Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 83/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen. Die Bildung einer Gesamt-MdE kommt insoweit nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen wird und wenn für die Entschädigung dieser Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist (st. Rspr. zuletzt BSG, Urt. v. 19.08.2003, B 2 U 50/02 R, zitiert nach juris).
Aus diesen Vorgaben folgt zugleich, dass bei mehreren Arbeitsunfällen eine Wechselwirkung zwischen den Folgen der verschiedenen Unfälle nicht in die Bestimmung der jeweiligen MdE mit einfließen darf. Würde man bei der Bestimmung der MdE für verschiedene Arbeitsunfälle eine Wechselwirkung zwischen den Folgen dieser Unfälle mit einfließen lassen, so hätte dies im Fall von mehreren rentenberechtigenden Arbeitsunfällen eine vom Gesetz nicht vorgesehene Doppelberücksichtigung der erlittenen Gesundheitsschäden zur Folge.
Aus diesen Vorgaben folgt zugleich, dass bei mehreren Arbeitsunfällen eine Wechselwirkung zwischen den Folgen der verschiedenen Unfälle nicht in die Bestimmung der jeweiligen MdE mit einfließen darf. Würde man bei der Bestimmung der MdE für verschiedene Arbeitsunfälle eine Wechselwirkung zwischen den Folgen dieser Unfälle mit einfließen lassen, so hätte dies im Fall von mehreren rentenberechtigenden Arbeitsunfällen eine vom Gesetz nicht vorgesehene Doppelberücksichtigung der erlittenen Gesundheitsschäden zur Folge.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 18. August 2009.
Der Kläger erlitt am 18. August 2009 einen Arbeitsunfall indem er im Anschluss an eine dienstliche Besprechung auf dem Weg zu seinem Pkw mit dem rechten Fuß umgeknickt und gestürzt ist. Der Kläger stellte sich am 19. August 2009 dem Durchgangsarzt Dr. O. vor. Dieser erstellte die Erstdiagnose einer undislozierten Außenknöchelfraktur Typ Weber A rechtes Sprunggelenk, oberflächliche Excoriation rechtes Kniegelenk sowie rechts frontal und rechts temporal. Der Kläger wurde konservativ mittels einer Unterschenkelgipsschiene versorgt. Der Heilverlauf verlief verzögert.
Am 18. März 2010 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall indem er auf dem Weg zu einem Kunden beim Aussteigen aus seinem Pkw in ein Asphaltloch trat und mit dem linken Fuß umknickte. Der Kläger stellte sich noch am gleichen Tag dem Durchgangsarzt Dr. F. vor. Dieser diagnostizierte den Verdacht auf eine Weber-A-Fraktur ohne Dislokation des linken Sprunggelenks. Der Kläger wurde auch hier konservativ mittels einer Orthese behandelt. Im Rahmen eines MRT vom 04. Mai 2010 wurde die Diagnose einer distalen Fibulafraktur Typ Weber B mit deutlichem Knochenmarködem und achsengerechter Stellung ohne Fragmentdislokation gestellt.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 18. März 2010 (linker Fuß) eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 von Hundert (v. H.) in Form einer Gesamtvergütung in Höhe von 4.840,21 Euro für den Zeitraum 26. Juni 2010 bis 31. Januar 2011.
Mit Gutachten vom 15. November 2010 kam Dr. P. nach Untersuchung des Klägers vom 21. Oktober 2010 in Bezug auf den Unfall vom 18. August 2009 (rechter Fuß) zu dem Ergebnis, dass im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks geringgradige Funktions- und Bewegungseinschränkungen nach einer knöchern vollkommen konsolidierten Außenknöchelfraktur Typ Weber A bei verzögerter Frakturheilung vorliegen würden. Unfallun-abhängig davon würden Beschwerden im Bereich der rechten Fußwurzel bestehen. Dr. P. beurteilte die MdE aufgrund des Unfalls vom 18. August 2009 ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit bis zum 20. Oktober 2010 mit 10 v. H. und für den Zeitraum ab dem 21. Oktober 2010 für ein Jahr mit unter 10 v. H.
