L 9 AS 5314/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3831/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5314/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 2. Dezember 2013 ist zwar form- und fristgerecht erhoben worden, aber nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), in Kraft getreten am 25. Oktober 2013, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1) und wenn die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).

Die vor dem SG geführte Klage betrifft eine Geldleistung, da sich der Antragsteller gegen die Entziehung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wendet. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog der Antragsgegner die mit Bescheid vom 29.05.2013 bis einschließlich November 2013 bewilligten Leistungen ab 1. Oktober 2013 in Höhe von 213,07 Euro monatlich. Die hiergegen fristgerecht erhobene Klage (S 15 AS 3830/13) betrifft daher lediglich eine Geldleistung für die Monate Oktober und November 2013 in Höhe von zweimal 213,07 Euro. Mit den damit im Klageverfahren geltend gemachten 426,14 Euro ist der Beschwerdewert für die Berufung nicht erreicht, weshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nicht statthaft ist. Darüber hinaus fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde schon deshalb, weil der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 12.09.2013 zwischenzeitlich zurückgenommen hat (Schriftsatz vom 06.12.2013, Bl. 6 der Akte des Klageverfahrens).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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