Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1833/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3740/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 02.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2013. Der 1974 geborene Antragsteller ist von Beruf Masseur. Er hat in diesem Beruf als Arbeitnehmer gearbeitet und als Selbständiger eine "Praxis für Physiotherapie" betrieben, die er am 15.01.2010 aufgeben musste. Seit Ende Januar 2010 bezieht er wieder abgesehen von einem Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsteller übte im Juli 2012 einige Tage einen Aushilfsjob aus. Vom 01.09.2012 bis zum 27.11.2012 war er als Masseur angestellt, im September mit einer geringen Arbeitszeit, ab Oktober 2012 mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zuletzt 26 Stunden pro Woche.
Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 02.05.2013 beim Antragsgegner bot dieser dem Antragsteller den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an, den dieser ablehnte. Daraufhin erließ der Antragsgegner einen diese Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (Bescheid vom 02.05.2013). Dieser Eingliederungsverwaltungsakt hatte eine Geltungsdauer vom 02.05.2013 bis zum 01.11.2013. In diesem verpflichtete sich der Antragsgegner Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, für jede nachgewiesene schriftliche Bewerbung die Kosten mit 5,- EUR je Bewerbung zu übernehmen, die vorher beantragten und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen im Tagespendelbereich zu übernehmen. Außerdem verpflichtete er sich, die Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung bei der Aufbaugilde H. mit einer Dauer von 8 Wochen anzubieten, wenn der Kläger bis zum 15.06.2013 keine Arbeitsstelle in Aussicht hätte. Es wurde auf das ausgehändigte Flyer Bezug genommen. Aus diesem ergab sich, dass im Rahmen der Maßnahme praktische Übung in den Bereichen Handwerk, Lager/Logistik und Verkauf, Landschaftspflege, Gastronomie und Hauswirtschaft durchgeführt würden. Ziel der Maßnahme sei die fachliche Eignung für ein bestimmtes Berufsfeld, die Schlüsselqualifikationen und eventuelle außerberufliche Hemmnisse festzustellen. Der Antragsteller wurde u.a. verpflichtet, mindestens 8 Bewerbungen pro Monat, auch bei Zeitarbeitsfirmen, vorzunehmen, diese aufzulisten und am Monatsende dem Antragsgegner vorzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum 15.06.2013 keine Arbeitsstelle in Aussicht haben, wurde er verpflichtet an der Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung bei der Aufbaugilde H. teilzunehmen und einen Vorstellungstermin bei dieser zur Vorbereitung der Maßnahme wahrzunehmen. Er wurde verpflichtet, die Einzelheiten (Einsatzbetrieb und Einsatzbeginn) mit dem Träger festzulegen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Mit beim Sozialgericht (SG) Heilbronn am 04.06.2013 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.05.2013 eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragsteller sei im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs mit der Teilnahme an der Maßnahme "Praxis-Profiling" einverstanden gewesen, habe aber dann die entsprechende Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben wollen. Daher sei sie per Verwaltungsakt erlassen worden. Der Bescheid regele nur die grundsätzliche Teilnahme an der Maßnahme. Die Maßnahme sei zielführend, da sie dem Antragsteller neue Perspektiven hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit eröffne, da er nach eigener Angabe in seinem Beruf keine Stelle finde und sich eine neue Tätigkeit nicht zutraue. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24.06.2013, eingegangen beim SG am 26.06.2013, Klage erhoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht geklärt. Er habe den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht grundlos abgelehnt. Er habe sie abgelehnt, weil sie unzulässig sei und keinen praktischen Nutzen habe. Er wolle nicht zu einer solchen Maßnahme gezwungen werden. Er habe eine Berufsausbildung und könne in seinem Beruf zumindest halbtags arbeiten. Die im Rahmen der Maßnahme vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten würden nicht mit seinem Berufsbild harmonisieren. Der Antragsgegner habe nicht darlegen können, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich sei. Die Maßnahme sei nicht hinreichend bestimmt. Die Maßnahme diene nicht der Feststellung der außerberuflichen Hemmnisse, da bekannt sei, dass er unter einer Depression leide. Der Antragsgegner trägt vor, dass lediglich dem Grunde nach geregelt werde, dass der Antragsteller an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung teilnehmen solle. Zudem sei der Antragsteller mit der Zuweisung zur Maßnahme einverstanden gewesen. Mit Beschluss vom 30.07.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei in seiner letzten Fassung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller begehre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage des Antragstellers habe gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Ersetzungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II regele auch Pflichten des Antragstellers. Die aufschiebende Wirkung sei nicht anzuordnen, weil nach einer summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.05.