Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 2040/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3085/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist ein nicht gerichtskostenpflichtiges sozialgerichtliches Verfahren
beendet worden, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt
vertreten wurde, entfaltet auch die rückwirkende Bewilligung von
PKH keine Wirkung mehr. Einer gegen die Versagung der PKH
gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil
die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde.
L 11 KR 3085/13 B
S 4 KR 2040/13 SG Mannheim
Beschluss
Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 13.08.2013 für Recht erkannt:
beendet worden, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt
vertreten wurde, entfaltet auch die rückwirkende Bewilligung von
PKH keine Wirkung mehr. Einer gegen die Versagung der PKH
gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil
die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde.
L 11 KR 3085/13 B
S 4 KR 2040/13 SG Mannheim
Beschluss
Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 13.08.2013 für Recht erkannt:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.07.2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die am 29.07.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 17.07.2013, der dem Kläger am 20.07.2013 zugestellt worden war, ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und auch nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen. Denn das Sozialgericht Mannheim (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht jedoch entgegen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren S 4 KR 2040/13 nicht anwaltlich vertreten war und dieses Verfahren zwischenzeitlich durch den Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 beendet ist.
Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, L 7 AS 745/11 B PKH juris; LSG Nordrhein - Westfalen, 24.03.2011, L 19 AS 366/11 B, juris; zur prozessualen Überholung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 176 Rdnr 3).
Bereits aus diesem Grund scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Die streitige Frage, ob PKH für ein PKH - Beschwerdeverfahren gewährt werden kann, kann daher dahingestellt bleiben (vgl zum Streitstand LSG Niedersachsen - Bremen, 12.01.2012, L 15 AS 305/11 B, juris m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 29.07.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 17.07.2013, der dem Kläger am 20.07.2013 zugestellt worden war, ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und auch nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen. Denn das Sozialgericht Mannheim (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht jedoch entgegen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren S 4 KR 2040/13 nicht anwaltlich vertreten war und dieses Verfahren zwischenzeitlich durch den Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 beendet ist.
Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, L 7 AS 745/11 B PKH juris; LSG Nordrhein - Westfalen, 24.03.2011, L 19 AS 366/11 B, juris; zur prozessualen Überholung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 176 Rdnr 3).
Bereits aus diesem Grund scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Die streitige Frage, ob PKH für ein PKH - Beschwerdeverfahren gewährt werden kann, kann daher dahingestellt bleiben (vgl zum Streitstand LSG Niedersachsen - Bremen, 12.01.2012, L 15 AS 305/11 B, juris m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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