Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 252/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 365/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerde vom 4. Dezember 2013 muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht (SG) hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen.
Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass:
An den vom SG angewendeten Grundsätzen des Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des Nahbereichs, dessen Erschließung das Hilfsmittel sicherstellen können muss, hat das BSG im Urteil vom 18. Mai 2011 (B 3 KR 7/10 R) ausdrücklich festgehalten (juris-Rdnr. 36). Dass nach dieser Entscheidung die Antragstellerin womöglich ebenfalls ein Roller-Bike beanspruchen könnte, ist für das hiesige Eilverfahren ohne Belang.
Das SG hat ferner bereits darauf hingewiesen, dass die ungünstige Wohnsituation der Antragstellerin im Rahmen der Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urt. v. 20. November 2008 -B 3 KR 16/08 juris Rdnr. 16 unter Verweis auf Urt. v. 16. September 1999 -B 3 KR 8/98 juris-Rdnr. 20). Die Antragstellerin kann sich also nicht darauf berufen, dass ihr Haus nur durch eine nicht asphaltierte Straße erschlossen wird. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der mit der Beschwerdeschrift vermittelte Eindruck, eine Fortbewegung vom Haus der Antragstellerin mit einem Elektromobil mit kleinen Rädern sei nicht möglich, nicht zutreffend sein dürfte, wie ein Blick auf die eingereichten Fotos (GA Bl. 12f ) und auf die allgemein im Internet einsehbaren Satellitenaufnahmen der Wohnanschrift zeigen: Die Antragstellerin wohnt nicht "mitten im Wald", sondern am Ortsrand.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und entspricht dem Sachergebnis.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschwerde vom 4. Dezember 2013 muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht (SG) hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen.
Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass:
An den vom SG angewendeten Grundsätzen des Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des Nahbereichs, dessen Erschließung das Hilfsmittel sicherstellen können muss, hat das BSG im Urteil vom 18. Mai 2011 (B 3 KR 7/10 R) ausdrücklich festgehalten (juris-Rdnr. 36). Dass nach dieser Entscheidung die Antragstellerin womöglich ebenfalls ein Roller-Bike beanspruchen könnte, ist für das hiesige Eilverfahren ohne Belang.
Das SG hat ferner bereits darauf hingewiesen, dass die ungünstige Wohnsituation der Antragstellerin im Rahmen der Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urt. v. 20. November 2008 -B 3 KR 16/08 juris Rdnr. 16 unter Verweis auf Urt. v. 16. September 1999 -B 3 KR 8/98 juris-Rdnr. 20). Die Antragstellerin kann sich also nicht darauf berufen, dass ihr Haus nur durch eine nicht asphaltierte Straße erschlossen wird. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der mit der Beschwerdeschrift vermittelte Eindruck, eine Fortbewegung vom Haus der Antragstellerin mit einem Elektromobil mit kleinen Rädern sei nicht möglich, nicht zutreffend sein dürfte, wie ein Blick auf die eingereichten Fotos (GA Bl. 12f ) und auf die allgemein im Internet einsehbaren Satellitenaufnahmen der Wohnanschrift zeigen: Die Antragstellerin wohnt nicht "mitten im Wald", sondern am Ortsrand.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und entspricht dem Sachergebnis.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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