Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 241/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
Anforderungen an eine reformatio in peius (Verböserung) während des Widerspruchsverfahrens
1. Das Verbot der reformatio in peius (Verböserung) bedeutet nicht, dass die Behörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens grundsätzlich gehindert ist, die Rücknahme der Bewilligung von Alg I über den im Ausgangsbescheid geregelten Zeitraum hinaus zu erweitern. Voraussetzung für eine Verböserung während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch, dass gerade auch in Bezug auf die Verböserung die allgemeinen Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheides im Sinne der §§ 45 bzw. 48 SGB X vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 05.05.1993, 9/9a RVs 2/92).
2. Aus diesen Vorgaben folgt zunächst, dass der Betroffene vor der Verböserung erneut gemäß § 24 SGB X angehört werden muß. Darüber hinaus darf die Verböserung nicht unmittelbar im Widerspruchsbescheid geregelt werden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, hinsichtlich der über den Ausgangsbescheid hinausgehenden Verschlechterung der Rechtsposition des Widerspruchsführers einen weiteren Ausgangs- bzw. Änderungsbescheid zu erlassen. Anderenfalls würde dem Betroffenen eine Prüfungsebene abgeschnitten.
Anforderungen an eine reformatio in peius (Verböserung) während des Widerspruchsverfahrens
1. Das Verbot der reformatio in peius (Verböserung) bedeutet nicht, dass die Behörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens grundsätzlich gehindert ist, die Rücknahme der Bewilligung von Alg I über den im Ausgangsbescheid geregelten Zeitraum hinaus zu erweitern. Voraussetzung für eine Verböserung während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch, dass gerade auch in Bezug auf die Verböserung die allgemeinen Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheides im Sinne der §§ 45 bzw. 48 SGB X vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 05.05.1993, 9/9a RVs 2/92).
2. Aus diesen Vorgaben folgt zunächst, dass der Betroffene vor der Verböserung erneut gemäß § 24 SGB X angehört werden muß. Darüber hinaus darf die Verböserung nicht unmittelbar im Widerspruchsbescheid geregelt werden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, hinsichtlich der über den Ausgangsbescheid hinausgehenden Verschlechterung der Rechtsposition des Widerspruchsführers einen weiteren Ausgangs- bzw. Änderungsbescheid zu erlassen. Anderenfalls würde dem Betroffenen eine Prüfungsebene abgeschnitten.
I. Der Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die hier erstmals geregelte Rücknahme von Arbeitslosengeld I für den Zeitraum 01. bis 14. Dezember 2011 aufgehoben wird.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosengeld I (Alg I).
Der Kläger meldete sich am 16. Februar 2011 mit Wirkung zum 01. März 2011 persönlich bei der Beklagten arbeitslos, nachdem er zuvor beim "A ... f ... B ... C ... GmbH", deren Eigentümerin seine Exfrau war, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Physiotherapeut gestanden hat.
Der Kläger bezog im Folgenden von der Beklagten Alg I in Höhe vom 15,56 Euro kalendertäglich im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 14. Dezember 2011 (Bescheid vom 26. April 2011 und Änderungsbescheide vom 02. Mai 2011 und vom 12. Mai 2011).
