Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 193/12 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 316/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Von der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VersAugslG kann nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, abgesehen werden. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Landshut vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von geminderten Rentenleistungen streitig.
Die Ehe des 1946 geborenen Klägers wurde geschieden. Für die Ehezeit vom Januar 1966 bis März 2003 sind durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B-Stadt vom 21.01.2004 zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften von monatlich 233,54 EUR und 6,61 EUR - insgesamt 240,15 EUR - in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ausgleichsberechtigte frühere Ehegattin übertragen worden.
Der Kläger erhält seit 01.10.2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert wurde.
Mit Schreiben der Beklagten vom 11.08.2011 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass die geschiedene Ehegattin des Klägers am 25.07.2011 verstorben ist. Dem Kläger wurde ein formloser Antrag auf Beseitigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs gemäß § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) empfohlen. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2011 einen entsprechenden Antrag.
Auf Nachfrage der Beklagten beim Rentenversicherungsträger der verstorbenen Ehefrau teilte die DRV Baden-Württemberg mit, dass die Ausgleichberechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente bezogen hat.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 17.10.2011 die Altersrente des Klägers ab 01.09.2011 in ungeminderter Höhe neu. Für die Zeit ab 01.11.2011 ergab sich eine laufende monatliche Leistung in Höhe von 909,93 EUR; für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.10.2011 ergab sich eine Nachzahlung von 466,96 EUR.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 und 01.12.2011 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Ihm seien fünf Jahre lang monatlich 240 EUR für seine geschiedene und nunmehr verstorbene Frau von der Rente abgezogen worden. Dies würde etwa 15.000 EUR ausmachen. Er wolle dieses Geld zurück.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Rentenanrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht gekürzt werde, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei und sie nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. Die Anpassung wirke erst ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung. Die Anpassung der Rente für die Zeit ab 01.09.2011 sei bereits mit Bescheid vom 17.10.2011 durchgeführt worden; eine rückwirkende Anpassung finde nicht statt.
Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 23.12.2011 wurde nach einem erklärenden Schreiben vom 08.02.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 zurückgewiesen. In der Begründung wurden die Regelungen der §§ 37, 38 VAusglG dargestellt und im Wesentlichen die Begründung des Erstbescheides wiederholt.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 21.02.2012 erhobene Klage zum Sozialgericht Landshut.
Mit Schreiben vom 28.03.2012 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Der Kläger hat sein Unverständnis über die Regelung des § 105 SGG geäußert und um eine positive Entscheidung gebeten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2013 ist die Klage abgewiesen worden. Die Entscheidung der Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen die am 07.03.2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 25.03.2013 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ihm sei die Vorschrift des § 105 SGG weiterhin unklar. Er habe im Internet nach § 105 SGG gesucht und keine Vorschrift gefunden. Außerdem habe der Richter den Gerichtsbescheid nicht unterschrieben. Dies solle geprüft werden. Fünf Jahre lang seien ihm 240 EUR zugunsten seiner geschiedenen Frau abgezogen worden; das Geld liege bei der Beklagten. Es gehöre ihm, weil er es durch eigene Arbeit verdient habe und seine Frau inzwischen gestorben sei. Er fordere 15.000 EUR zurück.
Der Kläger ist darüber aufgeklärt worden, dass sich auf einer beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheids keine Unterschrift befinden müsse. Das Original des Gerichtsbescheids sei unterschrieben. Außerdem ist ein Ausdruck aus juris über die Bestimmung des § 105 SGG übersandt worden.
Auf die wiederholt vom Kläger geäußerten Zweifel an der Gültigkeit des § 105 SGG ist ihm die Gesetzgebungsgeschichte zu § 105 SGG dargestellt und die Geltung der Regelung bekräftigt worden. Außerdem ist ihm die materielle Rechtslage erläutert worden.
Auf die Ladung hat der Kläger mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Er werde weiter klagen, wenn er das Geld nicht zurückerhalte. Als Anspruchsgrundlage verweist er u.a. auf § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2012 zu verurteilen, ihm den aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgten Abschlag bei seiner Rente rückwirkend (ab 01.10.2006 bis 31.08.2011) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagte sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Darauf ist er in der rechtzeitig zugegangenen Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er hat selbst mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen werde.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheids nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Der Gerichtsbescheid ist mit der Berufung anfechtbar; eine Einschränkung des Rechtsschutzes ist mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht verbunden.