Mit Gutachten vom 16. Dezember 2010 kam Dr. P. nach Untersuchung des Klägers vom 09. Dezember 2010 in Bezug auf den Unfall vom 18. März 2010 (linker Fuß) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger geringgradige Funktions- und Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Sprunggelenks nach einer knöchern konsolidierten Außenknöchelfraktur vorliegen. Zudem eine Gangunsicherheit, die durch die Verletzung am rechen Sprunggelenk verstärkt sei und ein glaubhaftes Schmerzsyndrom.
Dr. P. beurteilte die MdE wegen der Folgen des Unfalls vom 18. März 2010 seit dem 01. Februar 2011 mit 10 v. H.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin wegen der Folgen des Unfalls vom 18. März 2010 (linker Fuß) ab dem 01. Februar 2011 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 10 v. H.
Mit Bescheid ebenfalls vom 01. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 18. August 2009 (rechter Fuß) eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung für den Zeitraum 18. März 2010 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 6.630,28 Euro. Dem lag ebenfalls eine MdE-Beurteilung von 10 v. H. zugrunde.
Beide Bescheide enthielten den Hinweis, dass es sich um Stützrentenbescheide handele und die jeweilige Rente automatisch mit Wegfall der stützenden Rente entfiele.
Mit Rentennachprüfungs-Gutachten vom 14. November 2011 stellte Dr. P. in Bezug auf das linke Sprunggelenk einen unveränderten Befund fest. Er sprach sich weiterhin für eine MdE von 10 v. H. aus.
Mit Gutachten ebenfalls vom 14. November 2011 sprach sich Dr. P. in Bezug auf das rechte Sprunggelenk vom Tag nach Ablauf der Gesamtvergütung bis zum 09. November 2011 für eine MdE von 10 v. H. aus. Auch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 10. November 2011 sei die MdE weiterhin mit 10 v. H. zu beurteilen. Zur Begründung führte er aus, dass zwar grundsätzlich jede Verletzung an den beiden Sprunggelenken für sich genommen an der Grenze einer MdE von 10 v. H. oder darunter liege. Nachdem sich die Unfallfolgen im vorliegenden Fall jedoch gegenseitig beeinflussen würden und der Kläger durch die beiderseitige Verletzung vermehrt belastet sei, sei eine MdE von insgesamt 20 v. H. angemessen. Zwar handele es sich um zwei verschiedene Unfälle, so dass keine Gesamt-MdE zu bilden sei. Eine MdE von 10 v. H. sei aufgrund der vorliegenden Besonderheit jedoch für jede Verletzung angemessen.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 18. August 2009 nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie den Ausführungen von Dr. P. nicht folge. Nach den Grundsätzen zur Einschätzung der MdE seien in Bezug auf das rechte Sprunggelenk keine Unfallfolgen wesentlichen Ausmaßes am Tag der Untersuchung verblieben. Demzufolge bestehe hinsichtlich des Unfalls vom 18. August 2009 keine MdE messbaren Grades.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid vom 11. Januar 2012 der MdE-Beurteilung von Dr. P. widerspreche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks habe bei der Untersuchung vom 10. November 2011 bei 10-0-30 Grad gelegen. Im unteren Sprunggelenk habe eine Gesamtbeweglichkeit von 3/4 vorgelegen. Diese Funktionseinschränkungen könnten nach der einschlägigen Gutachterliteratur keine messbare MdE begründen.
Mit seiner am 28. März 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Beklagte lasse außer Acht, dass die Verletzungsfolgen am linken Sprunggelenk die Verletzungsfolgen am rechten Sprunggelenk negativ beeinflussen und umgekehrt.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Unfalls
vom 18. August 2009 über den 31. Oktober 2011 hinaus eine Verletztenrente in Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer MdE von 10 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat die Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und ein Gutachten bei dem Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. D. bezüglich der Folgen des Unfalls vom 18. August 2009 in Auftrag gegeben.
Dr. D. führt in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2012 aus, dass eine MdE von 10 v. H. ausgehend von den Messdaten auch unter Maßgabe einer möglichen Wechselwirkung nicht erreicht werde. Die Beeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks seien schon verletzungsbedingt als unfallunabhängig anzusehen. Im Fall einer Fraktur nach Weber A sei eine Funktionseinschränkung des unteren Sprunggelenks nicht möglich. Diese Bewegungseinschränkung sei vielmehr als Folge der beschriebenen degenerativen Veränderungen im Sinne eines Os trigonum und einer leichten Arthrose rechts im unteren Sprunggelenk anzusehen.
Auf Veranlassung des Klägers gab das Gericht ein weiteres Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Orthopäden Dr. C. in Auftrag. Dieser kam mit Gutachten vom 10. Juli 2013 zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf beide Unfälle die Einzel-MdE unter 10 v. H. liegen würden. In Anbetracht der sich gegenseitig negativ beeinflussenden Einzelkomponenten halte er im vorliegenden Fall eine Gesamt-MdE von 15 v. H. für gerechtfertigt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht über 31. Oktober 2011 hinaus kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 18. August 2009 zu.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist § 56 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf eine Rente.
Wegen der Folgen des Unfalls vom 18. März 2010 (linker Fuß) hat die Beklagte mit Bescheid vom 01. Februar 2011 eine MdE von 10 v. H. anerkannt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletztenrente aufgrund des Unfalls vom 18. August 2009 (rechter Fuß) ist somit, dass die Folgen dieses Unfalls auch über den 31. Oktober 2011 hinaus eine MdE von mindestens 10 v. H. begründen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Steht die durch einen Versicherungsfall hervorgehobene Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urt. v. 29.11.1956, 2 RU 121/56, BSGE 4, 147, 149; Urt. v. 27.06.2000, B 2 U 14/99 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 7; Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8).
Wie weit ein Arbeitsunfall die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urt. v. 26.06.1985, 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr. 23; Urt. v. 26.11.1987, 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27; Urt. v. 30.06.1998, B 2 U 41/97 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII. Rn. 10.3).
Der Beurteilung der MdE liegt im Kern eine Funktionsbeurteilung zugrunde. Dies bedeutet, dass entscheidend für die Beurteilung der MdE ist, in welchem Unfang die körperliche Funktionsfähigkeit des Klägers infolge der Unfallfolgen gemindert ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 18. August 2009 kein Anspruch auf Verletztenrente über den 31. Oktober 2011 hinaus zu. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. P., der vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung beauftragte Gutachter Dr. D. und der vom Kläger selbst im Rahmen des § 109 SGG benannte Gutachter Dr. C. kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die am linken Fuß des Klägers verbliebenen Unfallfolgen für sich genommen eine MdE von unter 10 v. H. begründen und sich somit in einem nicht messbaren Bereich bewegen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der einschlägigen Gutachterliteratur überein. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 678 kann eine messbare MdE von 10 v. H. erst bei einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks von 0-0-30 Grad festgestellt werden. Bei der Untersuchung Anfang November 2011 stellte Dr. P. in Bezug auf das rechte Sprunggelenk jedoch bereits eine Beweglichkeit von 10-0-30 Grad fest.
Eine MdE von mindestens 10 v. H. lässt sich in Bezug auf die Verletzungsfolgen im Bereich des rechten Sprunggelenks auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselwirkung begründen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19. August 2003 (B 2 U 50/02 R - zitiert nach juris) noch einmal bekräftigt, dass Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen sind und die Bildung einer Gesamt-MdE insoweit nicht in Betracht kommt. Dies soll selbst dann gelten, wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen wird und wenn für die Entschädigung dieser Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist (BSG a.a.O.).
Aus diesen Vorgaben folgt zugleich, dass bei mehreren Arbeitsunfällen bei der Bestimmung der jeweiligen MdE auch eine Wechselwirkung der Verletzungsfolgen nicht berücksichtigt werden darf. Jeder Unfall ist ausgehend von oben dargestellten Grundsätzen völlig isoliert zu betrachten. Allein eine solche Vorgehensweise entspricht auch der Systematik des Gesetzes. § 56 SGB VII sieht vor, dass jeder Unfall für sich entschädigt wird. Liegen mehrere Unfälle mit rentenberechtigenden Unfallfolgen vor - und sei es auch nur im Rahmen von Stützrententatbeständen - so erhält der Versicherte mehrere Renten nebeneinander mit der Folge, dass sich die für jeden Unfall festgesetzte MdE faktisch addiert. Erhält ein Versicherter für einen Arbeitsunfall beispielsweise eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. und für einen weiteren Arbeitsunfall eine Verletztenrente im Rahmen eines Stützrententatbestandes von 10 v. H., so bezieht er insgesamt eine Rente, die der Höhe nach einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H. entspricht. Würde man bereits im Rahmen der Festsetzung der MdE für den jeweiligen Unfall eine Wechselwirkungen berücksichtigen, so hätte dies zur Folge, dass die Unfallfolgen doppelt berücksichtigt würden. Die Unfallfolgen eines zweiten Unfalls würden einmal die Bestimmung der MdE für den ersten Unfall beeinflussen und darüber hinaus auch noch einmal selbst zu einer zusätzlichen Rente führen können. Eine solche Doppelberücksichtigung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 D-Stadt, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 18. August 2009.
