Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3542/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4187/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 03. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens streitig, ob der Antragsteller Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1963 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Er ist seit 2001 als System- und Netzwerkadministrator selbständig tätig.
Am 22.04.2013 ging auf dem Girokonto des Antragstellers eine Einkommenssteuererstattung (für das Jahr 2011) in Höhe von 1082,36 EUR ein. Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge für den Zeitraum 05.01.2013 bis 26.04.2013 wird auf Bl. 1803 bis 1810 der Verwaltungsakte (Band 4) verwiesen.
Am 02.05.2013 stellte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag beim Antragsgegner. Im Rahmen der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) gab der Antragsteller an, dass er voraussichtlich im Zeitraum Juni 2013 bis Dezember 2013 Betriebseinnahmen von 300 EUR haben werde, denen voraussichtlich Betriebsausgaben von 570 EUR gegenüber stehen würden.
Mit Bescheid vom 23.05.2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 483,92 EUR für Juni 2013, für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.10.2013 454,92 EUR monatlich sowie für den Monat November 2013 635,31 EUR. In den Hinweisen zum Bescheid wird aufgeführt, dass der Gasabschlag des Antragstellers nur bis 30.06.2013 feststehe und insoweit nur bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werde. Der Antragsteller wurde insoweit gebeten, nach Erhalt der Jahresabrechnung den neuen Abschlagsplan vorzulegen. Weiterhin sei auf dem Konto des Antragstellers bei der Volksbank Offenburg eine Gutschrift in Höhe von 1082,36 EUR Einkommenssteuererstattung eingegangen. Diese stelle Einkommen dar und sei auf sechs Monate verteilt ab Mai 2013 anzurechnen. Dies ergebe einen Teilbetrag von 180,39 EUR. Aus der selbständigen Tätigkeit berücksichtigte der Antragsgegner vorläufig einen Gewinn von 100EUR, dem jedoch ein Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 100 EUR gegenübergestellt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 1820 ff der Verwaltungsakte verwiesen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 03.06.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Steuererstattung nicht als Einkommen anzurechnen sei, hierbei handele es sich um Vermögen. Die Gasjahresabrechnung und die neuen Abschläge werde er nachreichen, sobald diese ihm vorlägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 1915 bis 1919 der Verwaltungsakte verwiesen.
Am 06.08.2013 erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) gegen den Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2013. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 10 AS 3543/13 geführt. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 08.11.2013 Berufung eingelegt. Diese wird unter dem Az: L 9 AS 4802/13 geführt.
Gleichzeitig mit der Klageerhebung stellte der Antragssteller beim SG einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Zur Begründung trägt er vor, dass die monatlichen Leistungen rechtswidrig um 180,39 EUR gekürzt worden seien. Zudem seien keine Heizkosten berücksichtigt worden. Auch seien die von der Antragsgegnerin behaupteten monatlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 100 EUR nicht erzielt worden.