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers, die übertragenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich rückwirkend zurück zu erhalten, zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt.
I. Für den geltend gemachten Anspruch besteht keine Anspruchsgrundlage.
1. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dies käme nur dann in Frage, wenn die Minderung der Altersrente rechtswidrig gewesen wäre.
Die Altersrente des Klägers war jedoch bis zum 31.08.2011 aufgrund des Versorgungsausgleichs zu Recht gekürzt worden. Wie der Kläger in seinem Schreiben vom 23.12.2011 ausdrücklich bestätigte, waren durch die Entscheidung des Familiengerichts B-Stadt vom 21.01.2004 über den Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB) zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich insgesamt 240,15 EUR übertragen worden. Der zu Lasten des Klägers durchgeführte Versorgungsausgleich war nach § 76 Abs. 1 und Abs. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch einen Abschlag der vom Kläger erworbenen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die zu übertragenden Entgeltpunkte werden nach § 76 Abs. 4 SGB VI in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit (240,15 EUR: 25,86 EUR) geteilt wird; dies ergibt 9,2865 Entgeltpunkte (vgl. Anlage 5 zum Bescheid vom 17.10.2011). Bei der Altersrente des Klägers wurden daher bis zum 31.08.2011 von den erworbenen 41,9998 Entgeltpunkten zutreffend nur 32,7133 EP (41,9998 - 9,2865) berücksichtigt.
2. § 37 VersAusglG begründet keinen Anspruch auf eine rückwirkende Ausgleichszahlung.
Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein ausgeglichenes Anrecht nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte verstorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Das Absehen von der Kürzung ist dabei von einem Antrag abhängig, der sich erst ab dem ersten Tag des ersten Monats auswirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3
VersAusglG).
Die Anpassung ist auf den Antrag des Klägers vom 22.08.2011 durch Bescheid vom 17.10.2011 zutreffend mit Wirkung vom 01.09.2011 erfolgt. Eine auf den Beginn des Rentenbezugs des Klägers bezogene rückwirkende Anpassung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz berücksichtigt das Versterben der ausgleichsberechtigten Person unter den Voraussetzungen des § 37 VersAugslG nur für die Zukunft.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 VersAusglG ("nicht länger") sowie aus der eindeutigen Regelung des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG. Auch aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Gesetzgeber im Unterschied zum früheren Recht eine rückwirkende Anpassung nicht mehr vorsehen wollte (s. BT- Drucks 16/10144 S. 76).
Soweit sich der Kläger auf § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bezieht, so betrifft dies einen Sonderfall, der hier nicht gegeben ist. § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sieht eine Rückzahlung von Beiträgen vor, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichberechtigten Person gezahlt wurden. Beiträge in diesem Sinn sind (zusätzliche) Zahlungen des Versicherten, die unmittelbar an den Rentenversicherungsträger etwa nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Auffüllung der wegen des Versorgungsausgleichs geminderten Rente geleistet werden. Die monatliche Minderung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs ist damit nicht gemeint.
3. Zwar begründete das frühere Recht in § 4 Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) für den Fall, dass der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, nach der Auslegung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, SozR 5795 § 4 Nr. 5, SozR 3-5795 § 4 Nr. 6; SozR 3-5795 § 4 Nr. 7) auch die Pflicht, rückwirkend den Verlust auszugleichen, den der Verpflichtete infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs erlitten hatte. Diese Regelung ist aber am 31.08.2009 außer Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG war § 4 VAHRG darüber hinaus nur noch dann anwendbar, wenn der Versicherte vor dem 01.09.2009 einen Antrag auf Wegfall der Kürzung gestellt hatte. Der Antrag wurde hier aber erst am 22.08.2011 gestellt. Der Kläger kann insoweit auch kein schützenswertes Vertrauen im Hinblick auf die alte Rechtslage geltend machen; vor dem Tod der Ehefrau am 25.07.2011 waren die Voraussetzungen des § 4 VAHRG für den ausnahmsweise geregelten Rückausgleich noch gar nicht gegeben. Das Vertrauen auf den bloßen Fortbestand von Normen wird nicht geschützt. Dem Gesetzgeber ist es auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2011, 1 BvR 1811/08 mwN).
II. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 2 VersAusglG (ebenso LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, L 1 R 78/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013, L 18 KN 160/12). Der grundgesetzlich gebotenen Vermeidung ungerechtfertigter Härten (s. BVerfG vom 28.02.1980, BVerfGE 53, 257 ) wird durch diese Regelungen ausreichend Rechnung getragen. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, einen rückwirkenden Ausgleich vorzusehen.
Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 28.02.1980 (BVerfGE 53, 257-313) ausgeführt hat, ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber war zur Einführung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine ergänzende Regelung für Härtefälle gefordert, bei denen die Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten später nicht zu angemessenen Leistungen führen. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG auch auf die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten hingewiesen.
Im Urteil vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88, BVerfGE 80, 297 ) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers abgestellt, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Bei der gesetzlichen Regelung müsse sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 72 ); ferner müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Diese Voraussetzungen hat das BVerfG bei § 4 Abs. 2 VAHRG als erfüllt angesehen. Dabei hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zwei selbständige Versicherungsverhältnisse bestehen und die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten daher grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folge, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden könne. Insoweit hat das BVerfG es nicht als unzumutbar angesehen, dass ein "Rückausgleich" nur unter engen Voraussetzungen erfolgt.
Der Senat hält nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen auch die Regelungen des §§ 37, 38 Abs. 2 VersAugslG für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung dieser Normen - in Anlehnung an die o.g. Ausführungen des BVerfG - darauf berufen (BT-Drucks 16/10144 S. 76 zu § 37 und 38), dass mit der nachträglichen Anpassung zulasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen werde und daher eine restriktive Ausnahmeregelung auch zur Entlastung der Versorgungsträger naheliege. Der Gesetzgeber knüpft damit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums an die Eigenart des Sachverhältnisses an. Insoweit ist es sachlich begründbar, dass die Kürzung der Rente erst ab Antragstellung nach Versterben des geschiedenen Ehegatten also nach dem "Ende des Versicherungsschutzes", wegfällt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O). Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften und der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr weiter verwirklichen würde.
Durch den Wegfall der Kürzung für die Zukunft wird dem Kläger ein angemessener Ausgleich gewährt. Aufgrund des Hinweises der Beklagten konnte die Antragstellung zeitnah erfolgen. Eine unzumutbare Belastung des Versicherten liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Sinne des Erfolgsprinzips den Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Landshut vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von geminderten Rentenleistungen streitig.
Die Ehe des 1946 geborenen Klägers wurde geschieden. Für die Ehezeit vom Januar 1966 bis März 2003 sind durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B-Stadt vom 21.01.2004 zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften von monatlich 233,54 EUR und 6,61 EUR - insgesamt 240,15 EUR - in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ausgleichsberechtigte frühere Ehegattin übertragen worden.
Der Kläger erhält seit 01.10.2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert wurde.
Mit Schreiben der Beklagten vom 11.08.2011 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass die geschiedene Ehegattin des Klägers am 25.07.2011 verstorben ist. Dem Kläger wurde ein formloser Antrag auf Beseitigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs gemäß § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) empfohlen. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2011 einen entsprechenden Antrag.
Auf Nachfrage der Beklagten beim Rentenversicherungsträger der verstorbenen Ehefrau teilte die DRV Baden-Württemberg mit, dass die Ausgleichberechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente bezogen hat.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 17.10.2011 die Altersrente des Klägers ab 01.09.2011 in ungeminderter Höhe neu. Für die Zeit ab 01.11.2011 ergab sich eine laufende monatliche Leistung in Höhe von 909,93 EUR; für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.10.2011 ergab sich eine Nachzahlung von 466,96 EUR.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 und 01.12.2011 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Ihm seien fünf Jahre lang monatlich 240 EUR für seine geschiedene und nunmehr verstorbene Frau von der Rente abgezogen worden. Dies würde etwa 15.000 EUR ausmachen. Er wolle dieses Geld zurück.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Rentenanrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht gekürzt werde, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei und sie nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. Die Anpassung wirke erst ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung. Die Anpassung der Rente für die Zeit ab 01.09.2011 sei bereits mit Bescheid vom 17.10.2011 durchgeführt worden; eine rückwirkende Anpassung finde nicht statt.
Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 23.12.2011 wurde nach einem erklärenden Schreiben vom 08.02.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 zurückgewiesen. In der Begründung wurden die Regelungen der §§ 37, 38 VAusglG dargestellt und im Wesentlichen die Begründung des Erstbescheides wiederholt.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 21.02.2012 erhobene Klage zum Sozialgericht Landshut.