Der Kläger erlitt am 18. August 2009 einen Arbeitsunfall indem er im Anschluss an eine dienstliche Besprechung auf dem Weg zu seinem Pkw mit dem rechten Fuß umgeknickt und gestürzt ist. Der Kläger stellte sich am 19. August 2009 dem Durchgangsarzt Dr. O. vor. Dieser erstellte die Erstdiagnose einer undislozierten Außenknöchelfraktur Typ Weber A rechtes Sprunggelenk, oberflächliche Excoriation rechtes Kniegelenk sowie rechts frontal und rechts temporal. Der Kläger wurde konservativ mittels einer Unterschenkelgipsschiene versorgt. Der Heilverlauf verlief verzögert.
Am 18. März 2010 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall indem er auf dem Weg zu einem Kunden beim Aussteigen aus seinem Pkw in ein Asphaltloch trat und mit dem linken Fuß umknickte. Der Kläger stellte sich noch am gleichen Tag dem Durchgangsarzt Dr. F. vor. Dieser diagnostizierte den Verdacht auf eine Weber-A-Fraktur ohne Dislokation des linken Sprunggelenks. Der Kläger wurde auch hier konservativ mittels einer Orthese behandelt. Im Rahmen eines MRT vom 04. Mai 2010 wurde die Diagnose einer distalen Fibulafraktur Typ Weber B mit deutlichem Knochenmarködem und achsengerechter Stellung ohne Fragmentdislokation gestellt.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 18. März 2010 (linker Fuß) eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 von Hundert (v. H.) in Form einer Gesamtvergütung in Höhe von 4.840,21 Euro für den Zeitraum 26. Juni 2010 bis 31. Januar 2011.
Mit Gutachten vom 15. November 2010 kam Dr. P. nach Untersuchung des Klägers vom 21. Oktober 2010 in Bezug auf den Unfall vom 18. August 2009 (rechter Fuß) zu dem Ergebnis, dass im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks geringgradige Funktions- und Bewegungseinschränkungen nach einer knöchern vollkommen konsolidierten Außenknöchelfraktur Typ Weber A bei verzögerter Frakturheilung vorliegen würden. Unfallun-abhängig davon würden Beschwerden im Bereich der rechten Fußwurzel bestehen. Dr. P. beurteilte die MdE aufgrund des Unfalls vom 18. August 2009 ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit bis zum 20. Oktober 2010 mit 10 v. H. und für den Zeitraum ab dem 21. Oktober 2010 für ein Jahr mit unter 10 v. H.
Mit Gutachten vom 16. Dezember 2010 kam Dr. P. nach Untersuchung des Klägers vom 09. Dezember 2010 in Bezug auf den Unfall vom 18. März 2010 (linker Fuß) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger geringgradige Funktions- und Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Sprunggelenks nach einer knöchern konsolidierten Außenknöchelfraktur vorliegen. Zudem eine Gangunsicherheit, die durch die Verletzung am rechen Sprunggelenk verstärkt sei und ein glaubhaftes Schmerzsyndrom.
Dr. P. beurteilte die MdE wegen der Folgen des Unfalls vom 18. März 2010 seit dem 01. Februar 2011 mit 10 v. H.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin wegen der Folgen des Unfalls vom 18. März 2010 (linker Fuß) ab dem 01. Februar 2011 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 10 v. H.