Mit Beschluss vom 03.09.2013 hat das SG den Antrag auf Eilrechtsschutz zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keinen höheren Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Antragsgegner. Die vorläufige Bewilligung sei - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung - nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller bemängele, der Antragsgegner habe ein Einkommen von monatlich 100 EUR aus Selbständigkeit zugrunde gelegt, sei zu beachten, dass dies keinen Unterschied im Auszahlungsbetrag mache, da Erwerbstätige einen Freibetrag von 100 EUR erhielten, so dass ein Erwerbseinkommen von bis zu 100 EUR anrechnungsfrei bleibe. Die Heizkosten könnten erst dann berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen seien. Insoweit müsse der Antragsteller den aktuellen Abschlagsplan des Gasversorgers vorlegen. Soweit der Antragsteller vortrage, die durchgeführten Abzüge seien rechtswidrig, wehre er sich offensichtlich gegen die Anrechnung der Steuerrückerstattung für das Jahr 2011 in monatlichen Raten. Insoweit habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 16.12.2008 (Aktenzeichen B 4 AS 48/07 R) entschieden, dass es sich bei der zugeflossenen Einkommenssteuerrückerstattung um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele und nicht um Vermögen, das ab dem Folgemonat des Zuflusses anteilsmäßig berücksichtigt werde. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei insoweit nicht zu beanstanden. Für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf einstweilige Anordnung am 05.08.2013 fehle es zudem an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Sozialgerichts, da in der Regel Leistungen für die Vergangenheit regelmäßig nicht korrigiert werden.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26.09.2013 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das BSG mit Urteil vom 29.11.2012 (Az: B 14 AS 33/12 R) entschieden habe, dass eine einmalige Einnahme nur dann zu berücksichtigen sei, wenn das zugeflossene Einkommen als bereites Mittel geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Bei Verbrauch der einmaligen Einnahme könne diese nicht mehr berücksichtigt werden. Zum Beleg des Verbrauchs hat er folgende Kontoauszüge vorgelegt: Volksbank O. Konto-Nr. , Kontosoll am 26.09.2013 590,59 EUR, Kontoauszug der Sparkasse (Girokonto 711384), Guthaben zum 26.09.2013 117,51 EUR. Laut den der Beklagten vorliegenden Kontoauszügen sei die einmalige Einnahme bereits am 29.05.2013 verbraucht gewesen. Zwar habe das Konto am 29.05.2013 ein Guthaben von 838,37 EUR aufgewiesen (vgl. Bl. 1856 der Verwaltungsakte), hierin sei jedoch bereits die Überweisung des Antragsgegners vom 29.05.2013 für den Folgemonat von 483,92 EUR und der Betrag vom 10.05.2013 in Höhe von 430 EUR aus dem Vergleich für das Jahr 2010 im Verfahren L 9 AS 5069/12 enthalten. Insoweit sei die Einkommenssteuerrückerstattung als fiktive Einnahme zu werten. Er habe durch die unzureichenden finanziellen Mittel sich nicht ausreichend ernähren können und bereits Gesundheitsstörungen erlitten. Zudem habe er in dem Bewilligungszeitraum lediglich eine Betriebseinnahme in Höhe von 107,10 EUR am 10.06.2013 erzielt. Weitere Aufträge stünden derzeit nicht an. Dem stünden Betriebsausgaben in Höhe von mindestens 284,30 EUR gegenüber.
Am 30.09.2013 hat der Antragsteller die Jahresabrechnung der b. AG & Co KG vom 23.09.2013 beim Antragsgegner vorgelegt. Für den Bezug von Erdgas im Zeitraum 02.07.2012 bis 01.07.2013 berechnete der Energieversorger insgesamt 312,04 EUR. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 290 EUR ergebe dies eine Forderung von 22,04 EUR, die zum 10.10.2013 fällig werde. Der Abschlag beträgt ab dem 30.10.2013 monatlich 31 EUR.
Mit Bescheid vom 07.10.2013 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Restforderung von 22,04 EUR ab, da im Abrechnungszeitraum durch den Antragsgegner bereits 319 EUR Gasabschlagszahlungen berücksichtigt worden seien, die der Antragsteller nicht vollständig weitergeleitet habe. Aus den Vorauszahlungen von 319 EUR hätte der gesamte Verbrauch (Rechnungsbetrag 312,04 EUR) bestritten werden können, so dass eine Nachzahlung nicht zu übernehmen sei. Mit Bescheid vom 08.10.2013 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 23.05.2013 für die Zeit ab 01.10.2013 bis 30.11.2013 auf und bewilligte für Oktober 2013 485,92 EUR sowie für November 2013 666,31 EUR. Hierbei wurden ab Oktober 31 EUR Heizkosten berücksichtigt. Einen Vermerk über die Vorläufigkeit der Leistungen enthält der Bescheid nicht.