Mit Schreiben vom 28.03.2012 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Der Kläger hat sein Unverständnis über die Regelung des § 105 SGG geäußert und um eine positive Entscheidung gebeten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2013 ist die Klage abgewiesen worden. Die Entscheidung der Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen die am 07.03.2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 25.03.2013 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ihm sei die Vorschrift des § 105 SGG weiterhin unklar. Er habe im Internet nach § 105 SGG gesucht und keine Vorschrift gefunden. Außerdem habe der Richter den Gerichtsbescheid nicht unterschrieben. Dies solle geprüft werden. Fünf Jahre lang seien ihm 240 EUR zugunsten seiner geschiedenen Frau abgezogen worden; das Geld liege bei der Beklagten. Es gehöre ihm, weil er es durch eigene Arbeit verdient habe und seine Frau inzwischen gestorben sei. Er fordere 15.000 EUR zurück.
Der Kläger ist darüber aufgeklärt worden, dass sich auf einer beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheids keine Unterschrift befinden müsse. Das Original des Gerichtsbescheids sei unterschrieben. Außerdem ist ein Ausdruck aus juris über die Bestimmung des § 105 SGG übersandt worden.
Auf die wiederholt vom Kläger geäußerten Zweifel an der Gültigkeit des § 105 SGG ist ihm die Gesetzgebungsgeschichte zu § 105 SGG dargestellt und die Geltung der Regelung bekräftigt worden. Außerdem ist ihm die materielle Rechtslage erläutert worden.
Auf die Ladung hat der Kläger mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Er werde weiter klagen, wenn er das Geld nicht zurückerhalte. Als Anspruchsgrundlage verweist er u.a. auf § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2012 zu verurteilen, ihm den aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgten Abschlag bei seiner Rente rückwirkend (ab 01.10.2006 bis 31.08.2011) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagte sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Darauf ist er in der rechtzeitig zugegangenen Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er hat selbst mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen werde.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheids nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Der Gerichtsbescheid ist mit der Berufung anfechtbar; eine Einschränkung des Rechtsschutzes ist mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht verbunden.
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers, die übertragenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich rückwirkend zurück zu erhalten, zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt.
I. Für den geltend gemachten Anspruch besteht keine Anspruchsgrundlage.
1. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dies käme nur dann in Frage, wenn die Minderung der Altersrente rechtswidrig gewesen wäre.
Die Altersrente des Klägers war jedoch bis zum 31.08.2011 aufgrund des Versorgungsausgleichs zu Recht gekürzt worden. Wie der Kläger in seinem Schreiben vom 23.12.2011 ausdrücklich bestätigte, waren durch die Entscheidung des Familiengerichts B-Stadt vom 21.01.2004 über den Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB) zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich insgesamt 240,15 EUR übertragen worden. Der zu Lasten des Klägers durchgeführte Versorgungsausgleich war nach § 76 Abs. 1 und Abs. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch einen Abschlag der vom Kläger erworbenen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die zu übertragenden Entgeltpunkte werden nach § 76 Abs. 4 SGB VI in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit (240,15 EUR: 25,86 EUR) geteilt wird; dies ergibt 9,2865 Entgeltpunkte (vgl. Anlage 5 zum Bescheid vom 17.10.2011). Bei der Altersrente des Klägers wurden daher bis zum 31.08.2011 von den erworbenen 41,9998 Entgeltpunkten zutreffend nur 32,7133 EP (41,9998 - 9,2865) berücksichtigt.
2. § 37 VersAusglG begründet keinen Anspruch auf eine rückwirkende Ausgleichszahlung.
Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein ausgeglichenes Anrecht nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte verstorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Das Absehen von der Kürzung ist dabei von einem Antrag abhängig, der sich erst ab dem ersten Tag des ersten Monats auswirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3
VersAusglG).
Die Anpassung ist auf den Antrag des Klägers vom 22.08.2011 durch Bescheid vom 17.10.2011 zutreffend mit Wirkung vom 01.09.2011 erfolgt. Eine auf den Beginn des Rentenbezugs des Klägers bezogene rückwirkende Anpassung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz berücksichtigt das Versterben der ausgleichsberechtigten Person unter den Voraussetzungen des § 37 VersAugslG nur für die Zukunft.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 VersAusglG ("nicht länger") sowie aus der eindeutigen Regelung des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG. Auch aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Gesetzgeber im Unterschied zum früheren Recht eine rückwirkende Anpassung nicht mehr vorsehen wollte (s. BT- Drucks 16/10144 S. 76).