Mit Bescheid ebenfalls vom 01. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 18. August 2009 (rechter Fuß) eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung für den Zeitraum 18. März 2010 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 6.630,28 Euro. Dem lag ebenfalls eine MdE-Beurteilung von 10 v. H. zugrunde.
Beide Bescheide enthielten den Hinweis, dass es sich um Stützrentenbescheide handele und die jeweilige Rente automatisch mit Wegfall der stützenden Rente entfiele.
Mit Rentennachprüfungs-Gutachten vom 14. November 2011 stellte Dr. P. in Bezug auf das linke Sprunggelenk einen unveränderten Befund fest. Er sprach sich weiterhin für eine MdE von 10 v. H. aus.
Mit Gutachten ebenfalls vom 14. November 2011 sprach sich Dr. P. in Bezug auf das rechte Sprunggelenk vom Tag nach Ablauf der Gesamtvergütung bis zum 09. November 2011 für eine MdE von 10 v. H. aus. Auch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 10. November 2011 sei die MdE weiterhin mit 10 v. H. zu beurteilen. Zur Begründung führte er aus, dass zwar grundsätzlich jede Verletzung an den beiden Sprunggelenken für sich genommen an der Grenze einer MdE von 10 v. H. oder darunter liege. Nachdem sich die Unfallfolgen im vorliegenden Fall jedoch gegenseitig beeinflussen würden und der Kläger durch die beiderseitige Verletzung vermehrt belastet sei, sei eine MdE von insgesamt 20 v. H. angemessen. Zwar handele es sich um zwei verschiedene Unfälle, so dass keine Gesamt-MdE zu bilden sei. Eine MdE von 10 v. H. sei aufgrund der vorliegenden Besonderheit jedoch für jede Verletzung angemessen.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 18. August 2009 nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie den Ausführungen von Dr. P. nicht folge. Nach den Grundsätzen zur Einschätzung der MdE seien in Bezug auf das rechte Sprunggelenk keine Unfallfolgen wesentlichen Ausmaßes am Tag der Untersuchung verblieben. Demzufolge bestehe hinsichtlich des Unfalls vom 18. August 2009 keine MdE messbaren Grades.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid vom 11. Januar 2012 der MdE-Beurteilung von Dr. P. widerspreche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks habe bei der Untersuchung vom 10. November 2011 bei 10-0-30 Grad gelegen. Im unteren Sprunggelenk habe eine Gesamtbeweglichkeit von 3/4 vorgelegen. Diese Funktionseinschränkungen könnten nach der einschlägigen Gutachterliteratur keine messbare MdE begründen.
Mit seiner am 28. März 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Beklagte lasse außer Acht, dass die Verletzungsfolgen am linken Sprunggelenk die Verletzungsfolgen am rechten Sprunggelenk negativ beeinflussen und umgekehrt.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Unfalls
vom 18. August 2009 über den 31. Oktober 2011 hinaus eine Verletztenrente in Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer MdE von 10 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat die Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und ein Gutachten bei dem Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. D. bezüglich der Folgen des Unfalls vom 18. August 2009 in Auftrag gegeben.
Dr. D. führt in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2012 aus, dass eine MdE von 10 v. H. ausgehend von den Messdaten auch unter Maßgabe einer möglichen Wechselwirkung nicht erreicht werde. Die Beeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks seien schon verletzungsbedingt als unfallunabhängig anzusehen. Im Fall einer Fraktur nach Weber A sei eine Funktionseinschränkung des unteren Sprunggelenks nicht möglich. Diese Bewegungseinschränkung sei vielmehr als Folge der beschriebenen degenerativen Veränderungen im Sinne eines Os trigonum und einer leichten Arthrose rechts im unteren Sprunggelenk anzusehen.
Auf Veranlassung des Klägers gab das Gericht ein weiteres Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Orthopäden Dr. C. in Auftrag. Dieser kam mit Gutachten vom 10. Juli 2013 zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf beide Unfälle die Einzel-MdE unter 10 v. H. liegen würden. In Anbetracht der sich gegenseitig negativ beeinflussenden Einzelkomponenten halte er im vorliegenden Fall eine Gesamt-MdE von 15 v. H. für gerechtfertigt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht über 31. Oktober 2011 hinaus kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 18. August 2009 zu.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist § 56 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf eine Rente.