Mit Schreiben vom 16. April 2012 teilte das Hauptzollamt B-Stadt der Beklagten mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger nach Ausscheiden aus der Praxis bis mindestens 17. November 2011 weiterhin Privatpatienten seiner Exfrau zu Hause aufgesucht und physiotherapeutisch betreut habe. Hierfür habe er - ohne Wissen seiner Exfrau - weiterhin Rechnungen unter dem Briefkopf der Praxis seiner Exfrau ausgestellt, die mit dem Bankkonto der neuen Lebensgefährtin des Klägers ausgestattet waren.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2012 hörte die Beklagte den Kläger daraufhin zu einer Rücknahme und Erstattung von Alg I im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 30. November 2011 an. Zur Begründung führte sie aus, ausgehend von den vom Hauptzollamt vorgelegten Rechnungen habe der Kläger im fraglichen Zeitraum einen Gewinn von 15.295,48 Euro erwirtschaftet. Er habe somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Mit Schreiben vom 19. April 2012 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass er im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 unentgeltlich für seine Exfrau tätig gewesen sei. Die Rechnungen seien im Namen seiner Exfrau ausgestellt gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Einnahmen der Tilgung von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 100.000,- Euro dienten, die seine Exfrau bei seiner neuen Lebensgefährtin habe. Um den Zahlungsweg abzukürzen, sei die Bankverbindung seiner neuen Lebensgefährtin unmittelbar auf die Rechnungen aufgenommen worden. Ab dem 01. August 2011 sei er gar nicht mehr als Physiotherapeut tätig gewesen. Er habe in dieser Zeit lediglich seiner neuen Lebenspartnerin im Umfang von ca. 2 Wochenstunden beim Aufbau deren neu eröffneter Praxis geholfen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 führte der Kläger ergänzend aus, dass er auch im Zeitraum vom 01. September 2011 bis zum 15. Dezember 2011 als Physiotherapeut tätig gewesen sei, jedoch bei seiner neuen Lebensgefährtin und nur in einem zeitlichen Umfang von ca. 6-7 Stunden wöchentlich.
Mit Bescheid vom 05. Juli 2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg I im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 30. November 2011 zurück. Zur Begründung führt sie erneut aus, dass der Kläger ab dem 01. März 2011 ein ständiges Nebeneinkommen erzielt habe, das seinen Leistungssatz übersteige. Der Kläger wurde zur Rückzahlung von Alg I in Höhe von 4.201,20 Euro sowie zur Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 984,64 Euro und Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 123,88 Euro aufgefordert (Gesamtforderung 5.309,72 Euro).
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der pauschale Hinweis auf ein den Leistungssatz angeblich übersteigendes Nebeneinkommen genüge nicht, um die Rücknahme zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 regelte die Beklagte unter Ziffer 1) des Verfügungssatzes, dass in Ergänzung zum Bescheid vom 05. Juli 2012 die Arbeitslosengeldbewilligung auch in der Zeit vom 01. Dezember 2011 bis zum 14. Dezember 2011 zurückgenommen werde. Unter Ziffer 2) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte sinngemäß aus, der Kläger sei ab dem 01. März 2011 nicht arbeitslos gewesen. Dementsprechend sei auch keine wirksame Arbeitslosmeldung zum 01. März 2011 erfolgt. Auch nach Beendigung seiner Tätigkeit sei kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr entstanden, weil bis zu seiner Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 15. Dezember 2011 keine Arbeitslosmeldung mehr erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Oktober 2012 ist insofern rechtswidrig als hier erstmals über die Regelung in dem zugrunde liegenden Rücknahmebescheid die Bewilligung von Alg I auch für den Zeitraum vom 01. bis zum 14. Dezember 2011 zurückgenommen worden ist. Insofern war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid vom 05. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 05. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 ist § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 50 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 und § 335 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstige vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger war im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 nicht arbeitslos und hat somit in diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Alg I.
Nach § 137 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Alg I, wenn er
1) arbeitslos ist, sich
2) bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und
3) die Anwartschaftszeiten erfüllt.
Arbeitslosigkeit setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer keiner Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich oder mehr nachgeht.
Der Kläger hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingeräumt, dass er im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 für seine Exfrau tätig gewesen ist. Im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, ob diese Tätigkeit wirklich im Einverständnis mit seiner Exfrau oder in betrügerischer Absicht erfolgt ist. Entscheidend ist allein, dass der Kläger im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich nachgegangen ist. Auch der Einwand des Klägers, dass diese Tätigkeit im Auftrag seiner Exfrau unentgeltlich erfolgt sei, ist unerheblich. Denn für die Frage, ob der Kläger in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis steht, kommt es allein darauf an, ob der Kläger im Umfang von 15 Stunden wöchentlich oder mehr fremdnützige Arbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hat (vgl. Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist mit der vom Kläger eingeräumten Erbringung von physiotherapeutischen Leistungen unproblematisch erfüllt.