Soweit sich der Kläger auf § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bezieht, so betrifft dies einen Sonderfall, der hier nicht gegeben ist. § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sieht eine Rückzahlung von Beiträgen vor, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichberechtigten Person gezahlt wurden. Beiträge in diesem Sinn sind (zusätzliche) Zahlungen des Versicherten, die unmittelbar an den Rentenversicherungsträger etwa nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Auffüllung der wegen des Versorgungsausgleichs geminderten Rente geleistet werden. Die monatliche Minderung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs ist damit nicht gemeint.
3. Zwar begründete das frühere Recht in § 4 Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) für den Fall, dass der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, nach der Auslegung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, SozR 5795 § 4 Nr. 5, SozR 3-5795 § 4 Nr. 6; SozR 3-5795 § 4 Nr. 7) auch die Pflicht, rückwirkend den Verlust auszugleichen, den der Verpflichtete infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs erlitten hatte. Diese Regelung ist aber am 31.08.2009 außer Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG war § 4 VAHRG darüber hinaus nur noch dann anwendbar, wenn der Versicherte vor dem 01.09.2009 einen Antrag auf Wegfall der Kürzung gestellt hatte. Der Antrag wurde hier aber erst am 22.08.2011 gestellt. Der Kläger kann insoweit auch kein schützenswertes Vertrauen im Hinblick auf die alte Rechtslage geltend machen; vor dem Tod der Ehefrau am 25.07.2011 waren die Voraussetzungen des § 4 VAHRG für den ausnahmsweise geregelten Rückausgleich noch gar nicht gegeben. Das Vertrauen auf den bloßen Fortbestand von Normen wird nicht geschützt. Dem Gesetzgeber ist es auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2011, 1 BvR 1811/08 mwN).
II. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 2 VersAusglG (ebenso LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, L 1 R 78/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013, L 18 KN 160/12). Der grundgesetzlich gebotenen Vermeidung ungerechtfertigter Härten (s. BVerfG vom 28.02.1980, BVerfGE 53, 257 ) wird durch diese Regelungen ausreichend Rechnung getragen. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, einen rückwirkenden Ausgleich vorzusehen.
Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 28.02.1980 (BVerfGE 53, 257-313) ausgeführt hat, ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber war zur Einführung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine ergänzende Regelung für Härtefälle gefordert, bei denen die Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten später nicht zu angemessenen Leistungen führen. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG auch auf die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten hingewiesen.
Im Urteil vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88, BVerfGE 80, 297 ) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers abgestellt, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Bei der gesetzlichen Regelung müsse sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 72 ); ferner müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Diese Voraussetzungen hat das BVerfG bei § 4 Abs. 2 VAHRG als erfüllt angesehen. Dabei hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zwei selbständige Versicherungsverhältnisse bestehen und die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten daher grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folge, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden könne. Insoweit hat das BVerfG es nicht als unzumutbar angesehen, dass ein "Rückausgleich" nur unter engen Voraussetzungen erfolgt.
Der Senat hält nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen auch die Regelungen des §§ 37, 38 Abs. 2 VersAugslG für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung dieser Normen - in Anlehnung an die o.g. Ausführungen des BVerfG - darauf berufen (BT-Drucks 16/10144 S. 76 zu § 37 und 38), dass mit der nachträglichen Anpassung zulasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen werde und daher eine restriktive Ausnahmeregelung auch zur Entlastung der Versorgungsträger naheliege. Der Gesetzgeber knüpft damit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums an die Eigenart des Sachverhältnisses an. Insoweit ist es sachlich begründbar, dass die Kürzung der Rente erst ab Antragstellung nach Versterben des geschiedenen Ehegatten also nach dem "Ende des Versicherungsschutzes", wegfällt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O). Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften und der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr weiter verwirklichen würde.
Durch den Wegfall der Kürzung für die Zukunft wird dem Kläger ein angemessener Ausgleich gewährt. Aufgrund des Hinweises der Beklagten konnte die Antragstellung zeitnah erfolgen. Eine unzumutbare Belastung des Versicherten liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Sinne des Erfolgsprinzips den Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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