Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 869/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 717/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Grundsätzlich ist ein vorbeugender Antrag auf Gewähung von einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Wegen Art. 19 Abs. 4 GG kann ein solcher Antrag ausnahmsweise, beim Vorliegen eines besonderern qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses, zulässig sein. Dies besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrte zunächst vor dem Sozialgericht Augsburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beschwerdegegners (Bg), ihn nicht mehr zu Gesprächsterminen einzuladen, damit er ungestört seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen könne. Im Beschwerdeverfahren hat er ergänzend die ungekürzte Auszahlung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt.
Der 1973 geborene Bf erhält seit dem 03.12.2010 Leistungen nach dem SGB II vom Bg. Der Bf ist nach eigenen Angaben freiberuflich als Coach auf dem Gebiet der Transformation und Moderation tätig.
Ihm wurden Leistungen mit Bescheid vom 12.03.2013 für die Zeit von April bis September 2013 in Höhe von 808,20 EUR vorläufig bewilligt.
Mit Bescheid vom 20.08.2013 wurde das Arbeitslosengeld II für die Monate September bis November 2013 um 10 % abgesenkt, da der Bf am 01.08.2013 einen Gesprächstermin beim Bg nicht wahrgenommen hat.
Mit Bescheid vom 24.09.2013 wurden die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 vorläufig, unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bewilligt. Für die Monate Oktober und November 2013 wurden 485,14 EUR bewilligt, hierbei wurde monatlich eine Sanktion von 10 % (38,20 EUR) berücksichtigt. Für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 wurden die Leistungen in Höhe von 523,34 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 erhob der Bf beim Sozialgericht Augsburg eine "Klage auf einstweiligen Rechtsschutz bzw. Unterlassung bei Verdacht auf Mobbing, unseriösen Handlungen aller Art, Sittenwidrigkeit, Schikanen und menschenunwürdige Behandlung." Die Begründung könne aus dem bisherigen Schriftverkehr entnommen werden.
Der Bg erklärte zur Erwiderung, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen sei, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Der Bf habe einen Gesprächstermin am 01.08.2013 nicht wahrgenommen. Daraufhin sei das Arbeitslosengeld II um 10 % abgesenkt worden.
Das Sozialgericht wies den Bf darauf hin, dass ein vorbeugender Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig sei. Auch sei sein Antrag nicht ausreichend bestimmt. Daraufhin trug der Bf vor, dass er gegen die Sanktion Widerspruch eingelegt habe. Es sei Eile geboten.
Mit Beschluss vom 15.10.2013 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ab. Es legte den Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nicht als einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.08.2013 nach § 86b Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 SGG aus. Dies ergebe sich daraus, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Erlass des Sanktionsbescheides gestellt worden sei. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem sei eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung nicht erkennbar.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 hat der Bf Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Er hat die volle Auszahlung der Höchstleistungen für Unterkunft und Verpflegung beantragt.
Der Bg hat zur Beschwerdeerwiderung auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bg sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 SGG) ist zulässig, weil der Bf auch den Beschluss das Sozialgerichts angreift. Er ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Mit der Beschwerde vom 22.10.2013 wendet sich der Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts und beantragt zugleich die ungekürzte Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der erstinstanzlich gestellte Antrag wegen des Fehlens eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist.
Der Antrag auf Verpflichtung des Bg, ihn nicht mehr zu Gesprächsterminen einzuladen, damit er ungestört seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen könne, stellt einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG dar. Der Bf begehrt das Unterlassen von zukünftigen Verwaltungsakten, hier von Meldeterminen gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Grundsätzlich ist gerichtlicher Rechtsschutz nachrangig, d.h. nach dem Handeln der Verwaltung, zu gewähren, so dass prinzipiell eine vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungsklage gegen drohende Verwaltungsakte unzulässig ist. Übertragen auf den einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass ein vorbeugender Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig ist. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, dass ein vorbeugender Rechtsschutz gewährt wird. Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber stets ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis zu verlangen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 40, Rn. 33; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2013, § 54, Rn. 42a). Ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - unzumutbar ist (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. September 2010, L 11 AS 484/10 B ER, Rn. 14, juris).
Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Dem Bf drohen keine erheblichen Nachteile, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung vermieden werden können. Er trägt vor, dass er durch das Verhalten des Bf nicht dazu in der Lage sei, höhere Gewinne aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu erzielen. Dies genügt zum Nachweis eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses nicht. Daher ist der erstinstanzlich gestellte Antrag wegen des fehlenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf vollständige Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II ist nicht in zulässiger Weise Gegenstand dieses Verfahren geworden. Diese Antragserweiterung ist nicht sachdienlich (§§ 99, 153 Abs. 1 SGG), da das Bayerische Landessozialgericht instanziell nicht zuständig ist. Eine Erweiterung des Gegenstandes des einstweiligen Rechtsschutzes entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit des erweiterten Antrages zu prüfen. Daher müssen für einen solchen Antrag sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu auch, Bundessozialgericht vom 31.07.2002, B 4 RA 3/01 R, Rn. 37, juris), d.h. auch die instanzielle Zuständigkeit. An dieser fehlt es vorliegend.
Gemäß § 29 Abs. 1 SGG entscheidet das Landessozialgericht nur über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nicht ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG begründet ist. Eine solche Zuständigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht.
Der Antrag auf ungekürzte Auszahlung der Leistungen war erstinstanzlich nicht anhängig und das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss über diesen Antrag nicht entschieden. Das Bayerische Landessozialgericht ist auch nicht das zuständige Gericht der Hauptsache gemäß § 86b SGG. Daher besteht keine instanzielle Zuständigkeit des Bayerischen Landessozialgerichts.
