L 1 LW 22/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 13/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 22/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 2/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gegen die in § 100 Abs. 1 ALG geregelte Begrenzung der Steigerungszahl für zugesplittete Zeiten auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors, der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz sowie Art. 6 und 14 GG.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente für Landwirte.

Die 1951 geborene Klägerin ist seit 1. April 1970 mit dem 1936 geborenen Nikolaus A. verheiratet. Die Beklagte bewilligte dem Ehemann, der ab 01.11.1966 bis 30.09.2000 insgesamt 407 Kalendermonate mit anrechenbaren Beitragszeiten bei der Beklagten zurückgelegt hat, mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29.10.2001 Altersrente an Landwirte gemäß § 11 Abs. 1 ALG ab 1. November 2001. Sie legte dabei in der Rentenberechnung den Umrechnungsfaktor für Verheiratete zu Grunde.

Auf Antrag der Klägerin vom 03.01.2012 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2012 eine vorzeitige Altersrente ab 1. Januar 2012 (Bruttobetrag 263,35 EUR, Nettobetrag 236,62 EUR). Bei der Rentenberechnung wandte sie § 100 Abs. 1 ALG (Begrenzung der Steigerungszahl für sog. Fiktivzeiten nach § 92 Abs. 1 ALG) an und legte dafür den halben Wert des Umrechnungsfaktors für Unverheiratete bei 33 Jahren zugrunde (35,198171: 2 = 17,5991).

In der Folge änderte die Beklagte auch die Rentenhöhe für den Ehemann ab; dies ist Gegenstand des Verfahrens L 1 LW 23/12.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte wegen der Rentenberechnung Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Es werde ein Umrechnungsfaktor für Unverheiratete bei 33 Jahren statt eines Umrechnungsfaktors für Verheiratete mit 52,769309 zugrunde gelegt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 zurückgewiesen. Bei der Ermittlung der Steigerungszahl (§ 23 Abs. 2 ALG) sei die Begrenzung der Steigerungszahl aus sog. Fiktivzeiten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 ALG zu berücksichtigen. Die nach § 92 Abs. 1 ALG dem Ehegatten zugesplitteten Zeiten hätten sowohl rentenbegründende als auch rentensteigernde Wirkung. Die Vorschrift des § 100 ALG solle diese auf den Betrag begrenzen, der dem Verheiratetenzuschlag entspreche, auf welchen der Landwirt bei Weitergeltung des alten Rechts Anspruch gehabt hätte. Die Klägerin habe
- vom 01.04.1970 bis 31.12.1994 (297 Monate) fiktive Beitragszeiten als Ehegatte (§ 92 ALG) und
- vom 01.02.1995 bis 31.10.2001 (82 Monate) Beitragszeiten als Landwirtin (§ 1 Abs. 3 ALG).
Ihr Ehegatte habe in der Zeit vom 01.11.1966 bis 30.09.2000 (407 Monate = 33 Jahre 11 Monate) Beiträge gezahlt. Die Grenzsteigerungszahl für die Fiktivzeiten der Klägerin sei der halbe Wert (17,5991) des Umrechnungsfaktors für unverheiratete Landwirte (35,198171 = Faktor gem. Anlage 2 für 33 Beitragsjahre des Ehemannes).

Hiergegen hat die Klägerin am 16.04.2012 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben und eine höhere Rente begehrt. Die Beklagte solle verpflichtet werden, der Klägerin eine Rente unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für Verheiratete zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso aufgrund des Umstandes, dass nach altem Recht der Verheiratetenzuschlag etwa die Hälfte der Leistung für Unverheiratete ausgemacht habe, die Grenzsteigerungszahl der halbe Wert des Umrechnungsfaktors für unverheiratete Landwirte sein könne. Eine Rechtfertigung sei nicht erkennbar, so dass ein Verstoß gegen Art. 6 GG sowie Art. 14 GG vorliege.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2012 abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide entsprächen § 92 und § 100 Abs. 1 Satz 1 ALG. Die zitierten Vorschriften seien sprachlich kaum verständlich. Zur Erklärung hat das SG den Systemwechsel in der Alterssicherung der Landwirte mit der Agrarsozialreform zum 01.01.1995 näher erläutert. Im Ergebnis habe die Beklagte die komplizierten Vorschriften zutreffend angewandt.