Auch für den Zeitraum ab dem 01. August 2011 steht dem Kläger kein Anspruch auf Alg I zu. Zwar hat der Kläger erklärt, ab diesem Zeitpunkt weder für seine Exfrau, noch für seine neue Lebensgefährtin im Umfang von 15 Stunden wöchentlich oder mehr tätig gewesen zu sein. Der Anspruch des Klägers auf Alg I scheitert insofern jedoch an dem Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung.
Der Kläger hat sich am 16. Februar 2011 persönlich bei der Beklagten ab dem 01. März 2011 arbeitslos gemeldet.
Nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erlischt die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung jedoch mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose dies der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich angezeigt hat.
Der Kläger hat der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er über den 28. Februar 2011 hinaus auch weiterhin physiotherapeutische Leistungen im Umfang von 15 Stunden und mehr wöchentlich erbringt. Damit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen.
Die Bewilligung von Alg I war somit ab dem 01. März 2011 von Anfang an rechtswidrig. Dem Kläger ist auch vorzuwerfen, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Dem Kläger ist bei Antragstellung das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt worden. Den Erhalt des Merkblattes hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Merkblatt informiert unter Punkt 8.2 in verständlicher Weise, dass eine vorherige Mitteilungspflicht in Bezug auf die Aufnahme jedes Beschäftigungsverhältnisses besteht. Bei Nichtbeachtung der in dem ausgehändigten Merkblatt dargelegten Pflichten des Arbeitslosen ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 SGB X auszugehen (vgl. Niesel, SGB III, § 330 Rz 32; BayLSG, Beschl. v. 23.02.2012 - L 9 AL 146/11). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise ein anderer Maßstab gelten muss, sind nicht ersichtlich.
Nach Rücknahme der Bewilligung von Alg I für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 30. November 2011 hat der Kläger gemäß § 335 SGB III auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum zu erstatten. Die Erstattungspflicht erstreckt sich vorliegend auch auf den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011. Zwar hat der Kläger erklärt, in diesem Zeitraum unentgeltlich für seine Ehefrau im Umfang von 15 Stunden wöchentlich und mehr gearbeitet zu haben. Tatsächlich sind für diesen Zeitraum Krankenversicherungsbeiträge jedoch nicht entrichtet worden, so dass die Erstattungspflicht vorliegend nicht gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die Krankenkasse des Klägers übergegangen ist (vgl. BSG, Urt. v. 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R - Rn. 26 zitiert nach juris).
Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 war jedoch insofern rechtswidrig, als er erstmals eine Rücknahme der Bewilligung von Alg I auch für den Zeitraum vom 01. bis zum 14. Dezember 2011 regelt.
Zwar steht dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg I zu, so dass die ursprüngliche Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war. Die Rücknahme der Bewilligung vom 01. bis zum 14. Dezember 2011 durch den Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 scheitert jedoch an dem Verbot einer reformatio in peius (Verböserung), d.h. einer Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.
Zwar bedeutet das Verbot der reformatio in peius nicht, dass die Beklagte während des laufenden Widerspruchsverfahrens grundsätzlich gehindert ist, die Rücknahme der Bewilligung von Alg I über den im Ausgangsbescheid geregelten Zeitraum auch auf den Zeitraum 01. bis 14. Dezember 2011 zu erweitern (so auch BSG, Urt. v. 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - Rn. 11 ff. zitiert nach juris; vgl. auch Leitherer, in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 85 Rn. 5). Voraussetzung für eine Verböserung während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch, dass gerade auch in Bezug auf die Verböserung die allgemeinen Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheides im Sinne der §§ 45 bzw. 48 SGB X vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - a.a.O.).
Aus diesen Vorgaben folgt zunächst, dass der Betroffene vor der Verböserung erneut gemäß § 24 SGB X angehört werden muss (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - Rn. 12 zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist eine Anhörung hinsichtlich der über den Ausgangsbescheid hinausgehenden Rücknahme vom Alg I im Zeitraum vom 01. bis 14. Dezember 2011 nicht erfolgt. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass die Anhörung vom 19. Mai 2012 ausreichend war, denn hier wurde der Kläger ausdrücklich nur zu einer Rücknahme für den Zeitraum 01. März 2011 bis 30. November 2011 angehört. Da die Verböserung ausschließlich im Widerspruchsbescheid geregelt worden ist, kommt vorliegend auch eine Heilung gemäß § 41 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht.
Darüber hinaus sind aus Sicht der Kammer die Vorgaben des Bundessozialgerichts zu einer Verböserung dahingehend zu verstehen, dass die Verböserung nicht unmittelbar im Widerspruchsbescheid geregelt werden kann. Die Behörde ist vielmehr gehalten, die über den Ausgangsbescheid hinausgehende Verschlechterung der Rechtsposition des Widerspruchsführers in einem weiteren Ausgangs- bzw. Änderungsbescheid zu regeln. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Regelung neben der Ausgangsbehörde auch von der Widerspruchsbehörde noch einmal überprüft wird. Bei einer erstmaligen Regelung der Verböserung unmittelbar im Widerspruchsbescheid wird dem Kläger in Bezug auf die Verböserung demgegenüber eine Prüfungsebene abgeschnitten.
Hinsichtlich der Verböserung war der Widerspruchsbescheid somit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das teilweise Obsiegen des Klägers war im Verhältnis zu seinem Unterliegen derart gering, dass die Kammer von einer Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Kostenerstattung abgesehen hat.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosengeld I (Alg I).
Der Kläger meldete sich am 16. Februar 2011 mit Wirkung zum 01. März 2011 persönlich bei der Beklagten arbeitslos, nachdem er zuvor beim "A ... f ... B ... C ... GmbH", deren Eigentümerin seine Exfrau war, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Physiotherapeut gestanden hat.
Der Kläger bezog im Folgenden von der Beklagten Alg I in Höhe vom 15,56 Euro kalendertäglich im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 14. Dezember 2011 (Bescheid vom 26. April 2011 und Änderungsbescheide vom 02. Mai 2011 und vom 12. Mai 2011).
Mit Schreiben vom 16. April 2012 teilte das Hauptzollamt B-Stadt der Beklagten mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger nach Ausscheiden aus der Praxis bis mindestens 17. November 2011 weiterhin Privatpatienten seiner Exfrau zu Hause aufgesucht und physiotherapeutisch betreut habe. Hierfür habe er - ohne Wissen seiner Exfrau - weiterhin Rechnungen unter dem Briefkopf der Praxis seiner Exfrau ausgestellt, die mit dem Bankkonto der neuen Lebensgefährtin des Klägers ausgestattet waren.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2012 hörte die Beklagte den Kläger daraufhin zu einer Rücknahme und Erstattung von Alg I im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 30. November 2011 an. Zur Begründung führte sie aus, ausgehend von den vom Hauptzollamt vorgelegten Rechnungen habe der Kläger im fraglichen Zeitraum einen Gewinn von 15.295,48 Euro erwirtschaftet. Er habe somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Mit Schreiben vom 19. April 2012 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass er im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 unentgeltlich für seine Exfrau tätig gewesen sei. Die Rechnungen seien im Namen seiner Exfrau ausgestellt gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Einnahmen der Tilgung von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 100.000,- Euro dienten, die seine Exfrau bei seiner neuen Lebensgefährtin habe. Um den Zahlungsweg abzukürzen, sei die Bankverbindung seiner neuen Lebensgefährtin unmittelbar auf die Rechnungen aufgenommen worden. Ab dem 01. August 2011 sei er gar nicht mehr als Physiotherapeut tätig gewesen. Er habe in dieser Zeit lediglich seiner neuen Lebenspartnerin im Umfang von ca. 2 Wochenstunden beim Aufbau deren neu eröffneter Praxis geholfen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 führte der Kläger ergänzend aus, dass er auch im Zeitraum vom 01. September 2011 bis zum 15. Dezember 2011 als Physiotherapeut tätig gewesen sei, jedoch bei seiner neuen Lebensgefährtin und nur in einem zeitlichen Umfang von ca. 6-7 Stunden wöchentlich.
