L 13 AS 5058/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 5003/13 ER) wird zurückgewiesen.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5058/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. November 2013 (Az.: S 2 AS 5003/13 ER) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. November 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. November 2013, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat seine Beschwerde nicht begründet. Der Inhalt der Beschwerdeschrift erschöpft sich in beleidigenden Äußerungen, ohne jeden Sachbezug.

Der Senat nimmt auf die ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 18. November 2013 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Senat auf Grund der offenkundigen Unangemessenheit der Wohnung in M. auf eine Beiladung des eigentlich für die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 SGB II zuständigen Leistungsträgers, das Jobcenter L., verzichten konnte, da auch für diesen keine Verpflichtung besteht, einem Umzug in eine unangemessene Wohnung zuzustimmen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß auch Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG erhoben hat, wird diese Beschwerde ebenfalls aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann dabei offen lassen, ob nach Abschluss eines Verfahrens, an dem kein Rechtsanwalt beteiligt war, überhaupt noch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe denkbar ist.

Der Senat konnte über die Beschwerden trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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