekommen, dass die jeweiligen Mitarbeiter nicht abhängig beschäftigt gewesen seien. Die Beigeladene übe eine identische Tätigkeit aus. In den im Jahre 2006 ergangenen Bescheiden habe die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die getroffenen Feststellungen auch für zukünftige Fälle gelten würden (vgl Bl 111 Senatsakte). Die Clearingstelle habe nun dieselbe Tätigkeit anders beurteilt. Unabhängig davon sei die Tätigkeit der Beigeladenen auch keine abhängige Beschäftigung. Sie sei in die Arbeitsorganisation des Klägers und Auftraggebers in keiner Weise eingebunden und entscheide völlig autonom über Zeit, Dauer und Ort ihrer Tätigkeit. Die Entscheidung, ob eine Betreuung übernommen werde, treffe sie allein, sie arbeite sodann inhaltlich eigenverantwortlich und selbständig, auch wenn sie an einen allgemeinen äußeren Rahmen, einen festgelegten Hilfeplan, gebunden sei. Bei dem Hilfeplan handle es sich aber nur um einen verhältnismäßig groben äußeren Orientierungsrahmen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12.01.2011 hat das SG die Beigeladene zu 1) zum Verfahren beigeladen.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2012 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2010 aufgehoben. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene seien durch die rechtswidrigen Bescheide in ihren Rechten verletzt. Die Beigeladene sei im Rahmen der von ihr durchgeführten Betreuungsaufträge nicht abhängig bei dem Kläger beschäftigt. Der Honorarvertrag ermögliche eine Tätigkeit der Beigeladenen als freie Mitarbeiterin. Von diesem Vertrag würde keinerlei Zwang auf die Beigeladene ausgehen. Der Beigeladenen stehe es frei, Betreuungen, die der Kläger vermittelt, zu übernehmen oder abzulehnen. Ein Direktionsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen bestehe nicht. Die Beigeladene habe sich zwar an bestimmte Vorgaben zu richten, diese Vorgaben würden sich aber nicht aus dem Honorarvertrag ergeben und deshalb nicht auf dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers beruhen. Die Funktion des Klägers bestehe darin, die verwaltungstechnische Abwicklung der Betreuungsleistungen zwischen dem Landkreis Sch. H. und den einzelnen freien Mitarbeitern zu kanalisieren und zu organisieren. Den Kläger treffe keine Verpflichtung, im Krankheitsfall ein Krankengeld zu bezahlen bzw Urlaub zu gewähren und eine Urlaubsvergütung zu bezahlen. Insoweit bestehe ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen, das diese durch die eigene Arbeitsorganisation zu regeln habe. Die Beigeladene müsse zwar keine hohen finanziellen Investitionen treffen, dies schließe dies ein unternehmerisches Risiko aber nicht aus. In Fällen, in denen aufgrund der Natur des Auftrags, der durchgeführt wird, keine finanziellen Vorleistungen zu erbringen seien, beschränke sich das Unternehmerrisiko im Wesentlichen darauf, dass für geleistete Arbeit keine Entgeltzahlung erfolge. Dieses Risiko trage die Beigeladene nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen.