Der Antragsteller beantragt,
ihm den vollen Regelbedarf ohne Abzug zu bewilligen, sowie nach Vorlage der Gasjahresabrechnung eine unverzügliche Bearbeitung durch den Antragsgegner zu gewährleisten, außerdem, das Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren (L 9 AS 4802/13) zu verbinden
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des SG vom 03.09.2013 und die im dortigen Verfahren erfolgte Antragserwiderung. II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat für den streitigen Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 keinen Anspruch auf höhere Leistungen glaubhaft gemacht, als der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.10.2013 bewilligt hat. Zu den Grundlagen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsbesetz (SGG) und den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Dem Begehren des Antragstellers auf Berücksichtigung des monatlichen Gasabschlages hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 08.10.2013 für die Zeit ab 01.10.2013 abgeholfen, nachdem der Antragsteller den aktuellen Abschlagsplan seines Gasversorgers vorgelegt hat. Die Nichtberücksichtigung der Nachforderung von 22,04 EUR (die im Oktober 2013 fällig geworden ist), ist nicht zu beanstanden, da der Antragsteller in dem von der Rechnung (Rechnungsbetrag 312,04 EUR) erfassten Versorgungszeitraum vom 02.07.2012 bis 01.07.2013 monatlich 29 EUR Gasabschlag bis einschließlich Juni 2013 bei der Leistungsgewährung berücksichtigt hat (vgl. Bescheide vom 24.05.2012, 30.08.2012, 13.11.2012 und 23.05.2013). Der Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Heizungskosten im Rahmen des § 22 SGB II wurde insoweit vollständig erfüllt.
Der Antragsteller kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung auch nicht mit dem Begehren durchdringen, dass die Einkommenssteuerrückerstattung von 1082,36 EUR, die ihm im April 2013 zugeflossen ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Steuerrückerstattung ist als Einkommen und nicht als Vermögen zu bewerten und insoweit auf den Bedarf des Antragstellers nach § 11 ff SGB II anzurechnen (BSG, Urteil vom 13.05.2009, Az: B 4 AS 49/08, (juris)) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat angerechnet (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Insoweit ist das Vorgehen des Antragsgegners, den Betrag von 1082,36 EUR auf sechs Monat aufzuteilen und ab Mai 2013 anzurechnen, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Einkommenssteuerrückerstattung ihm im Verteilzeitraum nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und insoweit nach der Entscheidung des BSG vom 29.11.2012 (Az: B 14 AS 33/12 R, (juris)) nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe. Zwar ist es richtig, dass das BSG in der genannten Entscheidung dargelegt hat, dass wenn eine einmalige Einnahme im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung steht, diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, da insoweit keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden, die geeignet seien, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm diese Mittel nicht mehr zur Verfügung standen. Die Einkommenssteuerrückerstattung ist dem Antragsteller am 22.04.2013 zugeflossen. Zwar stand das Konto des Antragstellers am 26.04.2013 mit 12,94 EUR im Soll. Der Antragsteller hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits die Miete von 298,01 EUR für Mai 2013 überwiesen, die bei der nächsten Zahlung des Antragsgegners für Mai 2013 berücksichtigt war und insoweit den Kontostand nur vorübergehend gemindert hat. Zudem hatte er auf das Konto Nr. bei der Sparkasse 200 EUR überwiesen. Dieses Konto wies entsprechend der vorgelegten Kontoauszüge des Antragstellers am 18.09.2013 noch ein Guthaben von 117,51 EUR aus. Weiterhin hat der Antragsteller am 24. und 26.04.2013 insgesamt 330 EUR bar abgehoben. Ob und wofür diese Beträge anschließend verbraucht wurden, ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass die Kontoauszüge nicht für den gesamten Bewilligungsabschnitt vorliegen, sondern nur sporadisch für kürzere Zeiträume. Unter diesen Voraussetzungen erachtet der Senat einen Verbrauch der Einkommensteuerrückerstattung als nicht glaubhaft gemacht.
Entsprechendes gilt für die Angaben des Antragstellers, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet habe. Diesbezüglich liegen keine hinreichenden Nachweise, insbesondere auch keine vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 vor, so dass auch dies nicht glaubhaft gemacht ist.
Im Rahmen einer Interessenabwägung sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine vorläufige Entscheidung zugunsten des Antragstellers im Eilrechtschutzverfahren erforderlich machen würden. Da das Hauptsacheverfahren bereits beim erkennenden Gericht anhängig ist und der streitige Zeitraum abgeschlossen ist, kann eine Klärung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren erfolgen, ohne dass dem Antragsteller hieraus schwerwiegende Nachteile entstehen. Insoweit hat der Antragsteller selbst eine Verbindung mit dem Hauptsacheverfahren beantragt und er trägt keine Gründe dafür vor, warum er eine vorläufige Regelung im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens benötigt. Eine derzeit noch bestehende Bedarfsunterdeckung ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entsprechender Anwendung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens streitig, ob der Antragsteller Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1963 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Er ist seit 2001 als System- und Netzwerkadministrator selbständig tätig.