Gegen den am 29.08.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 01.10.2012, Berufung eingelegt. Das SG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass § 100 Abs. 1 Satz 1 ALG in sprachlicher Hinsicht kaum verständlich sei. Damit gehe auch eine Verletzung des Rechtsstaatsgebotes einher. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften seien nichtig, weil sie unbestimmt seien. Die Vorschrift müsse in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten könnten (vgl. BVerfGE 21, 75). Im Übrigen liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 6 sowie Art. 14 GG vor. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften seien vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz erfasst. Auch im Falle einer Zusplittung entstehe eine Anwartschaft und damit eine rentenrechtliche Rechtsposition. Es müsse ggf. die Revision zugelassen werden.

Zuletzt haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 SGG erklärt.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. August 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2012 abzuändern, soweit eine Rente nicht über den Bruttobetrag in Höhe von 263,24 EUR gewährt werde, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Rente unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für Verheiratete zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 100 Abs. 1 ALG nicht unbestimmt sei. Die Regelung sei zwar kompliziert, aber eindeutig.
Ein Verstoß gegen Art. 6 und 14 GG liege nicht vor. Die bei der Klägerin vorgenommene Begrenzung der Steigerungszahl nach § 100 Abs. 1 Satz 1 ALG betreffe die Beitragszeiten vor dem 01.01.1995, für die die Klägerin keine Beiträge geleistet habe. Die Beiträge seien ihr "zugesplittet" worden, somit liege kein "personaler Anteil" an der Rentenanwartschaft vor. Durch § 100 ALG werde erreicht, dass Rentenleistungen aus fiktiven Beitragszeiten für den Ehegatten auf den Betrag begrenzt würden, der dem bis zum 31.12.1994 geltenden Verheiratetenzuschlag entsprochen habe. § 100 ALG stelle für fiktive Beitragszeiten keinen Eingriff in bestehende Anwartschaften dar, weil es ohne die Gesetzesänderung gar nicht erst zu einer Anwartschaft gekommen wäre. Der Gesetzgeber habe Inhalt und Schranken des Eigentums entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgestaltet.
Die Eheleute hätten im Dezember 2011 von der Beklagten eine Rente von 557,51 EUR erhalten (Rente für den Ehemann). Nach Hinzutreten der eigenen Rente der Klägerin und der Umstellung der Rente des Ehemannes erhalte das Ehepaar ab 01.01.2012 Rentenleistungen von insgesamt 702,02 EUR und würden sich finanziell insgesamt nicht schlechter stellen.
Die Gewährung eines Zuschlags nach § 97 ALG für die Klägerin komme nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin zutreffend berechnet:

Nach § 23 Abs. 1 ALG ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn
1. die Steigerungszahl
2. der Rentenartfaktor (hier 1,0) und
3. der allgemeine Rentenwert (der hier wegen vorzeitigen Rentenbeginns von 12,68 EUR um 15% auf 10,78 EUR zu mindern war)
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die Höhe der Steigerungszahl ergibt sich zunächst aus § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ALG, indem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten mit dem Faktor 0,0833 vervielfältigt wird.
Bei der Anzahl der Kalendermonate hat die Beklagte 82 Monate mit eigenen Beitragszeiten als Landwirtin nach § 1 Abs. 3 ALG (von 01.01.1995 bis 31.10.2001) und für die Zeit von der Heirat (01.03.1970) bis zum 31.12.1994 fiktive Beitragszeiten von insgesamt 297 Monaten zugrunde gelegt.

Der Begriff der fiktiven Beitragszeiten erklärt sich dadurch, dass für die Klägerin bis zum 31.12.1994 keine Beitragspflicht bestand und sie daher in dieser Zeit auch keine eigene Beiträge geleistet hat. Mit der Einführung der eigenständigen Sicherung der Ehegatten zum 01.01.1995 durch das Agrarsozialreformgesetz (ASRG) wurde in § 92 ALG vorgesehen, dass für die Zeit vor dem 01.01.1995 die Beiträge des Unternehmer-Landwirts der Ehegattin "zugesplittet" werden können. Dadurch konnten gleich mit In-Kraft-Treten des ASRG Leistungsansprüche der Ehegatten entstehen (vgl. auch Erläuterungen des SG).