Somit ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrte zunächst vor dem Sozialgericht Augsburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beschwerdegegners (Bg), ihn nicht mehr zu Gesprächsterminen einzuladen, damit er ungestört seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen könne. Im Beschwerdeverfahren hat er ergänzend die ungekürzte Auszahlung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt.
Der 1973 geborene Bf erhält seit dem 03.12.2010 Leistungen nach dem SGB II vom Bg. Der Bf ist nach eigenen Angaben freiberuflich als Coach auf dem Gebiet der Transformation und Moderation tätig.
Ihm wurden Leistungen mit Bescheid vom 12.03.2013 für die Zeit von April bis September 2013 in Höhe von 808,20 EUR vorläufig bewilligt.
Mit Bescheid vom 20.08.2013 wurde das Arbeitslosengeld II für die Monate September bis November 2013 um 10 % abgesenkt, da der Bf am 01.08.2013 einen Gesprächstermin beim Bg nicht wahrgenommen hat.
Mit Bescheid vom 24.09.2013 wurden die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 vorläufig, unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bewilligt. Für die Monate Oktober und November 2013 wurden 485,14 EUR bewilligt, hierbei wurde monatlich eine Sanktion von 10 % (38,20 EUR) berücksichtigt. Für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 wurden die Leistungen in Höhe von 523,34 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 erhob der Bf beim Sozialgericht Augsburg eine "Klage auf einstweiligen Rechtsschutz bzw. Unterlassung bei Verdacht auf Mobbing, unseriösen Handlungen aller Art, Sittenwidrigkeit, Schikanen und menschenunwürdige Behandlung." Die Begründung könne aus dem bisherigen Schriftverkehr entnommen werden.
Der Bg erklärte zur Erwiderung, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen sei, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Der Bf habe einen Gesprächstermin am 01.08.2013 nicht wahrgenommen. Daraufhin sei das Arbeitslosengeld II um 10 % abgesenkt worden.
Das Sozialgericht wies den Bf darauf hin, dass ein vorbeugender Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig sei. Auch sei sein Antrag nicht ausreichend bestimmt. Daraufhin trug der Bf vor, dass er gegen die Sanktion Widerspruch eingelegt habe. Es sei Eile geboten.
Mit Beschluss vom 15.10.2013 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ab. Es legte den Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nicht als einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.08.2013 nach § 86b Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 SGG aus. Dies ergebe sich daraus, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Erlass des Sanktionsbescheides gestellt worden sei. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem sei eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung nicht erkennbar.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 hat der Bf Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Er hat die volle Auszahlung der Höchstleistungen für Unterkunft und Verpflegung beantragt.
Der Bg hat zur Beschwerdeerwiderung auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bg sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 SGG) ist zulässig, weil der Bf auch den Beschluss das Sozialgerichts angreift. Er ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Mit der Beschwerde vom 22.10.2013 wendet sich der Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts und beantragt zugleich die ungekürzte Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der erstinstanzlich gestellte Antrag wegen des Fehlens eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist.
Der Antrag auf Verpflichtung des Bg, ihn nicht mehr zu Gesprächsterminen einzuladen, damit er ungestört seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen könne, stellt einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG dar. Der Bf begehrt das Unterlassen von zukünftigen Verwaltungsakten, hier von Meldeterminen gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Grundsätzlich ist gerichtlicher Rechtsschutz nachrangig, d.h. nach dem Handeln der Verwaltung, zu gewähren, so dass prinzipiell eine vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungsklage gegen drohende Verwaltungsakte unzulässig ist. Übertragen auf den einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass ein vorbeugender Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig ist. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, dass ein vorbeugender Rechtsschutz gewährt wird. Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber stets ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis zu verlangen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 40, Rn. 33; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2013, § 54, Rn. 42a). Ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - unzumutbar ist (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. September 2010, L 11 AS 484/10 B ER, Rn. 14, juris).
Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Dem Bf drohen keine erheblichen Nachteile, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung vermieden werden können. Er trägt vor, dass er durch das Verhalten des Bf nicht dazu in der Lage sei, höhere Gewinne aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu erzielen. Dies genügt zum Nachweis eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses nicht. Daher ist der erstinstanzlich gestellte Antrag wegen des fehlenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf vollständige Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II ist nicht in zulässiger Weise Gegenstand dieses Verfahren geworden. Diese Antragserweiterung ist nicht sachdienlich (§§ 99, 153 Abs. 1 SGG), da das Bayerische Landessozialgericht instanziell nicht zuständig ist. Eine Erweiterung des Gegenstandes des einstweiligen Rechtsschutzes entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit des erweiterten Antrages zu prüfen. Daher müssen für einen solchen Antrag sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu auch, Bundessozialgericht vom 31.07.2002, B 4 RA 3/01 R, Rn. 37, juris), d.h. auch die instanzielle Zuständigkeit. An dieser fehlt es vorliegend.
Gemäß § 29 Abs. 1 SGG entscheidet das Landessozialgericht nur über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nicht ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG begründet ist. Eine solche Zuständigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht.
Der Antrag auf ungekürzte Auszahlung der Leistungen war erstinstanzlich nicht anhängig und das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss über diesen Antrag nicht entschieden. Das Bayerische Landessozialgericht ist auch nicht das zuständige Gericht der Hauptsache gemäß § 86b SGG. Daher besteht keine instanzielle Zuständigkeit des Bayerischen Landessozialgerichts.
Somit ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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