Gegen den ihr am 16.07.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Beklagte am 10.08.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe die nach Lage des Einzelfalles wesentlichen Indizien nicht ausreichend und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Die Feststellungen des SG würden sich auf die Wertung des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Honorarvertrages sowie der Wertung der Angaben der Parteien anlässlich des Erörterungstermins beschränken. Hinsichtlich der Satzung des Klägers sowie der vorgelegten verschiedenen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Landkreis Sch.-H. habe das SG keinerlei Feststellungen getroffen. Indes könne sich nach der Rechtsprechung ein Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben. § 1 Abs 2 des Honorarvertrages enthalte eine entsprechende dynamische Verweisung, indem geregelt werde, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit entsprechend der gültigen Gesetze und Richtlinien" auszuüben habe. Vorliegend sei die versicherungsrechtliche Beurteilung von Betreuungstätigkeiten strittig, die im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX erbracht würden. Der Träger der Sozialhilfe sei gehalten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Einrichtungen nicht neu zu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen beziehungsweise Dienste anderer Träger vorhanden sind (§ 75 Abs 2 S 1 SGB XII). Dennoch bleibe der Träger der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich (§ 5 Abs 5 S 2 SGB XII). In diesem Zusammenhang habe der Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen, wobei dieser mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten zusammenwirke (§ 58 SGB XII). Hieraus würden sich die Maßstäbe und Vorgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen ergeben. Die Vereinbarung des Hilfeplans erfolge allein zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Kläger. Bereits insoweit ergebe sich bei Übernahme eines Betreuungsauftrages durch die Beigeladene eine Weisungsgebundenheit an den im Hilfeplan festgelegten Umfang der Betreuung. Die erbrachte Leistung unterliege weiterhin faktisch einer ständigen Überprüfung durch den Träger der Sozialhilfe, der nach § 17 Abs 1 Nr 2 SGB I auch eine Gewährleistungspflicht habe. Im Landesrahmenvertrag seien verbindliche Qualitätsstandards normiert, die auch für ambulante Angebote in Baden-Württemberg verbindlich seien. Der Kläger müsse sicherstellen, dass diese Standards erfüllt würden; dies sei nur mittels einem Weisungsrecht bzw einer verbindlichen Regelung gegenüber der Beigeladenen zu 1) möglich, wie sie über den Verweis im Honorarvertrag getroffen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.07.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf sein bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug genommen ergänzend ausgeführt, dass sich aus dem Rahmenvertrag (vorgelegt auf Bl 20 ff Senatsakte) oder aus sonstigen Vereinbarungen mit den Landratsämtern kein Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen ergebe. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen handle es sich um personenzentrierte Hilfeleistungen, die im Rahmen des Hilfeplangesprächs konkretisiert werde. Diese Konkretisierung erfolge im direkten eigenverantwortlichen Gespräch zwischen Klient, der Beigeladenen als Bezugsbetreuerin des Klienten und dem Kostenträger. An der Erarbeitung des individuellen Hilfeplanes und auch dessen Umsetzung in der Arbeit mit dem Klienten sei nur die Beigeladene, nicht aber der Kläger beteiligt. Manche Klienten der Beigeladenen seien ohnehin Selbstzahler. Die Hilfeleistungen für diese Klienten würden direkt zwischen der Beigeladenen und dem Klienten/der Klientin besprochen und die Rechnung je nach Aufwand und Vereinbarung direkt von der Beigeladenen an den Klienten geschickt. Die Vereinbarungen mit den Landratsämtern würden dabei keinerlei Anwendung finden.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Im Erörterungstermin vom 12.04.2013 machten die Vorstände des Klägers und die Beigeladene zu 1) Angaben zur Sache. Von dem vom Verein einbehaltenen Teil des Geldes, welches der Kostenträger zahle, würden die Verwaltung des Vereins sowie Freizeitaktivitäten finanziert. Die Kostenträger würden über den medizinisch-pädagogischen Dienst oder Fachbereich Hilfeplanung bei den Betreuten die Betreuung und damit die Arbeit der Beigeladenen zu 1) überprüfen. Die Klientenpauschale nach § 5 des Honorarvertrages sei ein Richtwert, wenn das Landratsamt höhere Kostensätze zahle, erhalte der Mitarbeiter auch mehr Geld, nachdem der Kläger seinen Teil einbehalten habe.
Mit Beschluss vom 18.07.2013 hat der Senat die KKH-Allianz Hannover und die dortige Pflegekasse und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig aber nicht begründet, da ihre angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die Beigeladene zu 1) ist beim Kläger nicht abhängig beschäftigt und unterliegt daher nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger am 01.09.2009 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs 1 S 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.
Zunächst ist der Beklagten zuzugeben, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheiden vom 28.03.2006 und 28.08.2006 keine bindenden Feststellungen für den vorliegenden Sachverhalt ergeben. Der Hinweis in der dortigen Rechtsmittelbelehrung enthält keinen für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Verfügungssatz. Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann nur jeweils im Verhältnis zu dem einzelnen Auftraggeber geprüft werden. Dem Umstand, dass andere Auftragnehmer des Klägers als Selbständige auftreten oder von der Beklagten als Selbständige anerkannt wurden, kommt für das hier durchzuführende Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV keine Bedeutung zu. Es handelt sich bei diesem Verfahren jeweils um Einzelfallentscheidungen, wobei unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit über den versicherungsrechtlichen Status entschieden wird.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (st Rspr BSG, vgl ua BSG 28.05.2005, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 340). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen oder Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).
Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). Maßgeblich ist einerseits die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und andererseits die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Unrecht die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger als abhängige Beschäftigung angesehen. Nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die Umstände, die gegen ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger sprechen.
Ausgangspunkt ist das Vertragsverhältnis des Klägers und der Beigeladenen zu 1), so wie es sich zunächst aus dem Honorarvertrag ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Die Regelungen des Honorarvertrags selbst sind nicht konsistent. Der Vertrag, der in § 2 Abs 1 S 2 als "Arbeitsverhältnis" bezeichnet wird, ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Während der Einarbeitungsphase hat die Beigeladene zu 1) über vier Monate einen so genannten Einarbeitungszuschuss erhalten. Dies sind Umstände, die eher für eine anhängige Beschäftigung sprechen. Andererseits haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) angestrebt, indem sie explizit ein Direktionsrecht nicht wollten, die Beigeladene zu 1) ihre Steuern, Abgaben und Versicherungen eigenverantwortlich regeln und monatlich eine Rechnung stellen sollte sowie auch für weitere Auftraggeber tätig werden durfte. Zum Tätigkeitsort sieht § 4 vor, dass sich dieser nach den betrieblichen Erfordernissen richtet, wobei es sich um die nach dem Hilfeplan, an dessen Erstellung der Kläger nur am Rande beteiligt ist, vorliegenden Umstände handeln dürfte, als einen Bereich betrifft, der der eigenverantwortlichen Sphäre der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen ist.
Der Umstand, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht vom Leistungsträger direkt an die Beigeladene zu 1) gezahlt werden, sondern zunächst an den Verein, der wiederum ein Honorar an die Beigeladene zu 1) zahlt, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Nach Auffassung des Senats hat sich die Beigeladene zu 1) damit nicht in eine finanzielle Abhängigkeit zum Kläger begeben, zumal das Honorar nach § 5 nicht zwischen den Parteien ausgehandelt wird, sondern sich jeweils nach den vom Kostenträger gezahlten Vergütungssätzen bestimmt. Der Kläger tritt nicht als selbst handelnder Akteur auf, sondern fungiert im Wesentlichen als verwaltungstechnische Zwischenstelle, als Abrechnungsstelle, auch wenn ein Teil der von den Behörden gezahlten Pauschalen bei ihm verbleibt. Dieses Geld wird indes auch für Zwecke genutzt, die mit der Betreuung behinderter Menschen und deren Eingliederung zusammenhängen. Der Honorarvertrag dient aber nach dem Gesamtbild im Wesentlichen der Verteilung der vom Kostenträger gezahlten Pauschalen. Eine weitergehende Betriebsorganisation, in die Beigeladene zu 1) eingebunden wäre, gibt es nicht.
Der Hinweis der Beklagten, dass § 1 Abs 2 und 3 des Honorarvertrags bestimmen, dass die Beigeladene zu 1) die jeweiligen Leistungsempfänger entsprechend der gültigen Gesetze und Richtlinien betreut und insoweit die gesetzlichen Vorgaben und Qualitätsanforderungen gelten, ist zwar zutreffend. Diese Anforderungen wären aber in jedem Fall von der Beigeladenen zu 1) zu beachten, gleich ob sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig wird. Hieraus folgt nichts für das Bestehen eines Weisungsrechts des Klägers, das im Vertrag gerade ausgeschlossen wurde. Insoweit ist der Sachverhalt eher vergleichbar mit Umständen, die schon im Voraus vertraglich festgelegt sind und die idR kein Weisungsrecht des Auftraggebers begründen (vgl BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77, DBlR 2567a, AFG/§ 168, juris Rn 21). Im Bereich der eigentlichen Leistungserbringung, der Durchführung der Leistung tritt der Kläger nicht in einer Weise in Erscheinung, die einem Direktions- oder Weisungsrecht vergleichbar ist. Herr Armbrust und Herr K.-W. haben im Erörterungstermin vom 12.04.2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 für den Senat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim Kläger um einen Zusammenschluss selbständig Tätiger handelt, am ehesten vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die einzelnen Gesellschafter bestimmte Tätigkeiten ausüben. Was jeweils konkret zu geschehen hat, wird im Verhältnis zwischen Sozialverwaltung, Beigeladener zu 1) und Leistungsempfänger entschieden. Die Beigeladene zu 1) entscheidet selbst, ob sie letztlich den Fall übernimmt. Der Kläger spielt zwar eine Rolle bei der Kontaktanbahnung zwischen Sozialverwaltung und Leistungsempfänger und es wird auch eine Betreuungsvereinbarung zwischen Kläger und Leistungsempfänger geschlossen. Diese bestimmt aber nur einen äußeren Rahmen, die Einzelheiten werden danach ohne Zutun des Klägers geregelt. Dies findet nur im Verhältnis zwischen Verwaltung, Beigeladener zu 1) und Leistungsempfänger statt.