Eine Verdoppelung der Renten auf der Grundlage nur eines Beitragszahlers wäre allerdings nicht finanzierbar gewesen. Daher wurde der Wert der zugesplitteten Zeiten mit der Regelung des § 100 ALG beschränkt - durch eine Begrenzung der Steigerungszahl. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, dass der Rentenertrag für die zugesplitteten Zeiten nicht höher sein sollte als der Betrag, der als Verheiratetenzuschlag zur Rente des Landwirts bei unterstellter Fortgeltung des alten Rechts zu zahlen gewesen wäre (vgl. BTDrucks 12/7599, S. 17). Gesetzestechnisch wurde dies so gelöst, dass die Steigerungszahl nach § 100 Abs. 1 ALG den halben Wert des Umrechnungsfaktors aus Anlage 2 zum ALG beträgt, der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist.
Dies ist zwar kompliziert, aber durchaus nachvollziehbar und systematisch stimmig:
Der Umrechnungsfaktor aus Anlage 2 dient der Ermittlung, wie hoch die Rente nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht gewesen wäre (vgl. § 99 ALG). Wie aus der früheren Regelung des § 4 Abs. 1 GAL ersichtlich ist, erhielt ein verheirateter Berechtigter um die Hälfte mehr als ein unverheirateter Berechtigter. Insofern ist es nach dem Ziel des Gesetzgebers nachvollziehbar, dass zur Begrenzung der Steigerungszahl die Hälfte des Umrechnungsfaktors für Unverheiratete anzusetzen ist. Zur Ermittlung des Umrechnungsfaktors ist folglich auch auf die Anzahl der vollen Beitragsjahre (hier 33 Jahre) des Ehemannes der Klägerin abzustellen.

3. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 100 ALG. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs.1 GG kommt insoweit nicht in Betracht

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 27. Februar 2007 (BVerfGE 117,272) und 8. April 1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 142 für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, dass die Anwartschaft auf eine Rente durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, so wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Der Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257, 290). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).

Für die Alterssicherung der Landwirte hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen, ob dort erworbene Anwartschaften angesichts des erheblichen Bundeszuschusses zu den Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. August 2003, Az. 1 BVR 429/03, in juris).

Hier kommt hinzu, dass gerade die zugesplitteten Zeiten der Klägerin auf keinerlei Eigenleistungen der Klägerin beruhen. Es liegt daher nahe, den Rentenanspruch - jedenfalls soweit er auf Fiktivzeiten beruht - nicht anders als den Verheiratetenzuschlag nach altem Recht einzuordnen. Bei diesem handelte es sich um eine fürsorgerisch begründete Zusatzleistung im Alterssicherungssystem der Landwirte, die unabhängig von den Beiträgen erbracht wurde. Er fiel daher nicht unter die Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG, 1 BvR 429/03, in juris Rn. 25).

Selbst wenn Art. 14 GG heranzuziehen wäre, so liegt durch § 100 ALG jedenfalls kein Eingriff in bereits bestehende Anwartschaften vor. § 100 ALG ist mit § 92 ALG am 01.01.1995 in Kraft getreten. Die Anwartschaften bezüglich fiktiver Zeiten sind somit von vorneherein nur in der begrenzten Höhe entstanden. Der Klägerin ist durch die gesetzliche Regelung in § 100 Abs. 1 ALG nichts genommen worden, was ihr bereits nach dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht zugestanden hätte. Für diese Ausgestaltung des Rentenanspruchs des Ehegatten bestanden im Übrigen nachvollziehbare Gründe (s.o.).

Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht erkennbar. Wirtschaftlich betrachtet werde der nach altem Recht vorgesehene Verheiratetenzuschlag, der dem Ehegatten der Klägerin zugeflossen wäre, durch die Agrarsozialreform als selbständiger Anspruch der Klägerin zugeordnet. Dieser Anspruch knüpft gerade an die Ehe an und stellt - trotz Begrenzung der Steigerungszahl - im Ergebnis eine begünstigende Regelung dar.

Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG erkennen. Der Inhalt der Norm ist aus der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte heraus verständlich. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 ALG ist in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert, dass die Betroffenen die Rechtslage grundsätzlich erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Insbesondere werden in ihr keine unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, bei denen der Verdacht entstehen könnte, die Rechtsfolge der Norm (Begrenzung der Steigerungszahl und damit letztlich Begrenzung der Rente des Ehegatten aus den fiktiv zugesplitteten Beiträgen auf die Höhe des nach bisherigem Recht zu zahlenden Verheiratetenzuschlags) ergebe sich nicht aus dieser selbst, sondern werde der Verwaltungsbehörde zugeschoben (vgl. BVerfGE 21, 75).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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