Mit Bescheid vom 05. Juli 2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg I im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 30. November 2011 zurück. Zur Begründung führt sie erneut aus, dass der Kläger ab dem 01. März 2011 ein ständiges Nebeneinkommen erzielt habe, das seinen Leistungssatz übersteige. Der Kläger wurde zur Rückzahlung von Alg I in Höhe von 4.201,20 Euro sowie zur Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 984,64 Euro und Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 123,88 Euro aufgefordert (Gesamtforderung 5.309,72 Euro).
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der pauschale Hinweis auf ein den Leistungssatz angeblich übersteigendes Nebeneinkommen genüge nicht, um die Rücknahme zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 regelte die Beklagte unter Ziffer 1) des Verfügungssatzes, dass in Ergänzung zum Bescheid vom 05. Juli 2012 die Arbeitslosengeldbewilligung auch in der Zeit vom 01. Dezember 2011 bis zum 14. Dezember 2011 zurückgenommen werde. Unter Ziffer 2) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte sinngemäß aus, der Kläger sei ab dem 01. März 2011 nicht arbeitslos gewesen. Dementsprechend sei auch keine wirksame Arbeitslosmeldung zum 01. März 2011 erfolgt. Auch nach Beendigung seiner Tätigkeit sei kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr entstanden, weil bis zu seiner Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 15. Dezember 2011 keine Arbeitslosmeldung mehr erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Oktober 2012 ist insofern rechtswidrig als hier erstmals über die Regelung in dem zugrunde liegenden Rücknahmebescheid die Bewilligung von Alg I auch für den Zeitraum vom 01. bis zum 14. Dezember 2011 zurückgenommen worden ist. Insofern war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid vom 05. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 05. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 ist § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 50 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 und § 335 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstige vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger war im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 nicht arbeitslos und hat somit in diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Alg I.
Nach § 137 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Alg I, wenn er
1) arbeitslos ist, sich
2) bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und
3) die Anwartschaftszeiten erfüllt.
Arbeitslosigkeit setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer keiner Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich oder mehr nachgeht.
Der Kläger hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingeräumt, dass er im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 für seine Exfrau tätig gewesen ist. Im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, ob diese Tätigkeit wirklich im Einverständnis mit seiner Exfrau oder in betrügerischer Absicht erfolgt ist. Entscheidend ist allein, dass der Kläger im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich nachgegangen ist. Auch der Einwand des Klägers, dass diese Tätigkeit im Auftrag seiner Exfrau unentgeltlich erfolgt sei, ist unerheblich. Denn für die Frage, ob der Kläger in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis steht, kommt es allein darauf an, ob der Kläger im Umfang von 15 Stunden wöchentlich oder mehr fremdnützige Arbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hat (vgl. Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist mit der vom Kläger eingeräumten Erbringung von physiotherapeutischen Leistungen unproblematisch erfüllt.
Auch für den Zeitraum ab dem 01. August 2011 steht dem Kläger kein Anspruch auf Alg I zu. Zwar hat der Kläger erklärt, ab diesem Zeitpunkt weder für seine Exfrau, noch für seine neue Lebensgefährtin im Umfang von 15 Stunden wöchentlich oder mehr tätig gewesen zu sein. Der Anspruch des Klägers auf Alg I scheitert insofern jedoch an dem Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung.
Der Kläger hat sich am 16. Februar 2011 persönlich bei der Beklagten ab dem 01. März 2011 arbeitslos gemeldet.
Nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erlischt die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung jedoch mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose dies der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich angezeigt hat.
Der Kläger hat der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er über den 28. Februar 2011 hinaus auch weiterhin physiotherapeutische Leistungen im Umfang von 15 Stunden und mehr wöchentlich erbringt. Damit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen.
Die Bewilligung von Alg I war somit ab dem 01. März 2011 von Anfang an rechtswidrig. Dem Kläger ist auch vorzuwerfen, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Dem Kläger ist bei Antragstellung das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt worden. Den Erhalt des Merkblattes hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Merkblatt informiert unter Punkt 8.2 in verständlicher Weise, dass eine vorherige Mitteilungspflicht in Bezug auf die Aufnahme jedes Beschäftigungsverhältnisses besteht. Bei Nichtbeachtung der in dem ausgehändigten Merkblatt dargelegten Pflichten des Arbeitslosen ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 SGB X auszugehen (vgl. Niesel, SGB III, § 330 Rz 32; BayLSG, Beschl. v. 23.02.2012 - L 9 AL 146/11). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise ein anderer Maßstab gelten muss, sind nicht ersichtlich.