Am 22.04.2013 ging auf dem Girokonto des Antragstellers eine Einkommenssteuererstattung (für das Jahr 2011) in Höhe von 1082,36 EUR ein. Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge für den Zeitraum 05.01.2013 bis 26.04.2013 wird auf Bl. 1803 bis 1810 der Verwaltungsakte (Band 4) verwiesen.
Am 02.05.2013 stellte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag beim Antragsgegner. Im Rahmen der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) gab der Antragsteller an, dass er voraussichtlich im Zeitraum Juni 2013 bis Dezember 2013 Betriebseinnahmen von 300 EUR haben werde, denen voraussichtlich Betriebsausgaben von 570 EUR gegenüber stehen würden.
Mit Bescheid vom 23.05.2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 483,92 EUR für Juni 2013, für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.10.2013 454,92 EUR monatlich sowie für den Monat November 2013 635,31 EUR. In den Hinweisen zum Bescheid wird aufgeführt, dass der Gasabschlag des Antragstellers nur bis 30.06.2013 feststehe und insoweit nur bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werde. Der Antragsteller wurde insoweit gebeten, nach Erhalt der Jahresabrechnung den neuen Abschlagsplan vorzulegen. Weiterhin sei auf dem Konto des Antragstellers bei der Volksbank Offenburg eine Gutschrift in Höhe von 1082,36 EUR Einkommenssteuererstattung eingegangen. Diese stelle Einkommen dar und sei auf sechs Monate verteilt ab Mai 2013 anzurechnen. Dies ergebe einen Teilbetrag von 180,39 EUR. Aus der selbständigen Tätigkeit berücksichtigte der Antragsgegner vorläufig einen Gewinn von 100EUR, dem jedoch ein Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 100 EUR gegenübergestellt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 1820 ff der Verwaltungsakte verwiesen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 03.06.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Steuererstattung nicht als Einkommen anzurechnen sei, hierbei handele es sich um Vermögen. Die Gasjahresabrechnung und die neuen Abschläge werde er nachreichen, sobald diese ihm vorlägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 1915 bis 1919 der Verwaltungsakte verwiesen.
Am 06.08.2013 erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) gegen den Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2013. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 10 AS 3543/13 geführt. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 08.11.2013 Berufung eingelegt. Diese wird unter dem Az: L 9 AS 4802/13 geführt.
Gleichzeitig mit der Klageerhebung stellte der Antragssteller beim SG einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Zur Begründung trägt er vor, dass die monatlichen Leistungen rechtswidrig um 180,39 EUR gekürzt worden seien. Zudem seien keine Heizkosten berücksichtigt worden. Auch seien die von der Antragsgegnerin behaupteten monatlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 100 EUR nicht erzielt worden.
Mit Beschluss vom 03.09.2013 hat das SG den Antrag auf Eilrechtsschutz zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keinen höheren Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Antragsgegner. Die vorläufige Bewilligung sei - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung - nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller bemängele, der Antragsgegner habe ein Einkommen von monatlich 100 EUR aus Selbständigkeit zugrunde gelegt, sei zu beachten, dass dies keinen Unterschied im Auszahlungsbetrag mache, da Erwerbstätige einen Freibetrag von 100 EUR erhielten, so dass ein Erwerbseinkommen von bis zu 100 EUR anrechnungsfrei bleibe. Die Heizkosten könnten erst dann berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen seien. Insoweit müsse der Antragsteller