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2013 bestünden. Der Antragsteller sei erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II nachdem dieser von Oktober 2012 bis zum 27.11.2012 als Masseur mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 26 Stunden pro Woche gearbeitet habe und nach eigenem Vortrag seinen Beruf zumindest halbtags ausüben könne. Gesundheitliche Einschränkungen, die ihn an einer Erwerbstätigkeit von 3 Stunden täglich hindern würden, seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe durch Verwaltungsakt entscheiden dürfen. Die Frage, ob vor Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes der Grundsicherungsträger versucht haben müsse eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könne offen bleiben, weil der Antragsteller den Abschluss der entsprechenden Eingliederungsvereinbarung abgelehnt habe. Besondere Umstände, die auch dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts entgegen stünden, seien nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe würden besonderen Umstände nicht begründen. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt habe eine zulässige Geltungsdauer von 6 Monaten (02.05.2013 bis zum 01.11.2013). Die Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung sei hinreichend bestimmt. Der Antragsteller könne aus dem Bescheid erkennen, welches Verhalten von ihm erwartet werde. Aus dem Bescheid und dem Flyer, auf welches der Bescheid Bezug nehme, sei der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ersichtlich. Die Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung sei nach der derzeitigen Sachlage dem Antragsteller zumutbar und geeignet, die Chancen des Antragstellers auf Eingliederung in Arbeit zu erhöhen, weil sie ihm weitere Tätigkeitsbereiche aufzeigen solle, die seinen Fähigkeiten entsprechen. Dem Antragsteller sei es seit Anfang 2010 nicht gelungen einen dauerhaften Arbeitsplatz in seinem erlernten Beruf zu finden. Angesichts seines jungen Lebensalters sei es ihm möglich sich in ein noch ganz anderes Tätigkeitsgebiet einzuarbeiten. Zudem werde ihm durch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme die Freiheit nicht genommen sich weiterhin als Masseur zu bewerben und ein entsprechendes Stellenangebot anzunehmen. Durch die Maßnahme PraxisProfiling erweitere er seine Tätigkeitsbereiche und könne sich damit bewusst auch für andere Tätigkeitsbereiche, die seiner Eignung entsprechen, entscheiden und auf entsprechende Stellenangebote bewerben. Keine Bedenken bestünden hinsichtlich der Verpflichtung 8 Bewerbungen pro Monat vorzunehmen. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt berücksichtige auch die finanziellen Belastungen, die dem Antragsteller durch die Bewerbungen entstehen. Der Antragsgegner verpflichte sich die Kosten mit 5,- EUR je Bewerbung für jede nachgewiesene schriftliche Bewerbung zu übernehmen. Hiergegen richtet sich die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 27.08.2013 eingelegte Beschwerde. Da beim Antragsteller die Erwerbsfähigkeit noch nicht abgeklärt sei, sei der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt nicht rechtskonform. Er leide seit langen Jahren an einer chronischen schweren Depression, die ihn je nach Verlauf unterschiedlich erwerbsfähig oder -unfähig sein lasse. Von einer abgeklärten Erwerbsfähigkeit könne keine Rede sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 02.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2013 anzuordnen. Vorliegend wendet sich der Antragsteller gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, sodass insofern § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt, denn das Rechtsmittel gegen einen Bescheid, mit dem über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit entschieden wird, hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 5.Alt SGB II. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs.1 Nr. 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Bayrisches LSG Beschluss vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER -, veröffentlicht in juris). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl. 2012, § 86b Rn. 12c). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O. Rn. 12f). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 02.05.2013 nicht, denn der Senat ist nach summarischer Prüfung der Auffassung, dass dieser rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist zulässig im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll, wobei dieser selbst entscheiden kann, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet. Nach dieser Auffassung steht dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, - B 4 AS 13/09 R - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011, - L 19 AS 344/11 B ER - alle veröffentlicht in juris). Nach anderer Auffassung besteht ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor einer hoheitlichen Maßnahme des Erlasses der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (so BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS195/11 R -, veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt, da eine Eingliederungsvereinbarung im Vermittlungsgespräch am 02.05.2013 zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller nicht zustande gekommen ist und als Folge hieraus der Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.05.2013 erlassen wurde. Der Antragsteller war letztlich nicht bereit eine Eingliederungsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt zu unterschreiben.