Wegen der Folgen des Unfalls vom 18. März 2010 (linker Fuß) hat die Beklagte mit Bescheid vom 01. Februar 2011 eine MdE von 10 v. H. anerkannt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletztenrente aufgrund des Unfalls vom 18. August 2009 (rechter Fuß) ist somit, dass die Folgen dieses Unfalls auch über den 31. Oktober 2011 hinaus eine MdE von mindestens 10 v. H. begründen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Steht die durch einen Versicherungsfall hervorgehobene Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urt. v. 29.11.1956, 2 RU 121/56, BSGE 4, 147, 149; Urt. v. 27.06.2000, B 2 U 14/99 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 7; Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8).
Wie weit ein Arbeitsunfall die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urt. v. 26.06.1985, 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr. 23; Urt. v. 26.11.1987, 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27; Urt. v. 30.06.1998, B 2 U 41/97 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII. Rn. 10.3).
Der Beurteilung der MdE liegt im Kern eine Funktionsbeurteilung zugrunde. Dies bedeutet, dass entscheidend für die Beurteilung der MdE ist, in welchem Unfang die körperliche Funktionsfähigkeit des Klägers infolge der Unfallfolgen gemindert ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 18. August 2009 kein Anspruch auf Verletztenrente über den 31. Oktober 2011 hinaus zu. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. P., der vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung beauftragte Gutachter Dr. D. und der vom Kläger selbst im Rahmen des § 109 SGG benannte Gutachter Dr. C. kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die am linken Fuß des Klägers verbliebenen Unfallfolgen für sich genommen eine MdE von unter 10 v. H. begründen und sich somit in einem nicht messbaren Bereich bewegen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der einschlägigen Gutachterliteratur überein. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 678 kann eine messbare MdE von 10 v. H. erst bei einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks von 0-0-30 Grad festgestellt werden. Bei der Untersuchung Anfang November 2011 stellte Dr. P. in Bezug auf das rechte Sprunggelenk jedoch bereits eine Beweglichkeit von 10-0-30 Grad fest.
Eine MdE von mindestens 10 v. H. lässt sich in Bezug auf die Verletzungsfolgen im Bereich des rechten Sprunggelenks auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselwirkung begründen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19. August 2003 (B 2 U 50/02 R - zitiert nach juris) noch einmal bekräftigt, dass Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen sind und die Bildung einer Gesamt-MdE insoweit nicht in Betracht kommt. Dies soll selbst dann gelten, wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen wird und wenn für die Entschädigung dieser Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist (BSG a.a.O.).
Aus diesen Vorgaben folgt zugleich, dass bei mehreren Arbeitsunfällen bei der Bestimmung der jeweiligen MdE auch eine Wechselwirkung der Verletzungsfolgen nicht berücksichtigt werden darf. Jeder Unfall ist ausgehend von oben dargestellten Grundsätzen völlig isoliert zu betrachten. Allein eine solche Vorgehensweise entspricht auch der Systematik des Gesetzes. § 56 SGB VII sieht vor, dass jeder Unfall für sich entschädigt wird. Liegen mehrere Unfälle mit rentenberechtigenden Unfallfolgen vor - und sei es auch nur im Rahmen von Stützrententatbeständen - so erhält der Versicherte mehrere Renten nebeneinander mit der Folge, dass sich die für jeden Unfall festgesetzte MdE faktisch addiert. Erhält ein Versicherter für einen Arbeitsunfall beispielsweise eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. und für einen weiteren Arbeitsunfall eine Verletztenrente im Rahmen eines Stützrententatbestandes von 10 v. H., so bezieht er insgesamt eine Rente, die der Höhe nach einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H. entspricht. Würde man bereits im Rahmen der Festsetzung der MdE für den jeweiligen Unfall eine Wechselwirkungen berücksichtigen, so hätte dies zur Folge, dass die Unfallfolgen doppelt berücksichtigt würden. Die Unfallfolgen eines zweiten Unfalls würden einmal die Bestimmung der MdE für den ersten Unfall beeinflussen und darüber hinaus auch noch einmal selbst zu einer zusätzlichen Rente führen können. Eine solche Doppelberücksichtigung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 D-Stadt, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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