den aktuellen Abschlagsplan des Gasversorgers vorlegen. Soweit der Antragsteller vortrage, die durchgeführten Abzüge seien rechtswidrig, wehre er sich offensichtlich gegen die Anrechnung der Steuerrückerstattung für das Jahr 2011 in monatlichen Raten. Insoweit habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 16.12.2008 (Aktenzeichen B 4 AS 48/07 R) entschieden, dass es sich bei der zugeflossenen Einkommenssteuerrückerstattung um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele und nicht um Vermögen, das ab dem Folgemonat des Zuflusses anteilsmäßig berücksichtigt werde. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei insoweit nicht zu beanstanden. Für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf einstweilige Anordnung am 05.08.2013 fehle es zudem an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Sozialgerichts, da in der Regel Leistungen für die Vergangenheit regelmäßig nicht korrigiert werden.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26.09.2013 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das BSG mit Urteil vom 29.11.2012 (Az: B 14 AS 33/12 R) entschieden habe, dass eine einmalige Einnahme nur dann zu berücksichtigen sei, wenn das zugeflossene Einkommen als bereites Mittel geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Bei Verbrauch der einmaligen Einnahme könne diese nicht mehr berücksichtigt werden. Zum Beleg des Verbrauchs hat er folgende Kontoauszüge vorgelegt: Volksbank O. Konto-Nr. , Kontosoll am 26.09.2013 590,59 EUR, Kontoauszug der Sparkasse (Girokonto 711384), Guthaben zum 26.09.2013 117,51 EUR. Laut den der Beklagten vorliegenden Kontoauszügen sei die einmalige Einnahme bereits am 29.05.2013 verbraucht gewesen. Zwar habe das Konto am 29.05.2013 ein Guthaben von 838,37 EUR aufgewiesen (vgl. Bl. 1856 der Verwaltungsakte), hierin sei jedoch bereits die Überweisung des Antragsgegners vom 29.05.2013 für den Folgemonat von 483,92 EUR und der Betrag vom 10.05.2013 in Höhe von 430 EUR aus dem Vergleich für das Jahr 2010 im Verfahren L 9 AS 5069/12 enthalten. Insoweit sei die Einkommenssteuerrückerstattung als fiktive Einnahme zu werten. Er habe durch die unzureichenden finanziellen Mittel sich nicht ausreichend ernähren können und bereits Gesundheitsstörungen erlitten. Zudem habe er in dem Bewilligungszeitraum lediglich eine Betriebseinnahme in Höhe von 107,10 EUR am 10.06.2013 erzielt. Weitere Aufträge stünden derzeit nicht an. Dem stünden Betriebsausgaben in Höhe von mindestens 284,30 EUR gegenüber.
Am 30.09.2013 hat der Antragsteller die Jahresabrechnung der b. AG & Co KG vom 23.09.2013 beim Antragsgegner vorgelegt. Für den Bezug von Erdgas im Zeitraum 02.07.2012 bis 01.07.2013 berechnete der Energieversorger insgesamt 312,04 EUR. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 290 EUR ergebe dies eine Forderung von 22,04 EUR, die zum 10.10.2013 fällig werde. Der Abschlag beträgt ab dem 30.10.2013 monatlich 31 EUR.
Mit Bescheid vom 07.10.2013 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Restforderung von 22,04 EUR ab, da im Abrechnungszeitraum durch den Antragsgegner bereits 319 EUR Gasabschlagszahlungen berücksichtigt worden seien, die der Antragsteller nicht vollständig weitergeleitet habe. Aus den Vorauszahlungen von 319 EUR hätte der gesamte Verbrauch (Rechnungsbetrag 312,04 EUR) bestritten werden können, so dass eine Nachzahlung nicht zu übernehmen sei. Mit Bescheid vom 08.10.2013 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 23.05.2013 für die Zeit ab 01.10.2013 bis 30.11.2013 auf und bewilligte für Oktober 2013 485,92 EUR sowie für November 2013 666,31 EUR. Hierbei wurden ab Oktober 31 EUR Heizkosten berücksichtigt. Einen Vermerk über die Vorläufigkeit der Leistungen enthält der Bescheid nicht.