Nach Rücknahme der Bewilligung von Alg I für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 30. November 2011 hat der Kläger gemäß § 335 SGB III auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum zu erstatten. Die Erstattungspflicht erstreckt sich vorliegend auch auf den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Juli 2011. Zwar hat der Kläger erklärt, in diesem Zeitraum unentgeltlich für seine Ehefrau im Umfang von 15 Stunden wöchentlich und mehr gearbeitet zu haben. Tatsächlich sind für diesen Zeitraum Krankenversicherungsbeiträge jedoch nicht entrichtet worden, so dass die Erstattungspflicht vorliegend nicht gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die Krankenkasse des Klägers übergegangen ist (vgl. BSG, Urt. v. 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R - Rn. 26 zitiert nach juris).
Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 war jedoch insofern rechtswidrig, als er erstmals eine Rücknahme der Bewilligung von Alg I auch für den Zeitraum vom 01. bis zum 14. Dezember 2011 regelt.
Zwar steht dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg I zu, so dass die ursprüngliche Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war. Die Rücknahme der Bewilligung vom 01. bis zum 14. Dezember 2011 durch den Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 scheitert jedoch an dem Verbot einer reformatio in peius (Verböserung), d.h. einer Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.
Zwar bedeutet das Verbot der reformatio in peius nicht, dass die Beklagte während des laufenden Widerspruchsverfahrens grundsätzlich gehindert ist, die Rücknahme der Bewilligung von Alg I über den im Ausgangsbescheid geregelten Zeitraum auch auf den Zeitraum 01. bis 14. Dezember 2011 zu erweitern (so auch BSG, Urt. v. 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - Rn. 11 ff. zitiert nach juris; vgl. auch Leitherer, in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 85 Rn. 5). Voraussetzung für eine Verböserung während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch, dass gerade auch in Bezug auf die Verböserung die allgemeinen Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheides im Sinne der §§ 45 bzw. 48 SGB X vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - a.a.O.).
Aus diesen Vorgaben folgt zunächst, dass der Betroffene vor der Verböserung erneut gemäß § 24 SGB X angehört werden muss (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - Rn. 12 zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist eine Anhörung hinsichtlich der über den Ausgangsbescheid hinausgehenden Rücknahme vom Alg I im Zeitraum vom 01. bis 14. Dezember 2011 nicht erfolgt. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass die Anhörung vom 19. Mai 2012 ausreichend war, denn hier wurde der Kläger ausdrücklich nur zu einer Rücknahme für den Zeitraum 01. März 2011 bis 30. November 2011 angehört. Da die Verböserung ausschließlich im Widerspruchsbescheid geregelt worden ist, kommt vorliegend auch eine Heilung gemäß § 41 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht.
Darüber hinaus sind aus Sicht der Kammer die Vorgaben des Bundessozialgerichts zu einer Verböserung dahingehend zu verstehen, dass die Verböserung nicht unmittelbar im Widerspruchsbescheid geregelt werden kann. Die Behörde ist vielmehr gehalten, die über den Ausgangsbescheid hinausgehende Verschlechterung der Rechtsposition des Widerspruchsführers in einem weiteren Ausgangs- bzw. Änderungsbescheid zu regeln. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Regelung neben der Ausgangsbehörde auch von der Widerspruchsbehörde noch einmal überprüft wird. Bei einer erstmaligen Regelung der Verböserung unmittelbar im Widerspruchsbescheid wird dem Kläger in Bezug auf die Verböserung demgegenüber eine Prüfungsebene abgeschnitten.
Hinsichtlich der Verböserung war der Widerspruchsbescheid somit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das teilweise Obsiegen des Klägers war im Verhältnis zu seinem Unterliegen derart gering, dass die Kammer von einer Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Kostenerstattung abgesehen hat.
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