Die dem Antragsteller abverlangten Pflichten (Teilnahme an der Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung und Verpflichtung 8 Bewerbungen pro Monat vorzunehmen) begegnen keinen Bedenken. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf zutreffenden Ausführungen des SG (§ 142 Abs. 2 SGG). An der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bestehen bei summarischer Prüfung aus Sicht des Senats keine Bedenken. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller bis zum 27.11.2012 als Masseur zuletzt 26 Stunden die Woche gearbeitet hat. Des weiteren geht der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben selbst davon aus, seinen erlernten Beruf zumindest halbtags und somit über 3 Stunden täglich ausüben zu können (Schreiben des Antragstellers vom 24.06.2013). Der Antragsteller geht somit selbst von seiner Erwerbsfähigkeit aus. Zuletzt wurden in Bezug auf die vorgetragene chronische schwere Depression weder dem Antragsgegner noch dem SG oder LSG entsprechende medizinische Unterlagen oder Facharztatteste vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 02.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2013. Der 1974 geborene Antragsteller ist von Beruf Masseur. Er hat in diesem Beruf als Arbeitnehmer gearbeitet und als Selbständiger eine "Praxis für Physiotherapie" betrieben, die er am 15.01.2010 aufgeben musste. Seit Ende Januar 2010 bezieht er wieder abgesehen von einem Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsteller übte im Juli 2012 einige Tage einen Aushilfsjob aus. Vom 01.09.2012 bis zum 27.11.2012 war er als Masseur angestellt, im September mit einer geringen Arbeitszeit, ab Oktober 2012 mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zuletzt 26 Stunden pro Woche.
Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 02.05.2013 beim Antragsgegner bot dieser dem Antragsteller den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an, den dieser ablehnte. Daraufhin erließ der Antragsgegner einen diese Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (Bescheid vom 02.05.2013). Dieser Eingliederungsverwaltungsakt hatte eine Geltungsdauer vom 02.05.2013 bis zum 01.11.2013. In diesem verpflichtete sich der Antragsgegner Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, für jede nachgewiesene schriftliche Bewerbung die Kosten mit 5,- EUR je Bewerbung zu übernehmen, die vorher beantragten und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen im Tagespendelbereich zu übernehmen. Außerdem verpflichtete er sich, die Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung bei der Aufbaugilde H. mit einer Dauer von 8 Wochen anzubieten, wenn der Kläger bis zum 15.06.2013 keine Arbeitsstelle in Aussicht hätte. Es wurde auf das ausgehändigte Flyer Bezug genommen. Aus diesem ergab sich, dass im Rahmen der Maßnahme praktische Übung in den Bereichen Handwerk, Lager/Logistik und Verkauf, Landschaftspflege, Gastronomie und Hauswirtschaft durchgeführt würden. Ziel der Maßnahme sei die fachliche Eignung für ein bestimmtes Berufsfeld, die Schlüsselqualifikationen und eventuelle außerberufliche Hemmnisse festzustellen. Der Antragsteller wurde u.a. verpflichtet, mindestens 8 Bewerbungen pro Monat, auch bei Zeitarbeitsfirmen, vorzunehmen, diese aufzulisten und am Monatsende dem Antragsgegner vorzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum 15.06.2013 keine Arbeitsstelle in Aussicht haben, wurde er verpflichtet an der Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung bei der Aufbaugilde H. teilzunehmen und einen Vorstellungstermin bei dieser zur Vorbereitung der Maßnahme wahrzunehmen. Er wurde verpflichtet, die Einzelheiten (Einsatzbetrieb und Einsatzbeginn) mit dem Träger festzulegen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Mit beim Sozialgericht (SG) Heilbronn am 04.06.2013 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.05.2013 eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragsteller sei im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs mit der Teilnahme an der Maßnahme "Praxis-Profiling" einverstanden gewesen, habe aber dann die entsprechende Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben wollen. Daher sei sie per Verwaltungsakt erlassen worden. Der Bescheid regele nur die grundsätzliche Teilnahme an der Maßnahme. Die Maßnahme sei zielführend, da sie dem Antragsteller neue Perspektiven hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit eröffne, da er nach eigener Angabe in seinem Beruf keine Stelle finde und sich eine neue Tätigkeit nicht zutraue. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24.06.2013, eingegangen beim SG am 26.06.2013, Klage erhoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht geklärt. Er habe den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht grundlos abgelehnt. Er habe sie abgelehnt, weil sie unzulässig sei und keinen praktischen Nutzen habe. Er wolle nicht zu einer solchen Maßnahme gezwungen werden. Er habe eine Berufsausbildung und könne in seinem Beruf zumindest halbtags arbeiten. Die im Rahmen der Maßnahme vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten würden nicht mit seinem Berufsbild harmonisieren. Der Antragsgegner habe nicht darlegen können, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich sei. Die Maßnahme sei nicht hinreichend bestimmt. Die Maßnahme diene nicht der Feststellung der außerberuflichen Hemmnisse, da bekannt sei, dass er unter einer Depression leide. Der Antragsgegner trägt vor, dass lediglich dem Grunde nach geregelt werde, dass der Antragsteller an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung teilnehmen solle. Zudem sei der Antragsteller mit der Zuweisung zur Maßnahme einverstanden gewesen. Mit Beschluss vom 30.07.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei in seiner letzten Fassung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller begehre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage des Antragstellers habe gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Ersetzungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II regele auch Pflichten des Antragstellers. Die aufschiebende Wirkung sei nicht anzuordnen, weil nach einer summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.05.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2013 bestünden. Der Antragsteller sei erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II nachdem dieser von Oktober 2012 bis zum 27.11.2012 als Masseur mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 26 Stunden pro Woche gearbeitet habe und nach eigenem Vortrag seinen Beruf zumindest halbtags ausüben könne. Gesundheitliche Einschränkungen, die ihn an einer Erwerbstätigkeit von 3 Stunden täglich hindern würden, seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe durch Verwaltungsakt entscheiden dürfen. Die Frage, ob vor Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes der Grundsicherungsträger versucht haben müsse eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könne offen bleiben, weil der Antragsteller den Abschluss der entsprechenden Eingliederungsvereinbarung abgelehnt habe. Besondere Umstände, die auch dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts entgegen stünden, seien nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe würden besonderen Umstände nicht begründen. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt habe eine zulässige Geltungsdauer von 6 Monaten (02.05.2013 bis zum 01.11.2013). Die Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung sei hinreichend bestimmt. Der Antragsteller könne aus dem Bescheid erkennen, welches Verhalten von ihm erwartet werde. Aus dem Bescheid und dem Flyer, auf welches der Bescheid Bezug nehme, sei der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ersichtlich. Die Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung sei nach der derzeitigen Sachlage dem Antragsteller zumutbar und geeignet, die Chancen des Antragstellers auf Eingliederung in Arbeit zu erhöhen, weil sie ihm weitere Tätigkeitsbereiche aufzeigen solle, die seinen Fähigkeiten entsprechen. Dem Antragsteller sei es seit Anfang 2010 nicht gelungen einen dauerhaften Arbeitsplatz in seinem erlernten Beruf zu finden. Angesichts seines jungen Lebensalters sei es ihm möglich sich in ein noch ganz anderes Tätigkeitsgebiet einzuarbeiten. Zudem werde ihm durch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme die Freiheit nicht genommen sich weiterhin als Masseur zu bewerben und ein entsprechendes Stellenangebot anzunehmen. Durch die Maßnahme PraxisProfiling erweitere er seine Tätigkeitsbereiche und könne sich damit bewusst auch für andere Tätigkeitsbereiche, die seiner Eignung entsprechen, entscheiden und auf entsprechende Stellenangebote bewerben. Keine Bedenken bestünden hinsichtlich der Verpflichtung 8 Bewerbungen pro Monat vorzunehmen. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt berücksichtige auch die finanziellen Belastungen, die dem Antragsteller durch die Bewerbungen entstehen. Der Antragsgegner verpflichte sich die Kosten mit 5,- EUR je Bewerbung für jede nachgewiesene schriftliche Bewerbung zu übernehmen. Hiergegen richtet sich die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 27.08.2013 eingelegte Beschwerde. Da beim Antragsteller die Erwerbsfähigkeit noch nicht abgeklärt sei, sei der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt nicht rechtskonform. Er leide seit langen Jahren an einer chronischen schweren Depression, die ihn je nach Verlauf unterschiedlich erwerbsfähig oder -unfähig sein lasse. Von einer abgeklärten Erwerbsfähigkeit könne keine Rede sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 02.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2013 anzuordnen. Vorliegend wendet sich der Antragsteller gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, sodass insofern § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt, denn das Rechtsmittel gegen einen Bescheid, mit dem über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit entschieden wird, hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 5.Alt SGB II. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs.1 Nr. 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Bayrisches LSG Beschluss vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER -, veröffentlicht in juris). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl. 2012, § 86b Rn. 12c). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O. Rn. 12f). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 02.05.2013 nicht, denn der Senat ist nach summarischer Prüfung der Auffassung, dass dieser rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist zulässig im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll, wobei dieser selbst entscheiden kann, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet. Nach dieser Auffassung steht dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, - B 4 AS 13/09 R - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011, - L 19 AS 344/11 B ER - alle veröffentlicht in juris). Nach anderer Auffassung besteht ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor einer hoheitlichen Maßnahme des Erlasses der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (so BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS195/11 R -, veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt, da eine Eingliederungsvereinbarung im Vermittlungsgespräch am 02.05.2013 zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller nicht zustande gekommen ist und als Folge hieraus der Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.05.2013 erlassen wurde. Der Antragsteller war letztlich nicht bereit eine Eingliederungsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt zu unterschreiben.
Die dem Antragsteller abverlangten Pflichten (Teilnahme an der Maßnahme Praxis-Profiling zur Eignungsfeststellung und Verpflichtung 8 Bewerbungen pro Monat vorzunehmen) begegnen keinen Bedenken. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf zutreffenden Ausführungen des SG (§ 142 Abs. 2 SGG). An der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bestehen bei summarischer Prüfung aus Sicht des Senats keine Bedenken. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller bis zum 27.11.2012 als Masseur zuletzt 26 Stunden die Woche gearbeitet hat. Des weiteren geht der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben selbst davon aus, seinen erlernten Beruf zumindest halbtags und somit über 3 Stunden täglich ausüben zu können (Schreiben des Antragstellers vom 24.06.2013). Der Antragsteller geht somit selbst von seiner Erwerbsfähigkeit aus. Zuletzt wurden in Bezug auf die vorgetragene chronische schwere Depression weder dem Antragsgegner noch dem SG oder LSG entsprechende medizinische Unterlagen oder Facharztatteste vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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