Der Antragsteller beantragt,
ihm den vollen Regelbedarf ohne Abzug zu bewilligen, sowie nach Vorlage der Gasjahresabrechnung eine unverzügliche Bearbeitung durch den Antragsgegner zu gewährleisten, außerdem, das Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren (L 9 AS 4802/13) zu verbinden
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des SG vom 03.09.2013 und die im dortigen Verfahren erfolgte Antragserwiderung. II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat für den streitigen Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 keinen Anspruch auf höhere Leistungen glaubhaft gemacht, als der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.10.2013 bewilligt hat. Zu den Grundlagen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsbesetz (SGG) und den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Dem Begehren des Antragstellers auf Berücksichtigung des monatlichen Gasabschlages hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 08.10.2013 für die Zeit ab 01.10.2013 abgeholfen, nachdem der Antragsteller den aktuellen Abschlagsplan seines Gasversorgers vorgelegt hat. Die Nichtberücksichtigung der Nachforderung von 22,04 EUR (die im Oktober 2013 fällig geworden ist), ist nicht zu beanstanden, da der Antragsteller in dem von der Rechnung (Rechnungsbetrag 312,04 EUR) erfassten Versorgungszeitraum vom 02.07.2012 bis 01.07.2013 monatlich 29 EUR Gasabschlag bis einschließlich Juni 2013 bei der Leistungsgewährung berücksichtigt hat (vgl. Bescheide vom 24.05.2012, 30.08.2012, 13.11.2012 und 23.05.2013). Der Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Heizungskosten im Rahmen des § 22 SGB II wurde insoweit vollständig erfüllt.
Der Antragsteller kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung auch nicht mit dem Begehren durchdringen, dass die Einkommenssteuerrückerstattung von 1082,36 EUR, die ihm im April 2013 zugeflossen ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Steuerrückerstattung ist als Einkommen und nicht als Vermögen zu bewerten und insoweit auf den Bedarf des Antragstellers nach § 11 ff SGB II anzurechnen (BSG, Urteil vom 13.05.2009, Az: B 4 AS 49/08, (juris)) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat angerechnet (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Insoweit ist das Vorgehen des Antragsgegners, den Betrag von 1082,36 EUR auf sechs Monat aufzuteilen und ab Mai 2013 anzurechnen, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Einkommenssteuerrückerstattung ihm im Verteilzeitraum nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und insoweit nach der Entscheidung des BSG vom 29.11.2012 (Az: B 14 AS 33/12 R, (juris)) nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe. Zwar ist es richtig, dass das BSG in der genannten Entscheidung dargelegt hat, dass wenn eine einmalige Einnahme im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung steht, diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, da insoweit keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden, die geeignet seien, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm diese Mittel nicht mehr zur Verfügung standen. Die Einkommenssteuerrückerstattung ist dem Antragsteller am 22.04.2013 zugeflossen. Zwar stand das Konto des Antragstellers am 26.04.2013 mit 12,94 EUR im Soll. Der Antragsteller hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits die Miete von 298,01 EUR für Mai 2013 überwiesen, die bei der nächsten Zahlung des Antragsgegners für Mai 2013 berücksichtigt war und insoweit den Kontostand nur vorübergehend gemindert hat. Zudem hatte er auf das Konto Nr. bei der Sparkasse 200 EUR überwiesen. Dieses Konto wies entsprechend der vorgelegten Kontoauszüge des Antragstellers am 18.09.2013 noch ein Guthaben von 117,51 EUR aus. Weiterhin hat der Antragsteller am 24. und 26.04.2013 insgesamt 330 EUR bar abgehoben. Ob und wofür diese Beträge anschließend verbraucht wurden, ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass die Kontoauszüge nicht für den gesamten Bewilligungsabschnitt vorliegen, sondern nur sporadisch für kürzere Zeiträume. Unter diesen Voraussetzungen erachtet der Senat einen Verbrauch der Einkommensteuerrückerstattung als nicht glaubhaft gemacht.
Entsprechendes gilt für die Angaben des Antragstellers, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet habe. Diesbezüglich liegen keine hinreichenden Nachweise, insbesondere auch keine vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 vor, so dass auch dies nicht glaubhaft gemacht ist.
Im Rahmen einer Interessenabwägung sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine vorläufige Entscheidung zugunsten des Antragstellers im Eilrechtschutzverfahren erforderlich machen würden. Da das Hauptsacheverfahren bereits beim erkennenden Gericht anhängig ist und der streitige Zeitraum abgeschlossen ist, kann eine Klärung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren erfolgen, ohne dass dem Antragsteller hieraus schwerwiegende Nachteile entstehen. Insoweit hat der Antragsteller selbst eine Verbindung mit dem Hauptsacheverfahren beantragt und er trägt keine Gründe dafür vor, warum er eine vorläufige Regelung im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens benötigt. Eine derzeit noch bestehende Bedarfsunterdeckung ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entsprechender Anwendung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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