Die Beigeladene zu 1) verfügt auch aufgrund ihrer Ausbildung zur Dipl.-Sozialpädagogin selbst über die erforderlichen Fähigkeiten, um in dem vorgegebenen Rahmen je nach den Besonderheiten des Einzelfalles die erforderlichen Inhalte und Schwerpunkte bei der Betreuung zu setzen bzw zu vereinbaren. Dass die Beigeladene zu 1) selbst maßgeblich an der Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII oder des Gesamtplans nach § 58 SGB XII beteiligt ist, gehört gerade zu ihrer Tätigkeit und spricht nicht gegen die Annahme einer selbständigen Beschäftigung. Die jeweiligen Pläne müssen nach den Besonderheiten des Einzelfalls aufgestellt werden; hierfür ist es erforderlich, dass die Beigeladene ihr Wissen und ihre Erfahrung einbringt. Maßgeblich ist insoweit nach Auffassung des Senats der Umstand, dass nach der gelebten Beziehung wie sie sich für den Senat nach Lage der Akten, der Angaben im Erörterungstermin am 12.04.2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 darstellt, der Kläger bei der Durchführung der Aufgaben der Beigeladenen zu 1) keine Vorgaben macht, die in Richtung eines Direktions- oder Weisungsrechts gehen. Der Kläger hat, wie aufgezeigt, im Verhältnis zwischen Kostenträger, Beigeladener und Leistungsempfänger nicht die Rolle eines bestimmenden Akteurs.
Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit als sog freie Mitarbeiterin spricht, dass die einzelnen Einsätze bzw konkreten Betreuungsaufträge der Beigeladene zu 1) nicht aufgrund einseitiger Anweisung des Klägers erfolgen (vgl zu diesem Gesichtspunkt BAG 15.02.2012, 10 AZR 111/11, NZA 2012, 733) und die Beigeladene zu 1) auch ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Das Risiko, das der Selbständige in solchen Fällen trägt, betrifft die Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (Urteil des Senats vom 17.01.2012, L 11 R 5681/09 mit Verweis auf BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris mwN). Im hier zu beurteilenden Fall hängt die Vergütung der Beigeladenen zu 1) davon ab, wie viele Betreuungsaufträge sie von Hilfesuchenden erhält, annimmt und durchführt. Für einen Vergütungsanspruch genügt es nicht, dass sie sich dem Kläger gegenüber arbeitsbereit hält.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) beim Kläger nicht abhängig beschäftigt ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die vertraglichen Regelungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) kein Weisungsrecht des Klägers begründen, der Kläger konkrete Weisungen auch nicht erteilt bzw erteilt hat, die Beigeladene zu 1) nicht in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert ist, darüber hinaus ein eigenes Unternehmerrisiko trägt und keine sonstigen Kriterien festgestellt werden können, die dennoch eine Wertung der konkreten Tätigkeit als abhängige Beschäftigung erfordern oder rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Der Streitwert für das Klage und Berufungsverfahren wird nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 2, 63 Abs 2 S 1, Abs 3 Gerichtskostengesetz auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt, da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (vgl Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667).
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