L 3 U 134/13 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 197/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 134/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage der Kostenentscheidung bei einem Beschwerdeverfahren nach § 109 SGG.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. Juli 2013 aufgehoben.

II. Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz bei Dr. C. eingeholte Gutachten vom 15. Januar 2013 werden in gesetzlichem Umfang auf die Staatskasse übernommen.

III. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Gutachten.

Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens vor dem Soziagericht Gießen (S 1 U 197/09) war die Klage des Beschwerdeführers auf Anerkennung einer Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Zahlung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen.

Der Beschwerdeführer beantragte gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Anerkennung einer Berufskrankheit. Gegen die ablehnende Entscheidung hat er Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein orthopädisches Zusammenhangsgutachten bei Dr. D. eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 22. April 2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführer hat daraufhin ein Gutachten von Dr. E. aus dem Jahre 2001 vorgelegt. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht sodann nach § 109 SGG ein orthopädisches Gutachten bei Dr. C. eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers nicht auf dessen berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Denn seine körperlich belastende Tätigkeit als KFZ-Meister habe 1995 geendet. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Verschlimmerung der Beschwerden ab 2010 direkt ursächlich mit der 1995 beendeten belastenden Tätigkeit in Verbindung gebracht werden könne.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2013 abgewiesen. In seiner Begründung hat es ausgeführt, dass eine Wahrscheinlichkeit zwischen den beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen, die zur Operation im Jahr 2011 geführt haben, und seinen schweren beruflichen Belastungen nicht bestehe, weil dessen schwere körperliche Tätigkeit 1995 beendet gewesen sei. Insofern schließe die Kammer sich dem bei Dr. C. eingeholten Gutachten vom 15. Januar 2013 vollinhaltlich an. Diesen Umstand habe Dr. D. in seinem Gutachten vom 22. April 2012 unberücksichtigt gelassen. Aus dem Gutachten von Dr. E. aus dem Jahre 2001 sei zudem zu entnehmen, dass sechs Jahre nach der Aufgabe der schweren körperlichen Belastung noch kein gravierender Schaden der Wirbelsäule festzustellen gewesen sei. Soweit dieser Schaden 2010/2011 diagnostiziert worden sei, könnten hierfür mehrere Ursachen, insbesondere degenerativer Natur, verantwortlich sein. Es bestünden für die Kammer insoweit erhebliche Zweifel, ob die beruflichen Einwirkungen noch hierzu beigetragen hätten.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer beantragt, die von ihm für die Einholung des Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse zu übertragen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gutachten nicht zur objektiven Aufklärung des Sachverhalts und damit zu einer für die Rechtsfindung erforderlichen Meinungsbildung maßgeblich beigetragen habe, da lediglich das Ergebnis der im bisherigen Verfahren bereits eingeholten Gutachten bestätigt worden sei.

Gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass das Sozialgericht insbesondere auch das Gutachten von Dr. C. für die Abweisung der Klage herangezogen habe.

Der Beschwerdegegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. C. auf die Staatskasse abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag eines Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten für ein nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten endgültig vom Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts, welches das Gutachten angefordert hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 109 Rn. 18). Im Beschwerdeverfahren geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens auf das Beschwerdegericht über, so dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht nur auf Ermessensfehler, sondern voll überprüfbar ist (ganz h. M., siehe statt vieler LSG Bayern, Beschluss v. 19.12.2012, L 15 SB 123/12 B, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.).

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von der Staatskasse zu übernehmen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung hatte (ganz h. M., z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn. 14).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Kosten für die Einholung des Gutachtens bei Dr. C. von der Staatskasse zu übernehmen.

Das Gutachten hat die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert. Denn es war Grundlage für die Entscheidung des Sozialgerichts, das sich ausdrücklich hierauf gestützt und damit zu erkennen gegeben hat, dass seine Überzeugungsbildung auch hierauf beruhte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn. 15). Die Ausführungen von Dr. C., dass angesichts der Beendigung der schweren körperlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Jahr 1995 eine Kausalität zu den Gesundheitsstörungen ab dem Jahre 2010 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, war sogar der zentrale Gesichtspunkt für die Klageabweisung. Auf das von Amts wegen bei Dr. D. eingeholte Gutachten hat sich das Sozialgericht hingegen in den Entscheidungsgründen nicht gestützt. Es ist von diesem Gutachten sogar inhaltlich abgewichen, indem es wegen fehlender Kausalität das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint hat, während Dr. D. eine Berufskrankheit angenommen hat. Das Sozialgericht hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass das von Amts wegen bei Dr. D. eingeholte Gutachten die von Dr. C. thematisierte Einstellung der schweren körperlichen Tätigkeiten im Jahr 1995 nicht berücksichtigt hat. Dies spricht ebenfalls für eine Übernahme der Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse. Denn auch in dem Aufzeigen eines bis dahin nicht berücksichtigten entscheidungserheblichen medizinischen Gesichtspunktes ist ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes zu sehen (vgl. LSG Bayern, Beschluss v. 09.09.2009, L 20 R 667/09 B, juris, Rn. 8).

Demgegenüber ist es für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung unerheblich, dass der Beschwerdeführer – auch aufgrund des Gutachtens von Dr. C. – nicht mit seiner Klage obsiegt hat. Denn eine Förderung des Verfahrens liegt auch vor, wenn sie sich zu Lasten des Klägers auswirkt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn.14).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Bei einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist eine Kostenentscheidung erforderlich (ganz h. M., siehe z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn. 17; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 109 Rn. 22). Das Beschwerdeverfahren ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und verursacht für den Kläger zusätzliche außergerichtliche Kosten (Gebührennummer 3501 der Anlage 1 zum RVG), die nicht Teil des erstinstanzlichen Rechtszuges sind und somit eine entsprechende Kostenentscheidung erfordern (LSG Hessen, Beschluss v. 29.02.2012, L 9 U 289/09 B, juris, Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.09.2011, L 10 P 34/11 B, juris, Rn. 3).

Erstattungspflichtig ist im Falle einer erfolgreichen Beschwerde die Staatskasse (ganz h. M., siehe z. B. LSG Bayern, Beschluss v. 27.07.2012, L 16 SB 2/12 B, juris, Rn. 12; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.05.2013, L 13 SB 83/13 N, juris, Rn. 7). Auch dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (LSG Hessen, Beschluss v. 29.02.2012, L 9 U 289/09, juris, Rn. 6; a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.05.2012, L 10 R 1764/12 B, juris, Rn. 10, das § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 467 Strafprozessordnung heranzieht).

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved